Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 18.10.2000
OVG NRW: treu und glauben, verwirkung, abgabe, festsetzungsverjährung, mieter, datum
Oberverwaltungsgericht NRW, 9 B 1534/00
Datum:
18.10.2000
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
9. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 B 1534/00
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 13 L 1685/00
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulas- sungsverfahren auf 2.243,14 DM
festgesetzt.
G r ü n d e
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Die allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen
Beschlusses (Zulassungsgrund nach § 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO)
bestehen nicht.
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Die in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts dargelegte Auffassung, wonach es für
die Frage der Rechtmäßigkeit einer Nacherhebung von Benutzungsgebühren nicht
darauf ankommt, ob die nacherhobenen Gebühren von dem in Anspruch genommenen
Grundstückseigentümer auf seine Mieter abgewälzt werden können, entspricht der vom
Verwaltungsgericht zitierten und aktuellen
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- vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 1999 - 9 B 1054/99 -
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Rechtsprechung des Senats. Gründe, die hierbei noch keine Berücksichtigung
gefunden haben, hat die Antragstellerin nicht dargelegt.
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Soweit sich die Antragstellerin darauf beruft, der Antragsgegner sei im Hinblick auf die
ihm erteilte Einzugsermächtigung unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung nach Treu
und Glauben an der Nachveranlagung gehindert, obwohl die Vier-Jahres-Frist für die
Festsetzungsverjährung noch nicht verstrichen ist, vermag der Senat dem nicht zu
folgen. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, gehen
Grundbesitzabgabenbescheide in ihrem Bedeutungsgehalt nicht über die jeweils
konkret festgesetzte und erhobene Abgabe hinaus und lassen im Regelfall die
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nachträgliche Erhebung eines weiteren Abgabenbetrages zu.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Oktober 1996 - 9 A 7244/95 -, S. 18 des Urteilsabdrucks.
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Daran vermag das Gebrauchmachen von einer Einzugsermächtigung nichts zu ändern,
weshalb es schon deshalb als Vertrauensgrundlage ausscheidet. Auch im übrigen hat
die Antragstellerin nichts vorgetragen, was die Annahme einer Verwirkung rechtfertigen
könnte.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 2 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 25 Abs. 3 Satz 1 zweiter
Halbsatz, 5 Abs. 2 Satz 3 GKG).
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