Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 15.08.2000

OVG NRW: psychotherapeutische behandlung, botschaft, unhcr, versorgung, auskunft, zahl, erlass, neurologie, therapie, verfügung

Oberverwaltungsgericht NRW, 19 B 1775/99
Datum:
15.08.2000
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 B 1775/99
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 24 L 2770/99
Tenor:
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung
verpflichtet, die Antragsteller für die Dauer der im Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland erforderlichen psychotherapeutischen
Behandlung des Antragstellers zu 1. nicht nach Bosnien-Herzegowina
abzuschieben. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller und der
Antragsgegner jeweils zur Hälfte.
Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für
beide Rechtszüge auf jeweils 8.000,- DM festgesetzt.
Gründe:
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Die zugelassene Beschwerde ist teilweise begründet.
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Soweit die Antragsteller die Verpflichtung des Antragsgegners beantragen, ihnen im
Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO Duldungen zu
erteilen, ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unzulässig. Einer
einstweiligen Anordnung mit diesem Inhalt steht entgegen, dass sie auf eine im
Verfahren nach § 123 VwGO grundsätzlich unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache
hinauslaufen würde.
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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Dezember 1999 - 19 B 1775/99 -, und vom 19.
November 1999 - 19 B 1599/98 und 19 E 617/98 -, m. w. N.
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Das Begehren der Antragsteller auf Erteilung von Duldungen enthält jedoch als Minus
den Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten,
sie vorläufig nicht nach Bosnien-Herzegowina abzuschieben. Dieser Antrag ist
begründet, weil die Antragsteller sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen
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Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht haben.
Der Anordnungsgrund folgt daraus, dass der Antragsgegner die Abschiebung der
Antragsteller nach Bosnien Herzegowina beabsichtigt.
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Ein Anordnungsanspruch liegt vor, weil die Antragsteller mit Blick auf die psychische
Erkrankung des Antragsteller zu 1. das Vorliegen von Abschiebungshindernissen
gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG und Art. 6 GG glaubhaft gemacht haben. Zur
Begründung wird auf die Ausführungen des Senats in dem Beschluss vom 8. Dezember
1999 - 19 B 1775/99 -, mit dem die Beschwerde der Antragsteller gegen den
angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts zugelassen worden ist, verwiesen.
Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:
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Nach den dem Senat vorliegenden Erkenntnisquellen ist nicht ersichtlich, dass sich die
medizinische Versorgung, die psychisch erkrankte bzw. traumatisierte Flüchtlinge aus
Bosnien und Herzegowina im Falle ihrer Rückführung dort antreffen, anders als in dem
Beschluss des Senats vom 8. Dezember 1999 - 19 B 1775/99 - darstellt oder derart
verbessert hätte, dass ohne weitere Sachaufklärung, zu der vorrangig die jeweiligen
Ausländerbehörden berufen sind, davon ausgegangen werden könnte, dass ein
Abschiebungshindernis gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht vorliegt. Im Einzelnen ist
das vorliegende Informationsmaterial wie folgt zu würdigen:
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Auf die vom Antragsgegner eingeholte Auskunft der Deutschen Botschaft in Sarajevo
vom 14. Februar 2000 kann die Verneinung einer für § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG
relevanten Gefährdung nicht gestützt werden. Die Auskunft ist nicht substantiiert und in
sich unschlüssig. Soweit unter Hinweis auf ein nach Mitteilung einer Vertrauensärztin
ständiges Ansteigen der Zahl der mit Fachärzten für "Neuropsychiatrie" besetzten
Einrichtungen zur Behandlung von Traumatisierten die Kapazitäten in Bosnien und
Herzegowina als "ausreichend" bezeichnet werden, fehlt die Angabe konkreter
Einrichtungen und konkreter Zahlen in Relation zum tatsächlichen Bedarf.
Entsprechendes gilt für die gleich lautende Darstellung in den
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Auskünften der Botschaft vom 4. Oktober 1999 an den Kreis Höxter, vom 9. November
1999 an das Landeseinwohneramt Berlin, vom 10. November 1999 an das
Verwaltungsgericht Köln, vom 7. Februar 2000 an den UNHCR und vom 3. März 2000
an das Verwaltungsgericht Wiesbaden,
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wonach nach Auskunft der Vertrauensärztin die Behandlung von psychisch Kranken
und von traumatisierten Personen in Bosnien und Herzegowina bzw. jedenfalls in der
Föderation "grundsätzlich möglich" sei und die fachärztliche Versorgung wegen der
ständig steigenden Anzahl von medizinischen Einrichtungen zur Behandlung des
genannten Personenkreises ein "ausreichendes Niveau" bis Ende des Jahres 1999
voraussichtlich erreichen werde. Die Aussagen zur ausreichenden Kapazität bzw. zum
"ausreichenden Niveau" werden aber in den Auskünften - mit Ausnahme derjenigen
vom 3. März 2000 - schon im Hinblick auf die fachliche Kompetenz einzelner Fachärzte
für Neuropsychiatrie eingeschränkt, die, da in Bosnien und Herzegowina Neurologie
und Psychiatrie noch nicht als getrennte Fachbereiche betrachtet würden, "eher in
Richtung Neurologie" spezialisiert seien. Damit ist ein Anhaltspunkt dafür aufgezeigt,
dass die fachliche Qualifikation für die psychotherapeutische Behandlung nicht
durchweg gewährleistet ist. Weitere erhebliche Zweifel daran, dass ausreichende
Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, ergeben sich daraus, dass - wie in
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den Auskünften vom 9. und 10. November 1999 und vom 14. Februar 2000 ausgeführt
ist - eine "patientenorientierte Gesprächstherapie", die für Traumatisierte von großer
Bedeutung sei und worunter regelmäßig (alle zwei Wochen) stattfindende, länger (etwa
45 Minuten) dauernde Gesprächssitzungen verstanden würden, in Bosnien und
Herzegowina derzeit nicht praktiziert werde; vielmehr dauere ein Arzt-Patienten-
Gespräch in der Regel nur 10 bis 15 Minuten, wobei immer wieder gleiche Fragen
gestellt, gleiche Antworten gegeben und gleiche Medikamente weiter verschrieben
würden. Dazu wird in der Auskunft der Botschaft vom 7. Februar 2000 herausgestellt,
dass die Behandlungsmöglichkeiten für Traumatisierte im Hinblick auf die
therapeutischen Fähigkeiten der behandelnden Personen noch verbesserungsbedürftig
seien und dass im Hinblick auf die sehr schlechten wirtschaftlichen und sozialen
Randbedingungen und die mangelnde gesellschaftliche Bereitschaft zur Integration von
Rückkehrern eine sinnvolle Therapie von Traumatisierten nicht möglich sei, da für eine
Verbesserung ihres Gesundheitszustandes die Integration in einen geregelten Alltag
unabdingbar sei; es werde daher davor gewarnt, die Behandlungsmöglichkeiten
überzubewerten, sodass in jedem Einzelfall die zu erwartenden Lebensumstände von
traumatisierten Rückkehrern am konkreten Rückkehrort in Betracht gezogen werden
sollten.
Die Richtigkeit der generellen Aussage der Botschaft zu ausreichenden
Behandlungsmöglichkeiten wird außerdem erschüttert durch die Einschätzung in den
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Lageberichten des Auswärtigen Amtes vom 12. Mai 1999 (S. 22) und vom 20. Januar
2000 (S. 19).
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Danach ist die Behandlung von traumatisierten Personen in Bosnien und Herzegowina
zwar grundsätzlich möglich, es fehlen aber Kapazitäten schon für die Versorgung der
derzeit dort lebenden Personen; die vorhandenen Kapazitäten sind nahezu
ausgeschöpft. Nicht alle Städte in Bosnien und Herzegowina verfügen über
entsprechende Behandlungsmöglichkeiten. Das - für den Antragsteller zu 1. ohnehin
nicht in Betracht kommende - Behandlungszentrum für Frauen in "Medica Zenica" in der
Stadt Zenica ist neben einem kleineren Frauenprojekt in Tuzla das einzige Zentrum,
dass auf die Behandlung von Frauen spezialisiert ist; beide Zentren sind überlastet.
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In diese Richtung weist auch die Aussage der bosnischen Delegation auf der 8. Sitzung
des Gemeinsamen Expertenausschusses nach dem deutsch-bosnischen
Rückübernahmeabkommen am 27./28. Oktober 1999 - Anlage 1 des Runderlasses des
Innenministeriums des Landes Nordrhein- Westfalen vom 30. November 1999 - I B
5/6.2.3 -; darin heißt es, dass im Hinblick auf die therapeutische Behandlung von
Traumatisierten eine medizinische Grundbetreuung geboten werde, aber die
Möglichkeiten einer besonders intensiven und langfristigen Behandlung nach wie vor
verbesserungsbedürftig seien. Darauf und auf Stellungnahmen der Deutschen Botschaft
in Sarajevo ist sodann die Vorgabe im Runderlass des Innenministeriums des Landes
Nordrhein-Westfalen vom 30. November 1999, ergänzt durch den Runderlass vom 21.
März 2000, gestützt, dass im Rahmen einer Einzelfallprüfung bei Flüchtlingen aus
Bosnien und Herzegowina, für die wegen einer Traumatisierung die Notwendigkeit
einer besonders intensiven und langfristigen therapeutischen Behandlung unter
Beteiligung eines Amtsarztes nachgewiesen ist, (weiterhin) von einem
Abschiebungshindernis gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG auszugehen ist. Die dem zu
Grunde liegende Einschätzung wird auch durch die Aussagen in den Lageberichten des
Auswärtigen Amtes wie auch durch die - noch darzustellende - Lagebeurteilung des
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UNHCR bestätigt. Soweit allerdings in den Vorgaben die Personen generell
ausgenommen sind, die sich auf eine Traumatisierung berufen, ohne bisher in
(andauernder) intensiver fachärztlicher Behandlung gewesen zu sein, weil diese schon
jetzt auf die ausreichenden Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland verwiesen
werden könnten, bedarf diese Einschränkung, sofern nicht im Rahmen der
Einzelfallprüfung ohnehin aus dem bisherigen Fehlen einer (intensiven) fachärztlichen
Behandlung auf eine nicht oder nur wenig gravierende psychische Erkrankung und auf
eine entsprechend geringfügige Rechtsgutbeeinträchtigung oder geringe
Wahrscheinlichkeit einer solchen geschlossen werden kann, kritischer Würdigung; denn
aus den Lageberichten des Auswärtigen Amtes und dem sonstigen Auskunftsmaterial
kann nicht hinreichend verlässlich hergeleitet werden, dass bei sonstigen
traumatisierten Personen, die von der angeführten Erlassvorgabe nicht erfasst werden,
generell - und nicht nach Maßgabe des konkreten Behandlungsbedarfs - davon
ausgegangen werden kann, dass in Bosnien und Herzegowina ausreichende
Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen. In den Lageberichten des
Auswärtigen Amtes wird die Ausschöpfung der vorhandenen Kapazitäten
herausgestellt. Nach der Beurteilung des
UNHCR, Besonders anfällige Personen: Die Notwendigkeit fortgesetzter internationaler
Unterstützung angesichts der Reintegrationsprobleme bei der Rückkehr, Bericht vom
November 1999, S. iii, iv; 17, 40, 43,
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gehören schwer traumatisierte Personen in der hinsichtlich Wohnraum- und
Gesundheitsversorgung, Sozialfürsorge und der wirtschaftlichen Lage allgemein
schwierigen Situation zu den besonders anfälligen Personen. Nach der Stellungnahme
des
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UNHCR vom 22. Februar 2000 zur Rückführung von Traumatisierten, Anhang zum
Bericht von November 1999, ferner in Asylmagazin des Informationsverbandes
Asyl/ZDWF e. V., 6/2000, S. 16 - 18,
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besteht bei schwer traumatisierten Personen unter Berücksichtigung des Standes der
medizinischen Versorgung und der vielschichtigen psychischen Folgen der Rückkehr
unter dem Einfluss der aktuellen sozialen, wirtschaftlichen und politischen Situation in
Bosnien und Herzegowina eine hohe Wahrscheinlichkeit erneuter Traumatisierung, die
noch größer wird, wenn weitere Faktoren wie Armut hinzukommen. Es wird als
unwahrscheinlich eingeschätzt, dass solche Personen eine wirkungsvolle Therapie
erhalten. Untersuchungen in 68 Stadtgemeinden sowohl in der Föderation als auch in
der "Republik Srpska" hätten gezeigt, dass die psychiatrische und psychologische
Behandlung außerordentlich schlecht sei. Viele Menschen litten nach wie vor unter
einem posttraumatischen Stressyndrom. Die vorhandenen Einrichtungen - in der
Föderation 38 kommunale Rehabilitationszentren - seien schlecht ausgestattet, die
örtlichen Fachkräfte seien nicht fortgebildet worden, um den durch den Konflikt
hervorgerufenen Traumata und psychischen Störungen wirkungsvoll begegnen zu
können. Nichtregierungsorganisationen böten nur in beschränktem Umfang
Behandlungsdienste an, zumeist, wie Einrichtungen in Zenica und Tuzla, nur für Frauen
und Kinder. Für Männer fehle es eindeutig an psychologischen Beratungs- und
Therapiemöglichkeiten.
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Schließlich wird in der
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Stellungnahme der Frauenorganisation "Medica Zenica u. g." vom 26. Januar 2000,
Anhang zum Bericht des UNHCR vom November 1999,
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angeführt, die zur Behandlung Traumatisierter in den letzten Jahren eingerichteten
Dienste reichten nicht einmal zur Betreuung der in Bosnien und Herzegowina lebenden
Bevölkerung und Vertriebenen aus; staatliche Einrichtungen seien schlecht
ausgestattet. Es sei zwar eine kleine Zahl von nichtstaatlichen Einrichtungen für
traumatisierte Frauen und Kinder mit stationärer Aufnahmekapazität entstanden, die
eine intensive therapeutische Behandlung erst möglich machten. Derartige
Einrichtungen gebe es aber nicht für Männer. Mangels entsprechender Aus- und
Fortbildung sei die Zahl der der für die Behandlung von Personen mit Kriegstraumata
ausreichend qualifizierten Fachkräfte sehr niedrig; diese könnten nicht einmal einen
Bruchteil der Fälle behandeln.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung und -änderung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1, 14, 25 Abs.
2 Satz 2 GKG. Der Senat folgt abweichend von seiner bisherigen Spruchpraxis der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des 8. Senats des
Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein- Westfalen,
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vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 7. September 1999 - 1 C 6.99 -, und vom 24. Januar 2000
- 1 C 28.99 -; OVG NRW, Beschluss vom 3. Mai 2000 - 18 B 509/00 -,
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wonach für eine auf Duldung gerichtete Klage eines Ausländers ein Streitwert von
4.000,- DM anzunehmen ist, der für das vorläufige Rechtsschutzverfahren - wie hier - zu
halbieren ist, so dass sich für jeden der Antragsteller des vorliegenden Verfahrens ein
Streitwert von 2.000,- DM ergibt.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).
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