Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 23.03.2005

OVG NRW: eingriff in grundrechte, erfüllung, anbieter, kreis, gebühr, staat, ermessen, konkurrenz, geschäftstätigkeit, freiheit

Oberverwaltungsgericht NRW, 15 B 123/05
Datum:
23.03.2005
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 B 123/05
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 11 L 1345/04
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 50.000,-- EUR
festgesetzt.
G r ü n d e :
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Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
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Mit der Beschwerde wendet sich der Antragsteller gegen die erstinstanzliche
Entscheidung und beantragt,
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1. dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1
VwGO aufzugeben, es bis zu einer Entscheidung in dem Verfahren 11 K 2983/04
vorläufig zu unterlassen,
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die Entsorgung von Asbestzement zu einem geringeren Preis als 205,00 EUR/t zzgl.
Mehrwertsteuer gegenüber Abfallerzeugern und Abfallbesitzern und/oder sonstigen
Firmen wie Dachdeckern und Abbruchunternehmen anzubieten,
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2. den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung bis zu einer Entscheidung
in dem Verfahren 11 K 2983/04 vorläufig zu verpflichten,
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die Gebühr für die Entsorgung von asbesthaltigen Baustoffen (Abfallschlüssel 17 06 05)
entsprechend der vorgenommenen Gebührenkalkulation und der
Abfallgebührensatzung von Dezember 2003 für 205,00 EUR/t zzgl. Mehrwertsteuer in
die Gebührensatzung in der jeweils gültigen Fassung aufzunehmen.
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Diese nach § 123 VwGO zu beurteilenden Anträge sind jedenfalls unbegründet, weil der
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Antragsteller die für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnungen erforderlichen
Anordnungsansprüche nicht glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920
Abs. 2, 294 ZPO).
Ein dementsprechender Anordnungsanspruch kann sich nur aus einer drittschützenden
Norm des öffentlichen Rechts ergeben. Er besteht dagegen nicht bereits dann, wenn der
Antragsgegner lediglich gegen nicht drittschützende Bestimmungen des objektiven
Rechts verstoßen hat. Es kommt deshalb im vorliegenden Zusammenhang nicht darauf
an, ob - wie der Antragsteller vorträgt - der Gebührensatz mit dem - objektiv rechtlichen -
Äquivalenzprinzip nicht vereinbar ist oder den objektiv rechtlichen Anforderungen der §§
4 Abs. 1, 13 Abs. 1 KrW-/AbfG und des § 9 Abs. 2 Satz 3 LAbfG NRW widerspricht.
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Aus drittschützenden Bestimmungen lässt sich ein für den Antrag zu 1. erforderlicher
(Anordnungs-)Anspruch des Antragstellers gegen den Antragsgegner, die Entsorgung
von asbesthaltigen Baustoffen gegenüber den Abfallbesitzern nicht zu einem
Gebührensatz unter 205,00 EUR/t zzgl. Mehrwertsteuer anzubieten, nicht herleiten.
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Ein entsprechender Anordnungsanspruch folgt nicht aus § 53 Abs. 1 KrO NRW i.V.m. §
107 Abs. 1 GO NRW, der für die örtlichen Wirtschaftsteilnehmer drittschützenden
Charakter hat.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. August 2003 - 15 B 1137/03 -.
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Dabei kann offen bleiben, ob § 107 Abs. 1 GO NRW nur die - hier nicht in Rede
stehende - Frage regelt, "ob" eine Kommune am wirtschaftlichen Wettbewerb
teilnehmen darf,
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vgl. dazu Held, in: Held/Becker/Decker/Kirchhof/
Krämer/Plückhahn/Sennewald/Wansleben, Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-
Westfalen (GO NRW), Loseblattkommentar: Stand Dezember 2004, § 107 Anm. 9.4.2.1
m.w.N.,
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oder ob die Bestimmung darüber hinaus auch dem "Wie" des Wettbewerbsverhaltens -
um das es hier allein gehen könnte - Grenzen setzt. Jedenfalls ist § 107 Abs. 1 GO NRW
im vorliegenden Fall nicht einschlägig, weil die von der Antragstellerin beanstandete
Abfallentsorgungstätigkeit des Kreises gemäß § 107 Abs. 2 Nr. 4 GO NRW nicht als
wirtschaftliche Betätigung im Sinne u.a. des § 107 Abs. 1 GO NRW gilt.
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Der Anordnungsanspruch ergibt sich auch nicht aus Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 12
Abs. 1 oder Art. 14 GG, denn die Schutzbereiche dieser Bestimmungen werden durch
den nach Ansicht des Antragstellers rechtswidrigen Gebührensatz nicht verletzt.
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Die Gebührengestaltung des Antragsgegners führt nicht zu einem unmittelbaren Eingriff
in Grundrechte des Antragstellers. Maßnahmen eines Trägers öffentlicher Gewalt, mit
denen für einen Unternehmer nachteilige Veränderungen wirtschaftlicher Verhältnisse
einhergehen, können auch nicht etwa allein deshalb als - mittelbare -
Grundrechtsbeeinträchtigung verstanden werden. Denn es gibt in der freien
Wettbewerbswirtschaft im Grundsatz kein subjektives verfassungskräftiges Recht auf
Erhaltung eines bestimmten Geschäftsumfangs und auf Sicherung weiterer
Erwerbsmöglichkeiten.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 1985 - 3 C 34.84 - , BVerwGE 71, 183, 193 m.w.N.
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Die Reichweite des durch die o.g. Grundrechtsbestimmungen vermittelten Schutzes
privater Anbieter hängt davon ab, ob die Kommune ihnen im Rahmen - freiwilliger -
wirtschaftlicher Betätigung oder im Rahmen einer bindend vorgegebenen Erfüllung
staatlicher oder kommunaler Aufgaben gegenüber tritt. Die von der höchstrichterlichen
Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze, wonach die Grundrechte eines privaten
Anbieters vor dem Hinzutreten des Staates oder von Gemeinden als Konkurrenten
schützen, wenn die private wirtschaftliche Betätigung unmöglich gemacht oder
unzumutbar eingeschränkt wird oder eine unerlaubte Monopolstellung entsteht,
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vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. März 1995 - 1 B 211.94 -, DVBl. 1996, 152, 153
m.w.N.,
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gelten in dieser Form nur für die freiwillige wirtschaftliche Betätigung der Kommune.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Oktober 2004 - 15 B 1873/04 - (Bl. 9 des
Beschlussabdrucks); in diesem Sinne hat das Bundesverfassungsgericht entschieden,
dass Art. 12 Abs. 1 GG nicht die Freiheit zur Erfüllung von Aufgaben gewährleistet, die
der Staat im Rahmen seiner Gestaltungsbefugnis an sich gezogen hat und durch eigene
Einrichtungen wahrnimmt, BVerfG, Beschluss vom 11. Juni 1974 - 1 BvR 82/71 -,
BVerfGE 39, 314, 322.
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Es liegt auf der Hand, dass bei rechtlich notwendiger Erfüllung staatlicher Aufgaben -
etwa im Bereich der Gefahrenabwehr - grundsätzlich keine Rücksicht darauf genommen
zu werden braucht, dass private Konkurrenz möglich bleibt. Das vorliegende Verfahren
erfordert keine abschließende Entscheidung über die Reichweite des
Grundrechtsschutzes in dieser Konstellation. Jedenfalls ist die Rechtsposition des
privaten Anbieters hier schwächer als gegenüber freiwilliger wirtschaftlicher Betätigung
der öffentlichen Hand. Denn in einem Bereich, in dem die Kommune kraft gesetzlichen
Auftrags ausdrücklich zum Tätigwerden verpflichtet ist, befindet sie sich gegenüber
privaten Anbietern nicht in einer marktwirtschaftlich geprägten Konkurrenzsituation.
Vielmehr hat sie auf Grund gesetzlichen Auftrags von vornherein einen
Handlungsvorrang, hinter dem die Geschäftstätigkeit des privaten Anbieters als rechtlich
grundsätzlich nicht geschützte Chance zurückzutreten hat. In diesen Fällen steht dem
privaten Anbieter deshalb ein Grundrechtsschutz selbst gegen weitgehende oder gar
vollständige Verdrängung aus dem Tätigkeitsbereich nicht zu. Ein Grundrechtsverstoß
kann allenfalls dann vorliegen, wenn die öffentliche Hand einzelnen privaten Anbietern
in einer dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG zuwider laufenden oder mit der
Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr im Zusammenhang stehenden Weise gezielt
Nachteile zufügt.
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Im vorliegenden Fall tritt der Kreis dem Antragsteller im Rahmen rechtlich bindend
vorgegebener Erfüllung staatlicher Aufgaben, nämlich der durch § 15 Abs. 1 Satz 1
KrW-/AbfG zulässigerweise begründeten Pflicht zur Abfallentsorgung gegenüber.
Dementsprechend schützen die Grundrechte den Antragsteller nicht davor, dass der
Kreis diese Aufgabe wahrnimmt. Einer der oben beschriebenen Ausnahmefälle, in
denen möglicherweise ein Grundrechtsverstoß angenommen werden könnte, liegt nicht
vor. Es ist weder ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ersichtlich noch liegen
Anhaltspunkte für die Annahme vor, die vom Antragsteller beanstandete
Gebührengestaltung stehe nicht mehr im Zusammenhang mit der Aufgabenerfüllung des
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Kreises. Vielmehr soll durch die Reduzierung der Gebühr gerade erreicht werden, dass
die betroffenen asbestzementhaltigen Abfälle in der kreiseigenen Deponie entsorgt
werden.
Die zivilrechtlichen Bestimmungen des Wettbewerbsrechts scheiden in Fällen der
vorliegenden Art für die Verwaltungsgerichte als Prüfungsmaßstab zwar nicht von
vornherein aus, denn das Gericht des zulässigen Rechtswegs hat den Rechtsstreit
gemäß § 17 Abs. 2 GVG unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten zu
entscheiden; der Antragsteller hat einen Verstoß gegen diese wettbewerbsrechtlichen
Vorschriften im Beschwerdeverfahren aber nicht dargelegt, sodass der Senat nach §
146 Abs. 4 Satz 6 VwGO von deren Prüfung abzusehen hat.
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Aus der vorstehenden Begründung folgt zugleich, dass der Antragsteller einen
Anordnungsanspruch auch für den Antrag zu 2. nicht glaubhaft gemacht hat.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.
Hiernach ist - soweit, wie hier, nichts anderes bestimmt ist - der Streitwert nach der sich
für den Antragsteller aus dessen Antrag ergebenden Bedeutung der Sache nach
Ermessen zu bestimmen. Der Antragsteller hat nach seiner Beschwerdebegründung
infolge der Reduzierung des Gebührensatzes allein im 2. Halbjahr 2004
Umsatzeinbußen von über 50.000,-- EUR hinnehmen müssen. Mit seinem in diesem
Verfahren verfolgten Rechtsschutzbegehren will er weitere Einbußen in zumindest
ähnlicher Größenordnung bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren abwenden.
Demnach entspricht der festgesetzte Streitwert der Bedeutung der Sache für den
Antragsteller.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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