Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 19.07.2004

OVG NRW (antragsteller, notwendigkeit, zweifel, gabe, unterkunftskosten, beschwerde, verwaltungsgericht, erklärung, anordnung, konto)

Oberverwaltungsgericht NRW, 16 B 1043/04
Datum:
19.07.2004
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
16. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 B 1043/04
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 6 L 291/04
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das
Gerichtskosten nicht erhoben werden.
G r ü n d e :
1
Die Beschwerde, über die im Einverständnis mit den Beteiligten die Berichterstatterin
entscheidet, ist unbegründet. Die dargelegten Beschwerdegründe (vgl. § 146 Abs. 4
Satz 6 VwGO) rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses.
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Das Verwaltungsgericht hat zutreffend dargelegt, dass es an einem Anordnungsgrund
fehlt, soweit Leistungen auch für die Zeit vor Antragseingang bei Gericht und über den
30. April 2004 hinaus sowie in Höhe von mehr als 80 % des jeweils für die Antragsteller
maßgeblichen Regelsatzes begehrt werden.
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Ein Anordnungsgrund ist ferner nicht glaubhaft gemacht, soweit es um
Unterkunftskosten geht. An der Notwendigkeit einer Regelung zur Abwendung
wesentlicher Nachteile im Sinne von § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO fehlt es bezüglich
laufender und rückständiger Unterkunftskosten dann, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt
der (abschließenden) gerichtlichen Entscheidung die von den Hilfesuchenden
bewohnte Unterkunft ohnehin nicht mehr gehalten werden kann.
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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. September 1999 - 16 B 1109/99 - und vom 20.
März 2003 - 16 B 20/02 -.
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Hiervon ist im vorliegenden Fall auszugehen. Die von den Antragstellern und ihren
Kindern bewohnten beiden Wohnungen sind am 16. Juni 2004 zwangsgeräumt worden
(vgl. insoweit Schreiben des Antragsgegners vom 18. Juni 2004).
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Soweit nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen ein Anordnungsgrund
anzuerkennen ist, fehlt es jedoch auch bei Einbeziehung der Kinder, der Antragsteller
zu 3.-8., an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Der Antragsgegner hat
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im Verwaltungsverfahren wiederholt Zweifel an der Hilfebedürftigkeit der Antragsteller
geäußert und diese aufgefordert, Belege für die geltend gemachte Hilfebedürftigkeit
beizubringen. Diese Zweifel sind auch nach Auffassung des Senates nicht ausgeräumt,
was sich zu Lasten der Antragsteller auswirkt. So hat der Antragsgegner etwa mit
Schreiben vom 24. Juli und 7. August 2003 auf die Notwendigkeit der Vorlage
bestimmter Nachweise und Unterlagen hingewiesen. Diese Nachweise sind nach wie
vor nicht in geeigneter Form erfolgt. Dies gilt namentlich für die Hintergründe der Zu-
und Abbuchung von 4.000 EUR auf dem Konto 25567803 des Antragstellers zu 1. am
24. Januar 2003, die die Antragsteller auch nach Auffassung des Senates bislang nicht
schlüssig erklärt haben. Auch die hierzu von dem angeblichen Empfänger des Geldes,
Herrn B. A , abgegebene Erklärung vom 19. Dezember 2003 genügt zur Beseitigung der
Unsicherheiten nicht. Sie ist einerseits pauschal gehalten, andererseits mit
Unsicherheiten behaftet ("soll das Geld zurückgekommen ... sein"). Die eidesstattliche
Versicherung des Antragstellers zu 1. vom 26. März 2004 verhält sich zu diesem
Vorgang nicht.
Desgleichen fehlt es nach wie vor an der Vorlage aktueller Kontoauszüge des
Antragstellers zu 1. ab 22. Mai 2003 sowie an der Vorlage der vom Antragsgegner
angeforderten Sparbücher einschließlich des Buchungsverlaufes über ein Jahr. Insoweit
bezieht sich der Senat auf das Schreiben des Landrates des Kreises G an die
Antragsteller vom 15. Dezember 2003, in dem die nach wie vor nicht geklärten Punkte
zusammengefasst sind. Weder durch das erstinstanzliche Vorbringen noch das
Beschwerdevorbringen sind die aufgezeigten die Hilfebedürftigkeit der Antragsteller
betreffenden Fragen geklärt worden. Dies gilt auch für das Vorbringen des
Antragstellers zu 1., er habe sich 4.500 EUR bei Herrn S K geliehen, um notwendige
Ausgaben für die Familie leisten zu können. Hier fehlt es schon im Ansatz an Belegen.
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Unter diesen Umständen sieht sich der Senat außerstande, die beantragte einstweilige
Anordnung auszusprechen. Es obliegt den Antragstellern, nunmehr nach Maßgabe der
Vorgaben des Antragsgegners ihre gegenwärtige wirtschaftliche Situation zu belegen,
damit ihre Hilfebedürftigkeit überprüft werden kann.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 188 Satz 2 VwGO.
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Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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