Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 13.10.2009

OVG NRW (adäquate kausalität, kläger, zulassung, antrag, beförderung, ergebnis, erwägung, gkg, ablehnung, beurteilung)

Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 4642/06
Datum:
13.10.2009
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 A 4642/06
Schlagworte:
Schadensersatz Beförderung
Leitsätze:
Erfolglose Klage eines Oberstudienrats auf Gewährung von
Schadensersatz wegen unterbliebener Beförderung
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis zu
35.000,- EUR festgesetzt.
G r ü n d e :
1
Der Antrag hat keinen Erfolg.
2
Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat,
ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils
(Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
3
Das Verwaltungsgericht hat die Verneinung des geltend gemachten
Schadensersatzanspruchs unter anderem selbständig tragend damit begründet, die
adäquate Kausalität zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten des Dienstherrn und dem
geltend gemachten Schaden könne nur dann bejaht werden, wenn feststehe, dass der
Dienstherr in rechtmäßiger Weise nur den Kläger hätte befördern können. Dies sei
jedoch nicht der Fall, weil schon nicht feststehe, dass eine erneute Beurteilung unter
Einhaltung der Verfahrensvorschriften zu einem für den Kläger günstigeren Ergebnis
geführt hätte.
4
Diese Erwägung des Verwaltungsgerichts hat der Kläger mit seinem
Zulassungsvorbringen, mit dem er geltend macht, er sei, wenn er die gleiche Note wie
sein Mitbewerber erhalten hätte, diesem vorzuziehen gewesen, nicht in Frage gestellt.
5
Ist die angegriffene Entscheidung - wie hier - auf mehrere voneinander unabhängige
und damit den Urteilsausspruch selbständig tragende Erwägungen gestützt, kann der
Antrag auf Zulassung der Berufung nur dann Erfolg haben, wenn hinsichtlich jeder
dieser Erwägungen die Zulassung gerechtfertigt ist. Liegt auch nur für eine der
alternativen Erwägungen kein Zulassungsgrund vor, so scheitert die Zulassung daran,
dass die übrigen Erwägungen hinweggedacht werden können, ohne dass sich am
Ausgang des Zulassungsverfahrens etwas ändern würde.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
7
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 5 Satz 2 GKG.
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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des
Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4
VwGO).
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