Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 14.01.2009

OVG NRW: erlass, rechtsmittelbelehrung, begründungspflicht, datum

Oberverwaltungsgericht NRW, 14 B 1865/08
Datum:
14.01.2009
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
14. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 B 1865/08
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 5 L 464/08
Tenor:
Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR
festgesetzt.
Gründe:
1
Die Beschwerde kann derzeit nicht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO verworfen
werden. Die Beschwerdebegründung entspricht zwar nicht den Anforderungen an die
Begründungspflicht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Denn sie setzt sich nicht mit der
angefochtenen Entscheidung auseinander und es werden - außer der Bezugnahme auf
das erstinstanzliche Vorbringen - keine Gründe dargelegt, aus denen die Entscheidung
zu ändern wäre. Jedoch ist die dem angegriffenen Beschluss beigefügte
Rechtsmittelbelehrung fehlerhaft mit der Folge, dass die Rechtsfolge des § 146 Abs. 4
Satz 4 VwGO nicht eintreten kann.
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Die Beschwerde hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den
Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung zu Recht unter Hinweis auf die
einschlägige Rechtsprechung des Senats abgelehnt. Es ist weder vorgetragen noch
ersichtlich, warum es der Antragstellerin nicht zugemutet werden kann, die nächste
Wiederholungsmöglichkeit für die umstrittene Prüfung wahrzunehmen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, diejenige über die
Streitwertfestsetzung auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG in Verbindung mit Ziff. 1.5
und 18.3 des Streitwertkatalogs 2004.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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