Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 31.03.2006

OVG NRW: russisch, gespräch, beweiswert, bestätigungsschreiben, eltern, widerspruchsverfahren, wohnung, ausnahme, alter, auszug

Oberverwaltungsgericht NRW, 12 A 3999/03
Datum:
31.03.2006
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 A 3999/03
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 19 K 1784/02
Tenor:
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, mit Ausnahme
der Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 12.000 EUR
festgesetzt.
G r ü n d e :
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
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Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu den geltend gemachten ernstlichen Zweifeln
im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
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Das Zulassungsvorbringen vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts, in Bezug auf
die Klägerin zu 1. fehle es an der familiären Vermittlung ihrer im Zeitpunkt der
mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht (28. Juli 2003) für ein einfaches
Gespräch ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache, nicht zu erschüttern. Wie
die Klägerin zu 1. auf Seite 3 des in der Zulassungsbegründung in Bezug genommenen
Protokolls der mündlichen Verhandlung selbst ausgeführt hat, konnte sie im Alter von 17
Jahren, als sie das Elternhaus verließ, "ein bisschen Deutsch sprechen, wenn auch
etwas schlechter als heute". Daraus wird ersichtlich, dass das Niveau ihrer damaligen
Deutschkenntnisse unter der im Termin zur mündlichen Verhandlung gezeigten
Sprachkompetenz gelegen hat, die zu diesem Zeitpunkt ein einfaches Gespräch in
Deutsch ermöglichte. Ob die familiär vermittelte, dahinter zurückbleibende
Sprachkompetenz auch damals tatsächlich ausreichte, ein einfaches Gespräch in
deutscher Sprache führen zu können und diese Fähigkeit über einen Zeitraum von rund
28 Jahren nach dem Auszug aus der elterlichen Wohnung im Jahr 1975 bis zum Termin
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der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erhalten geblieben ist, bleibt
danach ebenso offen, wie der Umfang des Kausalanteils der offenbar außerhalb der
familiären Vermittlung erworbenen zusätzlichen Sprachkenntnisse, die zusammen mit
den seinerzeit auf Grund der familiären Vermittlung erworbenen Sprachkenntnissen die
Klägerin zu 1. zu der in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht
gezeigten sprachlichen Interaktion befähigten. Angesichts der eigenen Einschätzung
der Klägerin zu 1. kommt dem im Widerspruchsverfahren eingegangenen
Bestätigungsschreiben des Vaters der Klägerin zu 1. vom 13. März 2001, dessen
Beweiswert angesichts des Verfahrensbezuges ohnehin fraglich ist, kein darüber
hinausgehender Beweiswert zu. Die danach verbleibende - allerdings angesichts des
Umfangs der familiären Vermittlung (die Klägerin zu 1. will mit ihren Eltern und ihren
Geschwistern sowohl deutsch als auch russisch gesprochen haben, mit ihren
Geschwistern will sie meistens russisch und mit ihrer Großmutter sowohl deutsch als
auch russisch gesprochen haben) als fraglich einzustufende - Möglichkeit einer
familiären Vermittlung der hinreichenden Sprachkompetenz ist nicht geeignet,
gegenüber der dezidiert negativen Würdigung des Verwaltungsgerichts ernstliche
Zweifel zu begründen. § 6 Abs. 2 BVFG verlangt die poitive Feststellung der familiären
Vermittlung. Auf die thematisierte Frage der Zweisprachigkeit kommt es insoweit nicht
mehr an.
Aus dem Vorstehenden ergibt sich auch, dass der Rechtssache keine grundsätzliche
Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zukommt.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 72 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und
3 GKG in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG a.F.).
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Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4
VwGO).
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