Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 12.09.2003

OVG NRW (stationäre behandlung, zuständigkeit, kläger, jugendhilfe, ergebnis, vorschrift, wirkung, träger, antrag, verwaltungsgericht)

Oberverwaltungsgericht NRW, 12 A 1133/01
Datum:
12.09.2003
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 A 1133/01
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 26a K 12517/99
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das
Gerichtskosten nicht erhoben werden.
G r ü n d e :
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Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung, dessen Prüfung sich nach §
124a der Verwaltungsgerichtsordnung in der für die Zeit bis zum 31. Dezember 2001
geltenden Fassung (VwGO a.F.) und § 124 Abs. 2 VwGO richtet (vgl. § 194 Abs. 1
VwGO in der Fassung von Art. 1 Nr. 28 des Gesetzes zur Bereinigung des
Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20. Dezember 2001 - RmBereinVpG ?
BGBl. I S. 3987), ist unbegründet.
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Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.
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1. Die Ausführungen in der Zulassungsschrift und die sie vertiefenden Darlegungen im
Schriftsatz der Beklagten vom 22. Mai 2001 führen nicht zu ernstlichen Zweifeln an der
Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Solche bestehen nur,
wenn durch das Vorbringen des Rechtsbehelfsführers Bedenken von solchem Gewicht
gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung hervorgerufen werden, dass
deren Ergebnis ernstlich in Frage gestellt ist.
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Vgl. den Beschluss des Senats vom 12. März 2001 - 12 B 1284/00 -, m.w.N.
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Das ist hier nicht der Fall.
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Das Verwaltungsgericht ist zum Ergebnis gekommen, der Kläger habe gemäß § 102
SGB X einen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung der Kosten, die in Höhe von
146.209,05 DM durch die in der Zeit vom 27. August 1995 bis zum 21. Juli 1997 erfolgte
stationäre Behandlung und Betreuung des am 22. Juli 1976 geborenen U. T. entstanden
seien. Dieser habe auf Grund der §§ 41, 35a KJHG bzw. SGB VIII wegen seiner
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seelischen Behinderung einen Anspruch auf jugendhilferechtliche Eingliederungshilfe
gegen die Beklagte gehabt. Die von der Beklagten zu gewährende Eingliederungshilfe
sei gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII gegenüber der
gegebenenfalls vom Kläger zu leistenden sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe
nach § 39 BSHG vorrangig. Diese vorrangige Zuständigkeit gelte im Rahmen des § 41
SGB VIII für junge Erwachsene. Da diese Vorschrift als Soll-Vorschrift ausgestaltet sei,
sei regelmäßig vom Bestehen eines Anspruchs auf Hilfegewährung auszugehen. Auch
Ziffer 3.2 der mit dem Rundschreiben 42/22 des Klägers vom 11. Oktober 1994 den
Kommunen übersandten "Arbeitshilfe zur einheitlichen Durchführung des § 35a KJHG -
Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche -" (Arbeitshilfe)
habe eine Betätigung dieses Restermessens im Sinne einer Ablehnung nicht
gerechtfertigt. Denn dies würde im Ergebnis in allen Fällen, in denen
Jugendhilfemaßnahmen nach dem 18. Lebensjahr einsetzten und voraussichtlich nicht
mit dem 21. Lebensjahr abgeschlossen würden, zu einer ermessensweisen Ablehnung
einer Jugendhilfegewährung führen. Das von der Beklagten in die Arbeitshilfe hinein
gelegte Verständnis, dass in all den Fällen, in denen eine Hilfe erst nach Erreichen der
Volljährigkeit einsetze, aber voraussichtlich nicht mit dem Ende des 21. Lebensjahres
beendet werden könne, eine Zuständigkeit des Jugendhilfeträgers entfalle, finde im
Gesetz keine Stütze.
Die hiergegen gerichteten Angriffe der Beklagten, die auf die Annahme hinauslaufen,
Ziffer 3.2 der genannten Arbeitshilfe komme eine ihre Zuständigkeit im vorliegenden Fall
verbindlich ausschließende (Außen)-Wirkung zu, überzeugen nicht. Es kann
dahingestellt bleiben, ob Ziffer 3.2 der Arbeitshilfe, die auf die jugendhilferechtliche
Zuständigkeit in Fällen, in denen für seelisch behinderte junge Volljährige zwischen
dem 18. und dem 21. Lebensjahr eine Maßnahme notwendig wird, betrifft, grundsätzlich
eine das Kostenerstattungsverhältnis zwischen dem Kläger als überörtlichem Träger der
Sozialhilfe und den örtlichen Trägern der Jugendhilfe in irgendeiner Weise regelnde
Wirkung zukommt. Auch wenn das der Fall sein sollte, käme in dieser Ziffer nicht
hinreichend zum Ausdruck, dass dem überörtlichen Sozialhilfeträger gegenüber einem
kostenerstattungsrechtlich in Anspruch genommenen örtlichen Jugendhilfeträger eine
Berufung auf dessen Zuständigkeit versagt sein sollte, wenn in den soeben skizzierten
Fällen die Maßnahme voraussichtlich nicht mit dem 21. Lebensjahr beendet sein würde
und in dieser Zeit das Ziel der Jugendhilfe nicht erreicht werden könnte. Nur für den Fall,
dass die Prognose umgekehrt ausfallen sollte, traf Ziffer 3.2 der Arbeitshilfe eine
Aussage, und zwar die, dass in diesem Fall die Zuständigkeit der Jugendhilfe gegeben
sei. Auch durch die zum 1. November 1999 in Kraft gesetzte Ziffer 7 der mit dem
Rundschreiben 42/217/1999 des Klägers vom 27. Oktober 1999 übersandten
"Empfehlungen der Landesjugendämter Westfalen-Lippe und Rheinland zum
einheitlichen Umgang mit dem § 35a SGB VIII" (Empfehlungen) wird zumindest
hinsichtlich der vor dem 1. November 1999 entstandenen Kostenerstattungsansprüche
nicht die Berufung auf die jugendhilferechtliche Zuständigkeit im Verhältnis der
betroffenen Sozialleistungsträger untereinander ausgeschlossen. In dem
Rundschreiben heißt es nämlich ausdrücklich, mit den überörtlichen Sozialhilfeträgern
sei vereinbart, dass laufende Verfahren streitig behandelt, d.h. einer gerichtlichen
Klärung zugeführt würden.
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2. Weiterhin kommt der Rechtssache nicht die ihr von der Beklagten beigemessene
rechtsgrundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu.
Rechtsgrundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn zu erwarten ist, dass
das erstrebte Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen
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konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen mit über den Einzelfall hinausreichender
Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung
oder der Fortentwicklung des Rechts noch obergerichtlicher oder (zur Beantwortung von
Rechtsfragen) höchstgerichtlicher Klärung bedürfen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 1999 - 22 A 2564/97 -.
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Dazu ist erforderlich, dass der Rechtsmittelführer eine Rechtsfrage benennt, die in dem
zukünftigen Rechtsmittelverfahren klärungsfähig und klärungsbedürftig ist
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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. September 1997 - 5 B 51.97 -, Buchholz 436.0 § 93
BSHG Nr. 3 unter Hinweis auf die seit BVerwGE 13, 90 ständige Rechtsprechung.
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Auf die von der Beklagten als rechtsgrundsätzlich aufgeworfene Frage, welche
Verbindlichkeit die vom Kläger selbst an sämtliche Träger öffentlicher Jugendhilfe im
Bereich der Landesjugendämter Rheinland und Westfalen-Lippe verteilten Arbeitshilfen
bzw. Empfehlungen haben, kommt es im vorliegenden Fall nicht an. Wie aus den
Ausführungen zu 1. hervorgeht, ergibt sich ohne Weiteres aus der Auslegung der Ziffer
3.2 der Arbeitshilfe und des Rundschreibens zu den Empfehlungen, dass diese eine
Berufung des Klägers auf eine eventuelle jugendhilferechtliche Zuständigkeit der
Beklagten für die streitgegenständliche Konstellation nicht ausschließen.
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Die des Weiteren von der Beklagten als klärungsbedürftig angesehene Frage, ob in
Fällen der vorliegenden Art, in denen die Hilfe zwischen dem 18. und dem 21.
Lebensjahr erstmals beginne und die Maßnahme mit Vollendung des 21. Lebensjahres
nicht abgeschlossen sei, ein Hilfeanspruch nach § 35a i.V.m. § 41 SGB VIII bestehe, ist
einer rechtsgrundsätzlichen Beantwortung nicht zugänglich. Dafür, dass ein solcher
Hilfeanspruch abstrakt-generell ausgeschlossen sein sollte, findet sich in § 41 Abs. 1
SGB VIII kein Anhalt. Ob er im konkreten Fall gegeben ist, also ein begründeter
Einzelfall i.S. dieser Vorschrift vorliegt, hängt von den insoweit festzustellenden
individuellen Umständen ab.
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3. Schließlich ist die von der Beklagten erhobene Verfahrensrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 5
VwGO) nicht begründet. Auf die von ihr im erstinstanzlichen Verfahren vermissten
weiteren Informationen über die Arbeitshilfe bzw. Empfehlungen und den Arbeitskreis,
der sie erarbeitet hat, kommt es aus den unter 1. bereits angegebenen Gründen nicht an.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Danach hat die Beklagte die
Kosten ihres ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels zu tragen. Die Gerichtskostenfreiheit
des Verfahrens ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO in der bis zum 31. Dezember 2001
geltenden Fassung (vgl. § 194 Abs. 5 VwGO in der Fassung von Art. 1 Nr. 28
RmBereinVpG).
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Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das
angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 1. Februar 2001 rechtskräftig (§
124a Abs. 2 Satz 3 VwGO a.F., § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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