Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 26.09.2008

OVG NRW: amt, vorschlag, ernennung, inhaber, qualifikation, erlass, ausnahme, interessenkollision, vertretung, datum

Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 1124/08
Datum:
26.09.2008
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 1124/08
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 2 L 221/08
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit
Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese
selbst tragen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro
festgesetzt.
G r ü n d e :
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Der Senat kann über die Beschwerde entscheiden, ohne dem Antragsteller eine
(weitere) Frist zur Stellungnahme zu dem Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten
des Beigeladenen zu 1. zu gewähren, weil in dem Schriftsatz keine neuen rechtlichen
Erwägungen zur Sache enthalten sind.
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Für eine Interessenkollision im Zusammenhang mit der Vertretung der Beigeladenen ist
nichts ersichtlich. Auch eine Verletzung sonstiger Interessen des Antragstellers ist nicht
feststellbar, zumal mangels Antragstellung der Beigeladenen eine Kostentragungspflicht
des Antragstellers ausscheidet.
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Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
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Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, auf deren Prüfung sich
der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, ergibt sich nicht, dass
das Verwaltungsgericht dem erstinstanzlich gestellten Antrag durch Erlass einer
einstweiligen Anordnung hätte stattgeben müssen.
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Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass für die begehrte einstweilige
Anordnung mit dem Ziel der Benennung des Antragstellers als geeigneten Bewerber
gegenüber der erweiterten Schulkonferenz des Berufskollegs P. des I. kein
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Anordnungsanspruch vorliege. Der Antragsgegner sei rechtsfehlerfrei davon
ausgegangen, dass die Beigeladenen für die in Rede stehende Schulleiterstelle besser
qualifiziert seien, weil sie bei im Gesamturteil gleichlautenden Beurteilungen Inhaber
eines höheren statusrechtlichen Amtes seien und der Antragsteller keine diesen
Qualifikationsvorsprung ausgleichende besondere Eignung für die zu besetzende Stelle
aufweise. Da sich die obere Schulaufsichtsbehörde im Stellenbesetzungsverfahren
durchgängig am Prinzip der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG) zu orientieren habe, sei
sie selbst bei anderslautendem Vorschlag der erweiterten Schulkonferenz an der
Ernennung eines schlechter qualifizierten Bewerbers gehindert. Sie sei daher nicht
verpflichtet, den Antragsteller der erweiterten Schulkonferenz zu benennen. Nichts
anderes gelte, wenn der Beigeladene zu 2. das Anforderungsprofil nicht erfülle und
deswegen der erweiterten Schulkonferenz nicht benannt werden dürfe. Der vom Gesetz
vorgesehene Vorschlag von zwei Bewerbern sei nur bei gleich einzustufenden
Bewerbern möglich.
Das Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, die Entscheidung des
Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen. Der Antragsgegner hat rechtsfehlerfrei einen
Qualifikationsvorsprung der Beigeladenen angenommen. Mit der Einschätzung, die
Beurteilungen der Beigeladenen im höherwertigen statusrechtlichen Amt eines
Studiendirektors (A 15 BBesO) seien höher zu bewerten als die im Gesamtergebnis
gleichlautende Beurteilung des Antragstellers im niedrigeren statusrechtlichen Amt
eines Oberstudienrats (A 14 BBesO), überschreitet der Antragsgegner den ihm im
Stellenbesetzungsverfahren zustehenden Entscheidungsspielraum nicht. Dass der
Antragsgegner die gleichwohl zu berücksichtigenden Umstände des Einzelfalles,
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vgl. dazu den vom Antragsteller benannten Kammerbeschluss des BVerfG vom 20. März
2007 - 2 BvR 2470/06 -, NVwZ 2007, 691,
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nicht hinreichend gewürdigt hat, ist nicht ersichtlich. Er hat vielmehr keine besondere
Eignung des Antragstellers für die konkret zu besetzende Stelle ausmachen können.
Auch die Beschwerde benennt keine Umstände, die zu einer anderen Einschätzung des
Antragsgegners hätten führen müssen. Soweit der Antragsteller einen Katalog von
Aufgaben benennt, die er kommissarisch für den erkrankten Abteilungsleiter
wahrgenommen habe, ist dieser bereits in die Beurteilung vom 7. November 2007
eingeflossen. Dass er damit (auch) höherwertige Aufgaben wahrgenommen hat, zwingt
den Antragsgegner nicht zur Annahme eines Qualifikationsgleichstandes, da sich die
Anforderungen an die Qualität der Aufgabenwahrnehmung am innegehabten
(niedrigeren) statusrechtlichen Amt orientieren.
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Es trifft auch auf keine rechtlichen Bedenken, der erweiterten Schulkonferenz keine
Bewerber zu benennen, die aufgrund eines Qualifikationsrückstandes von vornherein
nicht zur Ernennung für das in Frage stehende Amt eines Schulleiters in Betracht
kommen. Die vom Antragsteller in diesem Zusammenhang formulierte Befürchtung, bei
der Anwendung solch enger Maßstäbe sei die Benennung von zwei (gleich) geeigneten
Bewerbern für die Wahl der erweiterten Schulkonferenz nahezu ausgeschlossen, ist
nicht zwingend. Es ist nämlich zweifelhaft, ob die Benennung mehrerer Bewerber neben
deren Qualifikationsgleichstand auch eine Übereinstimmung sämtlicher - nicht
eignungs- oder leistungsbezogener - Hilfskriterien verlangt. Diese Frage bedarf hier
jedoch wegen des Qualifikationsrückstandes des Antragstellers keiner abschließenden
Überprüfung.
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Es kommt ebenfalls nicht darauf an, ob der Beigeladene zu 2. dem Anforderungsprofil
der ausgeschriebenen Schulleiterstelle entspricht. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht
darauf abgestellt, dass - eine zu Unrecht erfolgte Benennung des Beigeladenen zu 2.
unterstellt - der Antragsteller schon wegen seiner gegenüber dem Beigeladenen zu 1.
geringeren Qualifikation nicht rechtmäßig zum Schulleiter ernannt werden könnte und
deswegen eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs durch die nicht
erfolgte Benennung gegenüber der erweiterten Schulkonferenz ausscheidet.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die
Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei der sich
daraus ergebende Wert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten
Entscheidung zu halbieren ist.
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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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