Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 08.07.2005

OVG NRW: wiederherstellung der aufschiebenden wirkung, nationalität, aufschiebende wirkung, auskunft, ukraine, vollziehung, datum, vorrang, geburtsregister, kirgisien

Oberverwaltungsgericht NRW, 2 B 51/05
Datum:
08.07.2005
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
2. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 B 51/05
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 24 L 2518/04
Tenor:
Der angefochtene Beschluss wird geändert. Der Antrag der
Antragsteller, die aufschiebende Wirkung der Klage in dem Verfahren -
24 K 8738/04 - VG Köln gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom
30. Juli 2004 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 29.
November 2004 wiederherzustellen, wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen die Antragsteller
zu je einem Drittel.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,-- Euro
festgesetzt.
G r ü n d e :
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Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist begründet. Der von den
Antragstellern gestellte Antrag,
2
die aufschiebende Wirkung der Klage in dem Verfahren - 24 K 8738/04 - VG Köln gegen
den Bescheid der Antragsgegnerin vom 30. Juli 2004 in der Gestalt ihres
Widerspruchsbescheides vom 29. November 2004 wiederherzustellen,
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ist abzulehnen. Bei der im Verfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden
Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der
Rücknahmeentscheidung der Antragsgegnerin und dem Interesse der Antragsteller an
der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der erhobenen Klage überwiegt das
Vollziehungsinteresse der Antragsgegnerin das Interesse der Antragsteller, weil der
Bescheid vom 30. Juli 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.
November 2004 offensichtlich rechtmäßig ist und das Interesse der Antragsteller an der
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegenüber dem öffentlichen Interesse
an der sofortigen Vollziehung zurücktritt.
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Im vorliegenden Verfahren spricht alles dafür, dass die Antragstellerin zu 1) die
Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 BVFG nicht erfüllt, weil sie kein Bekenntnis nur zum
deutschen Volkstum im Sinne des Satzes 1 dieser Vorschrift abgegeben hat. Denn nach
dem bisherigen Sach- und Streitstand ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin zu
1) entgegen ihren Angaben im Aufnahmeverfahren und im Verfahren auf Rücknahme
des Aufnahmebescheides, sie sei immer mit deutscher Nationalität in ihrem Inlandspass
geführt worden, in ihren Inlandspässen bis 1993 mit russischer Nationalität eingetragen
war. Dies ergibt sich aus dem Ergebnis des von der Beklagten am 14. Januar 2004
eingeleiteten Rechtshilfeersuchens an das kirgisische Außenministerium. Dieses hat
der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland C. eine amtlich beglaubigte Abschrift aus
dem Geburtsregister für den Antragsteller zu 2) zugeleitet, die diese unter dem 24. Mai
2004 an die Antragsgegnerin weitergeleitet hat. Daraus ergibt sich, dass die
Antragstellerin zu 1) im Zeitpunkt der Geburt des Antragstellers zu 2) im März 1990 mit
russischer Nationalität in ihrem Inlandspass geführt wurde. Denn in der Rubrik
Nationalität war für die Antragstellerin zu 1) zunächst "Russin" eingetragen. Diese
Eintragung ist durchgestrichen und durch die Eintragung "Deutsche" ersetzt worden.
Hierzu trägt die Abschrift des Geburtsregisterauszuges auf der Rückseite den Vermerk
"Die Nationalität der Mutter wurde aufgrund des Erlasses des Präsidenten der Ukraine
über die Nationalitätsänderung der Bürger der Ukraine Nr. 24 vom 31.12.91 berichtigt".
Daraus ergibt sich zweifelsfrei, dass die Antragstellerin zu 1) 1990 in ihrem Inlandspass
mit russischer Nationalität geführt wurde und dieser Nationalitätseintrag nach dem 31.
Dezember 1991 wegen Änderung der Nationalität von „Russin" in "Deutsche" geändert
worden ist. Denn aufgrund des genannten Erlasses war Abkömmlingen gemischt-
nationaler Eltern die Wahl der Nationalität des anderen Elternteils eröffnet worden.
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Die Tatsache, dass die Antragstellerin zu 1) in der Geburtsurkunde ihres Sohnes, des
Antragstellers zu 2), zunächst mit russischer Nationalität eingetragen war, wird bestätigt
durch die Kopie der am 20. März 1990 ausgestellten Originalgeburtsurkunde des
Antragstellers zu 2). Diese haben die Antragsteller in dem von ihnen im Januar 1991
gestellten Antrag auf Aufnahme als Aussiedler eingereicht, der unter dem damaligen
Namen der Antragsteller "C1. " bei der Antragsgegnerin eingereicht worden ist. Er ist
von der Antragsgegnerin durch nicht angefochtenen Bescheid vom 3. Juli 1991 unter
anderem mit Hinweis auf die Eintragung der russischen Nationalität in der
Geburtsurkunde des Antragstellers zu 2), abgelehnt worden. Dass dieses Verfahren von
den Antragstellern betrieben worden war, ist der Antragsgegnerin erst während des
Rücknahmeverfahrens bekannt geworden. Außerdem hat auch die Antragstellerin zu 1),
die zunächst behauptet hat, die Geburtsurkunde sei nur wegen Namensänderung neu
ausgestellt worden, nachdem ihr die Mitteilung des kirgisischen Außenministeriums
bekannt gegeben worden ist, eingeräumt, dass sie in der Geburtsurkunde des
Antragstellers zu 2) zunächst mit russischer Nationalität geführt worden ist. Allerdings
hat sie nunmehr ausgeführt, die Angabe „Russin" beruhe auf einem behördlichen
Versehen, das sie erst 1993 anlässlich der Ehescheidung bemerkt habe, weil sie bis
dahin die Geburtsurkunde nicht benötigt habe. Da sie eine Risikoschwangerschaft
gehabt habe, sei sie aus der Ukraine zu ihrer Schwester nach Kirgisien gefahren, wo ihr
Sohn geboren worden sei. Da sie nach der Geburt schwer krank gewesen sei, habe ihre
Schwester die Geburtsurkunde beantragt. Sie habe die Heiratsurkunde dabei gehabt.
Ihre Schwester sei sich heute nicht mehr sicher, ob sie auch den Inlandspass der
Antragstellerin zu 1) vorgelegt habe.
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Diese Erklärung der Antragstellerin zu 1) für die Eintragung der russischen Nationalität
in die Geburtsurkunde des Antragstellers zu 2) ist nicht nachvollziehbar. Selbst wenn
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die Antragstellerin zu 1) die Geburt ihres Sohnes wegen der Folgen der Geburt nicht
selbst angemeldet haben sollte, sondern dies die Schwester der Antragstellerin zu 1)
getan haben sollte, ist nicht ersichtlich, dass die Eintragung der russischen Nationalität
für die Antragstellerin zu 1) aus Versehen erfolgt ist und dies der Antragstellerin zu 1)
zudem erst bei ihrer Scheidung im Jahre 1993 aufgefallen ist. Zunächst kann nicht
davon ausgegangen werden, dass die Schwester der Antragstellerin zu 1) die Geburt
des Kindes ohne Vorlage des Inlandspasses der Mutter anmelden konnte. Denn nur
durch die Vorlage des Inlandspasses konnte nachgewiesen werden, dass die
Antragstellerin zu 1) sich tatsächlich in Kirgisien, wo sie keinen Wohnsitz hatte, aufhielt.
Aus dem Auszug aus dem Geburtsregister ergibt sich auch entgegen dem Vortrag in der
Antragsbegründung nicht, dass die Registrierung der Geburt allein auf der Grundlage
der Heiratsurkunde der Eltern vorgenommen wurde. Vielmehr ist dort lediglich vermerkt,
dass die Heiratsurkunde Grund für die Eintragung der Angaben zum Vater war. Es ist
auch offensichtlich falsch, dass die Antragstellerin zu 1) diesen angeblichen Fehler erst
1993 bei ihrer Ehescheidung bemerkt haben will. Denn wenn die Antragstellerin zu 1)
die Anmeldung der Geburt nicht selbst vorgenommen hat, hatte sie besonderen Anlass,
die Richtigkeit der darin gemachten Angaben zu prüfen. Abgesehen davon haben die
Antragsteller - wie bereits oben ausgeführt - die ursprüngliche Geburtsurkunde für den
Antragsteller zu 2) bereits in dem im Jahre 1991 unter dem Namen „C1. „ betriebenen
Aufnahmeverfahren vorgelegt. In diesem Aufnahmeverfahren ist die Volkszugehörigkeit
der Antragstellerin zu 1) mit „Russisch/Deutsch" angegeben, was bereits für die
Nationalitätseintragung „Russin" in ihrem Inlandspass spricht. Darüber hinaus hat die
Antragstellerin zu 1) spätestens durch den ablehnenden Bescheid der Antragsgegnerin
vom 3. Juli 1991, gegen den die Antragsteller nicht vorgegangen sind, erfahren, dass sie
in der Geburtsurkunde des Antragstellers zu 2) mit russischer Nationalität geführt wurde.
Auch sonstige Zweifel an der Richtigkeit der von der Antragsgegnerin über die
Behörden des Staates Kirgisien eingeholten beglaubigten Abschrift des
Geburtsregisters sind nicht ersichtlich. Sämtliche darin enthaltenen Angaben, auch
soweit sie auf sonstige Urkunden der Antragsteller Bezug nehmen, sind richtig. Dies gilt
sowohl für die Änderung des Familiennamens als auch für die Heiratsurkunde der
Antragstellerin zu 1). Soweit in der von der Antragsgegnerin vorgelegten Übersetzung
für die ausgestellte Geburtsurkunde die Nummer "9 " angegeben ist, handelt es sich
dabei offensichtlich um einen Lesefehler. Denn in der vorgelegten Abschrift ist die
Nummer vielmehr richtig mit "3 " wie in der von der Antragstellerin zu 1) vorgelegten
Ablichtung der Geburtsurkunde im Verfahren C1. angegeben. Allerdings ist die erste
Zahl, die 3, unleserlich geschrieben, sie könnte auch als "9" gelesen werden. Ein
Vergleich mit anderen in der Abschrift enthaltenen Zahlen, insbesondere mit dem auf
der Rückseite in der letzten Zeile angegebenen Datum, ergibt jedoch, dass es sich
insoweit um eine 3 und nicht um eine 9 handelt, da ein Datum "91.12.91" keinen Sinn
ergibt.
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Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sind in Verfahren, in denen es um die
Feststellung der Nationalitätseintragung im Inlandspass geht, auf amtlichem Wege
eingeholte Auszüge aus dem Geburts- oder Heiratsregister geeignete Nachweise für die
Nationalitätseintragung in den Inlandspässen der Aufnahmebewerber. Den
entsprechenden Registern kommt nicht nur eine Indizfunktion zu, sondern in der Regel
erbringen sie den vollen Nachweis, dass im Zeitpunkt der Eintragung in das Register
der jeweilige Aufnahmebewerber mit der dort angegebenen Nationalität in seinem
Inlandspass geführt wurde. Derartigen auf amtlichem Wege eingeholten Auskünften
kommt grundsätzlich der gleiche Beweiswert zu wie auf amtlichem Wege eingeholten
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Angaben über die Eintragung der Nationalität im ersten Inlandspass oder der
Nationalitätsangabe in der Forma Nr. 1. Denn die Angabe zur Nationalität konnte nur
durch Vorlage des Inlandspasses nachgewiesen werden. Demgemäß geht der Senat
davon aus, dass amtliche Auskünfte über Eintragungen im Geburtsregister in der Regel
zum Nachweis der zu diesem Zeitpunkt im Inlandspass eingetragenen Nationalität
geeignet sind.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. November 2003 - 2 A 3214/02 - und Beschluss vom 1.
September 2004 - 2 A 4114/02 -.
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Demgegenüber sind die von den Antragstellern im Antragsverfahren und
Beschwerdeverfahren vorgelegten Abschriften von zwei Forma Nr. 1 nicht geeignet
nachzuweisen, dass die Antragstellerin zu 1) in ihren Inlandspässen stets mit deutscher
Nationalität geführt wurde, bzw. die Richtigkeit der eingeholten Auskunft auch nur in
Zweifel zu ziehen. Die Antragsteller haben weder Gründe gegen die Echtheit der
eingeholten Auskunft noch gegen deren inhaltliche Richtigkeit vorgetragen. Solche sind
auch sonst nicht ersichtlich. Amtlich eingeholten Auskünften, an deren Echtheit kein
Zweifel besteht, kommt grundsätzlich ein höherer Beweiswert zu als behördlichen
Bescheinigungen, die von den Betroffenen selbst vorgelegt werden. Denn dem Senat ist
aus zahlreichen Verfahren bekannt, dass generell die Beschaffung gefälschter oder
inhaltlich unrichtiger Urkunden in den Gebieten der ehemaligen Sowjetunion ohne
weiteres möglich und häufig ist. Hier bestehen zudem gegen die Echtheit bzw.
inhaltliche Richtigkeit speziell der beiden von den Antragstellern vorgelegten
Abschriften von Forma Nr. 1 erhebliche Bedenken. Dies gilt zunächst für die von den
Antragstellern im Aufnahmeverfahren vorgelegte Abschrift einer Forma Nr. 1, die die
Antragstellerin zu 1) bei der Ausstellung des ersten Inlandspasses unterzeichnet haben
soll und in der als Nationalität „Deutsche" eingetragen ist. Es ist davon auszugehen,
dass darin unter Nr. 4. die Nationalität falsch angegeben ist. Hierfür sprechen die
Feststellungen und Angaben, die im Verfahren der Schwester der Antragstellerin zu 1),
der Frau W. O. gemacht worden sind. Aus der Frau O. betreffenden Verwaltungsakte,
die die Antragsgegnerin nunmehr erstmals vorgelegt hat, ergibt sich, dass es sich bei
der von der Antragstellerin zu 1) vorgelegten Forma Nr. 1 um eine
Gefälligkeitsbescheinigung handelt. Denn die von der Antragstellerin zu 1) im
Antragsverfahren vorgelegte Abschrift der Forma Nr. 1 zur Beantragung ihres ersten
Inlandspasses weist hinsichtlich der Beglaubigung dieselbe Person und dasselbe
Datum auf, wie die Abschrift der Forma Nr. 1, die von ihrer Schwester in deren
Antragsverfahren vorgelegt worden ist. Für die von Frau O. vorgelegte Abschrift ist durch
eine 1999 auf amtlichem Wege eingeholte Abschrift nachgewiesen, dass die von ihr
vorgelegte Abschrift nicht der von ihr unterschriebenen Forma Nr. 1 entsprach.
Außerdem hat die Schwester der Antragstellerin zu 1) in der mündlichen Verhandlung
im Verfahren - 19 K 1475/01 - Verwaltungsgericht Köln am 15. Januar 2004 eingeräumt,
dass in der von ihr unterzeichneten Forma Nr. 1 bei Beantragung des ersten
Inlandspasses die Nationalität "Russin" und nicht "Deutsche" angegeben war. Daher
spricht alles dafür, dass auch die von der Antragstellerin zu 1) vorgelegte Abschrift der
Forma Nr. 1 die Nationalität unrichtig wiedergibt.
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Die von den Antragstellern nunmehr im Beschwerdeverfahren vorgelegte Abschrift einer
Forma Nr. 1, die die Antragstellerin zu 1) anlässlich des infolge der Heirat erfolgten
Namenswechsels unterschrieben hat und in die ebenfalls die Nationalität „Deutsche"
eingetragen ist, ist schon deswegen nicht geeignet, die amtliche Auskunft zu
widerlegen, weil sie nicht einmal amtlich beglaubigt ist. Sie ist lediglich mit einem
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Stempel des Leiters der L. Filiale der Kreisverwaltung für Inneres versehen, es wird aber
nicht einmal die Übereinstimmung der Abschrift mit dem Original bescheinigt. Im
Verfahren - 2 A 4335/03 - der Antragsteller ist der Senat lediglich deswegen von der
Richtigkeit der vorgelegten Abschrift ausgegangen, weil im damaligen Verfahren keine
amtliche Auskunft eingeholt worden war und weder der Verwaltungsvorgang der
Schwester vorgelegt, noch auf die Ähnlichkeiten der beiden Urkunden hingewiesen
worden war. Deshalb ist im Beschluss vom 27. November 2003 ausdrücklich darauf
hingewiesen worden, dass dann, wenn die Urkunden Ähnlichkeiten aufweisen würden,
etwas anderes gelten könne.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. November 2003 - 2 A 4335/03 -.
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Da danach davon auszugehen ist, dass die Antragstellerin zu 1) in dem Inlandspass,
den sie 1990 nach ihrer Heirat im Jahre 1989 besaß, mit russischer Nationalität geführt
wurde, spricht alles dafür, dass sie auch in ihrem ersten Inlandspass mit russischer
Nationalität geführt worden ist. Daraus ergibt sich wiederum, dass die Antragstellerin zu
1) bei Beantragung des ersten Inlandspasses die gewünschte Nationalität mit "Russin"
und nicht mit "Deutsche" angegeben hat, da in aller Regel die Nationalität entsprechend
der Angabe in der Forma Nr. 1 eingetragen worden ist. Etwas Gegenteiliges ist nach
ständiger Rechtsprechung nur anzunehmen, wenn substantiiert ein Sachverhalt
dargelegt wird, wonach das bei der Beantragung des Inlandspasses vorgesehene
Verfahren nicht eingehalten worden ist.
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Vgl. Beschluss des Senats vom 8. Juni 2004 - 2 A 4677/96 - bestätigt durch BVerwG ,
Beschluss vom 16. November 2004 - 5 B 82.04 -.
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Hierfür fehlt es an jedem Vortrag, da die Antragstellerin zu 1) auch weiterhin behauptet,
in ihren Inlandspässen stets mit deutscher Nationalität geführt worden zu sein.
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Der Rücknahmebescheid der Beklagten in der Fassung des Widerspruchsbescheides
begegnet auch keinen Bedenken, soweit die Antragsgegnerin das ihr hinsichtlich der
Rücknahme gemäß § 48 Abs. 1 VwVfG zustehende Ermessen in der Weise ausgeübt
hat, dass sie dem öffentlichen Interesse an der Beseitigung des rechtswidrigen
Aufnahmebescheides gegenüber dem persönlichen Interesse der Antragsteller den
Vorrang eingeräumt hat. In diesem Zusammenhang hat die Antragsgegnerin zu Recht
darauf abgestellt, dass dem Vertrauensschutz eine erhebliche Bedeutung zukomme.
Die Bedeutung richtiger Angaben werde auch durch § 98 BVFG zum Ausdruck
gebracht, wonach derjenige bestraft werden könne, der unrichtige oder unvollständige
Angaben tatsächlicher Art mache oder benutze, um Rechte oder Vergünstigungen nach
diesem Gesetz zu erschleichen. Auf Vertrauen könne sich deshalb derjenige nicht
berufen, der den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt habe, die in wesentlicher
Beziehung unrichtig oder unvollständig gewesen seien. Dies sei im Falle der
Antragsteller die Vorlage einer inhaltlich falschen Kopie der Forma Nr. 1 der
Antragstellerin zu 1). Außerdem sei der Eintrag der russischen Nationalität der
Antragstellerin zu 1) in der Geburtsurkunde des Antragstellers zu 2) bewusst
verschwiegen worden. Diese Ausführungen sind nicht zu beanstanden. Auch die
Annahme im Rücknahmebescheid, dass die mittelbaren Folgen des
Rücknahmebescheides für die Antragsteller keine unzumutbare Härte bedeuten
würden, begegnet keinen Bedenken. Die Antragsgegnerin hat bei ihrer Entscheidung
berücksichtigt, dass die Antragsteller das Aussiedlungsgebiet erst unmittelbar vor Erlass
des Rücknahmebescheides verlassen haben und ihnen deshalb auch unter
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Berücksichtigung der damit verbundenen erheblichen Schwierigkeiten eine
Wiedereingliederung möglich ist. Eine völlige Existenzlosigkeit im Falle der Rückkehr
sei deshalb nicht zu erwarten. Demgegenüber führen die Antragsteller lediglich aus, sie
hätten in der Ukraine die Wohnung und die Antragstellerin zu 1) ihren Beruf
aufgegeben. Es sei auf Unterhaltsansprüche für die Antragsteller zu 2) und 3) verzichtet
worden, so dass eine Wiedereingliederung nicht möglich sei. Diese Angaben reichen
für sich aber nicht für die Annahme aus, die Antragsteller würden bei der Rückkehr in
die Ukraine in eine völlige Existenzlosigkeit fallen. Es ist weder vorgetragen worden
noch ersichtlich, dass die Antragstellerin zu 1), die einen qualifizierten Beruf im
Computerbereich ausgeübt hat, in diesem Bereich nicht wieder eine Anstellung finden
kann.
Da der Rücknahmebescheid offensichtlich rechtmäßig ist, fällt die auch in solchen
Fällen vorzunehmende Interessenabwägung im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO zu
Lasten der Antragsteller aus. Zwar ist in solchen Fällen nicht generell dem öffentlichen
Interesse der Vorrang einzuräumen, da nicht jeder rechtmäßige Bescheid sofort
vollzogen werden muss. Dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung
dieses Bescheides gebührt hier jedoch der Vorrang. Die Antragsgegnerin hat in ihrem
Rücknahmebescheid zu Recht ausgeführt, dass bei Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung der Klage der Aufenthalt der Antragsteller im Bundesgebiet
nicht beendet werden kann und dies zu unzumutbaren finanziellen Belastungen der
Kommunen und zu unberechtigten Eingliederungsleistungen nach dem BVFG führen
kann. Hinzu kommt, dass ohne sofortige Vollziehung der Aufenthalt im Bundesgebiet
solange dauern kann, dass nach Beendigung des Hauptsacheverfahrens eine
Beendigung des Aufenthalts unter Umständen nicht mehr möglich ist. Die
Antragsgegnerin verweist zu Recht darauf dass dies gegenüber den
Aufnahmebewerbern, die den Ablehnungsbescheid im Aussiedlungsgebiet erhalten,
eine nicht vertretbare Bevorzugung und Umgehung des Gesetzeszwecks darstellen
würde. Demgegenüber tritt das private Interesse der Antragsteller, bis zum Abschluss
des Hauptsacheverfahrens die Vorteile des Aufnahmebescheides ausnutzen zu
können, zurück. Zwar geht der Senat in der Regel davon aus, dass das private Interesse
von Antragstellern, die sich bereits im Bundesgebiet aufhalten und bei denen der
Rücknahmebescheid nicht offensichtlich rechtmäßig ist, das öffentliche Interesse
überwiegt. Das ist hier jedoch nicht der Fall. Das private Interesse der Antragsteller ist
nicht schutzwürdig, weil sie mit einem Aufnahmebescheid eingereist sind, der durch
unrichtige Angaben erwirkt worden ist. Dem können die Antragsteller nicht
entgegenhalten, dass sie den Bescheid im gerichtlichen Verfahren erstritten hätten und
die Antragsgegnerin die nachträglich eingeholte Auskunft bereits in dem
vorhergehenden Verfahren hätte einholen können. Dies ist zwar richtig, es kann aber
nicht zugunsten der Antragsteller berücksichtigt werden, dass sie auch im gerichtlichen
Verfahren falsche Angaben gemacht haben, die lediglich wegen nicht ausreichenden
Vortrags der Antragsgegnerin im Verfahren nicht aufgedeckt worden sind.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100
Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52
Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1
Satz 5 GKG).
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