Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 14.11.2001

OVG NRW: wohnung, erlass, zustand, vollziehung, rechtfertigung, behörde, amt, bauaufsicht, vermietung, verfügung

Oberverwaltungsgericht NRW, 10 B 1232/01
Datum:
14.11.2001
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
10. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 B 1232/01
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 4 L 2074/01
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 20.000,- DM
festgesetzt.
G r ü n d e :
1
Aus den im Zulassungsantrag genannten Gründen ergeben sich die allein geltend
gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses
(Zulassungsgrund gemäß §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr.1 VwGO) nicht.
2
Das Vorbringen der Antragstellerin, die vom Antragsgegner verfügte Untersagung der
Vermietung und Nutzung der streitigen Wohnung als "Showroom" sei
ermessensfehlerhaft, weil der Antragsgegner bereits seit Jahren Kenntnis von der
gewerblichen Nutzung der Wohnung gehabt und hierdurch einen Vertrauenstat- bestand
zu ihren Gunsten geschaffen habe, begründet keine ernstlichen Zweifel an der
Richtigkeit des angegriffenen Beschlusses.
3
Dabei braucht in diesem Zusammenhang der von der Antragstellerin aufgeworfenen
Frage, welche Dienststelle des Antragsgegners wann von einer gewerblichen Nutzung
der maßgeblichen Wohnung erfahren hat, nicht vertiefend nachgegangen zu werden.
4
Soweit die Antragstellerin geltend macht, das Amt für Wohnungswesen des
Antragsgegners habe im Jahre 1993 ein Verfahren wegen Zweckentfremdung der
streitigen Wohnung eingeleitet, das Verfahren ab dem Jahre 1994 jedoch nicht weiter
verfolgt, ist dies vorliegend ohne Belang. Ein derartiges Verhalten könnte allenfalls ein
Vertrauen der Antragstellerin darauf begründet haben, dass wohnungs- rechtliche
Maßnahmen nicht ergriffen werden. Angesichts der offenkundig gänzlich
unterschiedlichen Regelungsmaterien von Zweckentfremdungsrecht und Baurecht liegt
5
es auf der Hand und ist in diesem Sinne auch für den "juristischen Laien" erkennbar,
dass aus dem Verzicht auf weitergehende wohnungsrechtliche Maßnahmen durch das
entsprechende Fachamt nicht hergeleitet werden kann, die Behörde werde deshalb
künftig auch keine baurechtlichen Maßnahmen durch das hierfür allein zuständige
Bauamt mehr ergreifen.
Dem Zulassungsvorbringen lässt sich auch nicht entnehmen, dass das maßgebliche
Bauamt des Antragsgegners einen zur Rechtswidrigkeit der angegriffenen
bauordnungsrechtlichen Untersagungsverfügung führenden Vertrauenstatbestand
geschaffen hätte.
6
Es ist in gefestigter Rechtsprechung anerkannt, dass die - auch langjährige - bloße
Untätigkeit einer Bauaufsichtsbehörde in Kenntnis eines baurechtswidrigen Zustandes
diese nicht daran hindert, nachfolgend gegen den illegalen Zustand vorzugehen. Die
frühere Untätigkeit führt weder zu einer Verwirkung der bauordnungsrechtlichen
Befugnisse noch begründet sie für sich genommen ein schutzwürdiges Vertrauen
darauf, die Behörde werde auch künftig nicht mehr einschreiten. Anderes gilt nur dann,
wenn die Bauaufsichtsbehörde einen illegalen Zustand nicht nur geduldet, sondern
darüberhinaus ein Verhalten gezeigt hat, nach dem der durch die rechtswidrige Nutzung
Begünstigte darauf vertrauen konnte, eine Bauordnungsverfügung werde nicht mehr
ergehen, er tatsächlich darauf vertraut hat und sich infolge dessen in seinen
Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch ein Einschreiten ein
unzumutbarer Nachteil entsehen würde.
7
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Oktober 1996 - 10 B 1881/96 - sowie Urteile vom
18. Mai 1998 - 7 A 4312/96 - und vom 25. September 1990 - 11 A 1938/87 -, BRS 52
Nr.149.
8
Hiervon ausgehend ist nichts dafür ersichtlich, dass auf Seiten der Antragstellerin ein
den Erlass der angefochtenen Untersagungsverfügung hinderndes schutzwürdiges
Vertrauen entstanden sein könnte. Auch bei Zugrundelegung des
Zulassungsvorbringens hat das Bauamt des Antragsgegners lediglich seit mehreren
Jahren Kenntnis von der gewerblichen Nutzung der streitigen Wohnung gehabt. Ein
über die bloße Untätigkeit hinausgehendes positives Verhalten der Bauaufsicht, dass
für die Antragstellerin die Annahme hätte rechtfertigen können, gegen die in
baurechtlicher Hinsicht formell illegale Nutzung werde nicht (mehr) eingeschritten, wird
nicht dargelegt und ergibt sich im Übrigen auch nicht aus den Verwaltungsvorgängen.
9
Die von der Antragstellerin behauptete jahrelange Kenntnis des Antragsgegners von
einer gewerblichen Nutzung der streitigen Wohnung lässt auch nicht etwa die
Rechtfertigung für die Anordnung der sofortige Vollziehung der Untersagungsverfügung
entfallen. Zwar mag grundsätzlich die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines
Nutzungsverbots wegen formeller Illegalität nicht in Betracht kommen, wenn dieser
rechtswidrige Zustand der Bauaufsichtsbehörde schon lange bekannt ist und die
maßgeblichen Umstände unverändert geblieben sind.
10
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Oktober 1996 - 10 B 1881/96 - und vom 31. August
1999 - 7 B 1154/99 -, jeweils m.w.N.
11
Eine solche Fallgestaltung ist hier aber nicht gegeben. Die angegriffene
Untersagungsverfügung erstreckt sich lediglich auf eine Nutzung der Wohnung als
12
"Showroom". Dass das Bauamt des Antragsgegners von einer derartigen Nutzung
bereits seit längerer Zeit vor Erlass der Verfügung positive Kenntnis gehabt hätte, folgt
weder aus den im Zulassungsvorbringen zitierten Vermerken in den
Verwaltungsvorgängen noch aus diesen Vorgängen selbst. Hieraus ergibt sich lediglich,
dass im Juni und Oktober 1989 bei zwei Ortsterminen - wohl von Bediensteten des
Bauamtes - die Feststellungen "EG gewerbl." bzw. "EG gew." getroffen worden sind.
Dass es sich bereits bei der seinerzeit für das gesamte Erdgeschoss, also auch die
streitige Wohnung, festgestellten gewerblichen Nutzung um eine solche als
"Showrooms" gehandelt haben könnte, legt das Zulassungsvorbringen nicht dar und ist
auch sonst nicht ersichtlich. Dem steht insbesondere der Umstand entgegen, dass die
Rechtsvorgängerin der Antragstellerin ausweislich der ihr erteilten
Zweckentfremdungsgenehmigung in der betroffenen Wohnung, die ihr bis 1992 gehörte,
nicht etwa einen "Showroom" sondern ein Modeatelier führte. Angesichts dessen kann
bei summarischer Prüfung aus den benannten Vermerken nicht hergeleitet werden, dem
Bauamt des Antragsgegners sei bereits 1989 eine gewerbliche Nutzung der streitigen
Wohnung in Form eines "Showrooms" bekannt geworden.
Im Übrigen tritt hinzu, dass durch das Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr.5379/47 im
Oktober 1996 insofern eine Änderung der maßgeblichen, für ein Einschreiten
bedeutsamen Umstände eingetreten ist, als in Ziffer 3.1. seiner textlichen Festsetzungen
die Nutzungsart "Showroom" für das hier betroffene Gebiet ausgeschlossen worden ist.
Substantiierte Anhaltspunkte dafür, dass das Bauamt des Antragsgegners nach diesem
relevanten Änderungszeitpunkt und zugleich so deutlich vor Erlass der
Untersagungsverfügung, dass die Rechtfertigung für die Anordnung der sofortigen
Vollziehung entfiele, die positive Kenntnis von dem Betrieb eines "Showrooms" in der
Wohnung der Antragstellerin erlangt haben könnte, nennt das Zulassungs- vorbringen
nicht. Entsprechende Anhaltspunkte liegen auch sonst nicht vor.
13
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.2 VwGO.
14
Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Der Streitwert
bemisst sich im Falle einer Nutzungsuntersagung nach dem - regelmäßig
pauschalierend und typisierend zu ermittelnden - Jahresnutzwert der baulichen Anlage.
15
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Dezember 1996 - 10 B 2847/96 -.
16
Der Jahreswert der Nutzung einer Wohnung der hier gegebenen Größe als "Showroom"
liegt bei typisierender Betrachtung auf der Grundlage der Angaben der Beteiligten, an
deren sachlicher Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht, in einem Bereich zwischen
38.000,- DM und ca. 50.000,- DM. Angesichts dessen ist es bei der gebotenen
Halbierung des Wertes im einstweiligen Rechtsschutzverfahren sachgerecht und
angemessen, den Streitwert vorliegend auf 20.000,- DM festzusetzen.
17
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
18