Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 21.09.2000

OVG NRW: offenbare härte, befreiung, arztpraxis, genehmigung, gebäude, behörde, wohnfläche, berufsausübung, verfügung, bebauungsplan

Oberverwaltungsgericht NRW, 7 A 4484/00
Datum:
21.09.2000
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
7. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 A 4484/00
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 1 K 2387/99
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme
der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 25.000,-- DM
festgesetzt.
G r ü n d e :
1
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
2
Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben sich weder die
behaupteten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils
(Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere tatsächliche oder
rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr.
2 VwGO) noch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund
gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
3
Der Kläger geht mit dem Zulassungsantrag davon aus, dass der Bescheid vom 4. März
1999, mit dem der Beklagte die Baugenehmigung vom 15. Juli 1998 zurückgenommen
hat, nicht in einen Abhilfebescheid geändert worden sei. Hiermit in Übereinstimmung
habe sich das Verwaltungsgericht "offensichtlich von der (fehlerhaften) Annahme leiten
lassen, es habe inhaltlich von Anfang an ein Abhilfebescheid vorgelegen." Dem Kläger
ist einzuräumen, dass die Formulierung der Entscheidungsgründe des angefochtenen
Urteils nicht eindeutig ist, da das Verwaltungsgericht nicht näher ausgeführt hat, welche
rechtliche Qualität der "Klarstellung" des Bescheids vom 4. März 1999 durch das
"Schreiben" des Beklagten vom 10. August 1999 zukommt. Erhebliche Bedenken an der
Richtigkeit des angefochtenen Urteils ergeben sich aus diesem Umstand jedoch nicht.
4
Der Kläger selbst ist davon ausgegangen, dass der Bescheid vom 4. März 1999 durch
das "Schreiben" vom 10. August 1999 geändert worden ist, denn er hat den Klageantrag
zur gerichtlichen Entscheidung gestellt, den Bescheid des Beklagten vom 4. März 1999
in der Gestalt vom 10. August 1999 aufzuheben. Dass der Bescheid vom 4. März 1999
durch das "Schreiben" vom 10. August 1999 geändert worden ist, nämlich mit ihm
nunmehr nicht die Rücknahme der Baugenehmigung vom 15. Juli 1998 ausgesprochen,
sondern dem Widerspruch der Beigeladenen gegen die Baugenehmigung abgeholfen
werden sollte, ergibt sich im Übrigen aus den Ausführungen des Beklagten in seinem im
"Schreiben" vom 10. August 1999 in Bezug genommenen Schreiben vom 28. Juni 1999.
Der Kläger führt mit dem Zulassungsantrag nicht aus, dass der Rücknahmebescheid
nicht in einen Abhilfebescheid geändert werden konnte; er hält einen Hinweis auf die
Möglichkeit, unmittelbar Klage gegen den erlassenen Rücknahmebescheid zu erheben,
nicht für ausreichend, einen Rücknahmebescheid in einen Abhilfebescheid
"umzuformen". Dass der Beklagte den angefochtenen Bescheid jedoch als
Abhilfebescheid verstanden wissen wollte, ist auf Grundlage seiner Ausführungen im
"Schreiben" vom 10. August 1999 in Verbindung mit dem bereits erwähnten Schreiben
vom 28. Juni 1999, wonach der Bescheid vom 4. März 1999 "als
Abhilfeentscheidung...zu werten" sei, nicht ernstlich zweifelhaft.
5
Der Kläger rügt zu Unrecht, dass der (Abhilfe-)Bescheid jedenfalls ermessensfehlerhaft
sei. Er geht davon aus, dass die Behörde einem zulässigen und begründeten
Widerspruch grundsätzlich abhelfen muss. Seiner Ansicht nach hätte der Beklagte im
vorliegenden Fall jedoch Ermessen ausüben müssen, da auch die Erteilung der
Baugenehmigung im Ermessen des Beklagten gestanden habe, denn die
Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB würden
vorliegen. Dies hat das Verwaltungsgericht verneint, weil die Arztpraxis die Grundzüge
der Bebauungsplanung berühren würde, weder städtebaulich vertretbar sei noch die
Genehmigungsversagung eine offenbare Härte begründen würde. Von diesem
Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts aus kommt es auf die vom Kläger auf
Grundlage des § 31 Abs. 2 BauGB für erforderlich gehaltene Ermessensausübung
schon deshalb nicht an, weil die Tatbestandsvoraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB
nicht gegeben sind. Dem Zulassungsantrag lassen sich ernstliche Zweifel an der
Richtigkeit der dahin gehenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht entnehmen.
Ob Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder die Durchführung
des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde, ist
dabei nicht einmal von Belang. Die Befreiung erfordert in jedem Falle, dass die
Grundzüge der Planung durch die Befreiung nicht berührt werden. Dass dies nicht der
Fall wäre, geht aus dem Zulassungsantrag nicht hervor. Der Kläger beruft sich darauf,
dass eine "geringfügige" Praxiserweiterung genehmigt sei, die keine zusätzlichen
nachteiligen Auswirkungen habe. Die Praxiserweiterung sei allenfalls für einzelne
Grundstücke, nicht aber für das Plankonzept insgesamt von Bedeutung. Diese
Schlussfolgerung vom Umfang des zur Genehmigung gestellten Vorhabens auf seine
Bedeutung für das Plankonzept verkennt den (von § 13 BauGB zu unterscheidenden)
Anwendungsbereich des § 31 Abs. 2 BauGB. Eine Befreiung darf auch dann nicht erteilt
werden, wenn sich die für die Befreiung herangezogenen Gründe in einer Vielzahl
gleichgelagerter Fälle anführen ließen und auf diese Weise das Vorhaben als Vehikel
dafür herhalten würde, die von einer Gemeinde getroffene planerische Entscheidung
beiseite zu schieben.
6
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. März 1999 - 4 B 5.99 -, NVwZ 1999, 1110.
7
So liegt der Fall hier. Dass nicht für weitere im reinen Wohngebiet gelegene Gebäude
mit den Voraussetzungen des § 13 BauNVO nicht zu vereinbarende Arztpraxen zur
Genehmigung gestellt werden könnten, behauptet der Kläger nicht. Dies ist insoweit
konsequent, als er lediglich auf die Ausmaße der mit Baugenehmigung vom 15. Juli
1998 genehmigten Erweiterungsflächen abstellt. Diese sind jedoch nicht isolierter
Betrachtung zugänglich, wie das Verwaltungsgericht unter Bezug auf die Ausführungen
des 11. Senats im Beschluss vom 18. Dezember 1998 - 11 B 2442/98 - und die dort für
die Beurteilung der baurechtlichen Zulässigkeit des klägerischen Vorhabens als
maßgebend bezeichnete Praxisnutzfläche von 296,49 qm ausgeführt hat. Nur
angemerkt sei, dass die Praxiserweiterung nicht lediglich der "Modernisierung...im
Rahmen des Bestandsschutzes" diente, sondern ausweislich der Baubeschreibung vom
20. April 1998 Zusatzräume für eine "Praxisspezialisierung in der Frauenheilkunde"
errichtet werden sollten.
8
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung begründet es
schließlich nicht, dass die in der Rechtsprechung "entwickelte Daumenregel" zur Frage,
welche Flächenanteile eines Wohnhauses in einem reinen Wohngebiet einer Arztpraxis
zugeordnet werden dürfen,
9
vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1996 - 4 C 17.95 -, BauR 1997, 440 =
BRS 58 Nr. 59,
10
von Fickert/Fieseler, BauNVO, 8. Aufl., § 13 BauNVO Rdnr. 7 als "nicht bedenkenfrei"
bezeichnet wird. Dass bei einem Verhältnis von ca. 80 % Praxisfläche zu 20 %
Wohnfläche im Übrigen nicht mehr davon die Rede sein kann, nur einzelne Räume
eines Wohngebäudes stünden im Sinne des § 13 BauNVO der ärztlichen
Berufsausübung zur Verfügung, bedarf keiner weiteren Begründung.
11
Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die Rechtssache nicht die vom
Kläger unter Bezug auf seine Ausführungen zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr.
1 VwGO behaupteten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten
aufweist.
12
Der Rechtssache kommt die behauptete grundsätzliche Bedeutung nicht zu. Eine
Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden
Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens
erhebliche Rechtsfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus
wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des
Rechts hat. Mit der Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist die Rechtsfrage
auszuformulieren und auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und
entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den
Einzelfall hinaus zugemessen wird. Diesen Anforderungen genügt der
Zulassungsantrag nicht.
13
Die Frage, "ob in Fällen, in denen im Bebauungsplan freiberufliche Nutzungen nach §
13 BauNVO nicht ausgeschlossen worden sind, eine vorhandene Arztpraxis unter
Einschluss einer Befreiung nach § 31 BauGB erweitert werden kann, auch wenn
dadurch, bezogen auf ein einzelnes Gebäude, der Flächenanteil von 50 % überschritten
wird", ist nicht grundsätzlicher Bedeutung, sondern beurteilt sich nach Maßgabe der
Frage, ob die Befreiungsvoraussetzungen im jeweiligen Einzelfall gegeben sind.
14
Die Frage, "ob bei einer ohnehin bereits vorliegenden Überschreitung des
Flächenanteils jegliche zusätzliche Erweiterung ausgeschlossen ist, oder ob nicht
jedenfalls dann, wenn keine Beeinträchtigungen nachbarlicher Belange vorliegen, die
Belange überwiegen können, die unter Berücksichtigung des Bestandsschutzes einer
Praxis für deren Modernisierung und geringfügige Erweiterung sprechen", ist ebenfalls
nicht grundsätzlich klärungsfähig. Sie knüpft zudem an die Voraussetzung an, dass
Gegenstand der bauplanungsrechtlichen Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens
des Klägers nur die Zulässigkeit der Praxiserweiterung sei, ohne dass sich hinsichtlich
der Auffassung des Verwaltungsgerichts, es komme auf die gesamte Praxisfläche an,
Zulassungsgründe aus dem Zulassungsantrag ergeben würden.
15
Die Frage, "ob und in welchem Umfang im Rahmen einer Abhilfeentscheidung
Ermessenserwägungen anzustellen sind, wenn die Ausgangsentscheidung im
Ermessen der Behörde stand", ist nicht entscheidungserheblich. Der Kläger hat nicht in
hinreichender Weise dargetan, dass die Voraussetzungen einer
entscheidungserheblichen Norm gegeben sind, die den Beklagten zur Ausübung von
Ermessen verpflichten würde. Für die Frage, "ob ein Widerspruch zwingend zur Abhilfe
durch Aufhebung einer erteilten Baugenehmigung führen muss, wenn die
Genehmigungserteilung unter Berücksichtigung einer Befreiungsmöglichkeit im
Ermessen der Bauaufsichtsbehörde stand", gilt das soeben Gesagte entsprechend.
16
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO ab.
17
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
18
Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
19
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig
(vgl. § 124a Abs. 2 Satz 3 VwGO).
20