Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 05.06.2000

OVG NRW: bestrafung, desertion, armee, herkunft, rüge, unhcr, urteilsbegründung, untersuchungskommission, auszug, religion

Oberverwaltungsgericht NRW, 5 A 2683/00.A
Datum:
05.06.2000
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
5. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 A 2683/00.A
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 11 K 4052/96.A
Tenor:
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das auf Grund
der mündlichen Verhandlung vom 13. April 2000 ergangene Urteil des
Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens, für das
Gerichtskosten nicht erhoben werden.
G r ü n d e :
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
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Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) kommt der
Rechtssache nicht zu. Der Vortrag des Klägers zu 1), er habe als Moslem in der
jugoslawischen Armee besondere Repressalien erlitten und zu befürchten, zeigt keine
verallgemeinerungsfähige Tatsachenfrage auf, sondern bezieht sich auf Umstände des
konkreten Einzelfalls, die überdies für die Flucht des Klägers nicht ursächlich gewesen
sind. Anhaltspunkte dafür, dass Moslems allein wegen ihrer Religionszugehörigkeit in
der jugoslawischen Armee asylrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt sind, sind
nicht ersichtlich und entgegen § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG auch nicht dargelegt.
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Entsprechendes gilt für eine etwaige Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung. Allein
der Umstand, dass der Kläger zu 1) wegen seiner Desertion möglicherweise nach den
Art. 214 ff. des in der Bundesrepublik Jugoslawien weitergeltenden jugoslawischen
Strafgesetzbuches mit einem Strafverfahren zu rechnen hat, rechtfertigt nicht den
Schluss, dass Deserteure in der Bundesrepublik Jugoslawien wegen ihrer
(moslemischen) Religionszugehörigkeit getroffen werden sollen.
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Vgl. zur Asylerheblichkeit einer Bestrafung wegen Desertion BVerwG, Beschluss vom
10. September 1999 - 9 B 7.99 -, m.w.N.
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Auch die Handhabung des jugoslawischen Wehrstrafrechts in der Praxis lässt eine
derartige Ausrichtung nicht erkennen. So gibt es etwa in Bezug auf die in Serbien
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erhobenen ca. 30.000 Anklagen wegen der während des Kosovo-Konfliktes
begangenen Straftaten nach den Art. 214 ff. des Strafgesetzbuches bislang "keine
Hinweise darauf, dass es bei der Anwendung der relevanten strafrechtlichen
Bestimmungen zu Diskriminierungen auf Grund der Rasse, Religion oder ethnischen
Herkunft etc. kommt."
Vgl. UNHCR, Stellungnahmen jeweils vom 12. Januar 2000 an VG Lüneburg und VG
Wiesbaden.
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Konkrete Gesichtspunkte, die eine hiervon abweichende Einschätzung der Lage
gebieten, sind entgegen § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG nicht dargelegt.
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Schließlich ist in der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts mit Blick auf die
Situation im Sandzak - im Sinne der angefochtenen Entscheidung - geklärt, dass eine
an das Merkmal der moslemischen Religionszugehörigkeit anknüpfende
Gruppenverfolgung nicht feststellbar ist,
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vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Februar 2000 - 5 A 2648/95.A -, m.w.N.,
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sodass es auch insoweit nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.
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Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe eine Überraschungsentscheidung getroffen und
den Klägern deshalb das rechtliche Gehör versagt (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. §
138 Nr. 3 VwGO), greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat weder erkennen lassen,
dass es dem Kläger zu 1) die Angaben zu seinem Vorfluchtschicksal glauben werde,
noch dass es beabsichtige, einen Beweisbeschluss zu erlassen. Dahin gehende
Anhaltspunkte sind nicht ersichtlich und entgegen § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG auch nicht
dargelegt.
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Eine Versagung rechtlichen Gehörs folgt auch nicht daraus, dass das
Verwaltungsgericht in der Urteilsbegründung nicht auf die zahlreichen Dokumente und
Beweisantritte des Klägers zu 1) eingegangen ist. Die im Rahmen des
Anhörungsverfahrens vorgelegten Unterlagen (Abschluss der Militärmittelschule in
Sarajevo, Zeugnisse, Auszug aus dem Heiratsregister, jugoslawischer Führerschein,
drei Dienstausweise bzw. Passierscheine und eine Bewilligung zum Führen von
Militärfahrzeugen) geben für den von dem Kläger zu 1) geschilderten fluchtauslösenden
Vorgang der verzögerten Verladung von Raketen und des sich daran angeblich
anschließenden Ermittlungsverfahrens durch eine Untersuchungskommission nichts
her. Das Verwaltungsgericht konnte diese Unterlagen daher unberücksichtigt lassen.
Den schriftsätzlich gestellten Beweisanträgen zum Vorfluchtschicksal des Klägers zu 1)
brauchte das Verwaltungsgericht nicht zu entsprechen, weil es die diesbezügliche
Schilderung des Klägers als unschlüssig bzw. nicht nachvollziehbar gewertet hat,
sodass eine Beweiserhebung nicht mehr geboten war.
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Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 1994 - 2 BvR 1183/92 -, DVBl. 1994, 1403 (1404);
BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, InfAuslR 1990, 38 (39).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG.
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Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.
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