Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 14.08.2008

OVG NRW: körperliche behinderung, pflege, erfüllung, rechtshängigkeit, eingliederung, gerichtsakte, entstehung, unterbringung, geburt, eltern

Oberverwaltungsgericht NRW, 12 A 510/08
Datum:
14.08.2008
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 A 510/08
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2 K 3870/05
Tenor:
Das angefochtene Urteil wird geändert und die Beklagte verurteilt, dem
Kläger die in der Zeit vom 1. April 2004 bis zum 31. Oktober 2005
entstandenen Unterbringungskosten in Höhe von 61.646,10 EUR nebst
5 % Zinsen über den Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit (6. Dezember
2006) zu erstatten.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Der Beschluss ist hinsichtlich der Kostenentschei-dung vorläufig
vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden,
wenn nicht der Kläger zuvor in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 61.646,10 EUR
festgesetzt.
G r ü n d e :
1
I.
2
Die Beteiligten streiten darüber, ob die als Jugendhilfeträger beklagte Stadt dem Kläger
die Kosten zu erstatten hat, die letzterer als Sozialhilfeträger für die nach der Geburt des
zweiten Kindes erfolgte Unterbringung der geistig behinderten Kindesmutter A.B. vom 1.
April 2004 bis zum 31. Oktober 2005 in einer Mutter-Kind- Einrichtung im Sinne des § 19
SGB VIII in Form von Eingliederungshilfe erbracht hat. Mit Schreiben vom 29. Dezember
2004 hatte sich die Beklagte insoweit auf den Standpunkt gestellt, zwar dürfe es sich bei
3
der streitigen Hilfeleistung in der gemeinsamen Einrichtung für alleinerziehende Mütter
und Kinder vorrangig um Hilfe nach § 19 SGB VIII handeln, es sei aber zwischen den
Beteiligten einvernehmlich die rechtlich nicht ausgeschlossene Regelung getroffen
worden, dass die Kosten für die Mutter A.B. vom Kläger getragen würden. Der Kläger
hat eine solche Regelung bestritten.
Wegen des Sachverhalts im Einzelnen und des gerichtlichen Verfahrens in der ersten
Instanz wird auf den Tenor, den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des
angefochtenen Urteils Bezug genommen. Die die Erstattungsklage des Klägers
abweisende Entscheidung beruht zu § 104 SGB X dabei maßgeblich auf der Annahme,
die Hilfeempfängerin A.B. habe im maßgeblichen Erstattungszeitraum von vornherein
keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Leistungen nach § 19 SGB VIII gehabt, weil
sie keinen entsprechenden Antrag gestellt habe und dieser Umstand dem Kläger
entgegen gehalten werden könne.
4
Mit Beschluss vom 23. April 2008 hat der Senat die Berufung des Klägers zugelassen
und zur Begründung ausgeführt, einem Anspruch nach § 104 SGB X könne das Fehlen
eines Antrags auf Leistungen nach § 19 SGB VIII nicht entgegengehalten werden, da
ein solcher gestellt worden sei.
5
Wegen des Sachvortrags des Klägers im Berufungsverfahren wird auf die
Berufungsbegründung Blatt 80 bis 84 der Gerichtsakte verwiesen. Darin vertritt der
Kläger die Auffassung, dass die Leistungspflicht der Beklagten aus § 19 SGB VIII seiner
Verpflichtung zur Erbringung gleichartiger Leistungen aus §§ 39, 40 BSHG bzw. §§ 53,
54 SGB XII in Verbindung mit § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX vorgehe. Die Nachrangigkeit
seiner Leistungsverpflichtung ergebe sich aus § 2 BSHG/§ 2 SGB XII; demgegenüber
finde die Spezialvorschrift des § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII auf das Leistungsverhältnis
gegenüber der Mutter keine Anwendung.
6
Der Kläger beantragt sinngemäß,
7
das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm - dem Kläger -
61.646,10 EUR zuzüglich Prozesszinsen ab Rechtshängigkeit in Höhe von 5 % über
dem Basiszinssatz zu erstatten.
8
Die Beklagte beantragt,
9
die Berufung zurückzuweisen.
10
Mit ihren Schriftsätzen vom 25. Juni und 10. Juli 2008 vertritt sie die Auffassung, die
Voraussetzungen des § 104 SGB X seien nicht erfüllt, weil der Kläger nach § 10 Abs. 2
Satz 2 SGB VIII a. F. bzw. § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII vorrangig zur Leistung verpflichtet
gewesen sei. Die vom Kläger für seine gegenteilige Auffassung sowie die von dem
Senat in der Anhörungsverfügung angeführten Entscheidungen des OVG NRW seien
nicht einschlägig.
11
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten
im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen
Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
12
II.
13
Über die Berufung kann gemäß § 130a VwGO durch Beschluss entschieden werden,
weil der Senat die Berufung einstimmig für begründet und die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 130a Satz 1 VwGO). Die
Beteiligten sind hierzu nach § 130a Satz 2 VwGO i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO
angehört worden.
14
Die Berufung hat Erfolg, denn die Klage ist als Leistungsklage nicht nur zulässig,
sondern auch begründet. Der Kläger kann entgegen dem angefochtenen Urteil gemäß §
104 SGB X von der Beklagten die Erstattung des von ihm für die Unterbringung und
Betreuung der A.B. in der Mutter-Kind-Einrichtung für die Zeit vom 1. April 2004 bis zum
31. Oktober 2005 aufgebrachten Eingliederungsaufwandes verlangen.
15
Dieser Erstattungsanspruch ist entgegen der Ansicht der Beklagten nicht etwa mit Blick
auf eine Vereinbarung zwischen den Beteiligten, nach der die Leistung des Klägers an
die Kindesmutter endgültig und keine Erstattung möglich sein sollte, ausgeschlossen.
Denn die dem Senat vorliegenden Unterlagen - namentlich das Protokoll der D. -T. S.
über die Sitzung vom 24. März 2004 - geben für eine solche Annahme nichts her. Der
Kostenzusage ist nicht zu entnehmen, dass der Kläger der Beklagten gegenüber seine
Zuständigkeit anerkennen wollte. Die Beklagte hat das Argument einer
zuständigkeitsbestimmenden Regelung zwischen den Parteien im Berufungsverfahren
auch nicht wieder aufgenommen.
16
Nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist, wenn ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger
Sozialleistungen erbracht hat, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 SGB X
vorliegen, der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig
einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet
hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat; nach
§ 104 Abs. 1 Satz 2 SGB X ist ein Leistungsträger nachrangig verpflichtet, soweit dieser
bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers
selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Diese Bestimmungen setzen das
Bestehen miteinander konkurrierender, auf dieselbe bzw. auf eine gleichartige Leistung
gerichteter Leistungsverpflichtungen unterschiedlicher Sozialleistungsträger voraus.
17
Vgl. BVerwG, Urteile vom 2. März 2006 - 5 C
18
15.06 -, BVerwGE 125, 95, und vom 14. Oktober 1998 - 5 C 2.98 -, BVerwGE 107, 269,
letzteres m. w. N. auch zur Rechtsprechung des BSG; vgl. ferner Roos, in: von Wulffen,
SGB X, 6. Aufl. 2008, § 104 Rn. 11.
19
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
20
Von den Beteiligten wird zunächst nicht in Frage gestellt, dass sie der Berechtigten
21
- der Hilfeempfängerin A.B. - gegenüber zu gleichartigen Leistungen verpflichtet waren.
Gleichartigkeit in diesem Sinne liegt bereits vor, wenn sich die Leistungen nach ihrer Art
und Zweckbestimmung entsprechen und zumindest eine partielle Leistungsidentität
vorliegt.
22
Vgl. Roos, in: von Wulffen, SGB X, 6. Aufl. 2008, § 104 Rn. 11, m. w. N.
23
Davon ist auszugehen, wenn hier der Kläger der Berechtigten aus §§ 39, 40 BSHG bzw.
- ab dem 1. Januar 2005 - aus §§ 53, 54 SGB XII jeweils in Verbindung mit § 55 Abs. 2
Nr. 6 SGB IX zur Erbringung von Eingliederungshilfe in einer betreuten
Wohneinrichtung und die Beklagte nach § 19 SGB VIII zur Sorgewaltung verpflichtet ist,
dass die Berechtigte gemeinsam mit ihren Kindern in einer geeigneten Wohnform
betreut wird.
24
Für die Eingliederungshilfe war nach §§ 99, 100 BSHG bzw. §§ 97, 98 SGB XII der
Kläger auch der örtlich und sachlich zuständige Sozialhilfeträger; die Zuständigkeit der
Beklagten für die Jugendhilfeleistung ergibt sich aus §§ 85 Abs. 1, 86b Abs. 1 SGB VIII.
25
Das Vorliegen der Voraussetzungen, nach denen die Beklagte gemäß § 19 SGB VIII zur
Leistungserbringung verpflichtet war, steht nach Maßgabe der die Erfüllung des
Antragserfordernisses betreffenden Ausführungen des Senates im
Zulassungsbeschluss vom 23. April 2008, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen
Bezug genommen wird, ansonsten auch zwischen den Beteiligten nicht mehr in Frage.
Die Voraussetzungen des § 19 SGB VIII liegen namentlich auch in einem Fall vor, in
dem - wie hier - eine Mutter auf Grund einer geistigen Behinderung (Minderbegabung)
und einer psychischen Erkrankung nicht dazu in der Lage ist, ihre Rolle als Betreuerin
des Kindes angemessen auszufüllen, und insofern der Unterstützung bei der Pflege und
Erziehung des Kindes bedarf. Denn das mit § 19 SGB VIII verfolgte spezifisch
jugendhilferechtliche Ziel der Behebung oder Milderung eines Persönlichkeitsdefizits
der Mutter (oder des Vaters) besteht gerade darin, eine der Entstehung eines
Erziehungsdefizits beim Kind vorbeugende Art des Zusammenlebens zu unterstützen
und sicher zustellen und kann deshalb nicht von der Art der Ursache dieses (nicht
unbehebbaren) Defizits abhängen.
26
Zur Überzeugung des Senates ist hier die Leistungspflicht des Klägers nach- und die
der Beklagten vorrangig. Die von der Beklagten hiergegen erhobenen Bedenken greifen
nicht durch.
27
Für den Erstattungszeitraum gilt, dass § 19 SGB VIII bei dem - hier anzunehmenden -
Vorliegen seiner Voraussetzungen - namentlich der Zwecksetzung, die Erzie-
hungskompetenz des Elternteils zu stärken - trotz Erfüllung auch des Tatbestandes der
Eingliederungshilfe nach dem BSHG die für die Mutter allein in Frage kommende
Hilfeart darstellt, die den Eingliederungsbedarf der Mutter mitumfasst.
28
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. November 2007
29
- 12 A 866/06 - Juris, Beschluss vom 30. November 2000 - 22 B 762/00 -, FEVS 53, 265;
VG Düsseldorf, Urteil vom 31. August 1998 - 19 K 4705/95 -, NDV-RD 1999, 86; Urteil
vom 6. April 2005 - 19 K 8703/02 -, Juris; VG Hamburg, Urteil vom 26. Mai 2005 - 13 K
195/05 -, ZfJ 2005, 486; siehe auch: Kunkel, in: LPK-SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 19 Rdn.
18; Münder u.a., FK-SGB VIII, 5. Aufl. 2006, § 19 Rdn. 18 und 19, Fischer, in: Schell-
horn/Fischer/Mann, SGB VIII, 3. Aufl. 2007, § 19 Rdnr. 22, Struck, in: Wiesner, SGB VIII,
3. Aufl. 2006, § 19 Rdnr. 20.
30
Dabei kann dahinstehen, ob sich die Hilfe nach den Grundsätzen der Spezialität
deswegen vorrangig nach § 19 SGB VIII richtet, weil die Eingliederungshilfe von ihrer
Konzeption her auf Einzelpersonen bezogen ist und mit dem Eintritt einer
Schwangerschaft und/oder Geburt das Kind mit der Folge in den Mittelpunkt rückt, dass
31
sich die Hilfeform nunmehr vorrangig an dessen Belangen orientiert,
so VG Düsseldorf, Urteil vom 31. August 1998 - 19 K 4705/95 -, a.a.O.; zustimmend:
OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2000 - 22 B 762/00 -, a.a.O.; vgl. auch:
Münder u.a., FK-SGB VIII, a.a.O., § 19 Rdn. 18; Fischer, in: Schellhorn/Fischer/Mann,
SGB VIII, a.a.O., § 19 Rdn. 22,
32
oder weil § 19 SGB VIII - anders als die sozialhilferechtliche Eingliederungshilfe - nicht
nur auf die Eingliederung des Elternteils, sondern mit der Unterstützung desselben auch
darauf abzielt, Erziehungsdefizite beim Kind abzuwenden,
33
vgl. zu dieser Ansicht: OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2000 - 22 B 762/00 -,
a.a.O.; ihm folgend: VG Hamburg, Urteil vom 26. Mai 2005 - 13 K 195/05 -, a.a.O.; VG
Gelsenkirchen, Urteil vom 10. Juni 2005 - 19 K 1193/03 -, Juris,
34
ohne dass es des Rückgriffs auf spezielle Konkurrenzregeln bedürfte, oder ob das
Rangverhältnis nicht vielmehr doch maßgeblich mit der Konkurrenzbestimmung des §
10 Abs. 2 SGB VIII a. F. (bzw. § 10 Abs. 4 SGB VIII n.F.) zusammenhängt.
35
Vgl. zu letztgenannter Auffassung im einzelnen: LSG NRW, Urteil vom 30. Juli 2007 - L
20 SO 15/06 -, Juris.
36
Selbst wenn man die soeben genannten Vorschriften grundsätzlich für einschlägig
halten wollte, ließe sich ihnen im konkreten Fall dennnoch kein Vorrang der
Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz gegenüber der Hilfe nach § 19
SGB VIII entnehmen. Diese Konkurrenzvorschriften erfassen nämlich nur den jungen
Menschen, dessentwegen letztlich Jugendhilfe geleistet wird. Das ist im Fall des § 19
SGB VIII das Kind, für das hier Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz
jedoch nicht in Frage steht.
37
So schon OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2000 - 22 B 762/00 -, a.a.O.
38
Das Verfahren, in dem diese Auffassung entwickelt worden ist, hatte zwar, wie die
Beklagte unter Hinweis auf die Sachverhaltsangaben in dem erstinstanzlichen,
seinerzeit mit der Beschwerde angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts
Düsseldorf vom 20. April 2000 - 19 L 2527/99 - zutreffend vorträgt, nur die Beschwerde
der dortigen Antragsgegnerin gegen ihre im Wege der einstweiligen Anordnung erfolgte
Verpflichtung zum Gegenstand, die durch die Betreuung der Tochter der dortigen
Antragstellerin in einer Mutter-Kind-Einrichtung entstandenen Kosten zu übernehmen.
Das ändert aber nichts daran, dass das Oberverwaltungsgericht - wie übrigens auch
schon das Verwaltungsgericht Düsseldorf - zur Begründung Ausführungen gemacht hat,
die über den konkreten Streitgegenstand hinausgriffen und Geltung ohne weiteres auch
in Bezug auf einen Anspruch der Mutter oder des Vaters i. S. d. § 19 Abs. 1 SGB VIII
beanspruchen konnten. Der 22. Senat des beschließenden Gerichts hat seinerzeit
überzeugend ausgeführt:
39
„Die Betreuung nach § 19 SGB VIII ist einem doppelten Ziel verpflichtet. Zum einen geht
es um eine Unterstützung der Mutter oder des Vaters bei der letztlich dem Kind
dienenden Pflege und Erziehung. Wie insbesondere § 19 Abs. 2 und Abs. 4 SGB VIII
zeigen, sind indessen ausschließlich auf die Mutter oder den Vater bezogene, ihrer
Eingliederung dienende Hilfen einbezogen. Im Grunde genommen wird das
40
verfassungsrechtlich durch Art. 6 Abs. 2 GG vorgegebene Spannungsverhältnis
aufgegriffen, wonach Pflege und Erziehung der Kinder das natürliche Recht der Eltern
und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht sind. Damit überschneidet sich die
Zielsetzung der Betreuung in einer gemeinsamen Wohnform nach § 19 SGB VIII nur
teilweise mit der der Eingliederungshilfe nach den Vorschriften des
Bundessozialhilfegesetzes. § 19 SGB VIII setzt zwar bei einem Persönlichkeitsdefizit
der Mutter oder des Vaters an, das auch auf eine seelische, geistige oder körperliche
Behinderung zurückgehen kann. Das spezifisch jugendhilferechtliche Ziel der
Behebung oder Milderung dieses Persönlichkeitsdefizits besteht jedoch darin, eine der
Entstehung eines Erziehungsdefizits beim Kind vorbeugende Art des Zusammenlebens
sicherzustellen."
Von diesem Ansatz abzuweichen gibt weder der nicht weiter substantiierte
Berufungsvortrag der Beklagten noch die Gedankenführung des LSG Nordrhein-
Westfalen in seinem Urteil vom 30. Juli 2007, a.a.O., hinreichend Anlass. Soweit das
Landessozialgericht dem Ansatz richtungsweisend entgegen zu halten versucht, dass
man den Zweck sozialhilferechtlicher Eingliederungshilfemaßnahmen u.a. auch darin
sehen könne, dem elterlichen Unvermögen zur angemessenen Pflege und Betreuung
des Kindes als Behinderungsfolge entgegen zu wirken, dehnt es nämlich die
übergeordnete Zielsetzung der Eingliederungshilfe, die Teilnahme am Leben in der
Gemeinschaft zu ermöglichen, in unzulässiger und deshalb nicht berücksichti-
gungsfähiger Weise auf die Stärkung der elterlichen Erziehungskompetenz aus.
41
Vgl. auch Kunkel, in: LPK - SGB VIII, a.a.O., § 19 Rn. 18.
42
Der Erstattungsanspruch des nach alledem nachrangig verpflichteten Klägers aus § 104
SGB X wird durch die Erstattungstatbestände der §§ 102, 103 und 105 SGB X nicht
verdrängt. Dazu, dass der Kläger nicht vorläufig im Sinne von § 102 SGB X geleistet hat,
verweist der Senat auf seine Ausführungen im Zulassungsbeschluss vom 23. April
2008. Anhaltspunkte dafür, dass die Leistungspflicht des Klägers nachträglich entfallen
ist (§ 103 SGB X) oder der Kläger als unzuständiger Träger im Sinne des § 105 SGB X
gehandelt hat, sind weder vorgetragen noch sonstwie ersichtlich.
43
Der Kostenerstattungsanspruch besteht auch in der geltend gemachten Höhe. Es ist
weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Leistungen, die der Kläger in der
vorgelegten Kostenaufstellung vom 28. November 2005 aufgeschlüsselt dargestellt und
insgesamt auf 61.646,10 EUR beziffert hat, nicht rechtmäßig erbracht worden sind oder
nach den für die Beklagte geltenden Rechtsvorschriften geringer zu bemessen gewesen
wären (vgl. § 104 Abs. 3 SGB X).
44
Der Zinsanspruch ab Rechtshängigkeit ergibt sich aus einer entsprechenden
Anwendung der §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.
45
Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. November 2001
46
- 5 C 42.01 -, BVerwGE 115, 251, und vom 22. Februar 2001 - 5 C 34.00 -, BVerwGE
114, 61.
47
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO.
48
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§
49
708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO
nicht gegeben sind.
50
Die Streitwertfestsetzung beruft auf §§ 47 Abs. 1, 51 Abs. 1 und 3 GKG.
51
52