Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 07.08.2007

OVG NRW: rechtliches gehör, safe, depot, nichte, erinnerungswert, entsorgung, rüge, beweisantrag, wartezeit, wahrscheinlichkeit

Oberverwaltungsgericht NRW, 12 A 189/06
Datum:
07.08.2007
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 A 189/06
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 5 K 3708/04
Tenor:
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien
Zulassungsverfahrens.
G r ü n d e :
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
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Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu den geltend gemachten ernstlichen Zweifeln
an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es
vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts, dem behaupteten Anspruch auf Hilfe zur
Pflege stünden nicht ausgeräumte Zweifel an der Hilfebedürftigkeit des Klägers im
Streitzeitraum entgegen, weil die Verwendung der von dem Kläger und seiner Ehefrau
ursprünglich innegehabten Vermögenswerte weiterhin ungeklärt sei, nicht durchgreifend
in Frage zu stellen.
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Bei der Bewilligung der Sozialhilfe geht die Nichtaufklärbarkeit eines
anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmals zu Lasten dessen, der seine
Hilfebedürftigkeit behauptet.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Juni 1965 - V C 63.64 -, FEVS 13, 201; OVG NRW, Urteil
vom 20. Februar 1998 - 8 A 5181/95 -, FEVS 49, 37, und Beschluss vom 8. Januar 2007
- 12 A 3267/05 -.
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Das bedeutet, dass der Anspruchsteller darlegen und gegebenenfalls nachweisen
muss, dass er in dem Zeitraum, für den Hilfe gewährt werden soll, hilfebedürftig
(gewesen) ist.
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Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, der Verbrauch des zum 31. Dezember 2001
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noch vorhandenen Depotguthabens in Höhe von 34.308,65 EUR sei nicht restlos
aufgeklärt, wird durch das Zulassungsvorbringen nicht erschüttert.
Insoweit hat das Verwaltungsgericht u. a. (sinngemäß) festgestellt, dass die vom Kläger
behaupteten Ausgaben für Bett und Bettwäsche, die nach der Aufstellung der Ehefrau
des Klägers vom 5. Mai 2002 4.720 EUR betrugen, nicht glaubhaft seien, weil es nicht
plausibel sei, dass insoweit keinerlei Belege vorgelegt werden könnten. Das hierauf
bezogene Zulassungsvorbringen dringt schon deshalb nicht durch, weil es in nicht
aufgelöstem Widerspruch zu dem früheren diesbezüglichen Vortrag steht. Während
nämlich die Ehefrau des Klägers unter dem 5. Mai 2002, der Neffe des Klägers am 26.
Juli 2002 und der Kläger selbst in der Klageschrift behauptet haben, die Ehefrau des
Klägers habe die Kaufbelege vernichtet bzw. entsorgt, weil sie steuerlich ohne Nutzen
für sie gewesen seien, soll die Ehefrau des Klägers die Belege nach dem Vortrag in der
Antragsschrift nunmehr nicht mehr bewusst vernichtet, sondern versehentlich "verloren
oder verlegt" oder "versehentlich mit Altpapier entsorgt haben". Die eine wie auch die
andere Version ist zudem nicht glaubhaft. Gegen eine bewusste Entsorgung und das
hierfür angegebene Motiv spricht bereits, dass ein verständiger Käufer die Belege schon
wegen möglicher Garantieansprüche - z. B. hinsichtlich des Bettes - aufbewahrt hätte;
auf diesen Gesichtspunkt hat der Beklagte bereits in seiner Klageerwiderung
hingewiesen. Eine versehentliche Entsorgung kann dem Kläger nicht abgenommen
werden, weil es sich nach der Aufstellung vom 5. Mai 2002 um eine Vielzahl von Käufen
handelt, es also zu einer unwahrscheinlichen Vielzahl von Versehen hätte kommen
müssen; außerdem spricht gegen diese Version auch, dass sie erst im
Zulassungsverfahren präsentiert worden ist. Abgesehen von alledem ist die Behauptung
von Ausgaben in Höhe von 4.720 EUR unsubstantiiert geblieben. Denn der Kläger hat
zu keinem Zeitpunkt vorgetragen, wann und wo im einzelnen die Käufe getätigt worden
sein sollen. Zudem hat der Kläger es an jeglichen Bemühungen fehlen lassen, die
Käufe anders als durch Vorlage der Original-Belege nachzuweisen, etwa durch Vorlage
von Bestätigungsschreiben der Verkäufer oder - wenigstens - durch die im
Zulassungsantrag angekündigte, aber nicht erfolgte Beibringung von Fotos des Bettes.
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Auch die weitere Feststellung des Verwaltungsgerichts, es sei nicht dargetan, dass der
von dem Depotbetrag nach Abzug der behaupteten Abzugsposten (Zahlung von
Heimkosten i. H. v. 15.228,97 EUR, Ausgaben gemäß der Aufstellung vom 5. Mai 2002
i. H. v. 9.950,00 EUR und bare Zuwendung an die Nichte wegen einer Reise i. H. v.
1.994,00 EUR) angeblich nur noch verbliebene Betrag i. H. v. 5.000,00 EUR, der nach
dem Klägervorbringen zur Sicherung einer würdigen Bestattung gedacht ist, in einer
Weise angelegt sei, dass seine Berücksichtigung als Schonvermögen in Betracht zu
ziehen sei, wird durch das Zulassungsvorbringen nicht in Frage gestellt. Die lapidare
Behauptung, der Kläger und seine Ehefrau kennten das Erfordernis einer derartigen
Darlegung und Anlageform nicht und hätten die nach wie vor vorhandene Summe
einfach in bar zuhause zur Seite gelegt, verkennt, dass Mittel, die der
Bestattungsvorsorge dienen sollen
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- dazu, dass Mittel für Bestattungsvorsorgeverträge (nur) unter den Voraussetzungen
des § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG verschont werden können, vgl. BVerwG, Urteil vom 11.
Dezember 2003 - 5 C 84.02 -, FEVS 56, 302 -,
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nur dann zum Schonvermögen zählen können, wenn auch eine entsprechende
Zweckbindung vorliegt und diese durch eine entsprechende Anlage nachgewiesen
werden kann.
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Der Feststellung des Verwaltungsgerichts, ebenso sei unklar, ob wirklich nur 5.000,00
EUR und nicht ein höherer Betrag als Barreserve angelegt worden sei, ist der Kläger mit
seinem Zulassungsvorbringen überhaupt nicht entgegengetreten. Hierzu hätte
allerdings schon deshalb Anlass bestanden, weil - mindestens - der Verbleib des
Restbetrages (2.135,68 EUR) offen geblieben ist, der sich nach dem Klägervortrag in
Bezug auf den Depotbetrag ergibt.
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Das Zulassungsvorbringen stellt auch nicht die Feststellung des Verwaltungsgerichts
durchgreifend in Frage, die Verwendung des am 12. März 2002 bar vom Girokonto
abgehobenen Betrages i. H. v. 5.000,00 EUR sei weiterhin ungeklärt. Denn die
Behauptung, der Kläger bzw. die ihn betreuende Ehefrau hätten kein Zutrauen mehr zu
Banken gehabt und deshalb im März 2002 den fraglichen Betrag (wie schon früher den
Depoterlös) abgehoben und genau diesen Betrag später - tatsächlich erst Ende
Dezember 2002 - auf das Konto des Heimträgers eingezahlt, ist ungeachtet der für den
20. Dezember 2002 belegten Überweisung an den Heimträger unglaubhaft. Dies gilt
schon deshalb, weil auf dem ehelichen Girokonto auch nach März 2002 nicht
unerhebliche Summen belassen worden sind und - sogar - der angeblich von der Nichte
geschenkte Geldbetrag i. H. v. 4.500,00 EUR von der Ehefrau des Klägers selbst auf
dieses Konto eingezahlt worden ist, von einem mangelnden Zutrauen der den Kläger
betreuenden Ehefrau zu Banken also nicht die Rede sein kann. Die in diesem
Zusammenhang wiederholte Behauptung, alle Sparkonten und das Depot seien "lange
Zeit vor der nicht abzusehenden Heimunterbringung" des Klägers aufgelöst worden,
entspricht nicht der Wahrheit. Während nämlich der Heimvertrag am 15./21. März 2002
geschlossen worden ist und dem erfahrungsgemäß eine längere Wartezeit nach
erfolgter Bewerbung vorausgeht, sind die Sparkonten nach der Mitteilung der
Stadtsparkasse L. vom 22. April 2003 erst am 14. November 2001 bzw. am 7. März 2002
aufgelöst worden, also im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zu der absehbaren
Heimunterbringung des Klägers. Gleiches gilt für das faktisch zum 31. Dezember 2001,
endgültig aber erst zum 7. März 2002 aufgelöste Depot.
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Vor diesem Hintergrund ist auch die Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts nicht
erschüttert worden, dass die im Dezember 2002 dem Heimträger überwiesene Sum-me
mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mit der im März 2002 abgehobenen Summe
identisch sei, sondern aus einem anderen, nicht bekannten Guthaben stamme.
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Schließlich wird auch die Feststellung des Verwaltungsgerichts, es erscheine eher
unwahrscheinlich, dass sich in dem angemieteten Safe immer nur Dokumente befunden
hätten, durch das Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Das
Zulassungsvorbringen, in dem angemieteten Safe seien in den letzten Jahren nur die
Sparbücher, Originalurkunden sowie einfacher Schmuck mit persönlichem
Erinnerungswert aufbewahrt gewesen, steht nämlich schon im Widerspruch zu dem
Vortrag in der Klageschrift, im Safe hätten sich "nur Dokumente, weder Schmuck noch
Geld" befunden, und lässt nicht erkennen, aus welchen Gründen nun nicht mehr an der
früher präsentierten Version festgehalten soll. Das ursprüngliche Vorbringen ist nicht
glaubhaft. Safes werden, wie bereits im Widerspruchsbescheid ausgeführt ist,
üblicherweise zu dem Zweck angemietet, Wertgegenstände aufzubewahren. Deshalb
ist es jedenfalls ohne nähere und plausible Erläuterung nicht nachvollziehbar, warum
der Kläger und seine Ehefrau jahrelang Geld für einen Safe ausgegeben haben sollten,
um lediglich Dokumente ohne finanziellen Wert in diesem Safe aufzubewahren. Folgt
man der im Zulassungsantrag behaupteten Version, so werden weitere Fragen
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aufgeworfen. Während nämlich die Ehefrau des Klägers bei der Stellung des
Sozialhilfeantrags schriftlich erklärt hat, u. a. nur geringwertigen Schmuck zum
persönlichen Gebrauch zu besitzen, und diese Angabe bei einer persönlichen
Vorsprache am 2. Mai 2002 bei dem Beklagten sinngemäß wiederholt hat, soll sich
nunmehr auch Schmuck in dem Safe befunden haben. Dass es sich hierbei lediglich um
"einfachen" Schmuck "mit persönlichem Erinnerungswert" gehandelt haben soll, ist
indes nicht nachvollziehbar. Da nämlich die Ehefrau des Klägers nach ihrem früheren
Vorbringen nur über Schmuck zum persönlichen Gebrauch verfügt haben will, spricht
nichts dafür, dass der hiermit gemeinte Schmuck im Sparkassensafe gelagert worden
und damit dem täglichen bzw. sofortigen Zugriff der Ehefrau des Klägers entzogen
gewesen ist; aus diesem Grunde stellt sich die - weitere Zweifel an der Hilfebedürftigkeit
aufwerfende - Frage, welchen tatsächlichen, u. U. erheblichen Wert der nun doch
angeblich im Safe aufbewahrte Schmuck gehabt hat und wo er verblieben ist. Die
Behauptung, der Kläger und seine Ehefrau hätten nie ein Einkommen gehabt, um
"werthaltigen" Schmuck zu erwerben, steht solchen Zweifeln nicht entgegen. Sie ist
angesichts der Möglichkeit langfristigen Sparens schon unsubstantiiert und geht vor
allem daran vorbei, dass es dem Kläger und seiner Ehefrau möglich gewesen ist, ein
vor den behaupteten erheblichen Verlusten noch höher zu bewertendes Fondsdepot
anzulegen, und dass Ihnen die wohlhabende Verwandtschaft nach eigenem Vorbringen
nicht unerhebliche Summen zugewendet hat.
Bestehen nach alledem die Zweifel an der Hilfebedürftigkeit des Klägers fort, so stellt
sich die Berechnung des Klägers in der Zulassungsbegründungsschrift, die -
unzutreffend - von einem feststehenden einzusetzenden Vermögen ausgeht, als von
vornherein unerheblich dar.
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Das Zulassungsvorbringen führt auch als Verfahrensrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO)
nicht zur Zulassung der Berufung.
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Soweit dem Zulassungsvorbringen der sinngemäße Vortrag zu entnehmen ist, das
Verwaltungsgericht habe durch die Nichtbeachtung der in der Klageschrift erfolgten
Beweisantritte durch Anhörung der benannten Zeugin K. T. gegen den Anspruch des
Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs verstoßen, ist Rügeverlust eingetre-ten. Der
anwaltlich vertretene Kläger hat nicht alle prozessualen Möglichkeiten aus-geschöpft,
um sich insoweit rechtliches Gehör zu verschaffen. Zu den verfahrens-rechtlichen
Befugnissen, von denen ein Rechtsanwalt erforderlichenfalls Gebrauch machen muss,
um den Anspruch des von ihm vertretenen Beteiligten auf rechtliches Gehör
durchzusetzen, zählt insbesondere auch die Stellung eines unbedingten Be-
weisantrags in der mündlichen Verhandlung, der gemäß § 86 Abs. 2 VwGO nur durch
einen Gerichtsbeschluss, der zu begründen ist, abgelehnt werden kann. Die begründete
Ablehnung des Beweisantrags ermöglicht es dem Antragsteller zu ersehen, ob er neue,
andere Beweisanträge stellen oder seinen Vortrag ergänzen muss. Ausweislich des
Terminsprotokolls hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 28. November
2005 keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt.
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Hinsichtlich der dem Zulassungsvorbringen möglicherweise ferner noch zu
entnehmenden Aufklärungsrüge fehlt es an der erforderlichen Darlegung. Die Rüge der
Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) setzt u. a. die
Darlegung voraus, dass die Nichterhebung von Beweisen vor dem Tatsachengericht
gerügt worden ist.
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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. August 1997 - 8 B 165.97 -; OVG NRW, Beschlüsse
vom 30. März 2006 - 12 A 1095/05 - und vom 10. Mai 2007 - 12 A 1107/06 -.
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Diesen Anforderungen genügt die Darlegung schon deshalb nicht, weil daraus nicht
ersichtlich ist, dass der anwaltlich vertretene Kläger die Nichterhebung der in der
Zulassungsbegründungsschrift in Bezug genommenen Beweise in der mündlichen
Verhandlung vom 28. November 2005 gegenüber dem Verwaltungsgericht
angesprochen und gerügt hat. Dem insoweit maßgeblichen Terminsprotokoll ist eine
derartige Rüge nicht zu entnehmen. Auch das Zulassungsvorbringen enthält hierzu
nichts, so dass von einem Verlust des Rügerechts auszugehen ist.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.
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Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil
ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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