Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 03.12.2003

OVG NRW: politische verfolgung, rat der europäischen union, genfer konvention, amnesty international, verein, anerkennung, organisation, ausländer, traktor, asylbewerber

Oberverwaltungsgericht NRW, 8 A 451/02.A
Datum:
03.12.2003
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
8. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 A 451/02.A
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 3 K 473/98.A
Tenor:
Das Berufungsverfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Berufung
zurückgenommen hat.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts
Münster vom 7. Januar 2002 geändert. Die Ziffern 2. bis 4. des
Bescheids des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer
Flüchtlinge vom 12. Februar 1998 werden aufgehoben. Die Beklagte
wird verpflichtet festzustellen, dass hinsichtlich der Person des Klägers
die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger und die Beklagte
je zur Hälfte. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige
Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden,
wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in
gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
1
Der 1975 in W. geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer
Volkszugehörigkeit. Er reiste nach seinen Angaben am 20. Oktober 1997 auf dem
Luftweg über die Flughäfen Istanbul und Düsseldorf in die Bundesrepublik Deutschland
ein. Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 27. Oktober 1997 beantragte
der Kläger die Gewährung politischen Asyls. Zur Begründung gab er an, seine Familie,
die Kontakt zur PKK gehabt habe, sei seit 1992 massiven Maßnahmen der
Sicherheitskräfte ausgesetzt gewesen. Er sei mehrfach festgenommen und misshandelt
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worden. Der Kläger habe die PKK nach seiner Rückkehr vom Wehrdienst im November
1996 logistisch unterstützt. Am 4. Oktober 1997 habe er im Auftrag der Guerillas in W.
Bedarfsgegenstände für den Winter besorgt. Als er erfahren habe, dass der
Traktorfahrer, dem er die eingekauften Sachen mitgegeben hatte, von Soldaten zur
Wache mitgenommen worden sei, habe er sich zur Ausreise entschlossen. Bei seiner
Anhörung im Rahmen der Vorprüfung durch das Bundesamt für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge am 30. Oktober 1997 machte der Kläger folgende Angaben:
Er sei seit 1990/91 Sympathisant der PKK. Er habe die für die Guerilla-Kämpfer
bestimmten Kleidungsstücke in W. , das 17 km von seinem Heimatdorf entfernt sei, am
4. Oktober 1997 bei einem bestimmten Geschäftsmann eingekauft. Die Guerilla-Kämpfer
hätten ihm Geld mitgegeben. Die Sachen habe er gegen 12 Uhr einem Freund, D. ,
mitgegeben, der mit dem Traktor in das Heimatdorf fahren wollte. Er, der Kläger, habe
dann ein Teehaus aufgesucht und sich mit mehreren Freunden getroffen. Gegen 14.30
Uhr sei dann ein Bekannter gekommen, der erzählt habe, dass D. mit dem Traktor nach
W. zurückgekommen sei. Soldaten hätten den Traktor gefahren, hinter dem Traktor
seien mehrere Soldaten und ein Panzer gewesen. Der Kläger sei dann aus Angst vor
einer Aussage von D. in das Dorf seines Schwagers gegangen. Am nächsten Morgen
sei sein Elternhaus überfallen und seine Eltern und seine Ehefrau zur Wache
mitgenommen worden. Auf der Wache sei seinem Vater von den Sicherheitskräften
vorgehalten worden, dass er, der Kläger, Kleidungsstücke für die Guerilla-Kämpfer
gekauft habe. Das habe er von seinem Schwager erfahren, der jeden Tag nach W.
gefahren sei, wo man seine Familienangehörigen festgehalten habe. Er habe den
Guerilla-Kämpfern Lebensmittel in die Berge gebracht und dort in Erdbunkern versteckt.
Er habe sie darüber informiert, wer im Dorf für den türkischen Staat arbeite, und jährlich
5 oder 6 Mal an Versammlungen der Guerilla-Kämpfer im Dorf teilgenommen. Er sei im
August 1994 für zwei Tage, im Februar 1994 für 6 Tage, am 21. März 1995 für 5 Tage
und am 3. oder 4. Juli 1997 für die Dauer von 8 Tagen festgenommen worden.
Mit Bescheid vom 12. Februar 1998, zugestellt am 17. Februar 1997, lehnte die
Beklagte den Asylantrag des Klägers ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen der
§§ 51 Abs. 1, 53 AuslG nicht vorliegen.
3
Der Kläger hat hiergegen am 19. Februar 1998 Klage erhoben, mit der er ergänzend
vortrug, Mitglied des Deutsch-Kurdischen Kulturvereins in Dortmund zu sein und bei
Veranstaltungen und Informationsständen zu helfen.
4
Der Kläger hat beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 12. Februar 1998
zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen sowie festzustellen, dass die
Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG, hilfsweise Abschiebungshindernisse gemäß §
53 AuslG vorliegen.
6
Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
8
Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 7. Januar 2002 die Klage abgewiesen. Der
Kläger habe nicht glaubhaft machen können, dass er seinen Heimatstaat aus Furcht vor
eingesetzter oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen habe. Es habe
kein Ereignis gegeben, das den Kläger nachhaltig in das Blickfeld der Sicherheitskräfte
9
gerückt und ein Verfolgungsinteresse des türkischen Staates ausgelöst haben könnte.
Das Vorbringen sei widersprüchlich oder inhaltlich unstimmig und ohne jede
Detailbeschreibung geblieben, wenn es um die Schilderung der persönlichen
Beteiligung und der individuellen Nachteile gegangen sei. Das fluchtauslösende
Ereignis, die auf den 4. Oktober 1997 datierte Einkaufsaktion, sei frei erfunden. Mit der
Ausreise am 11. Oktober 1997 sei der behauptete viertägige Aufenthalt beim Schwager
und der anschließende achttägige Aufenthalt in Istanbul der Türkei nicht zu vereinbaren.
Es sei weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Kläger vor der Ausreise einer
Sippenverfolgung ausgesetzt gewesen sei. Die exilpolitischen Aktivitäten des Klägers
seien niedrig profiliert.
Auf den Antrag des Klägers hat der Senat die Berufung durch Beschluss vom 12.
Februar 2003 zugelassen.
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Der Kläger führt zur Begründung seiner Berufung im wesentlichen aus, dass er am 19.
Januar 2002 zum Vorstandsmitglied des kurdisch-deutschen Solidaritätsvereins in
Lünen gewählt worden sei, der als PKK-Verein gelte. Er sei Kassierer, tätige Einkäufe
für den Verein, nehme Mitgliedsbeiträge entgegen und werbe neue Vereinsmitglieder,
indem er Interessenten besuche und mit diesen Gespräche führe. Er gehöre zu den
Unterzeichnern des Aufrufs "auch ich bin PKK'ler".
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In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Kläger die Berufung insoweit
zurückgenommen, als mit der Klage die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter
nach Art. 16 a GG verfolgt wurde.
12
Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 7. Januar 2002
zu ändern und unter entsprechender Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes für
die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 12. Februar 1998 die Beklagte zu
verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in Bezug
auf den Kläger vorliegen,
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hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen.
14
Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung vom 3. Dezember 2003 angehört worden.
Auf die entsprechende Niederschrift wird verwiesen.
15
Auf Anfrage des Senats hat der Polizeipräsident Dortmund mit Schreiben vom 28.
November 2003 mitgeteilt, dass von einer PKK/KADEK-Nähe des "Kurdisch- Deutschen
Solidaritätsverein e.V. " auszugehen sei. Der Kläger habe am 11. Januar 2003 in Lünen
die Durchführung eines Informationsstandes organisiert, der auf die schlechten
Haftbedingungen von A. Öcalan aufmerksam gemacht habe. Er sei seit dem 30.
September 2002 als Kassenführer eingetragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des
Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten dieses
Verfahrens, auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes sowie der
Ausländerbehörde für den Kläger und auf die Registerakten des Amtsgerichts Lünen
zum "Kurdisch-Deutschen Solidaritätsverein e.V.".
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Entscheidungsgründe:
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Der Senat konnte zur Sache verhandeln und entscheiden, obwohl kein Vertreter der
Beklagten erschienen war, da diese mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen
18
worden war ( § 102 Abs. 2 VwGO).
Das Berufungsverfahren ist einzustellen, soweit es den Anspruch des Klägers auf
Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG betrifft (§ 126 Abs. 1, Abs.
3 VwGO). Insoweit hat der Kläger seine Berufung zurückgenommen.
19
Die vom Senat zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers ist,
soweit sie nicht zurückgenommen worden ist, begründet. Das Verwaltungsgericht hat
die Klage, soweit über sie nicht rechtskräftig entschieden ist, zu Unrecht abgewiesen.
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1. Der Kläger hat einen Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1
AuslG in seiner Person.
21
Nach § 51 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in
dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit,
seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner
politischen Überzeugung bedroht ist. Diese Voraussetzungen sind deckungsgleich mit
denjenigen des Asylanspruchs aus Art. 16 a Abs. 1 GG, soweit es die
Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und den politischen Charakter der
Verfolgung betrifft; auch für die bei der Gefahrenprognose anzulegenden
Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe ergeben sich keine unterschiedlichen Anforderungen.
22
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 ff.;
BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -, DVBl. 1992, 843 = DÖV 1992, 582 =
NVwZ 1992, 892; ferner zur Deckungsgleichheit von Art. 16 a Abs. 1 GG und § 51 Abs.
1 AuslG mit dem Flüchtlingsbegriff der Genfer Konvention: BVerwG, Urteil vom 26.
Oktober 1993 - 9 C 50.92 u.a. -, NVwZ 1994, 500 (503); Urteil vom 18. Januar 1994 - 9 C
48.92 -, NVwZ 1994, 497 (498 ff.).
23
Danach ist politisch Verfolgter, wer in Anknüpfung an seine politische Überzeugung,
seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein
Anderssein prägen, gezielten Rechtsverletzungen ausgesetzt ist, die ihn ihrer Intensität
nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen.
24
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 (333
ff.).
25
Nach dem durch den Zufluchtgedanken geprägten normativen Leitbild des
Asylgrundrechts gelten für die Beurteilung, ob ein Asylsuchender politisch Verfolgter im
Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG ist, unterschiedliche Maßstäbe je nachdem, ob er seinen
Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer
Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland
gekommen ist. Im erstgenannten Fall ist Asyl zu gewähren, wenn der Asylsuchende vor
erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann. Ein Anspruch auf Asyl besteht
in diesem Fall schon dann, wenn Anhaltspunkte vorliegen, die die Möglichkeit abermals
einsetzender Verfolgung als nicht ganz entfernt erscheinen lassen. Hat der
Asylsuchende sein Heimatland unverfolgt verlassen, so kann sein
Asylanerkennungsbegehren nach Art. 16 a Abs. 1 GG nur Erfolg haben, wenn ihm
aufgrund von beachtlichen Nachfluchttatbeständen politische Verfolgung mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht.
26
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341 (360);
Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 (344 ff.); BVerwG,
Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 1.94 - , InfAuslR 1995, 24.
27
Soweit die Verfolgungsfurcht auf Vorgänge im Heimatland des Asylbewerbers gestützt
wird, genügt es für die Überzeugungsbildung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 VwGO), dass
die Asylgründe glaubhaft gemacht sind. Die Glaubhaftmachung setzt eine schlüssige,
nachprüfbare Darlegung der Gründe voraus. Dazu hat der Asylbewerber unter Angabe
genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich
bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung politische Verfolgung
droht. Hierzu gehört, dass der Asylbewerber zu den in seine Sphäre fallenden
Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt,
die geeignet ist, den behaupteten Asylanspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung
der Stimmigkeit des Sachverhalts sind insbesondere Persönlichkeitsstruktur,
Wissensstand und Herkunft des Asylbewerbers zu berücksichtigen.
28
Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 1977 - 1 C 33.71 -, BVerwGE 55, 82, 86; Urteil
vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 -, BVerwGE 71, 180, 181 f.; Beschluss vom 21. Juli
1989 - 9 B 239.89 -, InfAuslR 1989, 349; Beschluss vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -,
InfAuslR 1990, 38 (39); Beschluss vom 3. August 1990 - 9 B 45.90 -, InfAuslR 1990, 344.
29
Soweit die asylbegründenden Tatsachen auf dem Territorium der Bundesrepublik
Deutschland eingetreten sind, hat der Asylsuchende demgegenüber den vollen Beweis
zu führen.
30
In Anwendung dieser rechtlichen Maßstäbe droht dem Kläger bei einer Rückkehr in die
Türkei politische Verfolgung wegen seiner exilpolitischen Aktivitäten im Bundesgebiet.
Exilpolitische Aktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland begründen nach der
Rechtsprechung des erkennenden Senats ein beachtlich wahrscheinliches
Verfolgungsrisiko für türkische Staatsangehörige im Allgemeinen nur, wenn sich der
Betreffende politisch exponiert hat, wenn sich also seine Betätigung deutlich von
derjenigen der breiten Masse abhebt. Das ist beispielsweise bei denjenigen
exilpolitisch tätigen Asylsuchenden anzunehmen, die in der exilpolitischen Arbeit eine
auf Breitenwirkung zielende Meinungsführerschaft übernehmen und erkennbar
ausüben, kann aber auch auf Aktivitäten im organisatorischen Bereich zutreffen, die sich
- wie die Beschaffung der finanziellen Grundlagen der politischen Arbeit oder wie die
Planung politischer Strategien - nicht unmittelbar und nach außen gerichtet verbal
äußern. Nicht beachtlich wahrscheinlich zu politischer Verfolgung führen
demgegenüber exilpolitische Aktivitäten niedrigen Profils. Dazu gehören alle
Tätigkeiten von untergeordneter Bedeutung. Sie sind dadurch gekennzeichnet, dass der
Beitrag des Einzelnen entweder - wie bei Großveranstaltungen - kaum sichtbar oder
zwar noch individualisierbar ist, aber hinter den zahllosen deckungsgleichen Beiträgen
anderer Personen zurücktritt. Derartige Aktivitäten sind ein Massenphänomen, bei
denen die Beteiligten ganz überwiegend nur die Kulisse abgeben für die eigentlich
agierenden Wortführer.
31
Die Betätigung in Exilorganisationen kann nur dann als exponierte exilpolitische
Tätigkeit eingestuft werden, wenn sie nach den dargestellten Maßstäben und aus der
Sicht des türkischen Staates die Schwelle einer Einflussnahme auf die türkische
Innenpolitik überschreitet oder wenn der betreffende Asylsuchende von den
Sicherheitskräften wegen vermuteter Kenntnisse über die Exilszene als wertvoller
32
Informant eingestuft werden kann. Ob dies der Fall ist, hängt im Wesentlichen davon ab,
welche politischen Ziele die jeweilige Exilorganisation verfolgt und welche Stellung der
Asylsuchende dort innehat. Im Blickpunkt der türkischen Sicherheitskräfte stehen vor
allem diejenigen exilpolitischen Vereinigungen, die als von der PKK dominiert oder
beeinflusst gelten oder die von türkischer Seite als militant staatsfeindlich eingestuft
werden.
Ein Verfolgungsinteresse des türkischen Staates besteht indes nicht im Hinblick auf
jedes Mitglied einer derartigen Exilorganisation in gleicher Weise. Ein solches Interesse
ist ohne weiteres, also bei Fehlen gegenteiliger Anhaltspunkte, nur im Hinblick auf
Vorstandsmitglieder eingetragener Vereine einer derartigen Ausrichtung anzunehmen,
über deren Identität das jedermann zur Einsichtnahme offen stehende Vereinsregister
Auskunft gibt. Die Mitgliedschaft im Vorstand eines solchen Vereins deutet auf eine
lenkende oder jedenfalls maßgebliche Funktion im Rahmen von Bestrebungen hin, die
von den türkischen Sicherheitskräften und dem Geheimdienst als in hohem Maße
staatsgefährdend eingestuft werden. Gegenteilige Anhaltspunkte können sich etwa
daraus ergeben, dass ein Asylbewerber zwar Vorstandsmitglied eines PKK-Vereins ist,
aber nicht erkennbar ist, dass er dort mehr als nur untergeordnete Aufgaben zu erfüllen
hat, also nur eine passiv-untergeordnete Stellung einnimmt. Dasselbe gilt bei
unverhältnismäßig großen Vereinsvorständen oder bei Vorständen, deren Mitglieder
auffällig häufig wechseln. In derartigen Fällen ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu
ermitteln, ob die Vorstandsmitgliedschaft im Zusammenhang mit den übrigen Aktivitäten
des Betroffenen diesen in so hinreichendem Maße als Ideenträger oder Initiator in
Erscheinung treten lassen, dass von einem Verfolgungsinteresse des türkischen
Staates auszugehen ist. Handelt es sich um einen Verein, dessen Einzugsbereich
örtlich oder regional begrenzt ist, so kann es für die Einschätzung des
Verfolgungsrisikos eine Rolle spielen, ob jener als Mitgliedsverein einer
Dachorganisation angehört, die bei türkischen Stellen als staatsfeindlich gilt.
33
Zum Vorstehenden OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A - m.w.N.
34
Hiervon ausgehend droht dem Kläger bei einer Rückkehr in die Türkei politische
Verfolgung. Er ist für den "Kurdisch-Deutschen Solidaritätsverein e.V." in Lünen
politisch aktiv und seit dem 19. Januar 2002 Kassierer dieses Vereins. Seine
Zugehörigkeit zum Vorstand des Vereins ist seit dem 30. September 2002 in das
Vereinsregister eingetragen. Nach den Erkenntnissen des Polizeipräsidenten Dortmund
ist davon auszugehen, dass der "Kurdisch-Deutsche Solidaritätsverein e.V." der
PKK/KADEK nahe steht. Mit drei im Vereinsregister eingetragenen
Vorstandsmitgliedern ist der Vorstand weder unverhältnismäßig groß noch wechseln die
Vorstandsmitglieder auffällig häufig. Dem Vereinsregister zufolge war der alte Vorstand
zwei Jahre im Amt; seit der - aus formalen Gründen im Juni 2002 wiederholten - Wahl
auf der Mitgliederversammlung vom 19. Januar 2002 amtiert der damals gewählte
Vorstand. Anhaltspunkte, dass der Kläger im Verein lediglich eine passiv-
untergeordnete Stellung eingenommen hat, sind nicht ersichtlich. Er hat in der
mündlichen Verhandlung der Berufungsinstanz glaubhaft und überzeugend dargelegt,
dass er sich durchgängig in erheblichem Umfang und nicht nur untergeordnet engagiert
hat. Der Kläger betreut insgesamt 50-60 kurdische Familien, benachrichtigt die
Mitglieder persönlich, wenn Veranstaltungen stattfinden und sorgt dafür, dass sie nach
Lünen fahren. Er kümmert sich darum, dass die Familien ihre Kinder zu kurdischen
Sprachkursen schicken, die vom Dortmunder Schwesterverein veranstaltet werden. Er
wirbt neue Mitglieder für den Verein. Ferner pflegt der Kläger engere Kontakte zu
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Jugendlichen und ist sportlich und folkloristisch tätig. Der Kläger ist für den Verein
darüber hinaus auch verantwortlich nach außen aufgetreten, indem er am 11. Januar
2003 in Lünen die Durchführung eines Informationsstandes organisiert hat, der auf die
schlechten Haftbedingungen des in der Türkei in Isolationshaft einsitzenden
Kurdenführers Abdullah Öcalan aufmerksam gemacht hat.
Aufgrund dieser Feststellungen ist mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen, dass der Kläger bei einer Rückkehr in die Türkei verdächtigt wird, mit der
PKK/KADEK in Verbindung zu stehen. Selbst wenn er strafrechtlich nicht verfolgt
werden sollte, muss er jedenfalls gewärtigen, dass er im Rahmen der Einreisekontrollen
wegen des Verdachts staatsfeindlicher Aktivitäten festgehalten und in einem
polizeilichen Überprüfungsverfahren verhört und gefoltert wird. Für Personen, die ins
Blickfeld der Sicherheitskräfte geraten, besteht ein erhebliches Risiko, im türkischen
Polizeigewahrsam zum Opfer asylerheblicher Maßnahmen zu werden. Dies gilt sowohl
für die ländlichen Gebiete Ostanatoliens als auch für die Städte im Osten und Westen
der Türkei. Vor allem in den ersten Tagen des Polizeigewahrsams ist die Gefahr für den
Inhaftierten, Opfer erheblicher körperlicher Misshandlungen bis hin zur Folter zu werden,
sehr hoch.
36
Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 30. März 2002, S. 34 ff.; zu Organisation und
Selbstverständnis der Polizei und zur Folter ausführlich Rumpf, Gutachten vom 23.
Januar 2001 an VG Augsburg, S. 12 ff., 31 ff.; vgl. derselbe, Gutachten vom 12. April
1999 an VG Gelsenkirchen, S. 27 ff.; Gutachten vom 1. Februar 1998 an VG Berlin, S.
36 ff., 47 ff., 64 ff.; Gutachten vom 29. Dezember 1997 an VG Augsburg, S. 31 ff.;
FrauenRechtsBüro gegen sexuelle Folter e.V., Statistik per 30.6.2001 des Istanbuler
Büros; FR vom 16. Januar 2001, "Wettlauf mit den Peinigern"; amnesty international,
Gutachten vom 19. Februar 1998 an VG Hamburg; Gutachten vom 19. August 1998 an
VG Frankfurt/Main; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Länderbericht Türkei, Mai 2001,
Abschnitte 7, 8; Rat der Europäischen Union, Bericht der Delegation des Vereinigten
Königreichs vom 30. August 2001, insbesondere Abschnitte 6 - 8.
37
Die Gefahr asylerheblicher Misshandlung im Polizeigewahrsam besteht trotz einiger
Verbesserungen der Rechtslage und Menschenrechtspraxis fort.
38
Vgl. näher OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A - m.w.N.
39
Die danach mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwartende Misshandlung des
Klägers im Polizeigewahrsam stellt politische Verfolgung dar. Die drohenden
Rechtsverletzungen durch die Sicherheitskräfte knüpfen an den gegen den Kläger
gerichteten Verdacht der Unterstützung einer militanten kurdischen Organisation, mithin
an die politische Überzeugung des Klägers an.
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Der Anspruch des Klägers auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG
ist nicht nach § 51 Abs. 3 Satz 1 AuslG ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift entfällt
der Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG, wenn der Ausländer aus
schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik
Deutschland anzusehen ist. Ob ein asylsuchender Flüchtling von diesem
"Terrorismusvorbehalt" betroffen ist, beurteilt sich insbesondere danach, inwieweit sein
Handeln in der Bundesrepublik Deutschland insgesamt geprägt ist durch die Betätigung
in oder für Organisationen, die ihrerseits die Durchführung oder Unterstützung
terroristischer Aktivitäten zum Ziel haben. Wird die Unterstützung terroristischer
41
Aktivitäten erst in Deutschland aufgenommen, ist eine besonders sorgfältige Prüfung
erforderlich, inwieweit das Handeln des Asylbewerbers im vorstehenden Sinne
terroristisch geprägt ist. Dabei ist zu beachten, dass jeder Flüchtling seine politische
Überzeugung in der Bundesrepublik Deutschland bekunden und im Rahmen der
Grenzen, die ihm die hier geltende Rechtsordnung zieht, auch betätigen darf. Die bloße
Bekundung von Sympathie, die einseitige Parteinahme, das Werben um Verständnis für
die von politisch Gleichgesinnten im Heimatland verfolgten politischen Ziele oder
vergleichbare, auf die Beeinflussung des "Meinungsklimas" ausgerichtete
Verhaltensweisen sind noch nicht geeignet, einen Abschiebungsschutz nach § 51 Abs.
1 AuslG auszuschließen.
Maßgebend ist, ob das Verhalten des Asylbewerbers bei einer wertenden
Gesamtbetrachtung aller Umstände des einzelnen Falles sich als aktive Unterstützung
terroristischer Aktivitäten darstellt. Dies kommt insbesondere bei der Tätigkeit als
hochrangiger Funktionär in der Exilorganisation einer mit terroristischen Mitteln
agierenden Organisation in Betracht. Angesichts der Bedeutung dieses
Ausschlussgrundes reicht es allerdings nicht aus, dass der Ausländer einfaches
Mitglied einer derartigen terroristischen Organisation ist oder sie finanziell oder durch
Teilnahme an Veranstaltungen unterstützt. Andererseits greift § 51 Abs. 3 Satz 1 AuslG
aber auch nicht erst dann ein, wenn der betroffene Ausländer eigene Gewaltbeiträge
leistet. Vielmehr reicht es aus, wenn er für die gefährliche Organisation strukturell
wichtige Funktionen ausübt, was nicht nur auf der Führungsebene, sondern schon auf
örtlicher Ebene der Fall sein kann. Der Führungskader kann seine für die
Bundesrepublik Deutschland sicherheitsempfindlichen Aktivitäten nur deshalb so
wirkungsvoll gestalten, weil ihm auf unterer Ebene Funktionäre zur Verfügung stehen,
die die Aktivitäten organisieren und die notwendigen finanziellen Mittel beschaffen.
Maßgebend ist eine wertende Gesamtbetrachtung aller Umstände des einzelnen Falles.
Erforderlich ist in jedem Fall außerdem die Prognose, ob eine Wiederholungsgefahr
droht.
42
BVerwG, Urteile vom 30. März 1999 - 9 C 31.98 - , NVwZ 1999, 1346 ff.; - 9 C 22.98 -,
NVwZ 1999, 1353 f.; - 9 C 23.98 -, NVwZ 1999, 1349 ff.
43
Nach diesen Maßstäben ist im Fall des Klägers ein Abschiebungsschutz nicht
ausgeschlossen. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der "Kurdisch-
Deutsche Solidaritätsverein e.V." in Lünen die Durchführung oder Unterstützung von
terroristischen Aktivitäten zum Ziel hat. Der Kläger hat nicht zu Gewalt aufgerufen oder
mittelbar durch Unterstützungshandlungen zu gewalttätigen Aktionen beigetragen.
Vielmehr hat er mit den Mitteln der geistigen Auseinandersetzung für die Ziele seines
Vereins geworben, indem er überwiegend kurdische Familien betreut und kulturelle
Aktivitäten unternommen hat. Sein gesamtes politisches Handeln ist geprägt von der
Sympathiebezeugung und Unterstützung der kurdischen Sache als solcher. Es ist auch
nicht erkennbar, dass der Kläger in die Organisationsstruktur der PKK/KADEK in der
Weise eingegliedert ist, dass er für die Umsetzung von deren Zielen unerlässliche
Funktionen wahrnimmt.
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2. Ziffer 2 bis 4 des Bescheides der Beklagten vom 12. Januar 1998 sind nach den
vorstehenden Ausführungen rechtswidrig und aufzuheben. Ziffer 1 des Bescheides ist
nach Rücknahme der Berufung nicht mehr Streitgegenstand des vorliegenden
Verfahrens.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83 b
AsylVfG. Der Ausspruch über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO
i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO
nicht gegeben sind.
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