Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 08.11.2000

OVG NRW: erlass, behörde, verwaltungsgebühr, härte, kauf, verwaltungsverfahren, amtshandlung, billigkeit, abgabe, erfüllung

Oberverwaltungsgericht NRW, 9 A 5379/97
Datum:
08.11.2000
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
9. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 A 5379/97
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 5 K 6980/95
Tenor:
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden
Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung
Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Klägerin beabsichtigte den Bau und Betrieb einer neuen Fettschmelze im Kreis P. .
Mit Antrag vom 6. März 1992 bat sie das staatliche Gewerbeaufsichtsamt D. , den
Funktionsvorgänger des Beklagten (im Folgenden für beide: der Beklagte) um die
Erarbeitung einer Stellungnahme gemäß § 10 a Bundesimmissionsschutzgesetz
(BImSchG a.F.) zur Vorlage bei der zuständigen Genehmigungsbehörde, dem
Landesumweltamt B. . Die voraussichtlichen Gesamtkosten wurden mit 12,7 Millionen,
die Rohbaukosten mit 4,5 Millionen angegeben.
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Der Beklagte übersandte der Klägerin mit Schreiben vom 19. Oktober 1992 die
beantragte Stellungnahme. Darin heißt es unter anderem, die von der zuständigen
Behörde in P. zu erteilende Genehmigung nach § 13 BImSchG schließe die
erforderliche Baugenehmigung ein. Als Ergebnis der Prüfung wurde festgestellt, dass
die Stellungnahme ungeachtet der Grundstückssituation ergehe. Die planungsrechtliche
Realisierbarkeit des Vorhabens sowie Belange des Natur- und Landschaftsschutzes
seien von der Stellungnahme unberührt geblieben. Zu den Anforderungen nach dem
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Baurecht einschließlich des Brandschutzes und nach dem Wasserrecht werde nicht
Stellung genommen. Alsdann erfolgten Ausführungen unter den Überschriften
"Immissions-schutz" und "Arbeitsschutz". Des Weiteren wurden zur Aufnahme in eine
noch zu erteilende Genehmigung zahlreiche Nebenbestimmungen zum
Immissionsschutz, zum Arbeitsschutz und zur Abfallwirtschaft vorgeschlagen.
Gleichzeitig zog der Beklagte die Klägerin durch Bescheid vom 19. Oktober 1992 in
Anwendung der Tarifstelle 15a.1.7 i.V.m. der Tarifstelle 2.4.1 b des allgemeinen
Gebührentarifs (AGT) zur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO
NRW) zu einer Gebühr von 36.000,-- DM heran (= 50 % der für die eingeschlossene
Baugenehmigung zu erhebenden Gebühr).
Nach Vorlage der Stellungnahme des Beklagten erteilte das Landesumweltamt B. durch
Bescheid vom 29. Dezember 1992 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die
Fettschmelze, die zwischenzeitlich errichtet wurde und in Betrieb gegangen ist. Für die
Genehmigung setzte das Landesumweltamt B. eine Gebühr von 16.375,-- DM fest.
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Die Klägerin erhob gegen den Gebührenbescheid des Beklagten Widerspruch, den die
Bezirksregierung D. durch Bescheid vom 26. Juli 1995 zurückwies.
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Die Klägerin hat zunächst rechtzeitig Anfechtungsklage erhoben und vorgetragen, in
den Verfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz, bei denen für
Genehmigungsverfahren im Land B. eine Stellungnahme der zuständigen Behörde in
Nordrhein-Westfalen gefordert werde, bestehe die Regelung, dass die Behörden in B.
und Nordrhein-Westfalen die angefallene Gebühr je zu 50 % erhöben. Deshalb dürfe in
Nordrhein-Westfalen nur die Gebühr erhoben werden, die auch das Land B. erhebe.
Danach sei lediglich eine Gebühr von 16.375,-- DM entstanden. Im Übrigen stehe die
erhobene Gebühr in keinem angemessenen Verhältnis zum Verwaltungsaufwand und
sei des Weiteren unbillig.
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Nachdem der Vorsitzende der Kammer des Verwaltungsgerichts den Beteiligten einen
schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreitet hatte, der im Wesentlichen eine
Ermäßigung der Gebühr vorsah, beantragte die Klägerin bei dem Beklagten durch
Schreiben vom 25. Juni 1996 eine entsprechende Teilermäßigung nach § 3 AVwGebO
wegen sachlicher Unbilligkeit. Den Antrag lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 1.
September 1997 mit der Begründung ab, es liege weder ein Fall der persönlichen noch
ein Fall der sachlichen Unbilligkeit vor. Bei einer Stellungnahme nach § 10a BImSchG
a.F. würden immer nicht nur die immissionsschutzrechtlichen Belange geprüft, sondern
auch solche des Arbeitsschutzes und des technischen Umweltschutzes, darüber hinaus
auch die Vorschriften des Bauplanungs- und des Bauordnungsrechtes. Das sei auch im
Falle der Klägerin geschehen. Selbst bei Vorliegen einer Härte sei keine sachliche
Unbilligkeit anzunehmen. Der Verordnungsgeber habe die Gebühr unabhängig vom
tatsächlichen Verwaltungsaufwand vorgesehen. Ergänzend wies er darauf hin, dass ein
Erlass aus Billigkeitsgründen gemäß § 59 der Landeshaushaltsordnung (LHO) nach
einem Erlass des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft nicht in
Betracht komme.
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Den hiergegen eingelegten Widerspruch der Klägerin wies die Bezirksregierung D.
durch Bescheid vom 29. September 1997 als unbegründet zurück. Sie verwies ebenfalls
darauf, dass es auf den konkreten Einzelfall und den dadurch bedingten
Verwaltungsaufwand nicht ankommen könne. Dem möglicherweise geringeren
Verwaltungsaufwand habe der Verordnungsgeber selbst durch den Ansatz lediglich
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einer halben Gebühr Rechnung getragen.
Die Klägerin, die ihre Klage bereits im Juni 1996 um einen hilfsweise gestellten
Verpflichtungsantrag erweitert hatte, hat in der mündlichen Verhandlung beantragt,
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den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 1. September 1997 und des
Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung D. vom 29. September 1997 zu
verpflichten, die den Betrag von 16.375,-- DM übersteigende Gebühr zu erlassen,
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hilfsweise,
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den Bescheid des Beklagten vom 19. Oktober 1992 und den Widerspruchsbescheid der
Bezirksregierung D. vom 26. Juli 1995 aufzuheben, soweit darin eine höhere
Verwaltungsgebühr als 16.375,-- DM festgesetzt worden ist.
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Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er hat die Auffassung vertreten, Haupt- und Hilfsantrag seien aus den Gründen der
angefochtenen Bescheide unbegründet.
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Durch das angefochtene Urteil hat das Verwaltungsgericht der Klage mit dem
Hauptantrag stattgegeben. Es hat ausgeführt, es liege ein Fall der sachlichen
Unbilligkeit vor. Die den Betrag von 16.375,-- DM übersteigende Verwaltungsgebühr sei
vom erkennbaren Zweck der hier anwendbaren Tarifstelle nicht gedeckt. Die Sache sei
auch spruchreif. In der Sache komme keine andere Entscheidung als die beantragte
Ermäßigung in Betracht.
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Mit der zugelassenen Berufung trägt der Beklagte Folgendes vor: Die vom Gericht
herangezogene Vorschrift des § 6 Abs. 1 des Gebührengesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) in Verbindung mit § 3 Abs. 1 AVwGebO NRW
komme als Anspruchsgrundlage für den nachträglichen Erlass der bereits festgesetzten
Gebühr nicht in Betracht. Der Erlass einer fälligen Forderung auf Zahlung einer Gebühr
richte sich ausschließlich nach § 19 GebG NRW i.V.m. den Vorschriften der
Landeshaushaltsordnung. Eine Umdeutung des Antrages der Klägerin nach § 3 Abs. 1
AVwGebO NRW in einen Erlassantrag im Sinne des § 19 GebG NRW sei nicht möglich,
weil nach dieser Vorschrift nur das Ministerium zuständig sei. Zwar könne es gemäß §
59 Abs. 2 LHO seine Befugnis auf andere Behörden übertragen, jedoch bestehe diese
Möglichkeit nur für den Einzelfall. Für den vorliegenden Fall habe das Ministerium für
Umwelt, Landwirtschaft und Raumordnung eine Übertragung seiner diesbezüglichen
Befugnisse auf ihn, den Beklagten, abgelehnt.
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Im Übrigen habe die Klägerin auch keinen Anspruch auf eine Billigkeitsermäßigung. Die
Voraussetzungen lägen nicht vor. Es liege weder ein Fall sachlicher noch ein Fall
persönlicher Unbilligkeit vor. Die durch Bescheid vom 19. Oktober 1992 erhobene
Gebühr sei vom Zweck der ihr zu Grunde liegen-
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den Tarifstelle sehr wohl erfasst. Nach Tarifstelle 15a.1.7 AGT zur AVwGebO NRW sei
für die Stellungnahme im Sinne des § 10a BImSchG a.F. zu Anträgen auf Genehmigung
von nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftigen Vorhaben
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eine Gebühr von 50 % der für die entsprechende immissionsschutzrechtliche
Genehmigung zu erhebenden Gebühr zu entrichten. Nach Tarifstelle 15a.1.1 AGT zur
AVwGebO NRW richte sich die Gebühr für eine immissionsschutzrechtliche
Genehmigung nach den Errichtungskosten der zu genehmigenden Anlage, wobei aber
mindestens die höchste Gebühr anzusetzen sei, die für eine nach § 13 BImSchG
eingeschlossene behördliche Entscheidung zu entrichten gewesen wäre, wenn diese
selbstständig erteilt worden wäre. Hieraus lasse sich nicht entnehmen, dass die von ihm
für die Stellungnahme erhobene Gebühr in Höhe von 36.000,-- DM nicht vom Zweck der
Tarifstelle gedeckt sei. Denn die Regelung berücksichtige in generalisierender Weise
sowohl den wirtschaftlichen Wert der Amtshandlung für den Gebührenschuldner als
auch den bei der einbezogenen Entscheidung entstehenden Verwaltungsaufwand.
Darüber hinaus sei das Verwaltungsgericht unzutreffend davon ausgegangen, dass im
Rahmen der Stellungnahme keine baurechtlichen und -technischen Aspekte geprüft
worden seien. Vielmehr seien die Antragsunterlagen der Klägerin daraufhin überprüft
worden, ob der Errichtung oder dem Betrieb der Anlage unüberwindliche Hinweise
entgegenstünden. Das damalige staatliche Gewerbeaufsichtsamt habe ferner die dem
Genehmigungsantrag beigefügten Bauvorlagen hinsichtlich der in ihnen
darzustellenden Belange des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes umfassend
geprüft. Davon, dass eine Bemessung der Gebühr an den Rohbaukosten mangels
Prüfung baulicher Aspekte zweckwidrig und unbillig sei, könne demzufolge keine Rede
sein.
Der Hilfsantrag der Klägerin sei ebenfalls nicht begründet. Der Gebührenbescheid sei
rechtmäßig. Die tatbestandlichen Voraussetzungen seien erfüllt und die Gebühr sei
auch in der richtigen Höhe festgesetzt.
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Der Beklagte beantragt,
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das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie erwidert, der Beklagte habe in der mündlichen Verhandlung vor dem
Verwaltungsgericht einräumen müssen, dass mit der Stellungnahme, für die die Gebühr
erhoben werde, das übliche Prüfprogramm nicht durchgeführt und daher ein
Verwaltungsaufwand, der die Gebühr hätte rechtfertigen können, nicht erbracht worden
sei. Damit korrespondiere, dass der wirtschaftliche Wert entsprechend geringer sei.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der
Bezirksregierung D. Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung
gewesen sind.
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Entscheidungsgründe
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Der Senat kann nach § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden,
weil alle Beteiligten auf eine solche verzichtet haben.
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Die Berufung ist begründet.
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Die Klage ist abzuweisen. Die Klägerin hat sowohl mit ihrem Hauptantrag (1) als auch
mit ihrem Hilfsantrag (2) keinen Erfolg.
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(1) Der Bescheid des Beklagten vom 1. September 1997 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung D. vom 29. September 1997 ist
rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
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Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Verpflichtung des Beklagten, die Gebühr
auf 16.375,-- DM zu ermäßigen, liegen nicht vor.
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Zu Recht hat der Beklagte auf der rechtlichen Grundlage von § 6 Satz 1 GebG NRW
vom 23. November 1971, GV. NRW. S. 354, in der hier anzuwendenden Fassung vom
19. März 1985, GV. NRW. S. 256, (GebG NRW a.F.) i.V.m. § 3 Abs. 1 AVwGebO NRW
eine Ermäßigung abgelehnt. Nach § 3 AVwGebO NRW kann im Einklang mit § 6 Satz 1
GebG NRW a.F. auf Antrag von der Erhebung von Gebühren und Auslagen insoweit
abgesehen werden, als dies aus Gründen der Billigkeit, insbesondere zur Vermeidung
sozialer Härten geboten erscheint.
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Einer Entscheidung des Beklagten nach § 3 AVwGebO NRW steht allerdings - anders
als dies der Beklagte annimmt - nicht entgegen, dass wegen der bereits erfolgten
Festsetzung und der daraus folgenden Fälligkeit der Gebühr nur noch ein Erlass nach §
19 GebG NRW a.F. in Betracht komme, für den er nicht zuständig sei. Dieser Regelung
kommt keine die Anwendbarkeit des § 3 AVwGebO NRW ausschließende Wirkung zu.
Es finden sich insoweit weder nach dem Wortlaut der beiden gesetzlichen Regelungen
noch nach der Systematik des Gebührengesetzes Anhaltspunkte dafür, dass der einen
oder anderen Norm eine die Anwendbarkeit der jeweils anderen Norm ausschließende
Funktion zukommen soll. Beide Normen betreffen vielmehr unterschiedliche
Regelungsbereiche, vergleichbar den Regelungen in § 163 AO einerseits und § 227 AO
andererseits.
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Vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1982 - 8 C 106.81 -, KStZ 1982, 192,
m.w.N. zu §§ 163, 227 AO.
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§ 3 AVwGebO NRW regelt, ob und unter welchen Voraussetzungen im Einzelfall von
der Erhebung einer an sich nach dem Gesetz festzusetzenden Gebühr ganz oder
teilweise abgesehen werden kann und bezieht sich damit - wie § 163 AO - auf die
Gebührenfestsetzung. Bei Anwendung dieser Norm wird auf die Festsetzung Einfluss
genommen, indem entweder von vornherein gar keine bzw. eine niedrigere als die
gesetzliche Gebühr festgesetzt oder eine bereits erfolgte Festsetzung einer Gebühr
nachträglich verändert wird. Dieser Regelungsgehalt wird auch deutlich, wenn man die
Ermächtigungsgrundlage der Norm und ihre Stellung im Gebührengesetz in den Blick
nimmt. § 3 AVwGebO NRW beruht auf § 6 Satz 1 GebG NRW, der im Abschnitt
betreffend die Ermächtigung zum Erlass von Verwaltungsgebührenordnungen steht.
Nach § 2 Abs. 1 GebG NRW ist in Gebührenordnungen zu bestimmen, für welche
Amtshandlungen und in welcher Höhe Gebühren erhoben werden. Das ist aber genau
die Frage der Gebührenfestsetzung.
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§ 19 GebG NRW hingegen regelt die Stundung, die Niederschlagung und - wie § 227
AO - den Erlass von Forderungen auf Zahlung u.a. von Gebühren. Damit wird das
Verfahrensstadium nach der Festsetzung angesprochen, weil frühestens mit der
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vorherigen Festsetzung eine Forderung auf Zahlung entstehen kann. Durch eine
Entscheidung nach § 19 GebG NRW wird die Festsetzung selbst in keiner Weise
verändert, es wird lediglich in Abweichung von ihr der Fälligkeitszeitpunkt verschoben
(Stundung), von einer Einziehung der (nach wie vor bestehenden) Forderung
abgesehen (Niederschlagung) oder auf die Erfüllung der Forderung verzichtet mit der
Folge, dass die Forderung erlöscht (Erlass). Zu der Frage, ob die Festsetzung der
Gebühr als solche verändert werden soll oder darf, äußert sich § 19 GebG NRW
dagegen nicht. Das richtet sich vielmehr nach den Regeln im Festsetzungsverfahren.
Der Beklagte hat aber in nicht zu beanstandender Weise die von der Klägerin
beantragte Teilermäßigung aus Gründen der Billigkeit abgelehnt.
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Eine - hier allein in Betracht kommende - sachliche Unbilligkeit ist nach herrschender
Rechtsprechung nur gegeben, wenn und soweit nach dem erklärten oder mutmaßlichen
Willen des Gesetzgebers angenommen werden kann, dass dieser die im
Billigkeitswege begehrte Entscheidung - hätte er die Frage geregelt - im Sinne der
Ermäßigung getroffen haben würde. Hat der Gesetzgeber die Erhebung der Abgabe
trotz der von ihm erkannten Folgen angeordnet und damit die darin möglicherweise
liegende Härte in Kauf genommen, so ist für eine Ermäßigung aus
Billigkeitserwägungen wegen sachlicher Härte kein Raum. In einem solchen Fall kann
man sich allein fragen, ob die vom Gesetzgeber getroffene Regelung - in ihren Härten -
Bedenken begegnet. Ist dies zu verneinen, so hat es bei der Anwendung der
gesetzlichen Regelung sein Bewenden. Eine Ermäßigung aus Billigkeitsgründen darf
nicht gewährt werden, um ein vom Gesetzgeber zulässigerweise gewolltes (oder doch
in Kauf genommenes) Ergebnis abzuwenden.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1982 a.a.O., zu § 227 AO.
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So liegt der Fall hier. Der Verordnungsgeber hat auch für Fälle der vorliegenden Art
jedenfalls in Kauf genommen, dass die Gebühr selbst dann erhoben wird, wenn - die
Richtigkeit der Vortrags der Klägerin unterstellt - in der Stellungnahme des Beklagten
nach § 10a BImSchG a.F. nicht umfassend zu allen einzelnen, in § 6 BImSchG
genannten Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung Aussagen getroffen
worden sind. Diese Regelung beinhaltet keine unzulässige oder im Einzelfall
auszugleichende Härte.
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Rechtsgrundlage für eine Gebührenerhebung der vorliegenden Art sind die §§ 1 Abs. 1
Nr. 1, 2, 13 Abs. 1 Nr. 1 des GebG NRW a.F. i.V.m. § 1 AVwGebO NRW in der hier
anzuwendenden Fassung der 9. Verordnung zur Änderung der Allgemeinen
Verwaltungsgebührenordnung vom 28. Januar 1992, GV. NRW. S. 43, und der
Tarifstelle 15a.1.7 AGT zur AVwGebO NRW.
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Nach Tarifstelle 15a.1.7 AGT zur AVwGebO NRW fällt für eine Stellungnahme u.a. zu
Anträgen auf Genehmigung von nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz
genehmigungsbedürftigen Vorhaben in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages vom 31.
August 1990 genannten Gebiet (§ 10a Abs. 1 und 2 BImSchG a.F.) eine Gebühr von 50
% der unter den Tarifstellen 15a.1.1 bis 15a.1.6 AGT zur AVwGebO NRW aufgeführten
Gebühr an. Die Gebühr für die damals von der Klägerin erstrebte
immissionsschutzrechtliche Genehmigung, die Konzentrationswirkung entfaltete und
gemäß § 13 BImSchG andere behördliche Entscheidungen einschloss, bemisst sich
nach Tarifstelle 15a.1.1 AGT zur AVwGebO NRW mindestens nach der höchsten
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Gebühr, die für eine nach § 13 BImSchG eingeschlossene behördliche Entscheidung zu
entrichten gewesen wäre, wenn diese selbständig erteilt worden wäre. Ausweislich des
Genehmigungsbescheides des Landesumweltamtes B. vom 29. Dezember 1992
umfasste die von der Klägerin beantragte immissionsschutzrechtliche Genehmigung
gleichzeitig die Baugenehmigung. Da die an der von der Klägerin selbst mitgeteilten
Rohbausumme orientierte Baugenehmigungsgebühr nach Tarifstelle 2.4.1 b AGT zur
AVwGebO NRW 72.000,-- DM betragen hätte, die Gebühr allein unter
immissionsschutzrechtlichen Gesichtspunkten gemäss Tarifstelle 15a.1.1 c AGT zur
AVwGebO NRW aber geringer gewesen wäre, sind im vorliegenden Fall 50 % der
Baugenehmigungsgebühr anzusetzen gewesen. Dem entspricht die Festsetzung des
Beklagten in Höhe von 36.000,-- DM.
Diese Gebührenfestsetzung ist für die Klägerin nicht sachlich unbillig.
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Eine Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz besitzt für den jeweiligen
Antragsteller einen hohen wirtschaftlichen Wert, weil die in § 13 BImSchG aufgeführten
Genehmigungen, Zulassungen, Bewilligungen und Erlaubnisse nicht gesondert
eingeholt werden müssen. Insoweit ist für die Bemessung eines Gebührensatzes nicht
nur der Verwaltungsaufwand der Behörde maßgeblich und entscheidend, vielmehr sind
gemäß § 3 GebG NRW auch die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige
Nutzen der Amtshandlung für den Kostenschuldner angemessen zu berücksichtigen.
Deshalb ist es auch nicht zu beanstanden, wenn der Verordnungsgeber bei
Genehmigungen nach § 13 BImSchG nicht an die für die schlicht
immissionsschutzrechtliche Genehmigung zu zahlende Gebühr, sondern an die Gebühr
anknüpft, die für eine mitumfasste Genehmigung zu zahlen wäre, wenn sie isoliert
beantragt und erteilt werden würde. Damit wird gleichzeitig verhindert, dass über eine
immissionschutzrechtliche Genehmigung andere, wesentlich "gebührenintensivere"
behördliche Entscheidungen erfolgen, ohne dass diese gebührenrechtlich Niederschlag
finden. Nach der getroffenen Regelung ist die erhöhte Gebühr auch dann zu erheben,
wenn nicht die für die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zuständige Behörde
selbst, sondern eine andere Fachbehörde die Entscheidung (z.B. zum Baurecht oder
zum Naturschutz) erarbeitet hat und deshalb nur bei dieser der Verwaltungsaufwand
angefallen ist.
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Die Stellungnahme nach § 10a BImSchG a.F. hatte selbst keine
verwaltungsabschließende Funktion. Sie diente vielmehr wegen der besonderen
Bedingungen, denen der Vollzug des Bundsimmissionsschutzgesetzes in den neuen
Bundesländern vorübergehend ausgesetzt war, der Vorbereitung der Genehmigung der
dort für den Immissionsschutz zuständigen Behörde. Die zum einen "arbeitsteilige"
Vorgehensweise der in Ost- und Westdeutschland beteiligten Behörden und der zum
anderen wegen des nur die Entscheidung vorbereitenden Charakters geringere
wirtschaftliche Wert der Stellungnahme nach § 10a BImSchG a.F. für den
Kostenschuldner finden in der Tarifstelle 15a.1.7 AGT zur AVwGebO NRW ihren
Ausdruck. Denn die Gebühr für die Stellungnahme nach § 10a BImSchG a.F. beträgt im
Rahmen einer generalisierenden Regelung lediglich 50 % der für die beantragte
Genehmigung selbst anzusetzenden Gebühr.
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Hat nun die Klägerin eine Genehmigung mit Konzentrationswirkung beantragt (und
erhalten), ist die tarifgemäße Festsetzung einer Verwaltungsgebühr für die
Stellungnahme nach § 10a BImSchG a.F. auch dann nicht unbillig, wenn sie inhaltlich
Ausführungen zu dem einen oder anderen Gesichtspunkt vermissen lässt und damit ein
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entsprechender Verwaltungsaufwand nicht angefallen ist. Insoweit sind keinerlei
Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass der Verordnungsgeber in Kenntnis dieser
Problematik eine andere gebührenrechtliche Regelung getroffen hätte. Denn im
Vordergrund der Tarifstelle 15a.1.7 AGT zur AVwGebO NRW steht die Festsetzung
einer halben Gebühr für die beantragte Genehmigung, ohne dass es im Einzelnen
maßgeblich auf den jeweiligen Verwaltungsaufwand der Behörde ankommt. Ob die
Klägerin insoweit einen Anspruch auf "Nachbesserung" gegenüber dem Beklagten
gehabt hätte, wenn sich die zuständige Genehmigungsbehörde ihres Bundeslandes
nicht in der Lage gesehen hätte, wegen der Unvollständigkeit der beigebrachten
Stellungnahme die beantragte Genehmigung zu erteilen, kann angesichts der Erteilung
der Genehmigung bei der Beurteilung des Ermäßigungsantrages dahinstehen.
Anhaltspunkte für eine Ermäßigung aus Billigkeitsgründen ergeben sich auch nicht
daraus, dass das Landesumweltamt B. die Verwaltungsgebühr für die Erteilung der
immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nur auf 16.375,-- DM festgesetzt hat. Der
Höhe der dort festgesetzten Gebühr kommt im vorliegenden Verfahren keine
begrenzende Wirkung zu. Grund und Höhe der in diesem Verfahren von der Klägerin zu
entrichtenden Verwaltungsgebühr bestimmen sich ausschließlich nach nordrhein-
westfälischem Landesrecht und nicht nach dem Recht des Landes B. . Denn das
Verwaltungsverfahren nach § 10a BImSchG a.F. stellt ein eigenständiges
Verwaltungsverfahren zwischen dem Antragsteller und der hierfür zuständigen Behörde
im Bereich der alten Bundesländer dar. Es begann mit dem entsprechenden Antrag und
endete mit der behördlichen Stellungnahme, die die im Bereich der neuen
Bundesländer zuständige Genehmigungsbehörde bei der Prüfung der
Genehmigungsvoraussetzungen zu berücksichtigen hatte. Im Verfahren des § 10a
BImSchG a.F. wurde mithin keine nur behördeninterne, eine Verwaltungsgebühr nicht
auslösende Amtshilfe durch die westdeutsche Fachbehörde für die eigentliche
Genehmigungsbehörde geleistet. Als eigenständiges Verwaltungsverfahren regelt sich
die Gebührenpflicht ausschließlich nach dem für diese Fachbehörde geltenden
Landesrecht; die Anwendung des für die immissionsschutzrechtliche
Genehmigungsbehörde geltenden Landesrechts ist ausgeschlossen.
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Vgl. Jarass, BImSchG, Kommentar, 2. Aufl., München 1993, § 10a, Rdnr. 2; VGH Baden-
Württemberg, Urteil vom 2. März 1995 - 2 S 1595/93 -.
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(2) Auch der hilfsweise gestellte Antrag auf Aufhebung des Gebührenbescheides vom
19. Oktober 1992 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung D.
vom 26. Juli 1995 hat keinen Erfolg. Der Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die
Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Insoweit ist unter
Bezugnahme auf das bereits Ausgeführte zu ergänzen, dass alle Voraussetzungen für
die Festsetzung der angefochtenen Verwaltungsgebühr vorliegen. Die Klägerin hat
durch Schreiben vom 6. März 1992 die Abgabe einer Stellungnahme nach § 10a
BImSchG a.F. bei dem Beklagten beantragt. Dieser hat unter dem 19. Oktober 1992 eine
29 Seiten umfassende Stellungnahme zu dem Genehmigungsantrag nach § 4 BImSchG
auf Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Schmelzen von tierischem Fetten in
Elsholz abgegeben. Diese Stellungnahme erfüllt die tatbestandlichen Voraussetzungen
der hier anzuwendenden Tarifstelle 15a.1.7 AGT zur AVwGebO NRW. Nach § 10a
BImSchG a.F. ist die benannte Behörde bei dort näher bestimmten Anlagen - hierzu
gehört die Fettschmelze der Klägerin nach Nr. 7.3 Spalte A des Anhangs zur 4.
BImschV - grundsätzlich gehalten, eine umfassende Stellungnahme zur Erfüllung der
Genehmigungsvoraussetzungen durch die geplante Anlage zu erstellen. Sie hat also zu
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allen in § 6 BImSchG genannten Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung
Aussagen zu treffen, die es der Genehmigungsbehörde in den neuen Bundesländern
erleichtern, deren Einhaltung zu überprüfen. Dazu gehören u.a. auch Fragen des
Bauplanungsrechts gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG.
Vgl. Koch/Scheuing, Gemeinschaftkommentar zum Bundesimmissionsschutzgesetz,
Stand: April 1998, § 10a, Rdnr. 36; Müggenborg, Immissionsschutzrecht und - praxis in
den neuen Bundesländern, NVwZ 1991, 735 (743).
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Insoweit mag im vorliegenden Fall dahinstehen, ob die vom Beklagten vorgelegte
Stellungnahme zu allen öffentlich- rechtlichen Vorschriften i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 2
BImSchG umfassend und erschöpfend Ausführungen enthält, denn es liegt gleichwohl
eine Stellungnahme i.S.d. der Tarifstelle 15a.1.7 AGT zur AVwGebO NRW vor.
Festzustellen ist, dass weder die Klägerin noch das Landesumweltamt B. im
Genehmigungsverfahren irgendwelche Beanstandungen bezüglich der Vollständigkeit
der vom Beklagten gefertigten Stellungnahme vom 19. Oktober 1992 geltend gemacht
haben. Vielmehr hat die Klägerin nach Beibringung der Stellungnahme des Beklagten
innerhalb kurzer Zeit die von ihr beantragte Genehmigung vom Landesumweltamt B. mit
Datum vom 29. Dezember 1992 erhalten. Deshalb spricht bereits der geschilderte
zügige Verfahrensgang dafür, dass die Stellungnahme des Beklagten für die
Durchführung des Genehmigungsverfahrens ausreichend gewesen ist.
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Die Höhe der hier in dem angefochtenen Bescheid festgesetzten Gebühr von 36.000,--
DM entspricht - wie bereits ausgeführt - den Vorgaben der Tarifstelle 15a.1.7 AGT zur
AVwGebO NRW, die ein Ermessen des Beklagten bei der Festlegung der
Gebührenhöhe nicht gestattet.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO
nicht gegeben sind.
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