Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 23.10.2001

OVG NRW: bebauungsplan, stand der technik, öffentliches recht, offensichtlicher mangel, rechtsverletzung, schweinehaltung, einfluss, bahnhof, nichtigkeit, tierhaltung

Oberverwaltungsgericht NRW, 10A D 123/99.NE
Datum:
23.10.2001
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
10a Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10A D 123/99.NE
Tenor:
Der Bebauungsplan Nr. BW 23 "Bahnhof V. " der Gemeinde V.
(Satzungs-beschluss vom 22. Juni 1998) ist nichtig.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig
vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d :
1
Der Antragsteller ist Eigentümer einer westlich der im Zusammenhang bebauten
Ortslage von V. gelegenen landwirtschaftlichen Hofstelle, wo er seit Jahren
hauptsächlich Schweinehaltung (Mast und Vormast) betreibt. Mit dem
Normenkontrollantrag wendet er sich gegen den Bebauungsplan Nr. BW 23 "Bahnhof V.
" der Antragsgegnerin, von dessen westlicher Grenze die außerhalb des Plangebiets
liegende Hofstelle etwa 160 m entfernt ist. Drei weitere auf Schweinehaltung
spezialisierte landwirtschaftliche Betriebe befinden sich - ebenfalls außerhalb des
Plangebiets - nordwestlich beziehungsweise südöstlich der Hofstelle in Abständen
zwischen 40 m und 420 m zur westlichen Plangebietsgrenze.
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Im Mai 1994 erhielt der Antragsteller eine seine Hofstelle betreffende Genehmigung für
die Errichtung und für den Betrieb einer Anlage zum Halten von Schweinen nach dem
Bundes- immissionsschutzgesetz, zu der die Antragsgegnerin ihr Einvernehmen erteilte.
Die Genehmigung umfasst 805 Mastplätze, 337 Vormastplätze, einen
Güllehochbehälter mit 695 m3 Fassungsvermögen sowie die erforderlichen Neben- und
Hilfseinrichtungen. Der Genehmigungsantrag wurde nach § 10 BImSchG öffentlich
bekannt gemacht. Einwendungen gegen das Vorhaben wurden während der
Auslegungsfrist nicht erhoben. Im Januar 2000 erhielt der Antragsteller im
Einvernehmen mit der Antragsgegnerin die Baugenehmigung für einen weiteren
Schweinestall im Bereich der Hofstelle mit 288 Mastplätzen und zur Nutzungsänderung
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der bestehenden Ställe. Genehmigt sind dort nunmehr insgesamt 1167 Mastplätze. Der
anfallende Flüssigmist lagert in Güllekanälen unterhalb der Ställe (Güllekel-ler) und im
Güllehochbehälter.
Der vom Antragsteller angegriffene Bebauungsplan Nr. BW 23 "Bahnhof V. " überplant
das ehemalige Bahnhofsgelände am westlichen Ortsrand von V. einschließlich der
früheren Bahntrasse und der Ladestraße zwischen der N. Straße im Norden und der R.
Straße im Süden. Die überplanten Flächen sind zum Teil bebaut. Am östlichen Rand
des Plangebiets gibt es eine aus Wohnhäusern bestehende Straßenrandbebauung
entlang des Prozessionsweges und der Straße "S. ", während im Kern des Plangebiets
neben dem gemeindlichen Bauhof vornehmlich gewerbliche Bebauung (Gaststätte,
Getränkehandel, Molkerei) zu finden ist. Im nordöstlichen Teil des Plangebiets sind
südlich der N. Straße und westlich der erwähnten Straßenrandbebauung Wiesenflächen
vorhanden, die ein ehemaliges Fabrikgebäude umgeben, welches derzeit als
Landmaschinenreparaturwerkstatt genutzt wird. Im Südwesten schließt sich an den
Geltungsbereich des hier in Rede stehenden Bebauungplans der im Januar 1969 in
Kraft getretene Bebauungsplan Nr. BW 4 "T. " an, der die Bauflächen im Bereich der
dort vorhandenen landwirtschaftlichen Genossenschaft als Gewerbegebiet, südlich der
Straße "S. " und nördlich der Straße "G. " als Mischgebiet und im Übrigen als
Wohngebiet festsetzt. Ein Teil dieses Bebauungsplans von etwa 450 m2 (Mischgebiet,
Gewerbegebiet) wird durch den Bebauungsplan Nr. BW 23 "Bahnhof V. " geändert.
4
Unmittelbar westlich der ehemaligen Bahntrasse setzt der Bebauungsplan Nr. BW 23
"Bahnhof V. " auf einer Länge von etwa 750 m eine von Nordosten nach Südwesten
verlaufende Straßenverkehrsfläche für den Ausbau der Kreisstraße K 15 fest, die jeweils
über einen Kreisverkehr an die N. Straße und die R. Straße angebunden werden soll.
Die K 15 soll als Ortsumgehung für den auf der N. Straße fließenden
Durchgangsverkehr dienen, der bisher den Ortskern von V. belastet. Der westliche Rand
der künftigen K 15 bildet zugleich die westliche Grenze des insgesamt 8,74 ha großen
Plangebiets, das sich im Norden bis zur N. Straße und im Süden bis zur R. Straße
erstreckt und dort die Einmündungsbereiche der K 15 nebst den oben beschriebenen
Kreisverkehren erfasst. Die östliche Plangrenze verläuft - ausgehend von der R. Straße -
entlang der Straße "G. " nach Nordosten. Der Planbereich hat hier nur eine Breite von
35 m. Nach etwa 300 m verschwenkt die Plangrenze nach Osten, um nach weiteren
rund 80 m wieder rechtwinkelig nach Norden abzuknicken. Nach 40 m trifft sie auf die
Stichstraße "S. ", an deren nördlichem Rand sie nach Osten bis zum P. weg führt. Hier
erreicht das Plangebiet eine Ausdehnung von etwa 200 m. Dem nach Norden
verlaufenden P. weg folgt die Plan-grenze bis zur N. Straße und führt an deren
südlichem Rand nach Nordwesten bis an den bereits mehrfach angesprochenen
Kreisverkehr.
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Ungefähr 200 m südlich der N. Straße verbindet die in etwa parallel hierzu von Ost nach
West verlaufende, als Straßenverkehrsfläche festgesetzte B. Allee den P. weg und die K
15. Der inneren Erschließung des zwischen N. Straße, P. weg, B. Allee und K 15
gelegenen Planbereichs soll zudem eine an die N. Straße angebundene nach Süden
führende Planstraße dienen, die in einer Wendeanlage und einem von dort aus nach
Osten führenden Stichweg endet. Der Plan sieht vor, den Stichweg und die B. Allee
durch einen von Norden nach Süden verlaufenden 2,0 m breiten Fußweg zu verbinden.
Die ehemalige Straße "Am B. " zwischen N. Straße und B. Allee ist nicht mehr als
Verkehrsfläche vorgesehen und lediglich als eine mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten
zu belastende Fläche festgesetzt.
6
Für die Baugebietsflächen zwischen N. Straße, Planstraße, Fußweg, B. Allee und P.
weg trifft der Bebauungsplan die Festsetzung allgemeines Wohngebiet mit maximal
zweigeschossiger Bebauung, einer Grundflächenzahl von 0,4 und einer
Geschossflächenzahl von 0,6. Überwiegend ist dort in offener Bauweise nur eine
Bebauung mit Einzelhäusern zulässig. In Teilbereichen lässt der Bebauungsplan die
Wahl zwischen Einzel- und Doppelhäusern zu oder schreibt die Errichtung von
Hausgruppen vor. Die Ausrichtung der Gebäude im Hinblick auf ihre größte
Längenausdehnung ist vorgegeben. Unmittelbar an der N. Straße ist zwischen der
Planstraße und dem P. weg eine rund 800 m2 große Grünfläche mit der
Zweckbestimmung "Ehrenmal" festgesetzt.
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Für den Bereich zwischen dem Fußweg, der B. Allee und der ehemaligen Straße "Am
B. " trifft der Bebauungsplan die Festsetzung Mischgebiet. Zulässig ist dort eine höchs-
tens zweigeschossige Bebauung mit Einzel- oder Doppelhäusern bei einer
Grundflächenzahl von 0,6 und einer Geschossflächenzahl von 1,2. Zwischen der
östlichen Grenze dieses Mischgebietes beziehungsweise der Planstraße und der K 15
ist ein Gewerbegebiet mit einer Grundflächenzahl von 0,8 und einer Baumassenzahl
von ebenfalls 0,8 ausgewiesen. Das Gewerbegebiet wird von der Planstraße durch
einen bis zu 10 m breiten Streifen getrennt, für den ein "Pflanzgebot für flächenhafte
Anpflanzungen von Bäumen und Sträuchern mit bodenständigen Gehölzen" festgesetzt
ist. Eine derartige Festsetzung findet sich auch - ausgehend von der B. Allee - auf einer
Länge von ungefähr 100 m zwischen dem Gewerbegebiet und der K 15. Der
Pflanzstreifen ist hier durch eine festgesetzte Zufahrt zur K 15 unterbrochen.
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Südlich der B. Allee ist eine unmittelbar an der K 15 gelegene Fläche von 30 m x 160 m
als Versorgungsfläche mit der Nutzungsart "Bauhof" festgesetzt. Im südlichen Bereich
dieser Fläche besteht über eine als Verkehrsfläche festgesetzte Stichstraße eine direkte
Anbindung an die K 15. Südlich dieser Stichstraße setzt der Bebauungsplan ein
Gewerbegebiet mit einer Grundflächenzahl von 0,8 und einer ebensolchen
Baumassenzahl fest. Dieses Gewerbegebiet setzt sich jenseits der Plangrenze im
Bereich des Bebauungsplans Nr. BW 4 "T. " fort. Westlich der Versorgungsfläche "Bau-
hof" weist der Plan zwischen der B. Allee und der südlichen Plangrenze ein weiteres
Gewerbegebiet mit denselben Festsetzungen aus. Dieses Gewerbegebiet, das eine
Ausdehnung von ungefähr 80 m x 160 m und ebenfalls unmittelbare Verbindung zu der
Gewerbegebietsfestsetzung im Bebauungsplan Nr. BW 4 "T. " hat, soll zu der
Wohnbebauung südlich der Straße "S. " durch eine 50 m lange Wallanlage mit
Bewuchs abgegrenzt werden. Die vorhandene Bebauung zwischen der Straße "S. " und
der nördlich gelegenen B. Allee ist bis auf ein Gebäude als allgemeines Wohngebiet
festgesetzt. Zulässig ist dort eine maximal zweigeschossige Bebauung, bei einer
Grundflächenzahl von 0,3 und einer Geschossflächenzahl von 0,6. Die
Gebäudeausrichtung und die Bebauung mit Einzelhäusern beziehungsweise Einzel-
oder Doppelhäusern ist vorgegeben. Zu dem zuletzt beschriebenen Gewerbegebiet hin
ist das allgemeine Wohngebiet abgegrenzt durch 15 m beziehungsweise 20 m breite
Flächen, die als Mischgebiet ausgewiesen sind. Für dieses Mischgebiet gelten im
Übrigen dieselben Festsetzungen wie für das vorstehend genannte allgemeine
Wohngebiet. Zwischen dem Mischgebiet und dem sich westlich anschließenden
Gewerbegebiet ist ein bis zu 9 m breiter Streifen mit einem "Pflanzgebot für flächenhafte
Anpflanzungen von Bäumen und Sträuchern mit bodenständigen Gehölzen" belegt.
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Für alle festgesetzten Baugebiete werden die überbaubaren Grundstücksflächen durch
10
Baugrenzen bestimmt.
In seinem südlichen Teil setzt der Bebauungsplan östlich der K 15 weitere Flächen mit
Pflanzgeboten fest.
11
Die textlichen Festsetzungen enthalten nähere Regelungen zu den in den
Gewerbegebieten zulässigen beziehungsweise nicht zulässigen Nutzungen, zur
Zulässigkeit von Nebenanlagen und Garagen, zur Freihaltung von Sichtfeldern an
Straßeneinmündungen und Grundstückszufahrten, zur Zahl der in den Wohngebäuden
zulässigen Wohnungen, zur Gestaltung der Dächer, zur Höhe der Gebäude und zu den
Grundstückseinfriedungen. Nach Ziffer 4 der textlichen Festsetzungen sind
Einzelhandelsbetriebe innerhalb der Gewerbegebiete unzulässig. Ausgenommen ist
Einzelhandel, der in funktionalem Zusammenhang mit einem im Plangebiet ansässigen
Produktions- oder Dienstleistungsbetrieb ausgeübt wird sowie Einzelhandel, bei dem
wegen geringfügigen Umfangs oder begrenzten, nicht zentrentypischen Sortiments
schädliche Auswirkungen im Sinne von § 11 BauNVO nicht zu erwarten sind.
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Bei den Aufstellungsvorgängen befindet sich eine von der Antragsgegnerin in Auftrag
gegebene Geruchsimmissionsprognose (Immissionssimulation) des Ingenieurbüros für
Abfallwirtschaft und Immissionsschutz R. & H. von August 1996 zur Beurteilung der
Geruchssituation im Bereich der landwirtschaftlichen Betriebe A. , G. , A. - E. und P. .
Die Ausbreitungsrechnung ergibt für die beiden 125 m x 125 m messenden
Beurteilungsflächen, innerhalb derer zusätzliche Wohnbebauung geplant ist,
Immissionswerte nach der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) von 0,14
beziehungsweise 0,17.
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Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans nahm im Wesentlichen folgenden
Verlauf: Am 26. Februar 1996 beschloss der Rat der Antragsgegnerin, den
Bebauungsplan Nr. BW 23 "B. V. " aufzustellen und insoweit eine frühzeitige
Bürgerbeteiligung in Form einer Bürgerversammlung durchzuführen, die nach
öffentlicher Bekanntmachung des Termins am 17. Dezember 1997 stattfand. Der
Aufstellungsbeschluss wurde am 30. Dezember 1997 öffentlich bekannt gemacht und
die Träger öffentlicher Belange wurden beteiligt. Am 11. März 1998 befasste sich der
Planungsausschuss des Rates mit den eingegangenen Anregungen und Bedenken -
darunter auch mit denen des Antragstellers -, nahm Änderungen im Hinblick auf einige
dieser Einwendungen vor und beschloss, den so geänderten Bebauungsplanentwurf
öffentlich auszulegen. Die Auslegung des Planentwurfs, die am 9. April 1998 öffentlich
bekannt gemacht wurde, fand in der Zeit vom 20. April bis einschließlich 20. Mai 1998
statt. Zudem erfolgte eine erneute Beteiligung der Träger öffentlicher Belange.
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In seiner Sitzung am 10. Juni 1998 prüfte der Planungsausschuss die während der
öffentlichen Auslegung des Planentwurfs eingegangenen Anregungen und Bedenken
der Bürger und der Träger öffentlicher Belange. Dazu gehörten neben den
Einwendungen des Antragstellers auch die Stellungnahmen des Staatlichen
Umweltamtes Herten und der Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe, die die
Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets wegen der von den benachbarten
landwirtschaftlichen Betrieben ausgehenden Geruchsbelästigungen für bedenklich
hielten. Der Planungsausschuss wies sämtliche Bedenken zurück und führte zu den
Einwendungen des Staatlichen Umwelt-amtes und der Landwirtschaftskammer im
Wesentlichen aus: Da der Nutzungskonflikt im Grunde aus einem Plangebiet in das
nächste transferiert werde und im neuen Plangebiet erheblich geringere Immissionen
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bestünden als in dem bereits bebauten Plangebiet - gemeint ist die Wohnbebauung im
Bereich des Bebauungsplans Nr. BW 4 "T. " -, sei es im Wege der Konfliktbewältigung
möglich, die bestehenden Bedenken wegzuwägen. Die bestehenden
Grenzwertüberschreitungen seien darüber hinaus im Verhältnis zu den überschrittenen
Grenzwerten im angrenzenden Plangebiet als verhältnismäßig gering anzusehen.
Durch Herausnahme großer Flächen aus dem ursprünglich nach dem
Flächennutzungsplan und dem Gebietsentwicklungsplan beabsichtigten
Wohnbaubereich werde dem Auftrag der Konfliktbewältigung Rechnung getragen und
lediglich Wohnbebauung in einem Gebiet ausgewiesen, in dem die
Grenzwertüberschreitung geringfügig sei.
Am 22. Juni 1998 befasste sich der Rat ausdrücklich nur noch mit den Einwendungen
und Bedenken, die der Kreis B. als Untere Abfallwirtschaftsbehörde beziehungsweise
als Untere Landschaftsbehörde nachträglich erhoben hatte. In der Sitzungsvorlage Nr.
334 für den 22. Juni 1998 hieß es unter anderem: "Die Offenlegung des
vorbezeichneten Bebauungsplan- entwurfs erfolgte in der Zeit vom 20. April bis 20. Mai
1998. Über die während dieser Zeit eingegangenen Bedenken und Anregungen hat der
Planungsausschuss in seiner Sitzung am 10. Juni 1998 beraten". In der ebenfalls für die
Ratssitzung am 22. Juni 1998 erstellten Sitzungsvorlage Nr. 318 lautete der
Beschlussvorschlag für den Rat: "Der Rat der Gemeinde V. beschließt den
Bebauungsplanentwurf BW 23 'B. V. ', zugleich 12. Änderung BW 4 'T. ' unter
Berücksichtigung der durch den Planungsausschuss gefassten Beschlüsse zu den
Bedenken und Anregungen im Offenlegungsverfahren als Satzung". Nach Angaben der
Antragsgegnerin wurden den Ratsmitgliedern - wie üblich - die Beschlüsse des
Planungsausschusses zu den eingegangenen Anregungen und Bedenken nebst
Anlagen vor der Sitzung, in der der Satzungsbeschluss gefasst wurde, zugeleitet. Der
Rat beschloss den Bebauungsplan Nr. BW 23 "B. V. " am 22. Juni 1998 als Satzung.
Der Satzungsbeschluss wurde am 7. Juli 1998 öffentlich bekannt gemacht.
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Der Antragsteller hat am 18. November 1999 den Normenkontrollantrag gestellt.
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Er trägt vor, der Plan leide an durchgreifenden Abwägungsmängeln. Der Rat habe
entgegen den Einwendungen der Landwirtschaftskammer die Auswirkungen der
Planung nicht im Hinblick auf die vier benachbarten landwirtschaftlichen Betriebe
einzeln ermittelt, sondern allein auf ein Gutachten zurückgegriffen, welches die von den
besagten Betrieben insgesamt verursachten Immissionen zum Gegenstand habe.
Dementsprechend habe er alle vier Landwirte kumulativ als Störer gegenüber der
vorhandenen und der geplanten Wohnbebauung eingeschätzt und sie insgesamt als
nicht schutzwürdig erachtet. Dabei habe der Rat verkannt, dass die vier Betriebe jeweils
in unterschiedlicher Weise von der Planung betroffen seien, da sie sowohl über
unterschiedliche rechtliche Positionen als auch unterschiedliche Immissionsschneisen
verfügten. Ein für seinen eigenen Betrieb erstelltes Gutachten der
Landwirtschaftskammer weise nach, dass die ihm zuzurechnenden Immissionen im
Wesentlichen den Bereich des geplanten neuen Wohngebietes träfen. Von dem dort
entsprechend der GIRL errechneten Immissionswert von 0,14 verursache sein Betrieb
Werte von 0,08 bis 0,10. Hingegen belaste er die bereits vorhandene Bebauung im
Bereich des Bebauungsplans Nr. BW 4 "T. ", die bereits Immissionswerte von 0,17
hinzunehmen habe, nur mit einem Wert von 0,04. Die dort gegebene
Grenzwertüberschreitung sei ihm nicht anzulasten, sodass deswegen ein Einschreiten
der Umweltbehörde gegen seinen Betrieb weder geboten noch gerechtfertigt sei.
Zusätzliche Auflagen drohten ihm mithin allein wegen der durch den angegriffenen
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Bebauungsplan ermöglichten neuen Wohnbebauung, in deren Bereich er den
zulässigen Immissionsgrenzwert von 0,10 nahezu allein verursache. Zumindest werde
ihm die Möglichkeit genommen, seinen Betrieb weiterzuentwickeln, da eine Erweiterung
des Viehbestandes mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Überschreitung des
Immissionsgrenzwertes im Bereich der neuen Wohnbebauung führen würde. Zudem
schließe die für seinen Betrieb im förmlichen Verfahren bestandskräftig erteilte
immissionsschutzrechtliche Genehmigung grundsätzlich öffentlich-rechtliche und
privatrechtliche Ansprüche der bisherigen Nachbarn aus. Dies gelte allerdings nicht für
die künftigen Erwerber der neuen Wohnbauflächen, da die Voreigentümer des
landwirtschaftlich genutzten Wiesengrundstücks mangels einer möglichen Verletzung
subjektiver Rechte im Genehmigungsverfahren nicht anfechtungsberechtigt gewesen
seien. Er verliere somit den mit dem immissionsschutzrechtlichen
Genehmigungsverfahren verbundenen Bestandsschutz. Mit dem Zuzug neuer Nachbarn
erhöhe sich für ihn die Gefahr, wegen möglicher Gesundheitsbeeinträchtigungen durch
Geruchsimmissionen in Anspruch genommen zu werden. Jedenfalls trete insoweit eine
spürbare quantitative Erhöhung des Konfliktpotenzials ein, was der Rat unberücksichtigt
gelassen habe. Seine - des Antragstellers - Rechtsposition verschlechtere sich im
Hinblick auf mögliche Betriebserweiterungen auch deshalb, weil ein planungsrechtlich
abgesichertes allgemeines Wohngebiet einen deutlich höheren Schutzanspruch
genieße als die bisher vorhandene verstreute Wohnbebauung mit überwiegend
gewerblichem Bezug. Der relativ große Abstand zwischen seinem Betrieb und der
geplanten neuen Wohnbebauung, auf den der Rat sich berufen habe, sei irrelevant, da
es allein auf die tatsächlich vorhandene Belastung ankomme. Abwägungsfehlerhaft sei
weiterhin, dass der Rat die von ihm erkannte Konfliktlage zwischen der benachbarten
landwirtschaftlichen Nutzung und der geplanten Wohnnutzung nicht gelöst, sondern sie
durch die Festsetzung des allgemeinen Wohngebiets rechtlich festgeschrieben und
damit sogar verschärft habe. Der Abwägungsvorgang sei von Anfang an dadurch in
sachwidriger Weise verkürzt worden, dass die Gemeinde bestimmten Eigentümern von
im Plangebiet gelegenen Flächen bereits im Januar 1994 zugesagt habe, diese Flächen
als Wohnbauland zu überplanen. Ein Planungsbedürfnis im Sinne eines dringenden
Wohnbedarfs habe angesichts der im Gemeindegebiet vorhandenen Bauflächen nicht
bestanden. Die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse seien überdies nicht
gewahrt. Schließlich sei zweifelhaft, ob der Rat überhaupt die für eine
Abwägungsentscheidung als Grundlage des Satzungsbeschlusses notwendige
Kenntnis von den Abwägungsmaterialien gehabt habe, denn der Planungsausschuss
habe die eigentlichen Abwägungsentscheidungen getroffen. Aus den
Aufstellungsvorgängen sei nicht erkennbar, dass dem Rat in der Sitzung am 22. Juni
1998 die diesbezüglichen Erwägungen des Planungsausschusses vorgelegen hätten.
Der Antragsteller beantragt,
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den Bebauungsplan Nr. BW 23 "B. V. " der Antragsgegnerin für nichtig zu erklären.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
22
Sie trägt vor, der Normenkontrollantrag sei mangels Antragsbefugnis unzulässig. Die
von dem Antragsteller geltend gemachten Belange wiesen, ausgehend von der
konkreten Planungssituation, keinen relevanten städtebaulichen Bezug auf und seien
daher, obwohl sie der Rat in der Abwägung umfassend gewürdigt habe, nicht als
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erheblich einzustufen. Es fehle bereits an einer auch nur mittelbaren Planbetroffenheit
des Antragstellers. Durch die Festsetzungen des Bebauungsplans werde seine
Situation unter keinem denkbaren Gesichtspunkt verschlechtert. Das nächstgelegene
vorhandene Wohngebäude liege 310 m von seinem Betrieb entfernt, während die durch
den Bebauungsplan ermöglichte Wohnbebauung einen Abstand von mindestens 354 m
einhalte. Von einem Heranrücken der Wohnbebauung könne also keine Rede sein. Die
von dem Antragsteller geltend gemachten Belange - nämlich der ungehinderte
Fortbestand seines Betriebes einschließlich künftiger Entwicklungsmöglichkeiten -
seien auch deshalb nicht abwägungserheblich, weil es sich um Rechtspositionen
handele, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen bestehe. Die von dem
Betrieb ausgehenden Geruchsemissionen überschritten bereits im Hinblick auf die
vorhandene Wohnbebauung die zulässigen Immissionsgrenzwerte der GIRL und böten
Anlass für ein Einschreiten der Umweltbehörde. Der Inhaber eines emittierenden
Betriebes könne sich jedoch nur dann erfolgreich gegen heranrückende
Wohnbebauung zur Wehr setzen, wenn er durch diese Wohnbebauung mit zusätzlichen
nachbarschützenden Auflagen und Anordnungen zu rechnen habe. Das Interesse des
Antragstellers bestehe mithin lediglich darin, die derzeitige Situation hinsichtlich der
über den Grenzwerten liegenden Emissionen aufrechterhalten zu können. Einer solchen
Grenzwertüberschreitung sei jedoch der Schutz der Rechtsordnung versagt, sodass für
die Beibehaltung dieses Zustandes kein schutzwürdiges Vertrauen gegeben sei. Auch §
50 BImSchG verleihe dem Antragsteller keine Antragsbefugnis. Die Vorschrift diene
ausschließlich dem Schutz der zum Wohnen dienenden Gebiete und nicht dem Schutz
des Emittenten. Die von dem Antragsteller behauptete Zusicherung, das Plangebiet von
Wohnbebauung freizuhalten, habe es nicht gegeben. Eine derartige Zusicherung sei
ohnehin nicht geeignet, die Antragsbefugnis für ein Normenkontrollverfahren zu
begründen, da sie kein subjektiv öffentliches Recht, sondern allenfalls ein privates
Recht des Antragstellers begründet hätte. Schließlich fehle es auch am
Rechtsschutzinteresse für den Normenkontrollantrag, da der Antragsteller seine
Situation durch die Nichtigerklärung des Bebauungsplans aus den oben genannten
Gründen nicht verbessern könne. Im Übrigen sei der Normenkontrollantrag
unbegründet. Der Gebietsentwicklungsplan "Westmünsterland" setze den fraglichen
Bereich als Wohnbereich fest. Die Festsetzung von Wohnbauflächen in dem
angegriffenen Bebauungsplan sei erforderlich gewesen, da zum damaligen Zeitpunkt
die gemeindeeigenen Wohnbauflächen im Wesentlichen vermarktet gewesen seien und
die übrigen in der Planung befindlichen Wohngebiete erst erheblich später zur
Realisierung angestanden hätten. Mit der Aufstellung des Bebauungsplans habe die
Kleingemengelage am Ortsrand von V. unter Beachtung des Immissionsschutzes
geordnet und entwickelt werden sollen. Diese städtebauliche Zielsetzung sei bereits
durch den Flächennutzungsplan vorgegeben. Wegen der Gemengelage von Wohnen
und störempfindlichem Gewerbe sei eine Gliederung und Abstufung der Nutzungen
untereinander zwingend erforderlich. Die Festsetzung des Mischgebietes und des
Gewerbegebietes nördlich der B. Allee berücksichtige den vorgefundenen Bestand. Die
Mischgebietsfestsetzung zwischen B. Allee und der Straße "S. " erfülle zusammen mit
dem westlich davon festgesetzten Grünstreifen eine Pufferfunktion zwischen dem
Molkereibetrieb im Westen und der Wohnbebauung im Osten. Sie korrespondiere mit
der Mischgebietsfestsetzung für die Grundstücke südlich der Straße "S. " im Bereich des
Bebauungsplans Nr. BW 4 "T. ". Dass die besagten Mischgebietsflächen auf Grund
später erteilter Baugenehmigungen den Charakter eines allgemeinen Wohngebiets
angenommen hätten, hindere eine künftige Mischgebietsnutzung nicht. Die die
Sichtfelder betreffende textliche Festsetzung beruhe auf den Richtlinien zum Ausbau
von Stadtstraßen. Die Bemaßung der Sichtfelder habe so zu erfolgen, dass in Bezug auf
die untergeordnete Straße - zum Beispiel die Grundstückszufahrt - ein Schenkelmaß
von 2,0 m und in Bezug auf die Vorfahrtsstraße ein Schenkelmaß von 10 m - jeweils
anknüpfend an die Straßenbegrenzungslinien - anzusetzen sei. Nach der 1996
erstellten Geruchsimmissionsprognose stehe fest, dass die vorhandenen Wohngebiete
G. /T. im Hinblick auf Geruchsimmissionen fast doppelt so hoch belastet seien wie die
von den benachbarten landwirtschaftlichen Betrieben weiter entfernte neu festgesetzte
Wohnbebauung. Sowohl nach der Geruchsimmissionsrichtlinie GIRL als auch nach der
einschlägigen VDI-Richtlinie 3471(Immissionsminderung Tierhaltung - Schweine)
gingen von dem Betrieb des Antragstellers keine unzumutbaren Geruchsbelastungen für
das Plangebiet aus, sodass dieser keine Verschlechterung seiner betrieblichen
Situation befürchten müsse und auch die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse
für den Bereich der Wohnbebauung im Plangebiet gewahrt seien. Zur Bekräftigung ihres
diesbezüglichen Vortrags hat die Antragsgegnerin ein Gutachten des Ingenieurbüros für
Abfallwirtschaft und Immissionsschutz R. & H. vom 17. Oktober 2001 vorgelegt, wonach
der mit 100 Punkten (Stand der Technik) bewertete Betrieb des Antragstellers nach der
VDI-Richtlinie 3471 lediglich einen Mindestabstand von 260 m zur Wohnbebauung
einzuhalten habe. Werde der Mindestabstand - wie hier - eingehalten, sei mit keiner
Geruchsbelästigung zu rechnen.
Der Berichterstatter hat am 11. Oktober 2001 eine Ortsbesichtigung vorgenommen.
Hinsichtlich des Ergebnisses dieser Ortsbesichtigung wird auf die darüber gefertigte
Niederschrift vom selben Tage verwiesen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der von der Antragsgegnerin im Parallelverfahren 10a D 94/98.NE
überreichten Unterlagen sowie die Bebauungsplanurkunde und die Ablichtung des
Flächennutzungsplans der Antragsgegnerin (Bei- akten Hefte 1 bis 19 im Verfahren 10a
D 94/98.NE) ergänzend Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
26
Der Normenkontrollantrag ist zulässig.
27
Insbesondere ist der Antragsteller antragsbefugt. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann
den Normenkontrollantrag stellen, wer geltend macht, durch die angegriffene
Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder in
absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung
nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind keine höheren Anforderungen zu stellen als an die
Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO. Danach genügt der Antragsteller seiner
Darlegungspflicht, wenn er hinreichend Tatsachen vorträgt, die es zumindest als
möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen des Bebauungsplans in einem
Recht verletzt wird. Bei der Prüfung, ob der Tatsachenvortrag eine Rechtsverletzung
zumindest als möglich erscheinen lässt, verbietet sich eine prozessuale Handhabung
des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, die im Ergebnis dazu führt, die an sich gebotene
Sachprüfung als Frage der Zulässigkeit des Antrags zu behandeln.
28
Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Sep- tember 1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46, S. 173.
29
Die bloße Behauptung einer theoretischen Rechtsverletzung mag im Einzelfall dann
nicht zur Geltendmachung einer Rechtsverletzung im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1
VwGO genügen, wenn diese Behauptung nur vorgeschoben erscheint, das tatsächliche
30
Vorliegen einer Rechtsverletzung aber offensichtlich ausscheidet.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 -, a.a.O.
31
Davon kann hier jedoch keine Rede sein. Nach dem tatsächlichen Vorbringen des
Antragstellers ist es nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise
unmöglich, dass er durch die Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans in
einem seiner Rechte verletzt wird. In Betracht kommt insoweit eine Verletzung des ihm
zustehenden Rechts auf gerechte Abwägung seiner privaten Interessen. Das in § 1 Abs.
6 BauGB enthaltene Abwägungsgebot hat drittschützenden Charakter hinsichtlich
solcher privaten Belange, die für die Abwägung erheblich sind, und kann deshalb ein
"Recht" im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sein.
32
Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Novem- ber 1999 - 4 CN 3.99 -, NVwZ 2000, S. 806.
33
Auch wenn es nur um eine etwaige Verletzung des Abwägungsgebots geht, sind
grundsätzlich keine erhöhten Anforderungen für die Geltendmachung einer
Rechtsverletzung zu stellen. Es reicht aus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt,
die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich
erscheinen lassen. Allerdings muss er einen eigenen Belang als verletzt benennen, der
im Rahmen der Abwägung überhaupt zu beachten war, denn nicht jeder private Belang
ist in der Abwägung zu berücksichtigen, sondern nur solche, die in der konkreten
Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht
abwägungsbeachtlich sind insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete
Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht,
oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar
waren.
34
Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Sep- tember 1998 - 4 CN 2.98 -, a.a.O., S. 173f.
35
Bei Beachtung dieser Grundsätze ist - entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin -
die Antragsbefugnis des Antragstellers zu bejahen. Das Interesse des Antragstellers an
einer im Rahmen der genehmigten Variationsbreite ungehinderten Ausübung seines
vorhandenen, auf Schweinehaltung spezialisierten landwirtschaftlichen Betriebes und
sein Bedürfnis nach einer künftigen Betriebserweiterung waren in die Abwägung der
durch die Planung berührten öffentlichen und privaten Interessen einzustellen. Der
Bebauungsplan ermöglicht eine zusammenhängende Bebauung von bisher im
Außenbereich gelegenen und im Wesentlichen unbebauten Grundstücken in der
Umgebung des stark emittierenden Betriebs des Antragstellers. Das Näherrücken der
Bebauung an den Betrieb kann Nutzungskonflikte hervorrufen und unter Umständen
Betriebseinschränkungen zum Nachteil des Antragstellers zur Folge haben. Dem steht
nicht entgegen, dass die Betriebsgebäude von den zur Bebauung vorgesehenen Teilen
des Plangebiets mehr als 300 m entfernt liegen. Die vom Antragsteller betriebene
Schweinehaltung verursacht erfahrungsgemäß erhebliche Geruchsimmissionen auch
auf weiter entfernt liegenden Flächen. Nach Ziffer 4.4.2 der vom Länderausschuss für
Immissionsschutz verabschiedeten Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL), die
Regelungen für die Feststellung und Beurteilung von Geruchsimmissionen trifft, besteht
das Beurteilungsgebiet aus den gemäß Ziffer 4.4.3 GIRL gebildeten quadratischen
Beurteilungsflächen, die sich vollständig innerhalb eines Kreises um den
Emissionsschwerpunkt befinden, dessen Radius mindestens 600 m beträgt. Das
Interesse des Antragstellers an einer ungestörten Fortführung seines Betriebes stellte
36
sich nicht etwa als ein im Rahmen der Abwägung von vornherein unbeachtlicher Belang
dar, weil dieses Interesse - wie die Antragsgegnerin meint - nicht schutzwürdig ist. Die
Behauptung der Antragsgegnerin, der Betrieb des Antragstellers habe auch ohne die
durch den Bebauungsplan ermöglichte zusätzliche Bebauung unzulässige
Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte der GIRL im Hinblick auf die baulich
genutzten Grundstücke am westlichen Ortsrand von V. zur Folge, was ein Vertrauen auf
die Beibehaltung des derzeitigen Emissionsverhaltens ausschließe, findet in den
Unterlagen zur Aufstellung des Bebauungsplans keine Stütze. Die
Geruchsimmissionsprognose des Ingenieurbüros für Abfallwirtschaft und
Immissionsschutz R. & H. von August 1996, die die Geruchssituation im Bereich des
Betriebs des Antragstellers sowie weiterer drei benachbarter landwirtschaftlicher
Betriebe mit Schweinehaltung untersucht und beurteilt, lässt nicht erkennen, ob und in
welchem Umfang die vom Betrieb des Antragstellers verursachten Emissionen dazu
beitragen, die Nutzer der am westlichen Ortsrand von V. bereits vorhandenen Bebauung
über die Grenzwerte der GIRL hinaus zu belästigen. Angesichts der räumlichen Lage
des Betriebs zur vorhandenen Bebauung und zu den Flächen, deren Bebauung der
Bebauungsplan ermöglichen soll, sowie der Lage der benachbarten Emittenten mit
gleicher Geruchscharakteristik ist jedenfalls nicht auszuschließen, dass der Betrieb des
Antragstellers zwar zur bereits festgestellten Überschreitung der Grenzwerte der GIRL
nichts beiträgt, seine Emissionen aber zu entsprechenden Überschreitungen
hinsichtlich der beabsichtigten Neubebauung führen können.
Der Antrag ist auch nicht deshalb unzulässig, weil es dem Antragsteller am dafür
notwendigen Rechtsschutzinteresse fehlt. Im Normenkontrollverfahren ist von einem
weiten Verständnis des Rechtsschutzinteresses auszugehen. Das
Zulässigkeitserfordernis des Rechtsschutzinteresses darf nicht als Umweg benutzt
werden, um Normenkontrollanträge, die den Anforderungen an die Geltendmachung
einer Rechtsverletzung gerecht werden, gleichwohl regelmäßig an Zulässigkeitshürden
scheitern zu lassen. Mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig ist ein
Normenkontrollantrag nur dann, wenn die Feststellung der Nichtigkeit der Rechtsnorm
nichts dazu beizutragen vermag, das mit dem Antrag verfolgte Rechtsschutzziel zu
erreichen.
37
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 1993 - 4 NB 50.92 -, BRS 55 Nr. 25, S. 63.
38
Dies ist hier nicht der Fall. Wie oben bereits ausgeführt, steht nicht fest, dass der Betrieb
des Antragstellers derzeit Emissionen verursacht, die den zuständigen Behörden
unabhängig von der durch den Bebauungsplan ermöglichten Bebauung Anlass bieten
und sie berechtigen, den Betrieb in seinem Emissionsverhalten einzuschränken.
Andererseits ist nicht völlig auszuschließen, dass eine hinzutretende Bebauung im
nördlichen Teil des Plangebiets Nutzungskonflikte zwischen dieser Bebauung und dem
emittierenden Betrieb des Antragstellers hervorrufen und Betriebseinschränkungen zur
Folge haben kann. Dem oben beschriebenen Rechtsschutzziel des Antragstellers, die
Ausübung seines Betrieb nicht wegen einer hinzutretenden Bebauung in der Umgebung
einschränken und auf eine künftige Betriebserweiterung verzichten zu müssen, ist
demnach mit der Feststellung der Nichtigkeit des Bebauungsplans, der die
Rechtsgrundlage für eine solche Bebauung darstellt, gedient.
39
Der Normenkontrollantrag ist auch begründet.
40
Der Bebauungsplan Nr. BW 23 "B. V. " leidet an Abwägungsmängeln, die zu seiner
41
Nichtigkeit führen.
Nach § 1 Abs. 6 BauGB sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die öffentlichen
und privaten Belange gegen- und untereinander gerecht abzuwägen. Das so normierte
Abwägungsgebot ist verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht
stattfindet, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage
der Dinge in sie eingestellt werden muss, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange
verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen
in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange
außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem
Abwägungserfordernis jedoch genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde
im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit
notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet.
42
Hier fehlt es insbesondere an einer gerechten Abwägung derjenigen Belange, die mit
den von den benachbarten landwirtschaftlichen Betrieben ausgehenden
Geruchsbelästigungen für das Plangebiet im Zusammenhang stehen.
43
Der Rat der Antragsgegnerin hatte insoweit bei der Abwägung neben den
Wohnbedürfnissen der Bevölkerung (§ 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BauGB) auch die
Anforderungen an die Wahrung gesunder Wohnverhältnisse (§ 1 Abs. 5 Nr. 1 BauGB)
sowie die Belange der Landwirtschaft (§ 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 BauGB) und die
Eigentumsinteressen der vier betroffenen Landwirte zu berücksichtigen sowie etwaige
planbedingte Konflikte zwischen diesen Belangen zu lösen. Die Existenz mehrerer
wegen Schweinehaltung emissionsträchtiger landwirtschaftlicher Betriebe im weiteren
Umfeld des geplanten allgemeinen Wohngebiets hat ausgleichsbedürftige
Betroffenheiten zur Folge. Landwirtschaftliche Betriebe, die auf Tierhaltung ausgerichtet
sind, sind zwangsläufig mit Gerüchen und sonstigen Be-lästigungen verbunden. Rückt
Wohnbebauung an einen solchen landwirtschaftlichen Betrieb heran, sind Konflikte
zwischen diesen potenziell unverträglichen Nutzungen unausweichlich. Die
Wohnnutzung kann durch angrenzende landwirtschaftliche Betriebe einer Belästigung
und Störung, insbesondere durch Gerüche ausgesetzt werden, die mit der
Schutzbedürftigkeit und Schutzwürdigkeit dieser Nutzung nicht mehr vereinbar ist. Rückt
Wohnbebauung zu dicht an einen landwirtschaftlichen Betrieb heran, könnten künftige
Bewohner des Plangebiets wegen der Immissionen, die von dem Betrieb ausgehen,
öffentlich-rechtliche oder zivilrechtliche Abwehransprüche erheben oder dem Inhaber
des Betriebs könnten behördliche Auflagen zum Schutz der Anwohner erteilt werden.
Die Zulassung von Wohngebäuden in der Nähe eines emittierenden
landwirtschaftlichen Betriebs könnte auf diese Weise den Bestand und die Entwicklung
des Betriebs gefährden. Das Interesse des Betriebsinhabers, solche Gefährdungen zu
vermeiden, ist bei der Bauleitplanung zu berücksichtigen.
44
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. September 2000 - 10a D 8/00.NE - NWVBl 2001, 185 ff.
= Rdl 2001, 64 ff = Agrarrecht 2001, S. 297.
45
Das der Gemeinde eingeräumte Planungsermessen lässt es andererseits zu,
Wohnnutzung und emissionsträchtige landwirtschaftliche Nutzung dichter aneinander
heranrücken zu lassen, als es das im Planungsrecht verankerte Gebot der
gegenseitigen Rücksichtnahme erlaubt. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass sich
beispielsweise die mit der Tierhaltung verbundenen Immissionen - etwa durch
Anordnungen auf der Grundlage des § 22 BImSchG - zulässigerweise auf das für die
46
Wohnnutzung zumutbare Maß reduzieren lassen. Das hierfür erforderliche
Instrumentarium bietet der in § 9 Abs. 1 BauGB enthaltene Festsetzungskatalog.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. September 2000 - 10a D 8/00.NE -, a.a.O.
47
Dass das Interesse eines von der Planung betroffenen Landwirts, seinen Betrieb
ungehindert in der bisherigen Form weiter zu führen und gegebenenfalls zu erweitern, in
der Abwägung beachtlich ist, bedeutet allerdings nicht, dass sich dieses Interesse
letztlich durchsetzen muss. Diesem privaten Belang ist lediglich als einem von vielen
verschiedenen Faktoren Rechnung zu tragen. Ob ihm die Gemeinde den Vorrang vor
einer störungsanfälligen baulichen Nutzung der den Betrieb umgebenden Flächen
einräumt, hängt von dem Gewicht ab, das sie ihm im Rahmen der städtebaulichen
Ordnung des Gemeindegebiets beimisst.
48
Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1993 - 4 C 19.90 -, BRS 55 Nr. 175.
49
Nach den vorstehend dargelegten Grundsätzen mag es durchaus möglich sein, die
Belange des Antragstellers und der übrigen betroffenen Landwirte auf der Grundlage
einer sachgerechten Abwägung zurückzusetzen, ihnen die Erweiterungsmöglichkeiten
für ihre Betriebe abzuschneiden und sie der Gefahr von Betriebseinschränkungen
auszusetzen. Eine sachgerechte Abwägung der insoweit abwägungsrelevanten
Belange hat jedoch nicht stattgefunden.
50
Der Rat der Antragsgegnerin hat die Belange des Antragstellers - wie auch die der
übrigen betroffenen Landwirte - vor allem mit der Erwägung zurückgestellt, er müsse
bereits auf eine vorhandene Wohnbebauung Rücksicht nehmen, sodass sich seine
betriebliche Situation durch die durch den Bebauungsplan ermöglichte neue Bebauung
nicht nachteilig verändern werde. Diese Erwägung des Rates beruht auf der Annahme,
dass Wohnhäuser, die näher am Betrieb des Antragstellers liegen als das geplante
allgemeine Wohngebiet, bereits höheren Geruchsbelastungen ausgesetzt sind, als sie
für die vorgesehene Neubebauung zu erwarten stehen. Die Annahme geht zurück auf
die Geruchsimmissionsprognose (Immissionssimulation) des Ingenieurbüros für
Abfallwirtschaft und Immissionsschutz R. & H. vom August 1996 -
Geruchsimmissionsprognose - und die darin enthaltene Ausbreitungsrechnung
entsprechend der GIRL. Die Geruchsimmissionsprognose beurteilt die Geruchssituation
im Bereich der vier unmittelbar westlich des Plangebiets gelegenen landwirtschaftlichen
Betriebe. Unter diesen befindet sich auch der Betrieb des Antragstellers. Für die beiden
125 m x 125 m großen, in Nord-Süd-Richtung aneinander grenzenden
Beurteilungsflächen, innerhalb derer der Bebauungsplan neue Wohnbebauung
ermöglicht, sind für die Wahrnehmungshäufigkeiten von Geruchsstoffkonzentrationen
Flächenkennwerte von 0,14 und 0,17 ausgeworfen, wobei die Ziffer 3.1 der GIRL für
Wohngebiete und Mischgebiete insoweit einen Immissionsgrenzwert von 0,10 vorgibt,
bei dessen Überschreitung nach der GIRL regelmäßig von einer erheblichen
Belästigung auszugehen ist. Die geplante neue Wohnbebauung soll nach dem
Bebauungsplan im südöstlichen beziehungsweise nordöstlichen Quadranten der
vorgenannten Beurteilungsflächen verwirklicht werden. Die Bildung der Mittelwerte aus
den vier Aufpunkten, die diese Quadranten jeweils umschreiben (Anhang zur
Geruchsimmissionsprognose A3 und A6), ergeben Flächenkennwerte von 0,13
beziehungsweise 0,14. Für Teile der vorhandenen Wohnbebauung im Bereich der
Straßen "G. " und "S. ", die im Wesentlichen im Geltungsbereich des Bebauungsplans
BW 4 "T. " liegen, errechnet die Geruchsimmissionsprognose Flächenkennwerte von
51
0,17 und 0,18. Die bestehenden Wohnhäuser Am B. 9 und 22, sowie B. Allee 74, 85 und
87 befinden sich innerhalb von Beurteilungsflächen mit Flächenkennwerten von 0,14 bis
0,28.
Die Geruchsimmissionsprognose ist als alleinige Grundlage für den vom Rat im
Rahmen der Abwägung gezogenen Schluss, alle betroffenen Landwirte müssten bereits
auf eine vorhandene Wohnbebauung Rücksicht nehmen, sodass sich ihre betriebliche
Situation durch die durch den Bebauungsplan ermöglichte neue Bebauung nicht
nachteilig verändern werde, nicht geeignet.
52
Da für die Ermittlung und Bewertung von Geruchsbelästigungen keine
untergesetzlichen Rechtsvorschriften bestehen, können zwar grundsätzlich
Rückschlüsse aus der GIRL auf die Erheblichkeit der Belästigung durch
Geruchsimmissionen im Rahmen der Beurteilung nach § 22 BImSchG gezogen werden,
53
vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1993, a.a.O., OVG NRW, Urteil vom 25. September
2000 - 10a D 8/00.NE -a.a.O., m.w.N.,
54
doch erlaubt es die vom Rat in Auftrag gegebene Geruchsimmissionsprognose nicht,
die für das Plangebiet und die vorhandene Wohnbebauung errechneten
Immissionswerte den einzelnen Emittenten zuzuordnen. Die Feststellung, welchem der
vier betroffenen landwirtschaftlichen Betriebe welcher Beitrag zu den ermittelten
Gesamtbelastungen zuzurechnen ist, ist jedoch für eine gerechte Abwägung
unverzichtbar. In die Abwägung ist nämlich das Interesse jedes einzelnen betroffenen
Landwirtes an der ungehinderten Fortführung und Erweiterung seines Betriebes jeweils
für sich genommen einzustellen. Die geografische Lage der Hofstellen, die in Nord-Süd-
Richtung etwa 300 m auseinander liegen, ihre unterschiedliche Entfernung und Lage
zur vorhandenen Wohnbebauung und zum geplanten Neubaugebiet, der
unterschiedliche Tierbestand, und die - nach übereinstimmenden Angaben der
Beteiligten im Ortstermin - vorherrschende Windrichtung aus Westen beziehungsweise
Südwesten erfordern in diesem Zusammenhang eine Einzelbetrachtung der von den
Betrieben jeweils verursachten Immissionen. Der Rat ist davon ausgegangen, dass
wegen der auf die vorhandene Wohnbebauung einwirkenden Geruchsimmissionen die
zuständigen Behörden unabhängig von der durch den Bebauungsplan ermöglichten
Bebauung Maßnahmen nach § 24 BImSchG gegen jeden der betroffenen Landwirte
ergreifen können, sodass mit zusätzlichen Anordnungen auf Grund der Planung nicht
gerechnet werden müsse. Ob diese pauschale Annahme tatsächlich auf jeden der vier
in Betracht kommenden Landwirte zutrifft, hat der Rat nicht ermittelt. Die Technische
Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft - regelt in Ziffer 2.6 die Ermittlung von
Immissionskenngrößen. Für die Ermittlung im Überwachungsverfahren heißt es in Ziffer
2.6.1.2 unter anderem: "Kommen mehrere Emittenten in Betracht, sind die von diesen
verursachten Anteile an der Immission zu ermitteln. Hierfür sind neben der Feststellung
der Immissionen auch die für die Ausbreitung der Emissionen bedeutsamen
meteorologischen Faktoren gleichzeitig zu ermitteln; die Sektoren der Windrichtung, die
Lage und Dichte der Messstellen sowie die Aufpunkte sind dabei so zu wählen, dass
die Immissionen den einzelnen Emittenten zugeordnet werden können". Auch die GIRL
schreibt in Ziffer 4.3 für den Fall, dass es erforderlich ist, mehrere Emittenten mit gleicher
Geruchscharakteristik voneinander zu unterscheiden, dieselbe Vorgehensweise vor.
Dass eine Unterscheidung der hier in Rede stehenden vier emittierenden
landwirtschaftlichen Betriebe im Hinblick auf die konkret angestellten
Abwägungserwägungen erforderlich war, ergibt sich bereits aus Ziffer 3.3 der GIRL,
55
wonach ein Immissionsbeitrag, der die vorhandene Geruchsbelastung um einen Wert
von nicht mehr als 0,02 erhöht, keine relevante Belästigung ausmacht.
Hinsichtlich der für die Abwägung nach Ansicht des Rates maßgeblichen Frage, ob die
betroffenen Landwirte auf Grund der geplanten neuen Wohnbebauung wegen der von
ihnen verursachten Geruchsimmissionen mit zusätzlichen nachbarschützenden
Auflagen und Anordnungen rechnen müssen, fehlt es mithin bereits an einer
hinreichenden Prognosebasis, was die Abwägung insoweit fehlerhaft macht. Der der
Prognose zu Grunde gelegte Sachverhalt ist nicht zutreffend ermittelt. Die
Geruchsimmissionsprognose bietet mangels fehlender Aussagen zu den einzelnen
Immissionsbeiträgen der betroffenen Landwirte keine Grundlage, um die oben
aufgeworfene Frage für jeden der Landwirte gesondert zu beantworten. Soweit sich die
Antragsgegnerin für die Richtigkeit ihrer Abwägungsentscheidung auf den Beschluss
des Senats vom 11. Dezember 1995 im Verfahren 10a B 2875/95.NE beruft, geht dieser
Einwand fehl, da die damalige Entscheidung auf einem Sachverhalt beruht, der mit dem
vorliegenden nicht vergleichbar ist. Anders als hier stand in dem damaligen Verfahren
fest, dass der Betrieb, um den es ging, ein Emissionsverhalten an den Tag legte, das ein
Einschreiten der zuständigen Umweltbehörden zum Schutz der vorhandenen
Wohnbebauung zuließ. Eben dies ist auf der Grundlage der vom Rat allein
herangezogenen Geruchsimmissionsprognose für die einzelnen betroffenen Betriebe
nicht festzustellen.
56
Ob die die Abwägungsentscheidung des Rates tragende Annahme, sämtliche Landwirte
müssten bereits auf die bestehende Wohnbebauung Rücksicht nehmen und bräuchten
deshalb keine planbedingten zusätzlichen Betriebseinschränkungen zu fürchten, auch
deshalb fehlerhaft ist, weil den bisherigen Anwohnern zumindest gegenüber dem
Antragsteller und seinem nordwestlichen Nachbarn, die für ihre Intensivtierhaltung
jeweils Genehmigungen im förmlichen Verfahren nach dem
Bundesimmissionsschutzgesetz erhalten haben, subjektive Abwehrrechte
möglicherweise nicht mehr zustehen, kann offen bleiben, da das Abwägungsgebot im
Hinblick auf die Belange der betroffenen Landwirte bereits aus den vorstehend
genannten Gründen verletzt ist.
57
Ein weiterer Abwägungsmangel im Zusammenhang mit der Geruchssituation im
Plangebiet liegt insoweit vor, als der Rat der Antragsgegnerin im Hinblick auf den
Belang der Wahrung gesunder Wohnverhältnisse (§ 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BauGB) wohl
gar keine Abwägung vorgenommen, den Belang aber jedenfalls nicht mit dem ihm
zugehörigen objektiven Gewicht in die Abwägung eingestellt hat. Nach der
Geruchsimmissionsprognose ist für die Flächen nördlich der B. Allee, auf denen nach
dem Bebauungsplan neue Wohnbebauung entstehen soll, eine zu erwartende
Geruchsimmissionsbelastung von wenigstens 0,14 errechnet worden. Von einer
solchen Geruchsbelastung der fraglichen Flächen ist der Rat auch ausgegangen. Der
Grenzwert der GIRL für Wohngebiete, der die Schwelle der erheblichen Belästigung im
Sinne des BImSchG markiert, liegt hingegen - wie oben bereits erwähnt - bei einem
Kennwert von 0,10. Der Rat hat mithin eine als erheblich im Sinne des BImSchG
erkannte Belästigung der künftigen Bewohner des Wohngebiets in Kauf genommen,
ohne dass die Gründe erkennbar wären, aus denen heraus er diese negativen
Folgewirkungen der Planung akzeptiert hat. Im Ergebnis hat er dem angenommenen - in
den Aufstellungsvorgängen im Einzelnen allerdings nicht näher dargelegten -
dringenden Bedarf an Wohnbaugrundstücken den Vorrang gegenüber dem öffentlichen
Interesse an der Schaffung gesunder Wohnverhältnisse eingeräumt. Eine konkrete
58
Gegenüberstellung dieser Belange im Sinne einer echten Abwägung unter Benennung
der Gründe, die für die Bevorzugung des einen und die Zurückstellung des anderen
Belangs sprechen, findet sich in den Aufstellungsvorgängen jedoch nicht. Die
Begründung zum Bebauungsplan enthält zu diesem Problemkreis keinerlei
Ausführungen. Die Gründe, mit denen der Planungsausschuss die insoweit vor dem
Offenlegungsbeschluss und im Offenlegungsverfahren erhobenen
immissionsschutzrechtlichen Bedenken des Staatlichen Umweltamtes Herten
zurückgewiesen hat, lassen genauso wenig erkennen, dass der Rat die in diesem
Zusammenhang zu berücksichtigenden Betroffenheiten zu einem sachgerechten
Ausgleich geführt und dabei den Belang der gesunden Wohnverhältnisse seiner
objektiven Bedeutung entsprechend gewichtet hat. Es handelt sich dabei um bloße
Scheinbegründungen, da sie die behauptete Tolerierbarkeit der erkannten
Grenzwertüberschreitungen nicht erklären und nachvollziehbar machen, sondern
lediglich überspielen. Im Wesentlichen werden drei Argumente angeführt, die es jedoch
entgegen der Auffassung des Rates nicht zulassen, die bestehenden
immissionsschutzrechtlichen Bedenken einfach "wegzuwägen", denn sie spielen für die
im Rahmen der Abwägung zu beantwortende Frage, ob den künftigen Bewohnern des
neu geplanten Wohngebiets erhebliche Geruchsbelästigungen zuzumuten sind, weil
anderen Belangen der Vorzug eingeräumt werden soll, letztlich keine Rolle. Dies gilt
zunächst für das Argument, im neuen Plangebiet seien erheblich geringere
Geruchsimmissionen zu erwarten als sie im angrenzenden bebauten Wohngebiet schon
bestünden und auch im Verhältnis sei die für das Neubaugebiet prognostizierte
Überschreitung der Grenzwerte gegenüber der Grenzwertüberschreitung im bereits
vorhandenen Wohngebiet als gering anzusehen. Ein unter Berücksichtigung der
gesetzlichen Vorgaben erkannter Missstand wird nämlich nicht allein dadurch
hinnehmbar, dass andernorts ein noch größerer Missstand festzustellen ist. Der des
Weiteren zur Begründung herangezogene Gesichtspunkt, dass bei Einhaltung der
Grenzwerte im vorhandenen Wohngebiet der Konflikt in dem neuen Plangebiet
überhaupt nicht entstanden wäre, ist rein hypothetisch und stellt keinen
Abwägungsbelang dar, zu dessen Gunsten der Belang der gesunden Wohnverhältnisse
im neuen Plangebiet zurückgestellt werden könnte. Im Übrigen fehlt es - wie oben
ausgeführt - für diese Argumentation an einer hinreichenden Prognosegrundlage, da der
Rat nicht ermittelt hat, welchem der in Frage kommenden landwirtschaftlichen Betriebe
welcher Anteil an der Gesamtgeruchsbelastung der jeweils beurteilten Flächen
zuzurechnen ist. So ist wegen der Lage der Betriebe und der in dem fraglichen Bereich
vorherrschenden Windrichtung nicht auszuschließen, dass die Geruchsbelastung des
vorhandenen Wohngebiets vornehmlich durch die beiden am weitesten südlich
gelegenen Betriebe verursacht wird, während die prog- nostizierten
Geruchsbelastungen der nach dem Bebauungsplan neu zu bebauenden Flächen in
erster Linie dem Betrieb des Antragstellers und dem weiter nordwestlich gelegenen
Betrieb entstammen. Auch das letzte Argument, durch die Herausnahme großer Flächen
aus dem ursprünglich nach dem Flächennutzungsplan und dem
Gebietsentwicklungsplan beabsichtigten Wohnbaubereich werde dem Auftrag der
Konfliktbewältigung im Wesentlichen Rechnung getragen, geht fehl. Abgesehen davon,
dass der Flächennutzungsplan den Bereich zwischen der K 15, der N. Straße, der
Bebauung entlang des P. weg und der B. Allee bis zu seiner 10. Änderung ganz
überwiegend als gewerbliche und gemischte Baufläche darstellte, beseitigt die bloße
räumliche Begrenzung eines Konfliktes nicht den Konflikt als solchen und enthebt den
Plangeber nicht von der Verpflichtung, diesen räumlich begrenzten Konflikt im Rahmen
der Abwägung zu lösen. Eine Konfliktbewältigung in der Form, dass er die zu
berücksichtigenden Betroffenheiten zu einem gerechten Ausgleich gebracht hätte, hat
der Rat der Antragsgegnerin im Hinblick auf die Geruchsbelastung der zur
Wohnbebauung vorgesehenen Flächen nicht geleistet. Er hat vielmehr die gutachterlich
prognostizierte und nach der GIRL erhebliche Geruchsbelastung dieser Flächen
lediglich "kleingeredet" und damit den Belang der Wahrung gesunder Wohnverhältnisse
bei der Abwägung praktisch ausgeblendet. So hat der Planungsausschuss bei der
Zurückweisung der vor dem Offenlegungsbeschluss eingegangenen Einwendungen
des Staatlichen Umweltamtes Herten und der betroffenen Landwirte unter anderem
ausgeführt, bei der GIRL handele es sich um eine theoretische Beurteilung von
Immissionen. In der Praxis seien bei der Gemeinde keine Beschwerden über
Geruchsbeeinträchtigungen auch aus dem deutlich stärker belasteten
Wohnbebauungsbereich G. bekannt geworden. Allein die Tatsache, dass sich
Anwohner aus angrenzenden Wohngebieten bisher nicht über Geruchsbelästigungen
beschwert haben, bietet im Rahmen einer sachgerechten Abwägung keine
ausreichende Grundlage dafür, gutachterlich prognostizierte erhebliche
Geruchsbelastungen als "theoretische Beurteilung" zu verwerfen und bei der Planung
eines neuen Wohngebiets einfach zu ignorieren. Ausbleibende Beschwerden bedeuten
nicht zwangsläufig, dass es keine Geruchsbelästigung gibt. Es sind hier eine Reihe von
Gründen denkbar, weshalb es trotz einer möglicherweise vorhandenen Belästigung
bisher zu keinen Beschwerden gekommen ist. So lässt sich ein langjähriges duldsames
Verhalten der Anwohner beispielsweise mit dem Gewöhnungseffekt, gewachsenen
Nachbarbeziehungen oder einer hohen persönlichen Toleranzschwelle erklären. Soweit
die zuletzt genannten Ausführungen des Planungsausschusses dahingehend zu
verstehen sein sollten, dass das Ergebnis der von der Antragsgegnerin selbst in Auftrag
gegebenen Geruchsimmissionsprognose zweifelhaft sei, hätte angesichts der
prognostizierten erheblichen Geruchsbelastungen und der geäußerten
immissionsschutzrechtlichen Bedenken des Staatlichen Umweltamtes Herten
Veranlassung bestanden, weitere Ermittlungen hierzu anzustellen und gegebenenfalls
ein zusätzliches Gutachten einzuholen.
Die zuvor beschriebenen Mängel im Abwägungsvorgang sind auch erheblich im Sinne
des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB, denn sie sind offensichtlich und auf das
Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Ein offensichtlicher Mangel im
Abwägungsvorgang ist dann anzunehmen, wenn konkrete Umstände positiv und klar
auf einen solchen Mangel hindeuten.
59
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Ja- nuar 1995 - 4 NB 43.93 -, BRS 57 Nr. 22, S. 71.
60
Was die fehlende Prognosegrundlage im Hinblick auf die Bewertung der Belange der
betroffenen Landwirte angeht, ergibt sich die Offensichtlichkeit des Abwägungsmangels
schon daraus, dass einer der betroffenen Landwirte während des
Aufstellungsverfahrens mit Schriftsatz vom 13. Mai 1998 umfangreiche Ausführungen
dazu gemacht hat, dass die zusammenfassende Geruchsimmissionsprognose
untauglich sei und es für die Abwägung der jeweils betroffenen Belange auf eine den
einzelnen Betrieb berücksichtigende Prognose ankomme. Offensichtlich ist auch der
Abwägungsausfall im Zusammenhang mit dem Belang der Wahrung gesunder
Wohnverhältnisse beziehungsweise die Fehlgewichtung dieses Belangs bei der
Abwägung. Das Staatliche Umweltamt Herten hat im Aufstellungsverfahren mit
Schreiben vom 11. Mai 1998 deutlich gemacht, dass es nicht den an eine planerische
Konfliktbewältigung zu stellenden Anforderungen genüge, Überschreitungen der
Grenzwerte der GIRL für tolerierbar zu erklären und dies mit festgestellten
Überschreitungen in anderen Wohngebieten zu begründen.
61
Auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist ein Abwägungsmangel dann,
wenn sich dies anhand der Planunterlagen oder sonst erkennbarer oder nahe liegender
Umstände als konkrete Möglichkeit abzeichnet.
62
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Ja- nuar 1995 - 4 NB 43.93 -, a.a.O., S. 72.
63
Die konkrete Möglichkeit, dass die besagten Abwägungsmängel auf das
Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind, liegt nach den Umständen des Falles
nahe. Dies gilt zunächst für die fehlende Prognosegrundlage im Hinblick auf die
Bewertung der Belange der betroffenen Landwirte. Hätte sich bei der gebotenen
Einzelfallbetrachtung herausgestellt, dass die Belange zumindest eines Landwirtes
durch die neu geplante Wohnbebauung in relevanter Weise betroffen sind, weil ihm die
Belästigung der bereits vorhandenen Wohnbebauung nicht - wie bei der Abwägung
angenommen - zuzurechnen ist, wäre mangels erkennbar für eine Wohnbebauung
sprechender Gründe möglicherweise ein Verzicht darauf in Betracht gekommen. Der
Einfluss dieses Abwägungsmangels auf das Abwägungsergebnis ist nicht deshalb zu
verneinen, weil der Betrieb des Antragstellers und der seines nordwestlichen Nachbarn
nach einem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von der Antragsgegnerin
vorgelegten Gutachten des Ingenieurbüros für Abfallwirtschaft und Immissionsschutz R.
& H. die Mindestabstände nach der VDI-Richtlinie 3471 (Emissionsminderung
Tierhaltung - Schweine) einhalten. Zum einen liegen keine entsprechenden
Untersuchungen für die anderen beiden landwirtschaftlichen Betriebe vor und zum
anderen ist nach § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB für die Abwägung die Sach- und
Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bauleitplan maßgebend. Zu
diesem Zeitpunkt standen dem Rat keine Bewertungen nach der VDI-Richtlinie 3471 zur
Verfügung. Ebenso hat der Abwägungsausfall im Zusammenhang mit dem Belang der
Wahrung gesunder Wohnverhältnisse beziehungsweise die Fehlgewichtung dieses
Belangs bei der Abwägung Einfluss auf das Abwägungsergebnis gehabt. Hätte der Rat
den Belang mit dem ihm objektiv zukommenden Gewicht im Rahmen einer echten
Abwägung den für eine Wohnbebauung sprechenden Gründen gegenübergestellt, hätte
er sich möglicherweise für einen Verzicht auf die Wohnbebauung entschieden, für die
aus den Aufstellungsvorgängen keine zwingenden Gründe ersichtlich sind.
64
Die festgestellten Mängel im Abwägungsvorgang führen zur Nichtigkeit des
Bebauungsplans Nr. BW 23 "B. V. ", da sie nicht im ergänzenden Verfahren nach §
215a BauGB behoben werden können. Die Behebung eines Mangels im ergänzenden
Verfahren kommt nämlich nur in Betracht, wenn der Mangel nicht die Grundzüge der
Planung berührt.
65
Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Oktober 1998 - 4 CN 7.97 -, BRS 60 Nr. 52 und Beschluss
vom 10. November 1998 - 4 BN 45.98 -, BRS 60 Nr. 53.
66
Davon kann hier keine Rede sein. Die Abwägung ist fehlerhaft im Hinblick auf die für
das neu geplante Wohngebiet zu erwartende Immissionsbelastung, die ihrerseits die
Zulässigkeit der dort vorgesehenen baulichen Nutzung entscheidend mitbestimmt und
deshalb die Grundzüge der Planung betrifft. Die Festsetzung der besagten Flächen als
Wohnbauflächen regelt nicht nur die bauliche Nutzung größerer Teile des Plangebiets,
sondern ist zudem verknüpft mit einer Reihe weiterer Festsetzungen und damit ein
wesentlicher Teil des Planungskonzeptes. So verliert die an die N. Straße
angebundene Planstraße, die allein der Erschließung des nördlich der B. Allee
67
gelegenen neuen Wohngebietes dient, ohne dieses Wohngebiet ihren Sinn. Nichts
anderes gilt für die als Abgrenzung zu den westlich gelegenen Gewerbegebieten
festgesetzten Grünstreifen nördlich und südlich der B. Allee. Die als Pufferzone
zwischen Molkerei und Wohnbebauung gedachten Mischgebietsflächen südlich der B.
Allee erfüllen ihren Zweck ebenfalls nur im Zusammenhang mit dem südlich der B. Allee
festgesetzten allgemeinen Wohngebiet. Schließlich ist auch die sämtliche
Gewerbegebiete erfassende Beschränkung auf Anlagearten, die das Wohnen nicht
wesentlich stören, nur in Verbindung mit den angrenzend festgesetzten
Wohnbauflächen sinnvoll, deren Schutz diese Beschränkung bezweckt.
Da sich der Bebauungsplan bereits aus den vorgenannten Gründen als nichtig erweist,
lässt der Senat offen, ob er daneben an weiteren Fehlern leidet, die seine Wirksamkeit
berühren.
68
Im Hinblick auf ein mögliches erneutes Aufstellungsverfahren ist jedoch auf folgende
Bedenken hinzuweisen: Es bestehen Zweifel an der Wirksamkeit des
Satzungsbeschlusses, weil der Planungsausschuss den Beschluss über die meisten
der im Aufstellungsverfahren eingegangenen Anregungen und Bedenken der Bürger
und Träger öffentlicher Belange gefasst hat. Nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts ist die gemeindliche Praxis gesetzeswidrig, die die
Abwägungsentscheidung ganz oder teilweise - zum Beispiel hinsichtlich der
abwägenden Entscheidung über die geltend gemachten Anregungen und Bedenken -
abschließend nicht dem Rat, sondern einem anderen Gemeindeorgan - etwa einem
Ausschuss - zuweist und den Rat lediglich den formalen Satzungsbeschluss als
solchen fassen lässt.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1999 - 4 CN 12.98 - BRS 62 Nr. 45.
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Zwar kann auch die Beschlussfassung eines Ausschusses über die eingegangenen
Anregungen und Bedenken im Einzelfall unschädlich sein, wenn der Rat die
Erwägungen des Ausschusses kennt und dessen Beschlussfassung im Rahmen des
Satzungsbeschlusses noch korrigieren kann,
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vgl. OVG NRW, Urteil vom 11. Januar 2001 - 7a D 148/98.NE -, JURIS,
72
doch steht hier auf Grund der Aufstellungsvorgänge nicht zweifelsfrei fest, welche
Unterlagen dem Rat bei der abschließenden Beschlussfassung tatsächlich vorlagen.
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Bedenken bestehen auch bezüglich der Bestimmtheit der textlichen Festsetzung Nr. 2,
da die darin enthaltene Beschreibung der von Bebauung freizuhaltenden Sichtfelder
nicht eindeutig ist.
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Der mit Ausnahmen versehene Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben in den
Gewerbegebieten (textliche Festsetzung Nr. 4) begegnet ebenfalls Zweifeln hinsichtlich
der Bestimmtheit, soweit es zur ausnahmsweisen Zulässigkeit von
Einzelhandelsnutzungen heißt: "Einzelhandel, bei dem wegen geringfügigen Umfangs
oder begrenzten, nicht zentrentypischen Sortiments schädliche Auswirkungen i.S. von §
11 BauNVO nicht zu erwarten sind". Bestimmtheitszweifeln unterliegen insbesondere
die Formulierungen "geringfügiger Umfang" und "zentrentypisches Sortiment". Ob sich
diese Begriffe mit Hilfe der Regelungen des Einzelhandelserlasses vom 7. Mai 1996
inhaltlich hinreichend füllen lassen, ob der Plangeber sie so gemeint hat und sie von
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den Planadressaten auch so verstanden werden können, ohne dass die Festsetzung
einen Hinweis auf den Erlass enthält,
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Oktober 1996 - 10a D 102/96.NE - , BRS 58 Nr. 33 =
NWVBl. 1997, S. 268,
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ist zumindest fraglich.
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Bedenklich ist möglicherweise auch die Festsetzung der Mischgebietsflächen südlich
der B. Allee, da die Grundstücke ihrer Struktur und tatsächlichen Nutzung nach
offenkundig Teil der umliegenden Wohngebiete sind und mit ihrer Festsetzung wohl
lediglich formal dem Trennungsgrundsatz Rechnung getragen werden sollte (Puffer
zwischen allgemeinem Wohngebiet und Gewerbegebiet). Dass dort - gegebenenfalls in
Verbindung mit benachbarten Flächen - tatsächlich eine mischgebietstypische Nutzung
angestrebt werden soll, ist nicht ersichtlich. Auch die sich anschließende
Mischgebietsfestsetzung im Bebauungsplan Nr. BW 4 "T. " südlich der Straße S. ist
nicht umgesetzt. Die fraglichen Grundstücke dienen ausschließlich der Wohnnutzung.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO in
Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
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Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO
nicht gegeben sind.
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