Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 18.11.2010

OVG NRW (gkg, antragsteller, beschwerde, verwaltungsgericht, gerichtskosten, antrag, richtigkeit, behandlung, einzelrichter, vorinstanz)

Oberverwaltungsgericht NRW, 17 E 1236/10
Datum:
18.11.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
17. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
17 E 1236/10
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 9 L 324/09
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche
Kosten werden nicht erstattet.
G r ü n d e :
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Der Senat entscheidet über die Beschwerde gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG
durch den Berichterstatter als Einzelrichter.
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Die Beschwerde ist nicht begründet. Der Einwand, die dem Grunde und der Höhe nach
zutreffend angesetzten Gerichtskosten, seien wegen unrichtiger Sachbehandlung durch
das Gericht nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht zu erheben, greift nicht durch. Die
Antragsteller sehen eine unrichtige Sachbehandlung darin, dass das erstinstanzliche
Gericht das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 18. September 2008 - C-337/ 07
- ("Altun") übersehen und deshalb ihren Antrag auf Vollziehungsaussetzung zu Unrecht
abgelehnt habe. Damit können sie im kostenrechtlichen Verfahren nicht gehört werden,
da dieses Verfahren nicht die Möglichkeit eröffnet, die Entscheidung im Nachhinein auf
ihre (materiell-rechtliche) Richtigkeit hin zu überprüfen.
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Vgl. BFH, Beschlüsse vom 4. Februar 2010 - VII E 1/10 - und vom 5. März
2008 - I E 1/08 -, jeweils juris; BGH Beschluss vom 13. Juli 1983 - 3 StR
420/82 -, EzSt GKG § 8 Nr. 1; OVG NRW, Beschluss vom 10. September
2009 - 5 E 966/09 -; BayVGH, Beschluss vom 18. August 2010 - 10 C
10.721 -, juris.
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Diese Überprüfung ist in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes dem
Beschwerdeverfahren vorbehalten, § 146 Abs. 4 VwGO. In dem von den Antragstellern
angestrengten Beschwerdeverfahren sind die nunmehr im Kostenerinnerungsverfahren
thematisierten gemeinschaftsrechtlichen Aspekte von den anwaltlich vertretenen
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Antragstellern ebenso wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren nicht ansatzweise
vorgebracht worden.
Im Übrigen muss die unrichtige Sachbehandlung zu (Mehr-)Kosten geführt haben, die
bei fehlerfreier Behandlung nicht entstanden wären. So liegt es hier nicht. Die
Gerichtskosten wären in gleicher Weise angefallen, wenn das Verwaltungsgericht - das
Vorbringen des Antragstellers unterstellt - unter Heranziehung des Urteils des
Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache Altun zumindest für die Antragsteller zu
2. und 3. zu einer anderen Sachentscheidung gekommen wäre. Diese hätten dann nicht
die Antragsteller, sondern der Antragsgegner zu tragen gehabt.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 GKG.
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Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.
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