Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 24.08.2000

OVG NRW: erlass, sozialhilfe, unterhaltspflicht, erfüllung, datum

Oberverwaltungsgericht NRW, 16 B 435/00
Datum:
24.08.2000
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
16. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 B 435/00
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 5 L 1768/99
Tenor:
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtkostenfreien Verfahrens
beider Rechtszüge.
G r ü n d e :
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Die vom Senat durch Beschluss vom 14. Juli 2000 zugelassene und auch im Übrigen
zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist begründet.
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Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist abzulehnen,
weil die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO iVm §§ 920
Abs. 2, 294 ZPO für den Erlass einer solchen einstweiligen Anordnung nicht vorliegen.
Anders als erforderlich hat der Antragsteller weder das Vorliegen eines
Anordnungsanspruchs nach §§ 11 Abs. 1, 12 Abs. 1 BSHG noch das Bestehen eines
Anordnungsgrundes glaubhaft gemacht. Nach § 2 Abs. 1 BSHG erhält Sozialhilfe nicht,
wer sich selbst helfen kann oder wer die erforderliche Hilfe von anderen, insbesondere
von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Diesbezüglich hatte
der Antragsgegner in der Antragserwiderung vom 11. Januar 2000 darauf hingewiesen,
dass dem Antragsteller im September und November 1999 sowie bis zur Abfassung der
Antragserwiderung auch im Januar 2000 keine Sozialhilfe und im Oktober und
Dezember 1999 lediglich Beträge von 200,00 DM bzw. 196,25 DM gewährt worden
sind. Insoweit sei nicht nachvollziehbar, wovon der Antragsteller gelebt habe. Mit
Rücksicht darauf waren die Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers mit
Schreiben vom 14. Juli 2000 u.a. gebeten worden, im Einzelnen glaubhaft zu machen,
welche Hilfe dem Antragsteller in den genannten Monaten von wem geleistet worden ist,
und ob die Hilfe in Erfüllung einer Unterhaltspflicht oder einer sittlichen Pflicht erbracht
wurde. Ferner war gebeten worden, eine Erklärung der Helfer beizubringen, wonach
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eine Fortsetzung der Hilfe für die Dauer des Hauptsacheverfahrens nicht in Betracht
gekommen wäre. Dieser ihnen ausweislich des Empfangsbekennntnisses am 24. Juli
2000 zugestellten Aufforderung sind die Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers
nicht nachgekommen, so dass nicht als glaubhaft gemacht angesehen werden kann,
dass der Antragsteller im erforderlichen Umfang hilfebedürftig ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO
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Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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