Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 04.01.2005

OVG NRW: haushalt, ermessen, vorverfahren, krankenversicherung, versorgung, auflage, einverständnis, ausstattung, beihilfe, hauptsache

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Vorinstanz:
Oberverwaltungsgericht NRW, 16 B 1953/04
04.01.2005
Oberverwaltungsgericht NRW
16. Senat
Beschluss
16 B 1953/04
Verwaltungsgericht Arnsberg, 9 L 1073/04
Das Verfahren wird eingestellt, soweit es auf die Bewilligung von Mitteln
für die Anschaffung eines Teppichbodens gerichtet gewesen ist. Insoweit
ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 16. August
2004 wirkungslos.
Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragstellers gegen den
Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 16. August 2004
zurückgewiesen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von
Rechtsanwalt T. aus C. für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Der Antrag, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für
notwendig zu erklären, wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt die Antragsgegnerin
zu einem Zehntel, der Antragsteller zu neun Zehnteln. Gerichtskosten
werden nicht erhoben.
Gründe:
Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung der §§ 125 Abs. 1 und 92 Abs. 3 VwGO
einzustellen, der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts gemäß § 173 VwGO
i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO für wirkungslos zu erklären und über die Kosten des
Verfahrens gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung
des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden, soweit die die Beteiligten
hinsichtlich der begehrten Beihilfe zur Anschaffung eines Teppichbodens das Verfahren
übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.
In der Regel entspricht es billigem Ermessen im Sinne des § 161 Abs. 2 VwGO, die Kosten
dem Beteiligten aufzuerlegen, der ohne das Ereignis, das Anlass für die Abgabe der
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Erledigungserklärungen war, in dem Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen wäre. Das
wäre hinsichtlich des Teppichbodens bei überschlägiger Würdigung der Antragsgegner
gewesen. Die gesundheitliche Befindlichkeit des Antragstellers und die Ausstattung seiner
Wohnung mit einem fußkalten Fliesenboden sprechen dafür, dass der Antragsgegner sich
nach ursprünglicher Ablehnung des Begehrens mit Bescheid vom 27. Oktober 2004 zu
Recht in die Rolle des Unterlegenen begeben und dem Widerspruch gegen die Versagung
von Mitteln zur Anschaffung eines Teppichbodens abgeholfen hat. Den Kostenanteil des
Teppichbodens am Gesamtbegehren des Antragstellers bewertet der Senat mit einem
Zehntel.
Die Beschwerde im Übrigen, über die im Einverständnis der Beteiligten entsprechende §
87 a Abs. 2 und 3 VwGO der Berichterstatter entscheidet, ist unbegründet. Die dargelegten
Beschwerdegründe, auf deren Überprüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO
beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung oder Aufhebung des angefochtenen
Beschlusses. Hinsichtlich der begehrten Bewilligung von Sommerbekleidung besteht
gegenwärtig schon aus jahreszeitlichen Gründen kein Anordnungsgrund. Soweit die
Anschaffung einer Waschmaschine, eines Wäschetrockners, einer Tiefkühltruhe und einer
Geschirrspülmaschine in Frage steht, ist mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen,
dass es dem Antragsteller zumutbar ist, sich für die Dauer eines etwaigen
Hauptsacheverfahrens vorübergehend so wie bisher schon zu behelfen. Bezüglich der
Geschirrspülmaschine folgt dies nicht zuletzt auch aus dem vom Antragsteller selbst
vorgelegten Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Westfalen-
Lippe vom 11. August 2004, in dem auf Seite 9 unter 5.4 ein Hilfebedarf bei der
Hauswirtschaftlichen Versorgung unter dem Gesichtspunkt des Geschirrspülens
ausdrücklich verneint wird. Was das Waschen der Wäsche und das Zubereiten der
Speisen angeht, ergibt sich aus den vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen des
Antragstellers und der Frau L. , dass Letztere den Antragsteller bei der Verrichtung dieser
Arbeiten unterstützt bzw. beide sich diesbezüglich gegenseitig helfen. Wenn dargetan wird,
dass auch Frau L. gesundheitlich nur eingeschränkt belastbar ist, vermag dies nicht ohne
weiteres einen dringenden Bedarf des Antragstellers auf Anschaffung einer
Waschmaschine, eines Wäschetrockners und einer Tiefkühltruhe zu belegen. Vielmehr ist
davon auszugehen, dass zumindest die notwendigsten Haushaltsgeräte wie Kühlschrank
und Waschmaschine wenn nicht im Haushalt des Antragstellers selbst, so doch im
Haushalt der Frau L. auch für den Antragsteller benutzbar vorhanden sind, so dass eine
jedenfalls für eine vorübergehende Zeit zumutbare Haushaltsführung gewährleistet
erscheint.
Aus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass der nach teilweiser Hauptsachenerledigung
verbleibende Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von
Rechtsanwalt T. aus C. für das Beschwerdeverfahren wegen fehlender hinreichender
Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung im Sinne des § 114 ZPO i.V.m. § 166
VwGO abzulehnen ist.
Der sinngemäße Antrag, gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO die Hinzuziehung eines
Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären, war abzulehnen, weil eine
derartige Entscheidung nur in einem Hauptsacheverfahren, nicht aber im hier allein
anhängigen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes getroffen werden kann.
Vgl. Schmidt in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 11. Auflage, § 162 Rn. 12, m.w.N.
Die Kostenentscheidung hinsichtlich des nicht erledigten Teils des Verfahrens ergibt sich
aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 VwGO.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).