Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 02.10.2009

OVG NRW (mitwirkung, beschwerde, rechtsbehelf, universität, entstehen, beitrag, einzelrichter, initiative, zuständigkeit, aufforderung)

Oberverwaltungsgericht NRW, 13 E 1111/09
Datum:
02.10.2009
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 E 1111/09
Tenor:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des
Verwaltungsgerichts Köln vom 27. Juli 2009 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe:
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Der Senat entscheidet über die Beschwerde in der Besetzung mit drei Richtern.
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Eine Zuständigkeit des Einzelrichters liegt nicht vor. Die Vorschriften, die bei Kosten-
und Streitwertbeschwerden eine Beschwerdeentscheidung des Rechtsmittelgerichts
durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter vorsehen, wenn die angefochtene
Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde (vgl.
§ 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG, § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 2, §
56 Abs. 2 Satz 1 RVG), sind im Rahmen der nach § 146 Abs. 1 VwGO erhobenen
Beschwerde, die einen die Erinnerung nach den §§ 151, 165 VwGO zurückweisenden
Beschluss des Verwaltungsgerichts betrifft, nicht einschlägig.
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Eingehend hierzu Bay. VGH, Beschluss vom 19. Januar 2007 - 24 C
06.2426 -, NVwZ-RR 2007, 497; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 8.
Juli 2009 18 E 1013/08 -, juris, m. w. N.
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Eine Zuständigkeit des Berichterstatters etwa nach § 87a Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 VwGO,
der auch im Beschwerdeverfahren gilt, ist ebenfalls nicht gegeben. Der Beschluss über
die Beschwerde ergeht - anders als die Kostenerinnerungsentscheidung des
Verwaltungsgerichts vom 3. Juni 2006 - nicht im vorbereitenden Verfahren. Er stellt
vielmehr eine das Erinnerungsverfahren als solches abschließende Sachentscheidung
dar.
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Vgl. Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 165 Rn. 34.
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Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Erinnerung
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der Antragstellerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der
Geschäftsstelle vom 24. April 2009 zu Recht zurückgewiesen und das Vorliegen der
Voraussetzungen für eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2
RVG - Vergütungsverzeichnis - (VV) verneint.
Nach Nr. 1002 Satz 1 VV entsteht eine Erledigungsgebühr, wenn sich eine
Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem
Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt.
Die danach erforderliche, für die Erledigung der Rechtssache ursächliche "anwaltliche
Mitwirkung" ist vorliegend weder aus den Akten ersichtlich noch von der
Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin hinreichend dargelegt worden. Der Senat
kann zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die zutreffenden Ausführungen
des Verwaltungsgerichts verweisen. Nach wie vor beharrt die Prozessbevollmächtigte
der Antragstellerin aber darauf, dass die geltend gemachte Erledigungsgebühr oder
jedenfalls eine Einigungsgebühr angefallen seien. Hierzu legt sie mit Schriftsatz vom
19. August 2009 dar, dass sie mit dem Justiziar der Universität zu L. die Sache
telefonisch erörtert und eine Vereinbarung getroffen habe, sowohl die anhängige Klage
als auch den Eilantrag für in der Hauptsache erledigt zu erklären, falls der
Antragstellerin der beantragte Studienplatz zugewiesen werde. Diesem Vortrag ist der
Antragsgegner mit Schriftsatz vom 18. September 2009 allerdings substantiiert
entgegengetreten und hat ausgeführt, unmittelbar nach Eingang der Klage- und
Antragschrift eine Klärung noch freier Studienplätze veranlasst zu haben. Nach
Mitteilung vorhandener Kapazitäten habe der Justiziar der Universität zu L. am 7.
November 2008 dies der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin mitgeteilt sowie
darum gebeten, die Antragstellerin solle zum Zwecke der Zulassung zum Studium bei
dem Studierendensekretariat vorsprechen, und die Verfahren sollten nach vollzogener
Einschreibung für erledigt erklärt werden. Diesem in sich schlüssigen Vortrag, den der
Antragsgegner mit einer E-Mail des Studierendensekretariats vom 5. November 2008
glaubhaft gemacht hat, ist die Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin trotz
Aufforderung durch den Berichterstatter nicht entgegengetreten.
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Raum für die Annahme einer "Mitwirkung des Rechtsanwalts bei der Erledigung"
besteht demnach nicht. Die für das Entstehen der Erledigungsgebühr erforderliche
Mitwirkung kann nur in einem besonderen Beitrag liegen. Es bedarf einer über das
Ingangsetzen und Betreiben des Verfahrens hinausgehenden, zielgerichtet auf eine
gütliche Streitbeilegung gerichteten Tätigkeit des Rechtsanwalts. Für das Entstehen der
Erledigungsgebühr ist eine gerade für die Erledigung ursächliche anwaltliche
Mitwirkung notwendig.
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Vgl. OVG S.-A., Beschluss vom 21. Februar 2006 2 O 223/05 , juris; OVG
Rh.-Pf., Beschluss vom 18. April 2007 - 8 E 10310/07 -, NVwZ-RR 2007,
564; Bay. VGH, Beschluss vom 19. Januar 2007 24 C 06. 2426 -, a. a. O.;
zur Vorgängervorschrift § 24 BRAGO vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Oktober
1985 8 C 68.83 , BayVBl 1986, 158 f.
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Ein solcher über das Betreiben des Verfahrens hinausgehender Beitrag, der auf eine
gütliche Streitbeilegung abzielte, hat bei der Prozessbevollmächtigten der
Antragstellerin nicht vorgelegen. Sie hat nicht selbst die Initiative ergriffen und etwa dem
Gericht oder dem Antragsgegner einen Vorschlag zur nichtstreitigen Erledigung des
Rechtsstreits gemacht. Vielmehr ging nach dem unbestrittenen Vorbringen des
Antragsgegners die bedeutsame Initiative allein von seiner Seite aus.
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Eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV kommt nicht in Betracht, weil Nr. 1002 VV für
den hier vorliegenden Fall der Erledigung einer Rechtssache nach der Änderung des
mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts eine vorrangige
Sondervorschrift enthält.
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Vgl. OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 18. April 2007 8 E 10310/07 -, a. a. O.;
Hartmann, Kostengesetze, 39. Aufl. 2009, VV 1000 Rn. 1.
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Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren, in dem eine Festgebühr nach
Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz anfällt, beruht auf § 154
Abs. 2 VwGO.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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