Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 30.04.2001

OVG NRW: dienstverhältnis, treuhänder, datum

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Vorinstanz:
Oberverwaltungsgericht NRW, 4 A 5159/00
30.04.2001
Oberverwaltungsgericht NRW
4. Senat
Beschluss
4 A 5159/00
Verwaltungsgericht Arnsberg, 1 K 1961/99
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 30.000,-- DM
festgesetzt.
G r ü n d e :
Der auf § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.
Der Kläger möchte sinngemäß grundsätzlich geklärt wissen, ob § 295 Abs. 2
Insolvenzordnung (InsO) zu entnehmen ist, dass ein Schuldner, der selbst die Eröffnung
eines Insolvenzverfahrens beantragt hat, trotz einer Gewerbeuntersagung einen
Gewerbebetrieb führen darf. Diese Frage bedarf jedoch nicht der Klärung in einem
Berufungsverfahren, weil sie ohne weiteres zu verneinen ist.
§ 295 Abs. 2 InsO bestimmt:
"Soweit der Schuldner eine selbständige Tätigkeit ausübt, obliegt es ihm, die
Insolvenzgläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so zu stellen, wie wenn er ein
angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre."
Die Vorschrift bietet weder vom Wortlaut noch vom systematischen Zusammenhang her
einen Anhaltspunkt dafür, dass allein die Stellung eines Eigenantrags zur Ausübung eines
selbstständigen Gewerbes berechtigt. Die Regelung verhält sich ebenso wie Abs. 1 zu den
Obliegenheiten, die den Schuldner treffen, wenn er eine Restschuldbefreiung erlangen will
und ihm das Gericht gem. § 291 InsO durch Beschluss die Restschuldbefreiung
angekündigt hat. Sie findet deshalb nur im Verfahren auf Restschuldbefreiung Anwendung
und erfasst hier ausdrücklich nur den Fall ("soweit"), dass eine selbstständige Tätigkeit
tatsächlich ausgeübt wird. Ob sie ausgeübt werden darf, richtet sich hingegen nicht nach §
295 Abs. 2 InsO, sondern nach § 12 GewO und danach, ob die Voraussetzungen des § 35
GewO für eine Gewerbeuntersagung (noch) vorliegen.
Zu § 12 GewO vgl. Hahn, GewArch 2000, 361, 365; Heß in: Friauf, GewO (Stand April
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2001) § 12 Rdnr. 12.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung ergibt
sich aus § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.