Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 24.06.2010

OVG NRW (bescheinigung, kläger, aufnahme, ehegatte, verwaltungsgericht, arglistige täuschung, konstitutive wirkung, deutschland, besondere härte, vorschrift)

Oberverwaltungsgericht NRW, 19 E 286/07
Datum:
24.06.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 E 286/07
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 6 K 72/07
Leitsätze:
Der Erwerbstatbestand des § 40a Satz 2 StAG setzt voraus, dass sowohl
der stammberechtigte Spätaussiedler als auch sein Ehegatte zum
Stichtag 1. 8. 1999 Statusdeutsche waren.
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwer¬deverfah-rens.
Gründe:
1
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
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Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu
Recht abgelehnt. Die erstinstanzliche Rechtsverfolgung bietet nicht die gemäß § 166
VwGO in Verbindung mit § 114 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg. Das
Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung.
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Streitgegenstand des erstinstanzlichen Klageverfahrens ist nur noch die Feststellung
der Rechtswidrigkeit der Einziehung des Personalausweises des Klägers. Seinen
ursprünglichen Klageantrag auf Herausgabe seines Personalausweises hat der Kläger
mit seiner Beschwerdebegründung sachdienlich in diesem Sinn umgestellt und damit
auf die Mitteilung des Beklagten reagiert, er habe den Personalausweis sofort nach der
Einziehung im August 2005 vernichtet.
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Das Verwaltungsgericht hat die hinreichende Erfolgsaussicht für dieses Klagebegehren
zutreffend verneint und aus § 8 PAuswG NRW als der einschlägigen Rechtsgrundlage
für die Einziehung ebenso zutreffend als Maßstab entwickelt, ob der Kläger im Sinne
des Art. 116 Abs. 1 GG entweder deutscher Staatsangehöriger (1. Alternative) oder
Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit (Statusdeutscher, 2. Alternative) ist.
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Beide Alternativen des Art. 116 Abs. 1 GG hat das Verwaltungsgericht im Fall des
Klägers zutreffend verneint.
Einen Staatsangehörigkeitserwerb und damit der Sache nach die 1. Alternative des
Art. 116 Abs. 1 GG leitet der Kläger zu Unrecht aus § 3 Abs. 1 Nr. 4 und § 7 StAG ab.
Nach diesen Vorschriften erwerben Spätaussiedler und die in den Aufnahmebescheid
einbezogenen Familienangehörigen "mit der Ausstellung" der Bescheinigung nach § 15
Abs. 1 oder Abs. 2 BVFG die deutsche Staatsangehörigkeit. Der Erwerbstatbestand des
§ 7 StAG ist auf den Kläger schon deshalb unanwendbar, weil er nur diejenigen
Statusdeutschen erfasst, denen die Behörde ab dem Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens
am 1. 8. 1999 die Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 oder Abs. 2 BVFG
(Vertriebenenausweis) ausgestellt hat oder künftig ausstellt. Für Statusdeutsche
hingegen, die diese Bescheinigung vor dem 1. 8. 1999 erhalten haben, gilt als
Übergangsvorschrift der Erwerbstatbestand in § 40a StAG. Für den Kläger kommt
danach allenfalls ein Staatsangehörigkeitserwerb nach § 40a StAG in Betracht, weil der
Beklagte ihm die Spätaussiedlerbescheinigung schon am 24. 10. 1996 ausgestellt hat.
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Auch die Voraussetzungen eines Staatsangehörigkeitserwerbs nach § 40a StAG hat
das Verwaltungsgericht im Fall des Klägers zutreffend verneint. Nach Satz 2 dieser
Vorschrift erwirbt der nichtdeutsche Ehegatte eines Spätaussiedlers am 1. 8. 1999 die
deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ihm vor diesem Zeitpunkt eine Bescheinigung
nach § 15 Abs. 1 oder 2 BVFG erteilt worden ist. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend
angenommen, dass der Erwerbstatbestand des § 40a Satz 2 StAG voraussetzt, dass
sowohl der stammberechtigte Spätaussiedler als auch sein Ehegatte zum Stichtag
1. 8. 1999 Statusdeutsche waren. Denn das Tatbestandsmerkmal "Wer am 1. 8. 1999
Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG ist, ohne die deutsche Staatsangehörigkeit
zu besitzen" in § 40a Satz 1 StAG gilt gleichermaßen für dessen Satz 2.
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Das ergibt sich schon aus dem Wortlaut des Satzes 2, der mit der Wendung "gilt dies"
nicht nur auf die Rechtsfolge, sondern auch auf die tatbestandlichen Voraussetzungen
des Satzes 1 Bezug nimmt. Außerdem erfasst Satz 2 ausdrücklich nur Ehegatten und
Abkömmlinge "im Sinne von § 4 BVFG", also nur solche Ehegatten, die die
Voraussetzungen dieser Vorschrift in ihrer jeweils einschlägigen Fassung erfüllt haben
und dadurch Statusdeutsche nach der 2. Alternative des Art. 116 Abs. 1 GG geworden
sind.
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Vor allem aber ergibt sich die Geltung des genannten Tatbestandsmerkmals für § 40a
Satz 2 StAG aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift, der darin besteht, den
Staatsangehörigkeitserwerb für Spätaussiedler und Angehörige des Statusdeutschen
an die zusätzliche Voraussetzung der Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung
zu knüpfen, also den Anwendungsbereich der Vorschrift für diesen Personenkreis
gegenüber dem Überleitungstatbestand des Satzes 1 einzuschränken ("nur dann").
Verzichtete man hingegen für den in Satz 2 genannten Personenkreis auf das
Tatbestandsmerkmal der Statusdeutscheneigenschaft, enthielte die Vorschrift keine
Einschränkung, sondern im Gegenteil eine Erweiterung des Anwendungsbereichs von
Satz 1.
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Dem steht auch die Verwendung des Begriffs "nichtdeutscher Ehegatte" in Satz 2 nicht
entgegen. Hierbei handelt es sich um eine verunglückte Formulierung, die an die
Herkunft des Ehegatten aus einem anderen Volkstum anknüpfen mag, aus der aber
nicht folgt, dass der Erwerbstatbestand des § 40a Satz 2 StAG auch Ehegatten erfasst,
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die nicht in eigener Person Statusdeutsche im Sinne der 2. Alternative des Art. 116
Abs. 1 GG geworden sind. § 40a Satz 2 StAG erfasst, soweit er Ehegatten betrifft, also
nur diejenigen Ehegatten eines Spätaussiedlers, die zugleich "nichtdeutsch" und
Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG sind.
Ebenso Silagi, in ZAR 2000, 3, 7; Marx, in GK-StAR IV-2, § 40a StAG Rdn.
10 (Stand April 2010).
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Das Verwaltungsgericht hat die Statusdeutscheneigenschaft des Klägers und damit
auch die 2. Alternative des Art. 116 Abs. 1 GG zutreffend mit der Begründung verneint,
er erfülle nicht die nach § 4 Abs. 3 Satz 2 BVFG 1992 erforderliche dreijährige
Ehebestandszeit im Aussiedlungsgebiet, weil seine inzwischen geschiedene Ehe mit
O. L. im Ausreisezeitpunkt aus Kirgisien im Juli 1996 erst seit August 1993
bestanden habe. Die hiergegen erhobenen Rügen des Klägers greifen nicht durch.
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Zu Unrecht wirft der Kläger dem Verwaltungsgericht vor, es habe einen Zirkelschluss
gezogen, indem es die Voraussetzungen des § 7 StAG wegen Fehlens seiner
Statusdeutscheneigenschaft verneint habe. Diesem Vorwurf liegt die unzutreffende
Annahme des Klägers zugrunde, seine Statusdeutscheneigenschaft ergebe sich bereits
unmittelbar aus der 2. Alternative des Art. 116 Abs. 1 GG, die ausdrücklich und
abschließend auch Ehegatten und Abkömmlinge von Vertriebenen deutscher
Volkszugehörigkeit in den Begriff des "Deutschen" einbeziehe. Entgegen seiner
Auffassung ermöglicht der Gesetzesvorbehalt in Art. 116 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber
nicht nur eine einfachgesetzliche Erweiterung dieses vermeintlich bereits
verfassungsrechtlich abschließend bestimmten Personenkreises. Dieser
Gesetzesvorbehalt ermöglicht dem Gesetzgeber vielmehr, schon die Voraussetzungen
dafür festzulegen, unter denen eine Person im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG als
Ehegatte oder Abkömmling eines Vertriebenen deutscher Volkszugehörigkeit Aufnahme
gefunden hat. Diese Voraussetzungen sind seit Inkrafttreten der durch das
Kriegsfolgenbereinigungsgesetz vom 21. 12. 1992, BGBl I, 2094, geänderten Fassung
des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG 1992) am 1. 1. 1993 abschließend nach den
Bestimmungen dieses Gesetzes zu beurteilen. Mit den Änderungen des BVFG durch
das Kriegsfolgenbereinigungsgesetz hat der Gesetzgeber mit Blick auf die
Veränderungen in den früheren Ostblockstaaten zur stärkeren Steuerung und
Begrenzung der Zuwanderung aus den Aussiedlungsgebieten die Aufnahme der dort
lebenden deutschen Minderheiten auf eine neue Grundlage gestellt, die rechtliche
Kategorie des Vertriebenen geschlossen und diejenige des Spätaussiedlers
geschaffen. Dieser Gesetzeszweck schließt es aus, für Spätaussiedler, ihre Ehegatten
und ihre Abkömmlinge eine Aufnahme im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG unter anderen
als den im BVFG aufgestellten Voraussetzungen zuzulassen.
13
Vgl. BVerwG, Urteile von 20. 4. 2004 - 1 C 3.03 -, juris Rdn. 9, und vom 19.
6. 2001 – 1 C 26.00 -, juris Rdn. 9.
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Zu diesen Voraussetzungen gehört insbesondere auch die dreijährige Ehebestandszeit
nach § 4 Abs. 3 Satz 2 BVFG 1992. Denn die einschlägigen Bestimmungen in § 4
BVFG stellen insoweit die in Art. 116 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber vorbehaltene
gesetzliche Regelung für den Erwerb des Deutschen-Status dar.
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Rechtliche Bedenken gegen die Voraussetzung der dreijährigen Ehebestandszeit
bestehen nicht. Ausweislich der Beschlussempfehlung und des Berichts des
16
Innenausschusses des Deutschen Bundestages vom 3. 11. 1992 zum Gesetzentwurf
der Bundesregierung zum Kriegsfolgenbereinigungsgesetz,
BT-Drs. 12/3597, S. 52,
17
sollte durch sie einer "sog. Scheinehenproblematik", ähnlich wie im Ausländerrecht,
vorgebeugt werden.
18
Kritisch zu diesem Motiv Silagi, in StAZ 1999, 263, 267.
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Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber mit dem Erfordernis der dreijährigen
Ehebestandszeit (nur) für den Erwerb des Deutschenstatus die Grenzen des ihm durch
Art. 116 Abs. 1 GG eröffneten Gestaltungsermessens überschritten hätte. Art. 116 Abs. 1
GG vermittelt aus sich keinen Anspruch auf Aufnahme in Deutschland. Im Fall der
Aussiedlung eines Spätaussiedlers musste der Gesetzgeber dessen nichtdeutschem
Ehegatten, der typischerweise von den Spätfolgen der gegen die deutsche Bevölkerung
in den Aussiedlungsgebieten gerichteten allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen nicht
betroffen sein konnte, nicht zur Sicherung der Familieneinheit unabhängig von der
Ehebestandsdauer den Deutschenstatus einräumen. Er konnte den möglichen Konflikt
des nichtdeutschen Ehegatten zwischen Verbleiben in seiner Heimat und Aufgabe der
Ehe einerseits und Verlassen der Heimat mit dem deutschen Ehegatten zur Erhaltung
der Ehe andererseits in der Weise lösen, dass dem nichtdeutschen Ehegatten bei
Unterschreiten der dreijährigen Ehebestandszeit nach der Aufnahme (§ 27 Abs. 1 Satz 2
BVFG) der künftige Aufenthalt in Deutschland nach der bundeseinheitlichen Regelung
über den Nachzug ausländischer Familienangehöriger von Deutschen in dem am 1. 1.
1991 in Kraft getretenen neuen Ausländergesetz ermöglicht wurde. In der Verweisung
auf das Ausländerrecht liegt keine unangemessene Belastung.
20
Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. 12. 2000 – 1 C 24.00 -, juris Rdn. 18, 20, zur
Aufhebung des § 94 BVFG a. F.; BVerfG, Beschluss vom 5. 7. 2000 – 2 BvR
865/00 -, juris Rdn. 2; ferner Renner, in Hailbronner/Renner,
Staatsangehörigkeitsrecht, 4. Aufl., § 7 StAG, Rdn. 21 a. E.; Marx, a. a. O., §
7 StAG, Rdn. 43 f.
21
Hinreichende Erfolgsaussicht vermittelt auch nicht die weitere Rüge des Klägers, er
müsse "in den Genuss der ab 1. 1. 2005 geltenden Neuregelung kommen, wonach
unabhängig von der Ehedauer im Aussiedlungsgebiet der nichtdeutsche Ehegatte des
Spätaussiedlers durch Einbeziehung in den Aufnahmebescheid Deutscher" werde. Mit
der "Neuregelung" gemeint ist hier die Änderung des Bundesvertriebenengesetzes
durch Art. 6 des Zuwanderungsgesetzes vom 30. 7. 2004, BGBl I, 1950, die, soweit hier
von Belang, nach Art. 15 Abs. 5 am 1. 1. 2005 in Kraft getreten ist. Das
Verwaltungsgericht hat die Anwendung der seit 2005 geltenden Fassung des § 4 Abs. 3
Satz 2 BVFG, die das Erfordernis der dreijährigen Ehebestandszeit im
Aussiedlungsgebiet nicht mehr enthält, im Ergebnis zutreffend abgelehnt. Der Senat
lässt offen, ob sich dies, wie das Verwaltungsgericht angenommen hat, aus der
Anwendungsvorschrift in § 100b Satz 1 BVFG ergibt, oder ob diese Vorschrift nur vor
dem 1. 1. 2005 in einen Aufnahmebescheid einbezogene Personen betrifft, die bis dahin
noch nicht in Deutschland Aufnahme gefunden haben. Jedenfalls lässt diese
Anwendungsvorschrift zweifelsfrei erkennen, dass der Gesetzgeber der Neufassung des
§ 4 Abs. 3 Satz 2 BVFG keine Rückwirkung für Ehegatten von Statusdeutschen
beimessen wollte, die - wie der Kläger - schon vor ihrem In-Kraft-Treten Aufnahme in
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Deutschland gefunden haben. Ohnehin ist das Erfordernis der dreijährigen
Ehebestandszeit im Aussiedlungsgebiet 2005 nicht ersatzlos entfallen, sondern der
Gesetzgeber hat es mit der Neufassung des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG lediglich in das
Aufnahmeverfahren vorverlagert.
Entgegen der Auffassung des Klägers begründet die Nichtanwendung der Neufassung
des § 4 Abs. 3 Satz 2 BVFG auf Altfälle schließlich bei ihm auch keine besondere Härte.
Seinem Vorbringen hierzu lässt sich schon nicht entnehmen, auf welcher
Rechtsgrundlage eine solche Härte berücksichtigungsfähig sein sollte, wenn sie
vorläge. Jedenfalls ergeben sich weder eine solche Härte noch ein Vertrauensschutz
allein daraus, dass der Beklagte ihn über fast 9 Jahre hinweg (Oktober 1996 bis August
2005) zu Unrecht als deutschen Staatsangehörigen behandelt hat, ohne dass der
Kläger dies zu vertreten hat. Diese Zeitspanne erreicht nicht die nach § 3 Abs. 2 StAG
erforderliche 12-jährige Dauer einer Behandlung als deutscher Staatsangehöriger.
Abgesehen davon war diese Vorschrift bei der Einziehung des Personalausweises des
Klägers im August 2005 noch nicht in Kraft. Unabhängig davon war dem Kläger die
Nichterfüllung des Erfordernisses der dreijährigen Ehebestandsdauer im
Aussiedlungsgebiet bekannt. Die sich daraus für ihn ergebende Rechtsfolge, dass er mit
der Aufnahme in Deutschland nicht die Rechtsstellung eines Deutschen erworben hat,
war ihm entweder ebenfalls bekannt oder konnte ihm bekannt sein; denn sie ist
ausdrücklich und eindeutig im Registrierschein vom 25. 7. 1996 vermerkt. Dem Besitz
des Bundespersonalausweises für fast 9 Jahre ist dadurch Rechnung getragen, dass
ihm die Ausländerbehörde am 14. 9. 2005 wegen seiner irrtümlichen Behandlung als
Deutscher entsprechend § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG eine
Niederlassungserlaubnis erteilt hat. Die Verweisung auf das Ausländerrecht ist keine
unangemessene Belastung. Unerheblich ist, dass der Kläger die Ausstellung des
Personalausweises nicht durch falsche Angaben erschlichen hat. Voraussetzung für die
Einziehung des Personalausweises ist allein das unbefugte Führen des Ausweises,
nicht aber eine arglistige Täuschung über die Ausstellungsvoraussetzungen.
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Schließlich kann der Kläger weder aus seiner Einbeziehung in den Aufnahmebescheid
für seine frühere Ehefrau vom 6. 3. 1996 nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG noch aus der
Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG (in der 1996 geltenden
Fassung) für den vorliegenden Rechtstreit günstige Rechtsfolgen herleiten.
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Die Einbeziehung des nichtdeutschen Ehemannes eines Spätaussiedlers in den
Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG ist für die Frage, ob dieser die
Voraussetzung für den Erwerb der Rechtsstellung des Deutschen im Sinne des Art. 116
Abs. 1 GG erfüllt, ohne Bedeutung. Dies war 1996 hinsichtlich der dreijährigen
Ehebestandszeit im Aussiedlungsgebiet – anders als nun nach der ab 1. 1. 2005
geltenden Fassung des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG – nicht Voraussetzung für die
Einbeziehung des nichtdeutschen Ehegatten in den Aufnahmebescheid, folglich nicht
zu prüfen und verbindlich festzustellen. Unabhängig von der Ehebestandszeit im
Aussiedlungsgebiet war der Ehegatte eines Spätaussiedlers aufnahmeberechtigt. Der
Regelungsgehalt des Aufnahmebescheides erschöpfte sich insoweit in der "Aufnahme"
auch des Ehegatten der Person, die das Aussiedlungsgebiet als Spätaussiedler
verlassen wollte. Auch für den Spätaussiedler selbst erzeugte der Aufnahmebescheid
keine weitergehenden verbindlichen Rechtswirkungen. Das Aufnahmeverfahren war
lediglich als vorläufiges Steuerungsinstrument ohne abschließende Prüfung der
Spätaussiedlereigenschaft (der Bezugsperson) ausgestaltet, die der zuständigen
Behörde nach der Aufnahme in Deutschland vorbehalten war. Es verbietet sich daher
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die Annahme, bereits durch den Aufnahmebescheid sei rechtsverbindlich über den
Deutschenstatus entschieden worden.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 13. 9. 2007 – 5 C 38.06 -, juris Rdn. 23, vom 12. 7.
2001 – 5 C 10.01 -, juris Rdn. 11 f. und vom 19. 6. 2001, a. a. O., Rdn. 13 f.
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Die dem Kläger gemäß § 15 Abs. 2 BVFG (in der 1996 geltenden Fassung) als
Ehegatte eines Spätaussiedlers nach § 7 Abs. 2 BVFG am 24. 10. 1996 erteilte
Bescheinigung begründete - ebenso wie die Spätaussiedlerbescheinigung gemäß § 15
Abs. 1 BVFG – die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG nicht.
Sie hat keine konstitutive Wirkung, dient vielmehr lediglich dem Nachweis der in ihr
bescheinigten Eigenschaft der Person, auf die sie sich bezieht.
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Vgl. nur BVerwG, Urteile vom 13. 9. 2007, a. a. O., Rdn. 20, und vom 19. 6.
2001, a. a. O., Rdn. 11.
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Die Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG 1992, über deren Erteilung die Behörde wie
bei § 15 Abs. 1 BVFG – durch feststellenden Verwaltungsakt entscheidet,
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vgl. nur BVerwG, Urteil vom 24. 2. 2005 5 C 10.04 , Rdn. 10,
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entfaltet auch keine vom Vorliegen der materiellen Erwerbsvoraussetzungen (hier § 4
Abs. 3 Satz 2 BVFG) unabhängige Bindungs- oder Feststellungswirkung in Bezug auf
die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG. Allerdings ist die
Entscheidung über die Ausstellung der Bescheinigung auch für den Ehegatten eines
Spätaussiedlers gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BVFG (in der 1996
geltenden Fassung) für alle Behörden und Stellen verbindlich, die für die Gewährung
von Rechten oder Vergünstigungen als Spätaussiedler (oder als Ehegatte eines
Spätaussiedlers) nach dem Bundesvertriebenengesetz oder einem anderen Gesetz
zuständig sind.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. 2. 2005, a. a. O.
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Auch dürfte diese Bindungswirkung nicht nur für Leistungs- und
Staatsangehörigkeitsbehörden, sondern auch für die für die Erteilung von Pässen und
Personalausweisen zuständigen Behörden bestehen.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. 8. 1993 25 B 1655/93 -, juris Rdn. 13,
zu § 15 Abs. 5 Satz 1 BVFG in der vor dem 1. 1. 1993 geltenden Fassung.
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Die Bindungswirkung kann aber inhaltlich nur soweit reichen wie die mit der
Entscheidung über die Ausstellung der Bescheinigung getroffene Feststellung. Anders
als die Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG (in der 1996 geltenden Fassung) für den
Spätaussiedler selbst, die zum Nachweis der Spätaussiedlereigenschaft ausgestellt
wurde, und anders als die Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 2 BVFG in der ab 24. 5.
2007 – ohne Rückwirkung – geltenden Fassung des Siebten Gesetzes zur Änderung
des Bundesvertriebenengesetzes vom 16. 5. 2007, BGBl I, 748, die nun zum Nachweis
des Status nach Art. 116 Abs. 1 GG sowie der Leistungsberechtigung nach § 7 Abs. 2
Satz 1 dient, war die Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG in der 1996 geltenden
Gesetzesfassung keine Statusbescheinigung. Sie diente – nur – "zum Nachweis des
Vorliegens der Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 BVFG", die sich auf die Aufnahme in
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den Ländern im Rahmen des Verteilungsverfahrens, die Anerkennung von Prüfungs-
und Befähigungsnachweisen sowie Leistungen bei Krankheit beziehen. Eine
weitergehende Nachweiswirkung für staatsangehörigkeitsrechtliche Rechtsfolgen
kommt der Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG 1992 nicht zu.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. 8. 2005 – 5 C 19.04 -, juris Rdn. 10 f.; Bay.VGH,
Urteil vom 29. 9. 2008 5 B 07.271 -, juris Rdn. 18.
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Inhalt der mit der Entscheidung für die Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Abs. 2
BVFG 1992 in Bezug auf den Ehegatten verbindlich getroffenen Feststellung ist
lediglich, dass er Ehegatte eines Spätaussiedlers ist und im Wege des
Aufnahmeverfahrens in Deutschland Aufnahme gefunden hat, nicht aber, dass er die
Rechtsstellung eines Deutschen im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG erworben hat, weil
etwa die Ehe im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 2 BVFG 1992 zum Zeitpunkt des Verlassens
des Aussiedlungsgebietes mindestens drei Jahre bestanden hat. Denn die
Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG 1992 konnte jedem Ehegatten eines
Spätaussiedlers, mit dem er nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG in Deutschland Aufnahme
gefunden hat, unabhängig davon ausgestellt werden konnte, ob die Ehe mindestens
drei Jahre im Aussiedlungsgebiet bestanden hat.
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Vgl. auch Renner, a. a. O., § 7 StAG, Rdn. 28.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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