Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 02.10.2009

OVG NRW (zeitpunkt, versetzung, gkg, kläger, streitwert, verschiebung, bundesverwaltungsgericht, streitgegenstand, vorschrift, gegenstand)

Oberverwaltungsgericht NRW, 6 E 1193/09
Datum:
02.10.2009
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 E 1193/09
Schlagworte:
Streitwert Zeitpunkt Zurruhesetzung
Leitsätze:
Ist die Klage eines Beamten auf einen anderen Zeitpunkt der
Zurruhesetzung gerichtet als vom Dienstherrn vorgesehen, ist der
Tatbestand des § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG erfüllt, ohne dass es darauf
ankommt, was der Beamte mit der Verschiebung des Zeitpunktes der
Zurruhesetzung letztlich erreichen will.
Tenor:
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren auf bis zu
25.000,00 EUR festgesetzt.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei.
Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
1
Die von den Prozessbevollmächtigten des Klägers zulässigerweise im eigenen Namen
eingelegte Beschwerde (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG), die auf eine Heraufsetzung des vom
Verwaltungsgericht auf 4.777,44 EUR festgesetzten Streitwertes abzielt, ist begründet.
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Der Streitwert ist gemäß § 52 Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 1 GKG auf den
6,5-fachen Betrag des Endgrundgehalts zuzüglich ruhegehaltfähiger Zulagen
festzusetzen, denn der Rechtsstreit betraf den Zeitpunkt einer Versetzung in den
Ruhestand. Der Kläger hatte seine mit Bescheid des Landesamtes für
Personaleinsatzmanagement Nordrhein-Westfalen vom 3. Dezember 2007
ausgesprochene Versetzung in den vorgezogenen Ruhestand angefochten und die
Neubescheidung seiner unter dem 4. und 8. Oktober 2007 gestellten Anträge auf
Zurruhesetzung begehrt. Die Klage war mithin auf eine Zurruhesetzung zu einem
späteren Zeitpunkt gerichtet. Damit ist der Tatbestand des § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG
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erfüllt, ohne dass es darauf ankommt, was der Kläger mit der Verschiebung des
Zeitpunkts der Zurruhesetzung letztlich erreichen wollte.
Der Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand als solcher wird niemals der
eigentliche Zweck eines Rechtsstreits sein. Maßgeblich für den Kläger, der den
Zeitpunkt seiner Versetzung in den Ruhestand zum Gegenstand eines Rechtsstreits
macht, sind vielmehr Folgen, die der eine oder andere Zeitpunkt der Zurruhesetzung für
ihn mit sich bringt.
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Überdies hat das Bundesverwaltungsgericht unter Änderung seiner früheren
Rechtsprechung entschieden, dass § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG lediglich Streitigkeiten
erfasse, die den Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand, also ein einzelnes
Element innerhalb des Ruhestandsverfahrens, zum Streitgegenstand hätten, nicht aber
Streitigkeiten, in denen die Versetzung in den Ruhestand grundsätzlich in Streit stehe.
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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Juli 2009 2 B 30.09 m.w.N.
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Auch vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung, die den Anwendungsbereich des
§ 52 Abs. 5 Satz 2 GKG im Zusammenhang mit Zurruhesetzungsverfahren stark
einschränkt und der sich der Senat aus Gründen der Rechtseinheit anschließt, sind
Fälle der vorliegenden Art unter die letztgenannte Vorschrift zu subsumieren.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.
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