Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 19.12.2008

OVG NRW: anspruch auf rechtliches gehör, ausbildung, qualifikation, psychotherapie, psychologie, diagnose, zugang, krankheitswert, beruf, behandlung

Oberverwaltungsgericht NRW, 8 A 3053/08.A
Datum:
19.12.2008
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
8. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 A 3053/08.A
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 8 K 3798/06.A
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das auf die mündliche Verhandlung
vom 14. Oktober 2008 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts
Arnsberg wird zugelassen.
Die Verteilung der Kosten des Antragsverfahrens bleibt der
Entscheidung über die Berufung vorbehalten.
Gründe:
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Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist begründet.
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Die Berufung ist jedenfalls gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG zuzulassen. Mit ihrem
Vortrag, das Verwaltungsgericht habe den in der mündlichen Verhandlung gestellten
Hilfsbeweisantrag nicht wegen mangelnder Substantiierung ablehnen dürfen, beruft sich
die Klägerin der Sache nach auf einen in § 138 VwGO bezeichneten Verfahrensmangel.
Die gerügte Versagung rechtlichen Gehörs (vgl. § 138 Nr. 3 VwGO) liegt auch vor.
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Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird verletzt, wenn die Ablehnung eines
Beweisantrags im Prozessrecht objektiv keine Stütze findet.
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Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 8. November 1978 - 1 BvR 158/78 -, BVerfGE 50, 32 (35
f.), und vom 29. November 1983 - 1 BvR 1313/82 -, BVerfGE 65, 305 (307); BVerwG,
Beschluss vom 24. März 2000 - 9 B 530.99 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 308.
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Die Ablehnung eines Beweisantrags als unsubstantiiert kommt nur in Betracht, wenn für
die zugrunde liegenden Tatsachenbehauptungen - hier: eine traumabedingte
psychische Erkrankung der Klägerin, die sowohl für die Würdigung ihres Vorbringens
als auch für die Feststellung eines krankheitsbedingten Abschiebungsverbots erheblich
sein kann - nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, wenn sie mit
anderen Worten ohne greifbare Anhaltspunkte willkürlich aufgestellt und aus der Luft
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gegriffen sind.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. März 2000 - 9 B 518.99 -, Buchholz 310 § 98 VwGO
Nr. 60, vom 19. April 2000 - 9 B 170.00 -, NVwZ 2000, 1042, und vom 30. Januar 2002 -
1 B 326.01 -, Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 69, jeweils m.w.N.
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Nach der vom Verwaltungsgericht zitierten Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts
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- Urteil vom 11. September 2007 - 10 C 8.07 -, BVerwGE 129, 251 -
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gehört zur Substantiierung eines Sachverständigenbeweisantrags, der das Vorliegen
einer behandlungsbedürftigen posttraumatischen Belastungsstörung zum Gegenstand
hat, angesichts der Unschärfen des Krankheitsbildes sowie seiner vielfältigen
Symptome "regelmäßig" die Vorlage eines gewissen Mindestanforderungen
genügenden fachärztlichen Attests, aus dem sich nachvollziehbar ergeben muss, auf
welcher Grundlage der Arzt zu seiner Diagnose gelangt ist und wie sich die Krankheit
im konkreten Fall darstellt.
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Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung, dem Vorbringen der Klägerin, sie sei
infolge der in der Türkei erlittenen - auch sexuellen - Gewalt psychisch erkrankt, weder
von Amts wegen noch auf den in der mündlichen Verhandlung gestellten (Hilfs-)
Beweisantrag nachzugehen, damit begründet, dass das Bestehen einer
posttraumatischen Belastungsstörung nicht substantiiert dargetan sei. Das vorgelegte
Gutachten eines Diplom-Psychologen und Psychologischen Psychotherapeuten
genüge den vom Bundesverwaltungsgericht aufgezeigten "gewissen
Mindestanforderungen" nicht, da Psychologische Psychotherapeuten über eine
wesentlich andere Ausbildung und Qualifikation als Mediziner verfügten; zur Diagnose
von Erkrankungen seien mit Rücksicht auf ihre Ausbildung zuvorderst (Fach-) Ärzte
berufen.
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Dieser Grundsatz ist dem vom Verwaltungsgericht angeführten Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 11. September 2007 indessen nicht zu entnehmen.
Insbesondere folgt daraus nicht, dass die gutachterliche Stellungnahme eines
Psychologischen Psychotherapeuten zur Substantiierung eines
Sachverständigenbeweisantrags schlechthin ungeeignet wäre. Das
Bundesverwaltungsgericht hat vielmehr lediglich den Grundsatz aufgestellt, dass zur
Substantiierung eines Sachverständigenbeweisantrags, der das Vorliegen einer
posttraumatischen Belastungsstörung zum Gegenstand habe, "regelmäßig" die Vorlage
eines fachärztlichen Attests gehöre. Darauf, bei welchen Fallgestaltungen Ausnahmen
von dieser Regel angezeigt sind, kam es für das Bundesverwaltungsgericht nicht.
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Die Auffassung des Verwaltungsgerichts trifft auch nicht zu. Wie der Senat bislang stets
vorausgesetzt hat,
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vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 9. Dezember 2003 - 8 A 5501/00.A -, juris,
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sind neben Fachärzten auch Psychologische Psychotherapeuten aufgrund ihrer
fachlichen Qualifikation befähigt, psychische Erkrankungen, mithin auch
posttraumatische Belastungsstörungen, zu diagnostizieren.
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Gemäß § 5 des Psychotherapeutengesetzes - PsychThG - dauert die Ausbildung zum
Psychologischen Psychotherapeuten in Vollzeitform mindestens drei Jahre, in
Teilzeitform mindestens fünf Jahre. Sie schließt mit einer staatlichen Prüfung ab.
Voraussetzung für den Zugang zu dieser Ausbildung ist u.a. ein abgeschlossenes
Studium der Psychologie, das das Fach Klinische Psychologie einschließt. Ziel und
Gegenstand der Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten ist gemäß § 1
Abs. 2 Nr. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische
Psychotherapeuten - PsychTh-APrV - unter anderem die Vermittlung von Kenntnissen,
Fähigkeiten und Fertigkeiten, die erforderlich sind, um in Diagnostik, Therapie und
Rehabilitation von Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist,
auf den wissenschaftlichen, geistigen und ethischen Grundlagen der Psychotherapie
eigenverantwortlich und selbständig handeln zu können. Die über die theoretische
Ausbildung hinaus erforderliche praktische Tätigkeit umfasst insbesondere eine
mindestens 1.200 Stunden dauernde Tätigkeit an einer psychiatrischen klinischen
Einrichtung, während der der Ausbildungsteilnehmer an der Diagnostik und Behandlung
zu beteiligen ist (vgl. § 2 PsychTh-APrV). Dementsprechend zählt das Heilberufsgesetz
den Beruf eines Psychologischen Psychotherapeuten zu den Heilberufen (§ 1 Satz 1 Nr.
3 HeilBerG).
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