Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 01.12.2010

OVG NRW (unterlagen, akten, antrag, verwaltungsgericht, hauptsache, antragsteller, inhalt, auslegung, ergebnis, sache)

Oberverwaltungsgericht NRW, 13a F 47/10
Datum:
01.12.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13a F 47/10
Tenor:
Es wird festgestellt, dass die Verweigerung der Vor-lage der
Verwaltungsvorgänge in dem Verfahren VG Gelsenkirchen - 17 K
3954/05 - durch den Beigeladenen rechtswidrig ist, soweit sie sich auf
die zurückgehaltenen Unterlagen des Verwaltungsaus-schusses der
ZVS zu Top 4 III. 3. und 4. in der Sit-zung vom 16. Mai 2003, zu Top 3 II.
und III. in der Sitzung vom 16. Februar 2004 und zu Top 4 b) III. in der
Sitzung vom 23. Februar 2005 bezieht.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten dieses Zwischenverfahrens zu ¾ und
der Antragsgegner zu ¼.
Der Streitwert wird für das Zwischenverfahren auf 5.000,-- Euro
festgesetzt.
G r ü n d e :
1
I.
2
Der Antragsteller ist Rechtsanwalt und als Verfahrensbevollmächtigter im Bereich des
Hochschulzulassungsrechts tätig. Mit Klage vom 12. Dezember 2005 (VG
Gelsenkirchen 17 K 3954/05 ) begehrte er unter Berufung auf das
Informationsfreiheitsgesetz NRW (IFG NRW) die Verpflichtung der Zentralstelle für die
Vergabe von Studienplätzen (ZVS), der Rechtsvorgängerin der Stiftung für
Hochschulzulassung, ihm näher bezeichnete Protokolle über Sitzungen von deren
Gremien zu übermitteln. Die ZVS lehnte die Herausgabe der angeforderten Unterlagen
ab, weil Versagungsgründe nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW vorlägen. Bei
den Niederschriften handele es sich um Verlaufsprotokolle, die nicht nur die
Sitzungsergebnisse, sondern auch den wesentlichen Inhalt der Beratungen
wiedergäben. In dem Klageverfahren wurde durch gerichtliche Verfügungen um
3
Übersendung der Verwaltungsvorgänge gebeten, deren Vorlage das beigeladene
Ministerium durch Entscheidung vom 11. März 2008 verweigerte, da sie ihrem Wesen
nach geheim zu halten seien.
Der Antragsteller hat daraufhin einen Antrag auf gerichtliche Überprüfung dieser
Entscheidung nach § 99 Abs. 2 VwGO gestellt. Das Verwaltungsgericht hat die Sache
dem Fachsenat zur Entscheidung nach § 99 Abs. 2 VwGO vorgelegt.
4
Der Antragsteller hat geltend gemacht: Ein Geheimhaltungsinteresse bestehe nicht. § 6
Satz 1 lit. c) IFG NRW komme als Versagungsgrund nicht in Betracht, weil diese
Bestimmung nicht die Äußerungen der Landesvertreter im Verwaltungsausschuss der
ZVS erfasse. Die Mitglieder des Verwaltungsausschusses seien nicht öffentliche Stellen
anderer Länder, sondern Angehörige eines Verwaltungsorgans, das der Rechtsaufsicht
des Beigeladenen unterstehe. Ferner greife der Ausschlusstatbestand des § 7 Abs. 2 lit.
a) IFG NRW nicht ein. Dieser Versagungsgrund wolle den Prozess der Willensbildung
innerhalb von und zwischen öffentlichen Stellen schützen. Dieser Gesichtspunkt könne
hier allerdings nicht zum Zuge kommen. Es gehe nicht um Entscheidungen des
Verwaltungsausschusses, sondern bei den Beratungen würden die Entscheidungen der
verschiedensten Verwaltungsträger vorbereitet und diskutiert. Eine Einheitlichkeit sei
von vornherein nicht gegeben. Die Beratungen seien auch nicht vertraulich. Schließlich
sei die Ermessensentscheidung des Beigeladenen fehlerhaft.
5
Der Senat hat den Antrag mit Beschluss vom 21. August 2008 abgelehnt, weil eine
Pflicht der ZVS, dem Antragsteller den Informationszugang zu gewähren, nicht bestehe.
Es sei die Geheimhaltung der angeforderten Unterlagen nach § 7 Abs. 1 IFG NRW
geboten. Auf die Beschwerde des Antragstellers hat das Bundesverwaltungsgericht
diesen Beschluss geändert und den Antrag des Antragstellers als unzulässig abgelehnt
(Beschluss vom 31. August 2009 20 F 10.08 -, NVwZ 2010, 194). Es fehle nach dem
derzeitigen Verfahrensstand an einer förmlich verlautbarten Entscheidung des Gerichts
der Hauptsache zur Entscheidungserheblichkeit der nicht zugänglich gemachten
Unterlagen und einer darauf gründenden Ermessensentscheidung der gemäß § 99 Abs.
2 Satz 6 VwGO beigeladenen obersten Aufsichtsbehörde.
6
Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 26. November 2009 die ZVS
aufgefordert, die begehrten Unterlagen dem Gericht bis spätestens 30. Dezember 2009
zur Prüfung vorzulegen, ob und inwieweit diese Unterlagen Datenangaben anderer
Bundesländer enthalten, ob und inwieweit diese Unterlagen Äußerungen oder
Bewertungen der Sitzungsteilnehmer zum Sachverhalt enthalten, ob und inwieweit
diese Unterlagen Beratungsergebnisse in Form von Beschlüssen zu den in Art. 4 Abs. 2
des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 22. Juni 2006 genannten
Aufgabenbereichen bzw. beschlossenen Vorschlägen, Empfehlungen oder
Stellungnahmen enthalten, ob und inwieweit diese Unterlagen Entwürfe zu
Entscheidungen enthalten, ob und inwieweit diese Unterlagen Arbeiten und Beschlüsse
enthalten, die in einem unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit
einem konkreten Entscheidungsfindungsprozess stehen und die über den
Entwurfsstatus hinausgehen und welchem konkreten Entscheidungsfindungsprozess
die jeweiligen Beratungen dienten und ob dazu eine die Gremienberatungen
abschließende Entscheidung des Verwaltungsausschusses der ZVS vorliegt. Die im
Beschlusstenor genannten Unterlagen würden benötigt, um der Pflicht zur umfassenden
Aufklärung des Sachverhalts nachzukommen. Das Verwaltungsgericht hat in den
Beschlussgründen die tatbestandlichen Voraussetzungen der dem
7
Infomationszugangsrecht entgegenstehenden Versagungsgründe nach §§ 6 und 7 IFG
NRW ausgelegt und aufgezeigt, auf welche Umstände es bei den Ablehnungsgründen
jeweils ankomme.
Die ZVS sah sich wiederum an der Aktenübersendung gehindert und bat den
Beigeladenen um eine aufsichtsbehördliche Entscheidung. Der Beigeladene weigerte
sich mit Entscheidung vom 11. Juni 2010, die angeforderten Unterlagen vorzulegen: Der
Antrag auf Gewährung eines Informationszugangs "für Protokolle vertraulicher
Beratungen" sei gemäß § 7 Abs. 1 IFG NRW abzulehnen. Die Auffassung des
Verwaltungsgerichts, dass allein die Dokumente, die einen Beratungsverlauf
wiedergäben, gesperrt seien, nicht aber die den Beratungen zugrunde liegenden
Sachinformationen und die Beratungsergebnisse, sei unzutreffend. Die Protokolle
vertraulicher Beratungen seien als Ganzes geschützt. Die Beratungen seien
kontinuierliche Prozesse, die möglicherweise auf einer bestimmten Grundlage beruhten
und ggf. zu einem schriftlich fixierbaren Ergebnis führten.
8
Der Antragsteller hat daraufhin erneut einen Antrag auf gerichtliche Überprüfung dieser
Entscheidung nach § 99 Abs. 2 VwGO gestellt mit dem sinngemäßen Begehren,
9
zu entscheiden, ob die Verweigerung der vollständigen Vorlage der
Verwaltungsvorgänge rechtmäßig ist.
10
Das Verwaltungsgericht hat die Sache dem Fachsenat zur Entscheidung nach § 99 Abs.
2 VwGO vorgelegt.
11
Über sein bisheriges Vorbringen hinaus macht der Antragsteller geltend, dass der
Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Oktober 1991 (- 1 BvR 393/85 u. a. -
), der eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle der Normsetzung zu der
Kapazitätsverordnung (KapVO) verlange, bei der Auslegung der Geheimschutzgründe
des Informationsfreiheitsgesetzes NRW zu berücksichtigen sei. Die Auslegung des § 6
Satz 1 lit. c) IFG NRW durch das Hauptsachegericht sei fehlerhaft.
12
Der Beigeladene hält an seiner Auffassung, die Aktenvorlage sei zu verweigern, fest.
13
II.
14
Der Antrag des Antragstellers nach § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO hat nur zum Teil Erfolg.
15
Der Antrag, über den gemäß § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO i. V. m. § 189 VwGO der
Fachsenat beschließt, ist im tenorierten Umfang begründet. Im Übrigen ist der Antrag
abzulehnen. Insoweit ist die Sperrerklärung rechtmäßig.
16
Der für eine Sachentscheidung des Fachsenats erforderlichen Bejahung der
Entscheidungserheblichkeit der zurückgehaltenen Akten durch das Gericht der
Hauptsache ist mit dem Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 26. November 2009
Genüge getan.
17
Der Antrag eines Verfahrensbeteiligten auf Entscheidung des Fachsenats, ob die
Verweigerung der Vorlage von Urkunden oder Akten rechtmäßig ist, setzt voraus, dass
das Gericht der Hauptsache deren Entscheidungserheblichkeit bejaht hat. Für den
Zwischenstreit über die Rechtmäßigkeit muss klargestellt sein, was er zum Gegenstand
18
haben soll. Vor Einleitung des Zwischenverfahrens nach § 99 Abs. 2 VwGO bedarf es
daher zur Klarstellung seines Gegenstandes in der Regel einer förmlichen
Verlautbarung des Gerichts der Hauptsache, dass es die von der Behörde als
geheimhaltungsbedürftig zurückgehaltenen Akten, Unterlagen oder Dokumente für die
Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts benötigt. Ein formelhafter
Beschluss, in dem schlicht darauf hingewiesen wird, dass die Vorlage der streitigen
Verwaltungsvorgänge als entscheidungserheblich angesehen wird, genügt dafür
grundsätzlich nicht. Das Gericht der Hauptsache muss vielmehr durch Angabe des
Beweisthemas deutlich machen, dass es die zurückgehaltenen Unterlagen oder
Dokumente als erheblich ansieht.
Je nach Fallkonstellation wird das Hauptsachegericht sich nicht allein auf die Angabe
des Beweisthemas und der als entscheidungserheblich erachteten Aktenteile
(Beweismittel) beschränken können, sondern Anlass haben, in den Gründen des
Beschlusses zur Entscheidungserheblichkeit im konkreten Fall - sei es mit Blick auf die
Zulässigkeit des Rechtsschutzbegehrens, sei es unter Darlegung der
materiellrechtlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs sowie der
fachgesetzlichen Ablehnungsgründe - Stellung zu nehmen.
19
Ein grundsätzlich erforderlicher Beweisbeschluss oder eine vergleichbare förmliche
Äußerung des Hauptsachegerichts zur Klärung der rechtlichen Erheblichkeit des
zurückgehaltenen Akteninhalts für die Entscheidung des Rechtsstreits ist nur
ausnahmsweise dann entbehrlich, wenn die zurückgehaltenen Unterlagen zweifelsfrei
rechtserheblich sind. Das ist dann der Fall, wenn die Pflicht zur Vorlage der
Behördenakten bereits Streitgegenstand des Verfahrens zur Hauptsache ist und die
dortige Entscheidung von der allein anhand des Inhalts der umstrittenen Akten zu
beantwortenden Frage abhängt, ob die Akten, wie von der Behörde geltend gemacht,
geheimhaltungsbedürftig sind. Allein aus dem Umstand, dass Streitgegenstand des
Verfahrens zur Hauptsache die Pflicht zur Vorlage der Behördenakten ist, folgt jedoch
nicht, dass es zwingend der Einsicht in die zurückgehaltenen Akten bedarf.
Streitigkeiten um Informationszugangsrechte führen nicht gleichsam automatisch zur
Verlagerung in das "in-camera"-Verfahren. Vielmehr ist zu differenzieren:
20
Werden materiellrechtliche Geheimhaltungsgründe geltend gemacht, also Gründe, die
sich unmittelbar aus dem Inhalt der Akte ergeben, liegt es regelmäßig auf der Hand,
dass sich im Streitfall nur durch Einsichtnahme in die Akten verlässlich klären lässt, ob
der Geheimhaltungsgrund vorliegt.
21
Handelt es sich dagegen wie hier - um prozedurale Geheimhaltungsgründe (vgl.
BVerwG, Beschluss vom 31. August 2009 20 F 10.08 -, a. a. O.), die sich aus dem
jeweiligen den Informationszugang regelnden Fachgesetz ergeben und die unabhängig
vom Inhalt der Akten - darauf zielen, die Art und Weise des Zustandekommens
behördlicher Akten und Unterlagen zu schützen, mithin dem Schutz des behördlichen
Entscheidungsprozesses dienen, muss das Hauptsachegericht prüfen, ob die
tatbestandlichen Voraussetzungen der geltend gemachten fachgesetzlichen
Ausnahmegründe vorliegen. Das Hauptsachegericht muss daher zunächst die ihm nach
dem Amtsermittlungsgrundsatz zur Verfügung stehenden Mittel ausschöpfen, um den
Sachverhalt aufzuklären. Je nach Fallkonstellation wird das Hauptsachegericht vor
Erlass eines Beweisbeschlusses die aktenverweigernde Stelle ggf. auffordern müssen,
weitere Angaben mit abstrakter Umschreibung zur Kategorisierung der einzelnen in den
zurückgehaltenen Akten befindlichen Schriftstücke einschließlich der Anlagen etwa in
22
Form eines mit (paginierten) Blattzahlen spezifizierten Inhaltsverzeichnisses zu machen.
Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann hinreichende Grundlage
sein für die Feststellung, dass eine Einsicht in die zurückgehaltenen Unterlagen
entscheidungserheblich ist, weil die Angaben der Behörde - unter Berücksichtigung des
Ergebnisses der Erörterung der Sach- und Rechtslage - nicht ausreichen, um zu prüfen,
ob die tatbestandlichen Voraussetzungen der geltend gemachten fachgesetzlichen
Ausnahmegründe vorliegen. Hat das Hauptsachegericht einen Beweisbeschluss
erlassen, der diesen Anforderungen genügt, entfaltet die mit dem Beschluss
dokumentierte Auffassung des Gerichts über die Entscheidungserheblichkeit der
angeforderten Akten Bindungswirkung für den Fachsenat.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 31. August 2009 20 F 10.08 -, a. a. O., und
vom 25. Juni 2010 20 F 1.10 -, juris.
23
Diesen Maßstäben genügt der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 26. November
2009 bei verständiger Würdigung.
24
Das Verwaltungsgericht hat zwar keine weitere Sachverhaltsermittlung in der oben
beschriebenen Art durchgeführt. Der Beschluss, mit dem die Vorlage der
streitgegenständlichen Unterlagen angefordert wurde, enthält indes Ausführungen zur
Auslegung der dem geltend gemachten Auskunftsanspruch möglicherweise
entgegenstehenden Versagungsgründe. Angaben mit abstrakter Umschreibung zur
Kategorisierung von in den zurückgehaltenen Akten befindlichen Schriftstücken bedurfte
es wegen des Schriftsatzes der ZVS vom 25. November 2009, der weitere Angaben
zum Inhalt der streitgegenständlichen Unterlagen enthält, nicht. Obgleich das
Verwaltungsgericht mit seinem Beschluss die Aktenvorlage zum Zwecke der Prüfung
der Entscheidungserheblichkeit beansprucht, also aufgrund der Einsichtnahme in die
begehrten Unterlagen den Sachverhalt und die Entscheidungsrelevanz prüfen will, kann
der Fachsenat von einem ausreichenden Beschluss zur Entscheidungserheblichkeit
ausgehen. Das Verwaltungsgericht hat nämlich unter Beachtung der
bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung die Entscheidungsrelevanz der
Vorlage der Unterlagen trotz seiner "unglücklichen Formulierung" der Sache nach
bejaht und die tatbestandlichen Voraussetzungen der dem Infomationszugangsrecht
entgegenstehenden Versagungsgründe nach §§ 6 und 7 IFG NRW ausgelegt und
aufgezeigt, auf welche Umstände es bei den Ablehnungsgründen jeweils ankomme.
25
Da prozedurale und nicht materielle Geheimschutzgründe in Frage stehen, beachtet der
Senat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die
Rechtsauffassung des Gerichts der Hauptsache zu den dem Informationsanspruch
entgegenstehenden Versagungsgründen.
26
Der Senat geht gemäß den Vorgaben des Gerichts der Hauptsache von folgenden
Erwägungen aus:
27
Geht es wie hier - um Protokolle vertraulicher Beratungen i. S. d. § 7 Abs. 1 Var. 3 IFG
NRW, wird nicht der gesamte Protokollinhalt vor Einsicht geschützt, sondern Schutz
erfahren nur die eigentlichen Beratungs- und Abwägungsvorgänge, nicht aber die den
Beratungen zugrunde liegenden Sachinformationen (Beratungsgegenstand und
grundlagen).
28
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. September 2006 8 A 2190/04 -, NWVBl.
29
2007, 184.
Es kommt für den Einbehaltungsgrund des § 7 Abs. 1 Var. 3 IFG NRW darauf an, ob und
inwieweit die vom Antragsteller herausverlangten Protokolle Ergebnisse in diesem
Sinne sowie Beiträge der Sitzungsteilnehmer enthalten, die den jeweiligen Sachverhalt
betreffen und diesen einer Bewertung unterziehen. Es ist daher die Wiedergabe des
Beratungsverlaufs von der Wiedergabe des Beratungsergebnisses zu unterscheiden.
Mit Rücksicht auf § 7 Abs. 3 Satz 2 IFG NRW kommt es auch darauf an, ob das jeweilige
Verfahren abgeschlossen ist. Abschluss des Verfahrens bedeutet, dass der
Entscheidungsfindungsprozess zu den jeweils behandelten Fragestellungen beendet
ist, mithin die Beratungen dazu inzwischen zu einem Ergebnis geführt haben, hier in
Gestalt einer sämtliche Gremienberatungen abschließenden Entscheidung des
Verwaltungsausschusses als dem nach dem Staatsvertrag über die Vergabe von
Studienplätzen vom 22. Juni 2006 (vgl. Art. 4 Abs. 2) allein mit
Entscheidungskompetenz ausgestatteten Organ der ZVS.
30
Dieses Begriffsverständnis trägt dem Schutzzweck des § 7 Abs. 1 IFG NRW Rechnung
und gewährleistet, dass bei einem regelmäßig und auch hier hierarchisch gegliederten
Verwaltungsaufbau, bei dem ein einziges Entscheidungsorgan ihm zuarbeitende
nachgeordnete Gremien zur internen Entscheidungsvorbereitung eingerichtet und dem
ein weiteres (Beratungs-)Organ ohne Entscheidungskompetenz zur Seite gestellt ist,
dass der interne Willensbildungsprozess über sämtliche Stufen der
Entscheidungsfindung bis zur abschließenden Entscheidung des dazu berufenen
Organs geschützt bleibt.
31
Es kommt auch darauf an, welchem konkreten Entscheidungsfindungsprozess die
fraglichen Beratungen dienten und ob dazu eine die Gremienberatungen abschließende
Entscheidung des Verwaltungsausschusses der ZVS vorliegt. Das Verwaltungsgericht
versteht Entscheidungen in diesem Sinne als Beschlüsse zum Staatsvertrag über die
Vergabe von Studienplätzen vom 22. Juni 2006, zu Vorschriften des
Hochschulrahmengesetzes oder der Vergabeverordnung und der
Kapazitätsverordnung. Es muss daher eine sämtliche Gremienberatungen
abschließende Entscheidung des Verwaltungsausschusses gegeben sein.
32
Dem Fachsenat sind Protokolle vorgelegt worden, die die Beratungen des
Verwaltungsausschusses der ZVS vom 16. Mai 2003, vom 16. Februar 2004 und vom
23. Februar 2005 auszugsweise beinhalten. Nach den Kriterien des
Verwaltungsgerichts sind nur die Protokolle des Verwaltungsausschusses und nicht
auch Protokolle des Beirats, von Unterausschüssen oder der Arbeitsgruppe Medizin von
Bedeutung.
33
Die Unterlagen über die Beratung des Verwaltungsausschusses vom 16. Mai 2003 zur
"Kapazitätsermittlung auf der Basis von Kostennormwerten" beinhalten zum Teil
abschließende Entschließungen. Der Verwaltungsausschuss hat in der Sitzung
unterschiedliche Erkenntnisquellen zur Kenntnis genommen und über deren weitere
Verwendung entschieden. Auch hat er die Frage der Anfertigung von Untersuchungen
im Zusammenhang mit der Einführung eines Kostennormwertverfahrens und der
weiteren Förderung dieser Arbeiten bewertet. Im obigen Sinne abschließende
Entscheidungen stellen diese Ergebnisse im Hinblick auf die Einführung eines
Kostennormwertverfahrens insoweit dar, als der Verwaltungsausschuss unter Top 4
III. 3. (erster und zweiter Absatz) aufgrund von Abstimmungen zu Ergebnissen mit
34
materiellem Gehalt gekommen ist. Die unter Top 4 III. 3. aufgeführten Namen der
Autoren von Rechtsgutachten zur Einführung eines Kostennormwerts und der Name des
dort genannten Landes sind, da dies noch den Beratungsverlauf betrifft, zu schwärzen.
Offenzulegen ist außerdem der Beschlusstext unter Top 4 III. 4. nebst einer
Stellungnahme zu Gutachten hinsichtlich der Einführung eines Kostennormwerts.
Dieser Beschluss betrifft die Übermittlung eines Beschlusses unter Top 4 III. 3. an die
Kultusministerkonferenz. Die dort aufgeführten Namen von Rechtsgutachtern sind
wiederum zu schwärzen. Im Übrigen enthält die Beratung des Verwaltungsausschusses
vom 16. Mai 2003 Zwischenergebnisse sowie Entscheidungen über die Kenntnisnahme
von Rechtsgutachten und Empfehlungen etc. Deren Offenlegung hat zu unterbleiben.
Gremienberatungen abschließende Entscheidungen mit materiellen Gehalt stellen sie
nicht dar.
Eine abschließende Entscheidung des Verwaltungsausschusses ist auch zu Top 3 III.
der Beratung des Verwaltungsausschusses vom 16. Februar 2004 (Änderung der
Vergabeverordnung zum Wintersemester 2004/05, b) Jährliche Studienplatzvergabe in
der Ausländerquote, § 12 Abs. 1 Nr. 1 VergabeVerordnung ZVS) aufgrund einer
Abstimmung ergangen. Diese Entscheidung des Verwaltungsausschusses bezieht sich
auf die Ausführungen des Vorsitzenden des Unterausschusses "Vergabeverordnung"
zur Absicht eines Bundeslandes, das Verfahren zur Zulassung von ausländischen
Studierenden zu optimieren (Top 3 II.). Wegen der unmittelbaren inhaltlichen
Verknüpfung dieser Daten ist auch das unter Top 3 II. abgegebene Votum des
Vorsitzenden des Unterausschusses "Vergabeverordnung" offenzulegen. Der Name
des betreffenden Bundeslandes und der Name des Vorsitzenden des
Unterausschusses sind zu schwärzen. Insoweit ist der Gang der Beratung berührt.
35
Auch das Votum des Verwaltungsauschusses unter Top 4 b) III. (Auswahl nach
Wartezeit, hier: § 14 Abs. 7) in der Sitzung vom 23. Februar 2005, das eine bestimmte
Fassung von § 14 Abs. 7 VergabeVO ZVS betrifft, ist eine solche abschließende
Entscheidung und daher offenzulegen.
36
Andere Abschnitte in den Protokollen vom 16. Mai 2003, vom 16. Februar 2004 und vom
23. Februar 2005 sind indessen nicht offenzulegen, da sie keine Gremienberatungen
abschließende Entscheidungen sind. Die bloße formelle Bezeichnung als "Ergebnis" ist
nicht entscheidend. Nach den Kriterien des Verwaltungsgerichts kommt es vielmehr auf
den jeweiligen Inhalt der Entschließung an. Abstimmungsergebnisse oder Beschlüsse
über die Kenntnisnahme und Weiterleitung von Rechtsgutachten oder Berichten und
Darstellungen über den Beratungsverlauf im Verwaltungsausschuss etc. genügen
diesen Anforderungen nicht. Sie sind kein Ergebnis im materiellen Sinn.
37
Sonstige Versagungsgründe stehen der beschränkten Vorlage der Unterlagen nicht
entgegen.
38
Das Verwaltungsgericht hat auch § 6 Satz 1 Satz 1 lit. c) IFG NRW ausgelegt, wonach
ein Antrag auf Informationszugang abzulehnen ist, soweit und solange durch das
Bekanntwerden der Information Angaben und Mitteilungen öffentlicher Stellen des
Bundes oder der Länder ohne deren Zustimmung offenbart würden. Unter Verweis auf
die von dem Antragsteller herausverlangten Protokolle hat das Verwaltungsgericht zu
den Begriffen "Angaben und Mitteilungen" ausgeführt, diese umfassten jeden
Datenaustausch unabhängig vom Inhalt und von der Darstellungsform; auf eine
Geheimhaltungsbedürftigkeit der Daten komme es ebenso wenig an wie auf sonstige
39
Beeinträchtigungen in welcher Form auch immer. Es komme darauf an, ob und
inwieweit die vom Kläger herausverlangten Unterlagen Datenangaben anderer Länder
enthielten und um welche Daten es sich dabei konkret handele. Soweit es sich um
Daten handele, die bereits anderweitig veröffentlicht worden seien, lägen "Angaben und
Mitteilungen" nicht vor. Diese Sicht ist nicht offensichtlich fehlsam.
Hiervon ausgehend sind die vorstehend näher beschriebenen Voten des
Verwaltungsausschusses, dem als Mitglieder je eine Vertreterin oder ein Vertreter der
für das Hochschulwesen zuständigen Ministerien der Länder angehören, nicht gesperrt,
da die Abstimmungsergebnisse zwar nach Zustimmung, Ablehnung und
Stimmenthaltung aufgeschlüsselt sind, eine Zuordnung eines Landes zur jeweiligen
Stimmabgabe indes nicht erfolgt.
40
Der Weitergabe der in den Protokollen aufgeführten Ergebnisse der Beratungen des
Verwaltungsausschusses der ZVS steht auch nicht der Geheimschutzgrund des § 7
Abs. 2 IFG NRW entgegen. Danach soll der Antrag auf Informationszugang abgelehnt
werden, wenn sich der Inhalt der Information auf den Prozess der Willensbildung
innerhalb von und zwischen öffentlichen Stellen bezieht (lit. a) oder das Bekanntwerden
des Inhalts der Information die Funktionsfähigkeit und die Eigenverantwortung der
Landesregierung beeinträchtigt (lit. b) oder es sich um Informationen handelt, die
ausschließlich Bestandteil von Vorentwürfen und Notizen sind, die nicht Bestandteil
eines Vorgangs werden sollen und alsbald vernichtet werden (lit. c).
41
Das Verwaltungsgericht hat zu § 7 Abs. 2 lit. a) IFG NRW ausgeführt, dass die
streitgegenständlichen Protokolle dem Willensbildungsprozess innerhalb der ZVS
zuzuordnen seien, der Schutzumfang von § 7 Abs. 2 lit. a) IFG NRW aber hinter dem
des § 7 Abs. 1 Var. 3 IFG NRW zurückbleibe. § 7 Abs. 2 lit. a) IFG NRW komme deshalb
hier keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu. An diese Wertung, die nicht
offensichtlich fehlerhaft ist, ist der Fachsenat gebunden, und es kann eine
entsprechende Prüfung durch den Fachsenat unterbleiben.
42
Die Voraussetzungen der einem Informationsanspruch entgegenstehenden Gründe des
§ 7 Abs. lit. b) oder c) IFG sind ersichtlich nicht gegeben. Einer weiteren Begründung
bedarf es daher nicht.
43
Soweit sich der Antragsteller auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom
22. Oktober 1991 ( 1 BvR 393/85 u. a. -, BVerfGE 85, 36) zur verwaltungsgerichtlichen
Kontrolle in nc-Verfahren beruft und eine verfassungskornforme Auslegung des
Informationsfreiheitsrechts und der Geheimschutzgründe geltend macht, muss der Senat
im Rahmen seiner Zuständigkeit nach § 99 Abs. 2 VwGO hierauf nicht eingehen.
Vielmehr ist er an die Auslegung der einfachrechtlichen Vorschriften durch das
Hauptsachegericht gebunden. Anhaltspunkte für eine offensichtlich fehlsame
Entscheidung des Gerichts der Hauptsache sind nicht dargetan und auch nicht
ersichtlich.
44
Die Ermessenentscheidung des Beigeladenen begegnet keinen durchgreifenden
rechtlichen Bedenken. Zwar hat der Beigeladene in der Sperrerklärung vom 11. Juni
2010 keine weiteren Ermessenserwägungen getroffen, sondern seine Entscheidung in
der Sperrerklärung vom 11. März 2008 aufrechterhalten. Dort hatte, wie der Senat in
seinem Beschluss vom 21. August 2008 ausgeführt hat, der Beigeladene die im
Widerstreit stehenden Interessen an der Offenlegung der Akten einerseits und an der
45
Wahrung der in ihnen enthaltenen Geheimnisse andererseits gegeneinander
abgewogen, indem er die den gesetzlichen Versagungsgründen zugrunde liegenden
Erwägungen der Sache nach - herangezogen hat. Insbesondere trägt seine Auffassung,
die Funktionsfähigkeit der Gremien des Antragsgegners stehe der Akteneinsicht
entgegen, weil eine vertrauensvolle Zusammenarbeit nur möglich sei, wenn
protokollierte Meinungsverschiedenheiten nicht an die Öffentlichkeit drängen, die
Ermessensentscheidung.
Abgesehen hiervon ist das Ergebnis der nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO geforderten
Abwägung hier rechtlich vorgezeichnet. Das Ausgangsverfahren betrifft einen Anspruch
auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, was dazu führt,
dass sich das Prüfprogramm für die prozessuale Entscheidung nach § 99 Abs. 1 Satz 2
VwGO faktisch nicht jedoch rechtlich weitgehend den fachgesetzlichen Vorgaben der
Hauptsache annähert.
46
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 2008 - 20 F 2.07 -, BVerwGE 130,
236 = NVwZ 2008, 554.
47
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO.
48
Die Festsetzung des Streitwerts für dieses Zwischenverfahren beruht auf § 52 Abs. 2
GKG.
49
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. Juni 2010 20 F 1.10 -, BeckRS 2010,
52103, und vom 23. Juli 2010 20 F 8.10 -, BeckRS 2010, 52443.
50