Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 15.03.2004

OVG NRW: unterkunftskosten, beihilfe, wohnfläche, sozialhilfe, stadt, arbeitslosenhilfe, unbestimmter rechtsbegriff, mietzins, verordnung, familie

Oberverwaltungsgericht NRW, 12 A 714/03
Datum:
15.03.2004
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 A 714/03
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 18 K 10333/00
Tenor:
Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert.
Die Beklagte wird unter Änderung der Bescheide vom 22. November
2000 und 7. Dezember 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 10. April 2001 verpflichtet, den Klägern zu 3. bis 11. jeweils 27,41
EUR (53,61 DM) in Ansehung des Sonderbedarfs für Weihnachten 2000
zu gewähren.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu
einem Viertel, die weiteren Kosten tragen die Kläger jeweils zu gleichen
Teilen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig
vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden
Betrags abwenden, wenn nicht zuvor der jeweilige
Vollstreckungsgläubiger in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird zugelassen, soweit die Beklagte zu weiteren
Leistungen verpflichtet worden ist.
Tatbestand:
1
Die Kläger begehren einmalige Beihilfen anlässlich des Weihnachtsfestes des Jahres
2000 sowie für Winterbekleidungs- und für Schulbedarf. Die Kläger zu 1. und 2. sind
Eheleute. Sie sind die Eltern der am
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geborenen Kläger zu 3. bis 11..
3
Die Kläger bezogen im Mai 2000 eine 104,32 qm große, erstmals zum 1. Januar 1997
bezugsfertig gewordene Wohnung in dem Haus T. weg 8 A in der Stadt C. , für die eine
Gesamtmiete von monatlich 1875,20 DM zu entrichten war. Darin waren 156,50 DM
Heizkosten sowie 313 DM Umlagen für Nebenkosten enthalten. Ausweislich des
Mietspiegels der Stadt C. liegt der T. weg im Rahmen der Bewertung von Wohnlagen
nach sehr gut, gut, mittel und einfach in der Kategorie "mittel". Vor dem Umzug hatten
die Kläger im Bereich der Stadt C. gewohnt und dort nach eigenen Angaben
ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt bezogen. In der Folgezeit wurde der laufende
Lebensunterhalt aus dem Einkommen der Kläger zu 1. und 2. (Arbeitslosenhilfe,
Kindergeld und Wohngeld) gedeckt.
4
Mit Schreiben vom 18. Juli 2000 stellte die Klägerin zu 2. einen Antrag auf eine
einmalige Beihilfe für den Schulbedarf der seinerzeit sechs schulpflichtigen Klägerinnen
zu 3. bis 8. Diesen Bedarf begründete sie unter Hinweis auf das "Nürnberger
Schulbedarfs-Mengenschema" sowie Richtlinien anderer Bundesländer. Ferner
beantragte sie für die Klägerin zu 8. einen Schreibtisch, einen Stuhl und eine Lampe. Mit
Schreiben vom 25. August 2000 bezifferte sie den Schulbedarf für die Klägerin zu 3. auf
500 DM jährlich und führte aus, die weiteren Kinder hätten ungefähr den gleichen
Bedarf, er sei etwas geringer, da die Jahrgangsstufen niedriger seien. Den Bedarf für
besondere Lernmittel bezifferte sie unter dem 15. September 2000 auf 163 DM für die
Klägerinnen zu 5. bis 8. .
5
Mit Schreiben vom 24. Oktober 2000 beantragte die Klägerin zu 2. für sich und die
anderen Familienmitglieder eine Winterbekleidungsbeihilfe und führte dazu aus, welche
Kleidungsstücke für die jeweiligen Familienmitglieder nicht vorhanden seien und auch
nicht anderweitig beschafft werden könnten. Hierzu schlug sie eine pauschale
Gewährung von 2400 DM vor.
6
Am 20. November 2000 beantragte die Klägerin zu 2. eine Weihnachtsbeihilfe "für die
gesamte Familie". Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 22. November
2000 ab und führte zur Begründung aus: Der Bedarf der Familie für das Weihnachtsfest
in Höhe von insgesamt 732 DM (122 DM für den Haushaltsvorstand sowie je 61 DM für
die Haushaltsangehörigen) könne aus dem den Bedarf der Kläger übersteigenden
Einkommen von 739,39 DM gedeckt werden. Bei der Bedarfsberechnung seien
Unterkunftskosten nicht in tatsächlicher Höhe, sondern lediglich in dem angemessenen
Umfang zu berücksichtigen. Anzuerkennen seien danach Unterkunftskosten in Höhe
von 1257,06 DM (104,32 qm x 12,05 DM) zuzüglich 156,50 DM Heizkosten. Der
Regelsatzbedarf belaufe sich auf 4237 DM. Anzurechnen seien 1356 DM Wohngeld
sowie 2940 DM Kindergeld abzüglich eines Freibetrags von 40 DM sowie die
Arbeitslosenhilfe in Höhe von 1.314,65 DM für den Kläger zu 1. und in Höhe von 819,30
DM für die Klägerin zu 2. Aus dem übersteigenden Einkommen in Höhe von 739,39 DM
könne der Bedarf für das Weihnachtsfest gedeckt werden.
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Gegen den Bescheid vom 22. November 2000 erhob die Klägerin zu 2. mit Schreiben
vom 27. November 2000 Widerspruch und machte geltend: Die Bedarfsberechnung sei
nicht korrekt. Ihre Arbeitslosenhilfe belaufe sich nur auf 755,02 DM. Abzusetzen seien
27,55 DM für Hausrat- und Haftpflichtversicherungen. Ferner sei eine monatliche
Belastung von 100 DM zu berücksichtigen, dieser Betrag werde als Rückzahlung eines
Mietkautionsdarlehns an die Stadt C. geleistet. Die tatsächliche Warmmiete sei mit 1875
8
DM noch angemessen. Schließlich sei ein Zuschlag von 10 % auf den Regelsatzbedarf
zu berücksichtigen. Bei der danach gebotenen Berechnung sei die Weihnachtsbeihilfe
in voller Höhe zu gewähren. Beigefügt war ein Bescheid der Bundesanstalt für Arbeit,
der eine Arbeitslosenhilfebewilligung von wöchentlich 174,37 DM (24,91 DM täglich) für
die Klägerin zu 2. auswies.
Daraufhin änderte die Beklagte den angegriffenen Bescheid und bewilligte unter dem 7.
Dezember 2000 eine Weihnachtsbeihilfe in Höhe von 84 DM. Zur Begründung führte sie
aus: Unter Berücksichtigung der Versicherungsbeiträge und der verringerten
Arbeitslosenhilfe für die Klägerin zu 2. - diese wurde mit 755,60 DM berücksichtigt -
belaufe sich der Einkommensüberschuss auf 648,14 DM. Daraus ergebe sich - gerundet
- eine Beihilfe von 84 DM. Die weiteren beanstandeten Punkte könnten
sozialhilferechtlich nicht berücksichtigt werden.
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Mit weiterem Bescheid vom 7. Dezember 2000 bewilligte die Beklagte für besondere
Lernmittel eine einmalige Beihilfe in Höhe von 150 DM aus Stiftungsmitteln.
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Mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2000, der am 11. Dezember 2000 bei dem
Verwaltungsgericht eingegangen ist, ist Klage erhoben und geltend gemacht worden,
über die Anträge auf Schulbeihilfen und Bekleidungsbeihilfen sei nicht entschieden
worden.
11
Die Beklagte wies den Widerspruch hinsichtlich der Weihnachtsbeihilfe, soweit ihm
nicht mit Bescheid vom 7. Dezember 2000 abgeholfen worden war, durch Bescheid vom
10. April 2001 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus:
Die der Entscheidung zugrunde liegende Bedarfsberechnung sei nicht zu beanstanden.
Die Kläger hätten die Wohnung ohne Zustimmung und Kenntnis des Sozialamts
angemietet. Die Kaltmiete von 16,47 DM pro Quadratmeter sei unangemessen. Nach
Auswertung des Mietspiegels sei nur ein Betrag von 12,05 DM je Quadratmeter als
angemessen anzusehen.
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Nach Ermittlung des Bekleidungsbedarfs durch Mitarbeiter der Beklagten bewilligte die
Beklagte den Klägern auf den Antrag vom 24. Oktober 2000 mit Bescheid vom 8. Juni
2001 eine Bekleidungsbeihilfe in Höhe von 1815 DM. Diesbezüglich erhoben die
Kläger unter dem 29. Juni 2001 Widerspruch.
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Zur Begründung der Klage haben die Kläger im Wesentlichen ausgeführt: Bei der
Entscheidung über die Hilfe für den Schulbedarf und die Weihnachtsbeihilfe sei zu
Unrecht Einkommen berücksichtigt worden. Bei einer zutreffenden Bedarfsberechnung
unter Berücksichtigung der tatsächlichen Unterkunftskosten und eines Zuschlags von 10
% auf den Regelsatzbedarf verbleibe kein einzusetzendes Einkommen. Unzutreffend
sei auch die Berechnung im Widerspruchsbescheid. Die Beihilfe von 150 DM für
Schulbedarf decke den Bedarf von 6 Kindern nicht ab. Die mit Bescheid vom 8. Juni
2001 bewilligte Bekleidungsbeihilfe sei unzureichend.
14
Soweit mit der Klage ursprünglich auch Leistungen zur Ablösung eines Darlehns
verlangt worden waren, ist die Klage in der mündlichen Verhandlung vor dem
Verwaltungsgericht zurückgenommen worden.
15
Die Kläger zu 1. und 2. haben in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts
den Antrag gestellt,
16
1. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 7. Dezember 2000 zu
verpflichten, eine angemessene Beihilfe für besondere Lernmittel zu gewähren, die über
150 DM liegt,
17
2. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 22. November 2000 in der
Fassung des Teilabhilfebescheides vom 7. Dezember 2000 und in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 10. April 2001 zu verpflichten, eine Weihnachtsbeihilfe
für das Jahr 2000 in Höhe von 648,14 DM zu gewähren,
18
3. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 8. Juni 2001 zu verpflichten, für
den Winter 2000 eine Bekleidungsbeihilfe zu gewähren, die über 1815 DM liegt.
19
Die Beklagte hat beantragt,
20
die Klage abzuweisen.
21
Zur Begründung hat sie im Wesentlichen auf die Gründe der angefochtenen Bescheide
Bezug genommen.
22
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 6. Dezember 2002 - zugestellt am
4. Januar 2003 - abgewiesen und die Berufung zugelassen. Zur Begründung hat es im
Wesentlichen ausgeführt: Aus den zutreffenden Gründen der angegriffenen Bescheide
hätten die Kläger keinen Anspruch auf die begehrten weiteren Beihilfen. Insbesondere
sei die Bedarfsberechnung der Beklagten auch insoweit nicht zu beanstanden, als sie
nur für die tatsächliche Wohnungsgröße von 104,32 qm angemessene
Unterkunftskosten in Höhe von 12,05 DM je qm berücksichtige. Die Kosten der
Unterkunft seien schon dann unangemessen, wenn entweder die angemessene
Wohnfläche oder der angemessene Quadratmetermietpreis überschritten werde. Die
nach den Verwaltungsvorschriften der Länder zu § 5 des Wohnungsbindungsgesetzes
ermittelten Wohnflächen stellten grundsätzlich Maximalwerte dar, die im Hinblick auf
den Zweck der Sozialhilfe großzügig bemessen seien. Personen, die über geringes
Einkommen verfügten, ohne Sozialhilfe zu beziehen, bewohnten in der Regel kleinere
Wohnungen. Deshalb könnten Wohnungen, die hinter den maximal zulässigen
Wohnflächen zurückblieben, gleichwohl sozialhilferechtlich angemessen sein. Das
Anmieten einer kleineren Unterkunft, die geeignet sei, den Wohnbedarf zu decken,
berechtige nicht dazu, etwa zum Ausgleich vermeintlicher Nachteile gegenüber
anderen, die maximale Wohnfläche ausschöpfenden Hilfeempfängern, eine Wohnung
mit so hohem Quadratmetermietpreis anzumieten, bis nach der vom Bayerischen
Verwaltungsgerichtshof favorisierten "Produktmethode" die Maximalwerte voll
ausgeschöpft seien. Nach den Strukturprinzipien des Sozialhilferechts sei es nicht
geboten, eine solche "Querfinanzierung" von aufgrund des höheren Qua-
dratmetermietpreises regelmäßig besser ausgestatteten Wohnungen durch Anmietung
einer geringeren Wohnfläche anzuerkennen. Insoweit finde die dem
Sozialhilfeempfänger grundsätzlich eingeräumte Freiheit bei der Gestaltung seiner
Lebensverhältnisse ihre Grenze. Die Anwendung der Produktmethode hätte in
bestimmten Fällen zur Folge, dass Hilfeempfängern eine Wohnungsausstattung
gewährt würde, die sich sonst nur Bevölkerungsschichten mit höherem Einkommen
leisten könnten. Dies sei sowohl im Hinblick auf die ohnehin großzügigen
Maximalgrenzen bei der Wohnfläche als auch im Hinblick auf die Akzeptanz der
Sozialhilfe in der Bevölkerung nicht hinzunehmen. Stelle ein Hilfeempfänger, der eine
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deutlich unter den Maximalwerten liegende Wohnung gemietet habe, fest, dass sie nicht
geeignet sei, den Wohnbedarf der Bedarfsgemeinschaft zu decken, könne er
gegebenenfalls mit Zustimmung des Sozialhilfeträgers in eine Wohnung umziehen, die
noch angemessen groß sei. Der Sozialhilfeträger müsse die Kosten der neuen
Wohnung auch dann übernehmen, wenn sie höher wären als die der zuvor bewohnten
Wohnung. Eine andere Sichtweise sei auch nicht deshalb geboten, weil die Kläger
wegen der Größe der Familie Schwierigkeiten haben würden, eine Wohnung mit der
ihnen maximal zustehenden Wohnfläche zu finden. Etwaige bei der Wohnungssuche
auftretende Schwierigkeiten rechtfertigten es nicht, die Kosten für eine zu kleine, aber
der Ausstattung nach gehobenen Ansprüchen genügende Wohnung zu übernehmen.
Nach der insoweit und auch im Übrigen zutreffenden Bedarfsberechnung verbleibe ein
Einkommensüberhang von 648,14 DM. Daher bestehe weder ein Anspruch auf weitere
Weihnachtsbeihilfe noch auf weitere Beihilfe für besondere Lernmittel. Hinsichtlich der
Bekleidungsbeihilfe scheitere die Klage schon deshalb, weil die Kläger nicht konkret
dargelegt hätten, welchen Bedarf an Kleidungsstücken hinsichtlich welcher
Familienmitglieder sie mit dem bewilligten Betrag von 1815 DM nicht hätten befriedigen
können.
Die Kläger zu 1. bis 8. haben am 22. Januar 2003 Berufung eingelegt. Ihre
Bevollmächtigten haben am 4. April 2003 um Ergänzung des Rubrums der
Berufungsschrift um die Kläger zu 9. bis 11. gebeten und ausgeführt, diese Kläger seien
fälschlicherweise bereits im Rubrum des erstinstanzlichen Urteils nicht berücksichtigt
worden.
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Die Kläger machen zur Begründung der Berufung im Wesentlichen geltend: Bei
zutreffender Berechnung belaufe sich der Einkommensüberschuss lediglich auf 182,52
DM. Das bereinigte Einkommen zuzüglich Wohngeld betrage 6298,02 DM, dem stehe
der Regelsatzbedarf (4237 DM) und der anzuerkennende Betrag der tatsächlichen
Unterkunftskosten und Heizkosten (1875,20 DM) gegenüber. Danach bestehe ein
Anspruch auf höhere Weihnachtsbeihilfe und Beihilfe für besondere Lernmittel. Die
Einwände des Verwaltungsgerichts gegen die "Produktmethode" seien nicht
überzeugend. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf ihre Wohnung, deren
Ausstattung sich nicht im oberen, sondern im unteren Drittel befinde. Zudem gebe es für
sie als elfköpfige Familie im Stadtgebiet von C. keine Alternative zu der bewohnten
Wohnung, die sowohl eine sozialhilferechtlich angemessene Größe als auch einen
angemessenen Preis je Quadratmeter habe. Danach sei bei angemessenem Wohnraum
von 195 qm noch ein Mietpreis von 2349,75 DM anrechenbar. Die tatsächliche
Bruttokaltmiete liege unter dieser Höchstanrechnungsgrenze und sei deshalb in voller
Höhe zu berücksichtigen. Zu Unrecht sei auch die weitere Bekleidungsbeihilfe versagt
worden. Dem Antrag und den darauf von einem Mitarbeiter der Beklagten vermerkten
Ziffern sei genau zu entnehmen, welchen Bedarf die Familie gehabt habe und welche
Kleidungsstücke tatsächlich bewilligt worden seien. Daraus ergebe sich zugleich, dass
sie den Bedarf für Kleidungsstücke nicht hätten decken können, für die keine
entsprechenden Beträge bewilligt worden seien. Die Nichtgewährung sei teilweise
willkürlich gewesen. Selbst wenn laut den Feststellungen des Außendienstes einige der
beantragten Kleidungsstücke noch vorhanden gewesen seien, seien sie verschlissen
gewesen oder inzwischen für die Kinder zu klein geworden. Der Beklagten sei insoweit
ein Untersuchungsdefizit vorzuwerfen, sie habe im Winter 2000/2001 den Sachverhalt
hinsichtlich des Bekleidungsbestands unzureichend aufgeklärt, dies dürfe sich nicht zu
ihren Lasten auswirken.
25
Die Kläger beantragen, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem
erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen.
26
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
27
Zur Begründung bezieht sie sich im Wesentlichen auf die Gründe des angefochtenen
Urteils und führt ergänzend aus: Bei der vorzunehmenden Bedarfsberechnung ergebe
sich ein bereinigtes Einkommen von 6298,70 DM, dem ein Bedarf der Kläger von
5650,56 DM (4237 DM Regelsatzbedarf, 1257,06 DM Unterkunftskosten und 156,50 DM
Heizkosten) gegenüber stehe. Aus der Differenz von 648,14 DM habe der restliche
Bedarf an Weihnachtsbeihilfe gedeckt werden können. Der bei konkreter
Bedarfsermittlung festgestellte Bedarf an Bekleidung sei durch die bewilligte Beihilfe zu
decken gewesen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten
im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte auch zu den Verfahren des vorläufigen
Rechtsschutzes - Verwaltungsgericht Köln 18 L 66/01 (Bekleidungsbeihilfe)= BA VI, 18
L 1070/01 (Weihnachtsbeihilfe, Bekleidungsbeihilfe Winter 2000 und Sommer 2001
u.a.)= BA II, 18 L 628/01 (Übernahme von Schulgebühren) = BA IV, 18 L 2240/01
(ergänzende Hilfe zum laufenden Lebensunterhalt in vorübergehender Notlage) = BA V,
18 L 2754/99 (Abgabe einer Mietgarantie für einen beabsichtigten Umzug nach C. ) =
BA III sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (3 Hefte BA VI A, I,
II A) und der von der Beklagten eingereichten weiteren Unterlagen (Mietspiegel der
Stadt C. , Dienstanordnungen betreffend die Angemessenheit von Unterkunftskosten
und die Gewährung von Weihnachtsbeihilfen - BA VII) Bezug genommen.
29
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
30
A. Die Berufung ist zulässig. Dies gilt auch, soweit sie durch die Kläger zu 9. bis 11.
eingelegt worden ist. Sie sind dem Berufungsverfahren wirksam beigetreten. Im
Berufungsverfahren ist eine subjektive Änderung des Begehrens auch in Form einer
Parteiänderung nicht ausgeschlossen.
31
Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 13. September 1988 - 8 A 1239/86 -, OVGE 40,
173=FEVS 38, 151 sowie OVG NRW, Urteil vom 25. Juli 1985 - 8 A 3155/83 -.
32
Ein Parteibeitritt setzt als subjektive Klageänderung (vgl. § 91 VwGO) nach den
maßgeblichen Grundsätzen auch in der Berufungsinstanz bei fehlender Zustimmung der
Beklagtenseite die gerichtliche Feststellung der Sachdienlichkeit voraus. Diese hier
gegeben. Weder stehen prozessökonomische Aspekte einer Einbeziehung der weiteren
Kläger entgegen noch sind deren (Einzel-)Klagen unzulässig.
33
Vgl. zu dem Erfordernis der Zulässigkeit der "geänderten" Klage im Rahmen der
Prüfung der Sachdienlichkeit Eyermann-Rennert, VwGO, 11. Aufl., Rz. 31 zu § 91.
34
Die Ablehnung von Beihilfen zum Weihnachtsfest 2000 ist nicht gegenüber den Klägern
zu 9. bis 11. in Bestandskraft erwachsen. Die mit dem Widerspruchsbescheid vom 10.
April 2001 getroffene Regelung der Weihnachtsbeihilfe ist in die dagegen gerichtete
Klage einbezogen worden. Diese Klage ist dahin zu verstehen, dass die Klägerin zu 2.
sie auch im Namen der Kläger zu 9. bis 11. erhoben hat. Die Klage ist in der mündlichen
Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nicht etwa durch eine beschränkte
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Antragstellung konkludent zurückgenommen worden. Eine solche prozessuale
Erklärung lässt sich den protokollierten Äußerungen der in der mündlichen Verhandlung
anwesenden Kläger zu 1. und 2. nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit entnehmen.
Dass die auf die Antragstellung ergangene erstinstanzliche Entscheidung über
Ansprüche der Kläger zu 1. bis 8. nicht auch Ansprüche der Kläger zu 9. bis 11. erfasste
und deshalb der Antrag insoweit erstinstanzlich noch unbeschieden ist, steht einer
Einbeziehung des Begehrens der Kläger zu 9. bis 11. in das Berufungsverfahren nicht
entgegen.
Vgl. zu dem "Heraufholen" von erstinstanzlich noch anhängigen Teilen des
Streitgegenstands etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31. Januar 1989 - 9 S
1141/88 -, NVwZ 1989, 882f.
36
B. Die Berufung und die Klage sind in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang
begründet, im Übrigen unbegründet.
37
I. Die Klage auf Verpflichtung zur Gewährung weiterer Weihnachtsbeihilfe hat teilweise
Erfolg, weil bei der Erfassung des im maßgeblichen Zeitraum bestehenden (laufenden
und einmaligen) Bedarfs der Kläger zu Unrecht die Unterkunftskosten nicht in voller
Höhe berücksichtigt worden sind. Ein im Berufungsverfahren durchsetzbarer Anspruch
auf weitere Weihnachtsbeihilfe besteht anteilig allerdings nur für die Kläger, deren
Einkommen nicht bereits zur Deckung ihres Bedarfs genügt; dies sind die Kläger zu 3.
bis 11. in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang; die Beschränkung der Höhe nach
ergibt sich aus der Berücksichtigung eines geringfügigen Einkommensüberschusses
der Kläger zu 1. und 2. zu Lasten des Anspruchs der anderen Kläger sowie der bereits
gewährten Beihilfe gemäß dem Bescheid vom 7. Dezember 2000. Grundlage des
Anspruchs sind § 21 Abs. 1, Abs. 1a Nr. 7, Abs. 2 sowie §§ 11, 12 des
Bundessozialhilfegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1994
(BGBl. I S. 646) - BSHG. Danach wird Hilfe zum Lebensunterhalt durch laufende und
einmalige Leistungen gewährt. Einmalige Leistungen werden insbesondere für
besondere Anlässe gewährt.
38
1. Zum Weihnachtsfest besteht ein besonderer, im vorstehenden Sinne vom
notwendigen Lebensunterhalt erfasster Bedarf. Er zählt nicht zu dem laufenden Bedarf,
der durch nach § 22 Abs. 1 Satz 1 BSHG in Verbindung mit § 1 der
Regelsatzverordnung vom 20. Juli 1962 (BGBl. I S. 515) in der durch Gesetz vom 23.
Juli 1996 (BGBl. I S. 1088) geänderten Fassung zu gewährende Regelsatzleistungen
abgedeckt würde.
39
Vgl. grundlegend zum Weihnachtsbedarf als Sonderbedarf: BVerwG, Urteil vom 12.
April 1984 - 5 C 95.80 -, FEVS 33, 441.
40
Dieser Bedarf ist unabhängig von der kulturellen bzw. religiösen Prägung des Hilfe
Suchenden.
41
Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 12. April 1984, a.a.O., S. 447 sowie
Schellhorn/Schellhorn, BSHG, 16. Aufl., Rz. 44 zu § 12 BSHG und Deibel, NWVBl.
1998, 423f.
42
Dementsprechend ist auch die Dienstanordnung der Beklagten vom 16. August 1999
betreffend die Weihnachtsbeihilfe dahin gefasst, dass die Gewährung der
43
Weihnachtsbeihilfen nicht an eine Konfession gebunden ist. Die von der Beklagten
zugrunde gelegte Annahme, der einmalige Bedarf der Kläger anlässlich des
Weihnachtsfestes 2000 belaufe sich auf 732 DM, ist nicht zu beanstanden. Dieser
Betrag entspricht den Vorgaben der im maßgeblichen Zeitraum des Jahres 2000
geltenden Dienstanordnung. Danach ist für den Haushaltsvorstand ein Betrag von 122
DM und für jeden weiteren Haushaltsangehörigen ein Betrag von 61 DM vorgesehen.
Eine Pauschalierung des besonderen Bedarfs anlässlich des Weihnachtsfestes ist im
Grundsatz zulässig.
44
Vgl. dazu allg. BVerwG, Beschluss vom 20. September 2001 - 5 B 81.01 -, FEVS 53,
199, OVG Lüneburg, Beschluss vom 23. Dezember 1997 4 M 5807/97 -, FEVS 48, 443
sowie OVG NRW, Beschluss vom 2. April 1986 - 8 A 61/84 - .
45
Anhaltspunkte dafür, dass die vorgesehenen Pauschalbeträge zu niedrig bemessen
wären, vgl. zur Bemessung der Weihnachtsbeihilfe etwa die Nachweise bei Schellhorn,
a.a.O. sowie Fichtner, BSHG, 2. Aufl., Rz. 13/16 zu § 21 und OVG Lüneburg, Beschluss
vom 3. Juli 2001 - 4 LB 739/01 -, FEVS 53, 209, sind nicht ersichtlich. Zwar liegen die
Beträge geringfügig unter den in der vorzitierten Rechtsprechung für sachgerecht und
bedarfsangemessen erachteten Empfehlungen des Deutschen Vereins für die
öffentliche und private Fürsorge. Die Kläger haben aber zu keinem Zeitpunkt des
gerichtlichen Verfahrens oder des Verwaltungsverfahrens anlässlich des
Weihnachtsfests 2000 einen weiter gehenden Bedarf geltend gemacht.
46
Im Übrigen steht dem Begehren nicht der rechtliche Gesichtspunkt eines
Bedarfswegfalls durch Zeitablauf entgegen. Insoweit sind die sozialhilferechtlichen
Grundsätze anzuwenden, die für "Eilfälle" gelten.
47
Vgl. zu diesem Aspekt im Hinblick auf den Weihnachtsbedarf näher OVG Sachsen,
Beschluss vom 26. November 1997 - 2 S 108/95 -, FEVS 48, 462.
48
2. Der anlässlich Weihnachten 2000 vorhandene Sonderbedarf der Kläger, die nicht
über einzusetzendes Vermögen verfügten, ist durch das nach §§ 11 Abs. 1, 21 Abs. 2
BSHG einzusetzende bzw. zu berücksichtigende Einkommen des Monats November
2000 für die Kläger zu 1. und 2. insgesamt und für die weiteren Kläger in Höhe von
jeweils 0,39 DM gedeckt. Bei der Ermittlung des einzusetzenden Einkommens ist von
folgenden Grundsätzen auszugehen:
49
a. Maßgeblich für die Ermittlung des Einkommens ist der Monat November 2000, in dem
über den Antrag durch den Bescheid vom 22. November 2000 entschieden wurde.
50
Vgl. zur Maßgeblichkeit des Entscheidungsmonats etwa VGH Baden- Württemberg,
Urteil vom 12. April 1999 - 7 S 1966/98 -, FEVS 51, 141.
51
Von der nach dem Gesetz in § 21 Abs. 2 Satz 2 BSHG grundsätzlich vorgesehenen
Möglichkeit einer Berücksichtigung eines Einkommensüberhangs des folgenden
Monats (bzw. weiterer insgesamt sechs Monate) hat die Beklagte keinen Gebrauch
gemacht.
52
b. Die Bedarfsberechnung der Beklagten ist im Wesentlichen zutreffend, sie ist lediglich
in Bezug auf den Umfang der berücksichtigten Unterkunftskosten zu beanstanden.
53
Der Regelsatzbedarf belief sich wie bereits aus der zutreffenden Aufstellung im
Bescheid vom 22. November 2000 ersichtlich auf insgesamt 4237 DM. Für die Kläger zu
1. und 2. betrugen die jeweiligen Regelsätze nach der Verordnung über die Regelsätze
der Sozialhilfe vom 30. Mai 2000 (GV NRW S. 496) 550 DM bzw. 440 DM, für die Kläger
zu 3. und 4. jeweils 495 DM, für die Kläger zu 5. bis 8. jeweils 358 DM und für die Kläger
zu 9. bis 11. jeweils 275 DM. Eine Erhöhung dieses Bedarfs um einen pauschalen
Betrag von 10 % - etwa mit Blick auf eine Abgeltung einmaliger Bedarfe - war entgegen
der erstinstanzlich von den Klägern vorgetragenen Auffassung nicht geboten. Vielmehr
kommt eine Berücksichtigung von Mitteln für einmalige Bedarfe lediglich bei konkreten,
im jeweiligen Zeitraum zu deckenden einmaligen Bedarfslagen in Betracht.
54
Vgl. hierzu Rothkegel, ZfSH/SGB 2002, 585, 657/661 a. A. etwa VG Hamburg, Urteil
vom 17. Februar 2003 - 2 VG 3412/99 -, info also 2003, 160.
55
Neben den Heizkosten (156,50 DM) war der Unterkunftskostenbedarf allerdings
entgegen der Auffassung der Beklagten unter Einbeziehung der tatsächlichen
Bruttokaltmiete von 1718,70 DM (1875,20 DM abzgl. 156,50 DM Heizkosten) zu
berücksichtigen.
56
Die Angemessenheit der Unterkunftskosten unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff
der vollen gerichtlichen Überprüfung. Das zuständige Gericht überprüft, ob die
Wohnungskosten angemessen im Sinne der §§ 11, 12, 22 des
Bundessozialhilfegesetzes - hier maßgeblich in der Fassung der Bekanntmachung vom
23. März 1994 (BGBl. I S. 646) i.V.m. § 3 der Verordnung zur Durchführung des § 22
BSHG vom 20. Juli 1962 (BGBl. I S. 515) in der durch Gesetz vom 23. Juli 1996 - BGBl. I
S. 1088 geänderten Fassung - RegelsatzVO - sind. Maßgeblich für die Höhe der
Unterkunftskosten sind im Regelfall, in dem eine von einem Dritten gemietete Wohnung
bewohnt wird, die Wohnfläche sowie der Mietzins je Quadratmeter Wohnfläche. Hierbei
ist davon auszugehen, dass sich die Höhe des vereinbarten Mietzinses - neben der
allgemeinen Lage bzw. hier nicht zu berücksichtigenden Faktoren individueller
Mietpreisüberhöhung - im Wesentlichen nach dem Wohnungsstandard, d.h.
wohnwertrelevanten Faktoren wie Ausstattung, Alter der Bausubstanz und Wohnlage
richtet.
57
Die sogenannte "Kombinationstheorie" stellt auf eine Würdigung dieser Einzelmerkmale
ab und kommt in Fällen, in denen der Mietzins je Quadratmeter (auch bei einer die
Grenze des Angemessenen deutlich unterschreitenden Wohnungsfläche) als
unangemessen zu werten ist, zur Unangemessenheit der Unterkunftsaufwendungen.
58
So etwa Rothkegel, a.a.O., S. 663ff.
59
Ein solcher Fall liegt hier vor.
60
Auf der Grundlage der "Kombinationstheorie" erweisen sich die Aufwendungen für die
Unterkunft der Kläger, die keine Bemühungen um eine andere Unterkunft nachgewiesen
haben, als unangemessen, weil der Mietzins je Quadratmeter bei Weitem über dem Maß
des sozialhilferechtlich Angemessenen liegt. Er beläuft sich auf "bruttokalt" 16,47 DM
(Miete ohne Heizkosten aber incl. sonstiger Nebenkosten= 1718,70 DM /104,32 qm),
"nettokalt" auf 13,47 DM (1405,70 DM/ 104,32 qm). Dieser Betrag ist ungeachtet der
Frage der Angemessenheit der Nebenkosten und ihrer Bedeutung für die Beurteilung
61
der Angemessenheit der Unterkunftskosten nach den maßgeblichen Grundsätzen
eindeutig unangemessen.
Bei der Beurteilung der Angemessenheit des Mietzinses je Quadratmeter ist nicht auf
den jeweiligen örtlichen Durchschnitt aller gezahlten Mietpreise, sondern auf die
Beträge abzustellen, die im unteren Bereich des Wohnungsmarktes für vergleichbare
Wohnungen am Wohnort des Hilfeempfängers marktüblich sind.
62
Vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 17. November 1994 - 5 C 11.93 -, FEVS 45, 363 sowie
OVG NRW, Beschluss vom 22. März 2000 - 22 B 36/00 -, jeweils m.w.N.
63
Dies ist dahin zu verstehen, dass nicht die unterste Grenze, d. h. der Mindestbetrag, zu
dem noch Wohnraum vermietet wird, maßgeblich ist, sondern ein Betrag innerhalb einer
Spannbreite für einfache Wohnungen älterer Bauart vereinbarter Mieten.
64
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. März 2000, a.a.O.
65
Danach kommen hier bei der gebotenen Heranziehung des Mietpreisspiegels 2000 für
die Stadt C. als Bezugsgröße in erster Linie die Mietwerte vergleichbar großer
Wohnungen in der Spalte 1 - einfache Wohnlage - sowie in gewissem Umfang auch der
mittleren Wohnlage bei einfacher Ausstattung und älterem Baujahr in Betracht. Die
Mietwerte dieser Bereiche liegen sämtlich zwischen knapp 8 bis etwas über 10 DM
("nettokalt"). Beträge, die der Größenordnung des für die Wohnung der Kläger
vereinbarten Mietzinses ab 13 DM entsprechen, finden sich erst in der Kategorie sehr
gut ausgestatteter Neubau-Wohnungen in mittlerer Lage bzw. guter Wohnlagen.
66
Dem entspricht in etwa bei Addition durchschnittlicher Beträge für sonstige
Nebenkosten der von der Beklagten zugrunde gelegte Betrag einer noch
angemessenen Miete von "bruttokalt" 12,05 DM, wobei letztlich dahin stehen mag, ob
der Betrag exakt zutreffend ist. Legt man diesen Betrag zugrunde, ist die tatsächliche
Miete der Kläger je Quadratmeter Wohnfläche nicht mehr angemessen.
67
Diese Wertung ist indes nicht zugrunde zu legen.
68
Vielmehr ist auf das Produkt aus angemessener Wohnfläche und angemessenem
Quadratmetermietzins abzustellen - sog. "Produktmethode" -.
69
So auch OVG NRW, Beschluss vom 7. September 1995 - 24 B 2057/95, S. 9 des
Beschlussabdrucks, BayVGH, Beschluss von 29. April 1999 - 12 CE 98.2658 -, FEVS
51, 116 und Beschluss vom 15. Oktober 1993 - 12 CE 93.2538 -, FEVS 45, 159 sowie
Berlit , Anmerkung zur Entscheidung des Senats vom 10. Oktober 2001 - 12 E 478/00 -,
info also 2002, 232 sowie Anmerkung zum Urteil des BVerwG vom 28. November 2001 -
5 C 9.01 -, info also 2002, 128, Paul , ZfSH/SGB 1997, 724/729, Hofmann, in: Lehr- und
Praxiskommentar zum BSHG, 6. Aufl., Rz. 23 zu § 12, Wenzel, in Fichtner, BSHG, 2.
Aufl., Rz. 10 zu § 12.
70
Hierfür spricht zunächst der Wortlaut des § 3 Abs. 1 RegelsatzVO. Danach werden bei
Zusammenschau der beiden ersten Sätze laufende Leistungen für die Unterkunft
gewährt, soweit sie den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang nicht
übersteigen. Das heißt, dass Sozialhilfe grundsätzlich nur für angemessene Kosten der
Unterkunft gewährt wird.
71
Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 14. September 2001- 12 A 4923/99 -, NVwZ-RR 2002,
441 m.w.N..
72
Der Wortlaut des § 3 Abs. 1 der Regelsatz-Verordnung stellt mithin auf die
Angemessenheit der "Unterkunftskosten" als den die Gewährung im Umfang der
tatsächlichen Kosten begrenzenden Parameter ab. Nach dieser Bestimmung drängt sich
nicht auf, die Betrachtung von einzelnen, für die Höhe des Produkts konstitutiven
Faktoren maßgeblich sein zu lassen.
73
Allerdings ist bei der Auslegung und Anwendung der Verordnung der durch die
gesetzliche Ermächtigung in § 22 BSHG gesetzte Rahmen und der Zweck des
ermächtigenden Gesetzes zu berücksichtigen. Letztlich ist Grundlage der Regelungen
über die Gewährung von Unterkunftskosten § 11 in Verbindung mit § 12 BSHG, wonach
zum notwendigen Lebensunterhalt auch "die Unterkunft" zählt. Eine Abweichung von
diesem Maßstab ist durch § 22 Abs. 5 BSHG nicht vorgesehen. Zwar kann danach, wie
es in §§ 1, 3 der Regelsatz-Verordnung geschehen ist, für die von der Gewährung nach
Regelsätzen ausgenommenen laufenden Leistungen für die Unterkunft hinsichtlich ihrer
Gestaltung "Näheres" bestimmt werden. Dies vermag aber nichts daran zu ändern, dass
es um einen Unterkunftsbedarf und nicht lediglich einen Bedarf an Kosten für die
Unterkunft geht.
74
Vgl. zu diesem auf einen "Sachbedarf" abstellenden Ansatz auch Schmidt, NVwZ 1995,
1041ff.
75
Daraus kann indes nicht abgeleitet werden, dass eine isolierte Untersuchung einzelner
Merkmale der jeweiligen Wohnung unter dem Blickwinkel sozialhilferechtlicher
Angemessenheit geboten und deren je einzelne sozialhilferechtliche "Angemessenheit"
notwendige Voraussetzung für die Kostenübernahme wäre.
76
So aber offenbar der Ansatz von Rothkegel, a.a.O. S. 663ff.
77
Stattdessen sind vielmehr die verschiedenen Angemessenheitskriterien in eine
Gesamtbetrachtung einzustellen und gegen- sowie miteinander abzuwägen.
78
Vgl. Schmidt, a.a.O., S. 1044.
79
Der sachliche Bedarf an "Unterkunft" kann unter Berücksichtigung der Besonderheiten
des Einzelfalls auf unterschiedliche Weise angemessen gedeckt werden. Dies kann in
der Weise geschehen, dass eine Wohnung mit (noch) angemessener Größe und dem
anzuerkennenden Wohnungsstandard genutzt wird. Dem gleich zu stellen ist eine
Bedarfsdeckung durch eine Wohnung mit geringerer Wohnfläche und etwas
gehobenerem Wohnungsstandard hinsichtlich Ausstattung, Wohnlage oder Alter der
Bausubstanz.
80
Zwischen diesen Alternativen wählen zu dürfen, ist zwar nicht durch das Wunsch- und
Wahlrecht des Hilfeempfängers nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BSHG gewährleistet. Es bezieht
sich nämlich nur auf die Auswahl zwischen verschiedenen Alternativen der
Bedarfsdeckung, die jeweils im Bereich des notwendigen Bedarfs liegen,
81
vgl. Schellhorn/Schellhorn, BSHG, 16. Aufl., Rz. 14 zu § 3, m. w. Nachw.,
82
und kann deshalb nicht unmittelbar für die Bestimmung des zu deckenden Bedarfs
herangezogen werden. Ein Verständnis des Begriffs des sozialhilferechtlichen Bedarfs
an "Unterkunft", das eine gewisse Auswahl des Hilfeempfängers hinsichtlich
verschiedener Wohnungen gleicher Preislage bei Unterschieden der preisbildenden
Faktoren erlaubt, entspricht aber den Vorgaben der für die Bedarfsbemessung
konstitutiven Bestimmung des § 3 Abs. 1 BSHG. Danach richten sich Art, Form und Maß
der Sozialhilfe nach der Besonderheit des Einzelfalls, vor allem nach der Person des
Hilfeempfängers, der Art seines Bedarfs und den örtlichen Verhältnissen. Diese
Bedarfsbemessung nach § 3 Abs. 1 BSHG ist nicht zwingend allein auf objektive
Aspekte beschränkt. Mit Blick auf den Grundsatz des § 1 Abs. 2 Satz 1 BSHG, wonach
die Sozialhilfe die Führung eines Lebens ermöglichen soll, das der Würde des
Menschen entspricht, ist der Bedarfsbegriff in § 3 Abs. 1 BSHG für eine Beeinflussung
durch subjektive Präferenzen des Hilfeempfängers in dem vorgenannten Umfang offen.
83
Nach der demnach vorzugswürdigen "Produktmethode" sind die Aufwendungen für die
Unterkunft der Kläger angemessen, weil sie deutlich unterhalb des Betrages liegen, der
sich ergibt, wenn die maximal angemessene Wohnfläche von 195 qm mit einem
angemessenen Quadratmeterpreis von etwa 12,- DM ("brutto- kalt") multipliziert wird.
84
Bei der Bestimmung des sozialhilferechtlich angemessenen Wohnraumbedarfs in
Bezug auf die Fläche wird in der Rechtsprechung unter Berücksichtigung aller
Umstände des Einzelfalles auf die für Wohnberechtigte im sozialen Wohnungsbau
anerkannten Wohnraumgrößen zurückgegriffen. Diese Obergrenzen dürfen in der Regel
nicht überschritten werden, soll es sich noch um eine angemessene Wohnungsgröße im
Sinne des § 3 Abs. 1 RegelsatzVO handeln.
85
Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 1994, a.a.O.
86
Die danach für elf Personen maximal zu berücksichtigende Wohnfläche beträgt 195 qm
(vgl. Ziffer 5.21 Buchst. b der Verwaltungsvorschriften zum Wohnungsbindungsgesetz
(SMBl. 238).
87
Allerdings sind nicht ausnahmslos bei der Ermittlung der "abstrakt" angemessenen
Unterkunftskosten in die Berechnung die vorgenannten Wohnflächen nach den
Verwaltungsvorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen zum
Wohnungsbindungsgesetz einzustellen. Vielmehr kann nach den Besonderheiten des
örtlichen Wohnungsmarktes auch eine geringere Fläche anzusetzen sein. Insbesondere
bei sehr kleinen Haushalten kommt je nach Lage des Wohnungsmarkts die
Berücksichtigung einer geringeren Fläche in Betracht. Das wird dann der Fall sein,
wenn nach den Verhältnissen auf dem örtlichen Wohnungsmarkt Wohnungen mit der für
den jeweiligen Haushalt erforderlichen Anzahl an Zimmern entsprechend den
genannten Vorschriften (ein Zimmer je Person) vorhanden sind, die zu einem je
Quadratmeter angemessenen Mietzins vermietet werden. Insoweit obliegt aber dem
örtlichen Träger der Sozialhilfe die Darlegung dafür, dass in seinem Bereich nach
diesen örtlichen Besonderheiten von einer geringeren Wohnfläche ausgegangen
werden darf, als nach den Obergrenzen des Wohnungsbindungsrechts vorgesehen.
Auch auf dieser Grundlage ist allerdings hier von einer Wohnfläche von 195 qm bei der
Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten nach der Produktmethode
auszugehen. Denn die Beklagte hat nicht aufgezeigt, dass auf dem Wohnungsmarkt der
Stadt C. für 11 Personen ausreichende Wohnungen unterhalb einer
88
Wohnflächenobergrenze von 195 qm vorhanden waren, die bei Zugrundelegung eines
angemessenen Mietzinses je Quadratmeter weniger als die Wohnung der Kläger
gekostet hätten.
Die weiteren Positionen der Bedarfsberechnung der Beklagten im Bescheid vom 7.
Dezember 2000 geben demgegenüber keinen Anlass zur Beanstandung. Dem Bedarf
an Weihnachtsbeihilfe stand nach § 11 Abs. 1 BSHG anzurechnendes Einkommen im
Sinne von § 76 BSHG gegenüber, das sich für diesen Zeitraum auf die aus dem
Bescheid vom 7. Dezember 2000 ersichtliche Höhe (6298,70 DM nach Abzug der dort
genannten Freibeträge nach § 76 Abs. 2 BSHG) belief und sozialhilferechtlich zu
berücksichtigen war. Hinsichtlich des Einkommens der Klägerin zu 2. ergibt sich der
Betrag der monatlichen Arbeitslosenhilfe, der um 58 Pfennig über dem von den Klägern
angenommenen Wert liegt, in Anwendung des einschlägigen § 8 der Verordnung zu §
76 BSHG bei einer Berechnung durch Multiplikation des Wochensatzes (174,37 DM) mit
der Zahl der Jahreswochen (52 Wochen) und Division durch die Zahl der Monate des
Jahres (12 Monate).
89
Zutreffend wurde im Übrigen ein Versicherungsbeitrag von 27,55 DM als
Absetzungsbetrag berücksichtigt. In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen,
dass dieser Beitrag für eine private Versicherung - wie dies offenbar auch die Beklagte
bei ihren Bedarfsberechnungen angenommen hat - im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 3
BSHG nach Grund und Höhe angemessen war.
90
Vgl. hierzu allg. das Urteil des Senats vom 12. Dezember 2001 - 12 A 5824/00 - ,
ZfSH/SGB 2002, 539 sowie (bestätigend) Urteil des BVerwG vom 28. Mai 2003 - 5 C
8.02 -, FEVS 55, 106.
91
c. Danach ergibt sich, dass der Bedarf, der jeweils entsprechend den Anteilen des
Pauschalbetrags nach der Richtlinie der Stadt C. auf die einzelnen Kläger entfällt, für
die Kläger zu 1. und 2. ohne Weiteres aus ihrem Einkommen gedeckt werden konnte.
Bereits aus der jeweils gewährten Arbeitslosenhilfe konnte der Bedarf (Regelsatz,
anteilige Unterkunfts- und Heizkosten von 170,47 DM je Person und der jeweilige
Weihnachtsbedarf) vollständig gedeckt werden. Das restliche Einkommen (6298,70 DM
abzgl. 1330,94 DM sowie 122 DM und 61 DM = 4784,76 DM) ist demnach im Hinblick
auf § 11 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz in Verbindung mit § 21 Abs. 2 Satz 1 BSHG
rechnerisch angemessen auf die weiteren Kläger zu 3. bis 11. zu verteilen. Hierbei
verbleibt nach der vorrangigen vollständigen Deckung des laufenden Bedarfs
(jeweiliger Regelsatz - insgesamt 3247 DM - zzgl. anteiliger Unterkunfts- und
Heizkosten von je 170,47 DM= 1/11 von 1875,20 DM, zu 9 Kopfteilen, unter
Berücksichtigung einer Rundungsdifferenz von 0,03 DM 1534,26 DM, insgesamt:
4781,26 DM) ein Rest von 3,50 DM. Dieser Rest ist gleichmäßig nach Kopfteilen zu
verteilen.
92
Vgl. dazu allg. OVG Schleswig, Urteil vom 16. Februar 2002 - 2 L 137/01 - info also
2002,129.
93
Ist mithin ein Einkommensüberschuss von 3,50 DM auf 9 Kinder zu verteilen, entspricht
dies 0,39 DM je Kind. Danach ergibt sich bei einem individuellen Bedarf an
Weihnachtsbeihilfe je Kläger zu 3. bis 11. von 61 DM nach Verteilung des Einkommens
ein Anspruch auf eine Beihilfe von jeweils 60,61 DM. Dieser Anspruch ist allerdings
jeweils zu 7 DM bereits durch die gewährte Beihilfe erfüllt worden. Anlässlich des
94
Weihnachtsfestes 2000 ist eine Beihilfe von 84 DM mit Bescheid vom 7. Dezember
2000 gewährt worden. Diese Gewährung ist dahin zu verstehen, dass der Betrag allen
Klägern zugewandt werden sollte, und zwar in dem Verhältnis, in dem nach der
Dienstanordnung der Beklagten eine Leistung an Personen vorgesehen ist, die in
Haushaltsgemeinschaften leben. Mithin entfiel jeweils ein Teil auf die
Haushaltsangehörigen und auf den Haushaltsvorstand, den Kläger zu 1., ein zweifacher
Anteil. Danach war aufgrund der Gewährung für den Kläger zu 1. ein Betrag von 14 DM
und für die weiteren Kläger ein Betrag von 7 DM geleistet worden. Der restliche Betrag
von 53,61 DM - in der im Zeitpunkt der Senatsentscheidung maßgeblichen Währung:
27,41 EUR - ist den Klägern zu 3. bis 11. zuzuerkennen.
Die Berechnung stellt sich danach in tabellarischer Form wie folgt dar:
95
(I). Laufender Bedarf im Entscheidungsmonat (November 2000) :
96
Kläger Regelsatz Unterkunfts- und Heizkosten Summe
97
zu 1. 550 DM 170,47 DM 720,47 DM zu 2. 440 DM 170,47 DM 610,47 DM zu 3. 495 DM
170,47 DM 665,47 DM zu 4. 495 DM 170,47 DM 665,47 DM zu 5. 358 DM 170,47 DM
528,47 DM zu 6. 358 DM 170,47 DM 528,47 DM zu 7. 358 DM 170,47 DM 528,47 DM zu
8. 358 DM 170,47 DM 528,47 DM zu 9. 275 DM 170,47 DM 445,47 DM zu 10. 275 DM
170,47 DM 445,47 DM zu 11. 275 DM 170,47 DM 445,47 DM
98
Summe: 4237 DM 1875,20 DM 6112,20 DM
99
Wegen Abrundung der anteiligen Unterkunfts- und Heizkosten ergibt sich eine Differenz
von 0,03 DM, die bei der Gesamtsumme wieder hinzugefügt wurde.
100
(II.) Bereinigtes Einkommen im Entscheidungsmonat:
101
Kläger zu 1. Arbeitslosenhilfe 1314,65 DM Wohngeld 1356, -- DM Kindergeld 2940, --
DM Bereinigung nach § 76 Abs. 2 Nr. 5 BSHG ./. 40,-- DM
102
Klägerin zu 2. Arbeitslosenhilfe (174,37 DM wöchentlich, x 52 /12) 755,60 DM
Bereinigung nach § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG (Versicherung) ./. 27,55 DM
103
Summe 6298,70 DM
104
(III.) Ermittlung des für den Weihnachtsbedarf der Kläger zu 3. bis 11. zu
berücksichtigenden Einkommens (Summe II. abzgl. des Bedarfs der Kläger zu 1. und 2.
und des laufenden Bedarfs der Kläger zu 3. bis 11.): Abzug des Betrags zur Deckung
des laufenden Bedarfs der Kläger zu 1. und 2. 1330,94 DM
105
Abzug des Weihnachtsbedarfs der Kläger zu 1. und 2. (122 DM und 61 DM) 183, -- DM
106
Abzug des laufenden Bedarfs der Kläger zu 3. bis 11. 4781,26 DM
107
zu verteilendes Einkommen: 3,50 DM
108
(IV.) Ermittlung des restlichen Anspruchs auf Weihnachtsbeihilfe
109
Bedarf je Kläger zu 3. bis 11. 61,-- DM
110
Einkommensberücksichtigung bei Verteilung nach Kopfteilen 0,39 DM
111
Abzug gewährter anteiliger Beihilfe 7, -- DM
112
Anspruch je Kläger zu 3. bis 11. 53,61 DM
113
II. Unbegründet ist die Klage aus den Gründen des Beschlusses des Senats vom 20.
Februar 2004 hinsichtlich der begehrten weiteren Erhöhung einer Beihilfe für
Schulbedarf. Hierzu ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass nach den Feststellungen
der Beklagten im Vermerk vom 27. November 2000 (Beiakte 6 A, Blatt 56) auf der
Grundlage der eingereichten Schulbescheinigung zwar ein Bedarf in Höhe von 163 DM
bestanden haben dürfte, der durch die gewährte Beihilfe von 150 DM nicht vollständig
abgedeckt wurde. Insoweit steht einem Anspruch indes jedenfalls entgegen, dass das
Einkommen des Monats Dezember 2000, in dem über den Antrag mit Bescheid vom 7.
Dezember 2000 entschieden wurde, ausreichte, um diesen restlichen Bedarf zu decken.
114
III. Unbegründet ist die Klage schließlich auch hinsichtlich des auf eine Beihilfe für
Winterbekleidung im Winter 2000/2001 gerichteten Begehrens. Hierzu wird auf die
Gründe des Senatsbeschlusses vom 20. Februar 2004 verwiesen.
115
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 159 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1
ZPO, 188 Satz 2 VwGO.
116
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO, §§
708 Nr. 10, 711 ZPO.
117
Die Revision wird im tenorierten Umfang wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen,
weil die Frage, wie die Angemessenheit von Unterkunftskosten zu ermitteln ist, wenn
bei einem abstrakt betrachtet unangemessenen Mietzins je Quadratmeter im Hinblick
auf eine geringe Wohnfläche die tatsächlichen Unterkunftskosten unter dem Produkt von
noch angemessener Wohnfläche und angemessenem Mietzins je Quadratmeter liegen,
höchstrichterlich noch nicht hinreichend geklärt ist.
118