Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 03.09.2008

OVG NRW: eröffnung des verfahrens, begriff, irreführende werbung, betriebliche einrichtung, gemeinschaftspraxis, vergleich, irreführung, berufsausübung, bevölkerung, werbeverbot

Oberverwaltungsgericht NRW, 6t E 429/08.T
Datum:
03.09.2008
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat Landesberufsgericht für Heilberufe
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6t E 429/08.T
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 16 K 1597/07.T
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der den
Beschuldigten erwachsenen notwendigen Auslagen werden der
Antragstellerin auferlegt.
I.
1
Die beiden Beschuldigten sind Fachärzte für Allgemeinmedizin. Sie üben ihre privat-
und vertragsärztliche Tätigkeit seit dem 6. Oktober 2006 in C. in einer
Gemeinschaftspraxis aus. Die Praxis weist eine Gesamtgröße von 328 qm Grundfläche
auf; sie befindet sich im Stadtteil S. an zentraler Stelle. Auf einem Fenster der Praxis
befindet sich die Aufschrift:
2
Das Praxisschild ist aus datenschutzrechtlichen Gründen entfernt worden.
3
Ähnliche Aufschriften befinden sich auf einer Glastür am äußeren Eingangsbereich
sowie auf einem weiteren Fenster.
4
Mit Schreiben vom 16. November 2006 forderte die Antragstellerin die Beschuldigten
auf, den Zusatz "Hausarztzentrum S. " durchgängig nicht mehr zu verwenden, da es mit
§ 27 BO unvereinbar sei, seiner Praxis einen wie immer gearteten "Namen" zu geben.
Nach einer Entscheidung des Landgerichts Hamburg vom 10. April 2001 sei unter
einem Zentrum nur eine solche Einrichtung zu verstehen, "die sowohl absolut gesehen
eine beträchtliche Größe aufweist als auch relativ betrachtet im Vergleich zu ihren
Konkurrenten eine deutlich überragende Bedeutung hat". Mit Antwortschreiben vom 8.
Dezember 2006 machten die Beschuldigten geltend, in der angegebenen Entscheidung
sei es um die Verwendung der Bezeichnung "Laser-Venen-Zentrum" für einen räumlich
abgesonderten Teil einer Hausarztpraxis gegangen. Eine vergleichbare
Irreführungsgefahr bestehe hier nicht. Im Übrigen erfülle die Praxis die angeblichen
Kriterien eines Zentrums (hinsichtlich Größe, überregionaler Bedeutung, innovativer
Struktur). Der Begriff "Zentrum" sei im Übrigen inzwischen durch das Gesetz zur
5
Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GMG) in das Vertragsarztrecht
eingeführt worden; der Gesetzgeber verwende die Begriffe Versorgungszentren (§ 95
SGB V) sowie den Begriff der hausarztzentrierten Versorgung (§ 73b SGB V).
Schließlich seien auch die Begriffe Brustzentrum sowie Hausarzt- und Facharztzentrum
- ihren Internetrecherchen zufolge - zunehmend gebräuchlich.
Auf Beschluss des Vorstandes der Antragstellerin vom 12. September 2007 beantragte
die Antragstellerin unter dem 14. September 2007 die Eröffnung eines
berufsgerichtlichen Verfahrens gegen die Beschuldigten, weil diese seit Oktober 2006
bei der Außendarstellung und Beschilderung ihrer Praxis die berufsrechtswidrige
Bezeichnung "Hausarztzentrum S. " verwendeten. Dies stelle einen Verstoß gegen § 29
Abs. 1 Heilberufsgesetz (HeilBerG) vom 9. Mai 2000 i. d. F. der Bekanntmachung vom
16. Mai 2000 (GV. NW. 2000, S 403 ff.), zuletzt geändert am 1. März 2005 (GV. NW.
2005, S 148 ff.), §§ 2 Abs. 2, 27 Abs. 3 Berufsordnung (BO) der Ärztekammer Westfalen-
Lippe vom 15. November 2005 (MBl. NW. 2006, S 173 ff.) dar. Bei dieser
Praxisbezeichnung handele es sich um berufswidrige, da irreführende Werbung. Die
Bezeichnung "Hausarztzentrum" werde von potentiellen Patienten als Ausdruck für
Größe und Bedeutung der Praxis, insbesondere im Vergleich zu anderen Arztpraxen
verstanden. Um eine solche Praxis, die in ihrer Bedeutung und Leistungsfähigkeit
eindeutig über dem Durchschnitt vergleichbarer hausärztlicher Praxen liege, handele es
sich bei der Praxis der Beschuldigten aber nicht. Auch sei hier keine große Anzahl von
Ärzten zusammengeschlossen. Der irreführende Eindruck verstärke sich durch den
Zusatz "S. ", da hierdurch die fehlerhafte Vorstellung aufkomme, dass es sich um einen
zentralen Zusammenschluss sämtlicher in S. niedergelassener Hausärzte handele.
6
Die Beschuldigten machten demgegenüber geltend, der Antragstellerin gehe es
offenbar nicht um den Schutz des § 27 BO, da sie sonst den Weg über das UWG
beschritten, die Beschuldigte abgemahnt und den Erlass einer einstweiligen Verfügung
beantragt hätte. Alternativ hätte sie auch einen rechtsmittelfähigen Bescheid nach § 6
Abs. 1 Nr. 6 HeilBerGNRW erlassen können. Der Eröffnungsantrag sei darüber hinaus
wegen fehlenden Verschuldens zurückzuweisen. Der Begriff Zentrum sei inzwischen
durch Begriffe wie Medizinisches Versorgungszentrum, Brustzentrum, Ärztezentrum,
Gesundheitszentrum etc. geläufig und bekannt. Zudem sei das ärztliche Werberecht in
den letzten Jahren erheblich gelockert worden. Deshalb hätten die Beschuldigten auf
die Rechtmäßigkeit ihrer Vorgehensweise vertrauen und die Praxisbezeichnung als
zulässig ansehen dürfen. Schließlich setze der Begriff Zentrum keine bestimmte Anzahl
von Ärzten voraus. Wenn zwei Ärzte ein medizinisches Versorgungszentrum gründen
und sich als solches bezeichnen könnten, dürften auch zwei Hausärzte den gewählten
Begriff verwenden. In dem Stadtteil S. gebe es ansonsten keine andere
Gemeinschaftspraxis; es seien lediglich zwei weitere Einzelpraxen vorhanden. Zudem
handele es sich bei ihrer Praxis hinsichtlich Größe, Lage, Öffnungszeiten sowie Struktur
und Leistungsspektrum durchaus um eine weit über dem Durchschnitt liegende Praxis.
7
Mit Hinweisschreiben vom 16. November 2007 wies das Berufsgericht für Heilberufe bei
dem Verwaltungsgericht Münster (Berufsgericht) auf Zweifel am Vorliegen des
erforderlichen Verschuldens hin. Hierzu fehlten Ausführungen in der Antragsschrift. Die
Rechtsauffassung der Antragstellerin sei auch nicht durch eine gefestigte
Rechtsprechung gestützt, die ohne Weiteres auf den Einzelfall anzuwenden sei. Die
bisher allein angeführte Entscheidung des LG Hamburg sei nicht in einem
berufsgerichtlichen Verfahren und zudem zeitlich vor dem Urteil des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte vom 17. Oktober 2002 (37928/97-
8
Stambuk/Deutschland) ergangen. Auch erstrecke sie sich nicht auf die Bezeichnung
einer ärztlichen Praxis, sondern ausschließlich auf die Bezeichnung eines - räumlich
gesonderten - Teils einer Praxis.
Demgegenüber berief sich die Antragstellerin erneut auf verschiedene Gerichtsurteile
(LG Passau, Urteil vom 22. Februar 2007 (1 HKO 60/06), LG Frankfurt am Main, Urteil
vom 22. Februar 2006 (3-08 O 108/05); LG Köln, Urteil vom 20. März 2007 (33 O
420/06), sowie VG Düsseldorf, Urteil vom 4. April 2000 (3 K 6673/98). Hinsichtlich des
fehlenden Verschuldens sei anzumerken, dass die Einholung des anwaltlichen Rates
erst nach den Hinweisen der Antragstellerin auf die berufsrechtswidrige Bezeichnung
der Praxis erfolgt sei. Die Voraussetzungen für einen beachtlichen Verbotsirrtum lägen
daher nicht vor. Bei den Beschuldigten hätten im Übrigen auch auf Grund der von der
Bundesärztekammer im Deutschen Ärzteblatt bekannt gegebenen und auf der
Homepage der Antragstellerin dargestellten Broschüre "Arzt, Werbung, Öffentlichkeit"
Bedenken an der Rechtmäßigkeit ihres Handelns aufkommen müssen. In dieser
Bekanntmachung werde auf Seite 7 ausgeführt, dass die Bezeichnung einer Praxis als
"Zentrum für ...." berufsrechtlich untersagt sei.
9
Das Berufsgericht lehnte durch Beschluss vom 20. Februar 2008 den Antrag der
Antragstellerin auf Eröffnung des Verfahrens aus tatsächlichen Gründen ab. Auf der
Grundlage des Akteninhalts sei nicht festzustellen, dass die Beschuldigten gegen § 27
Abs. 3 BO verstoßen hätten, da nicht mit der für die Eröffnung des berufsgerichtlichen
Verfahrens hinreichenden oder auch nur ausreichenden Wahrscheinlichkeit
festzustellen sei, dass sich für eine verständige Patientin und einen verständigen
Patienten die Bedeutung des Begriffs eines "Zentrums" auf Einrichtungen von einer
bestimmten Größe oder Bedeutung beschränke. Das Bundesverfassungsgericht habe
bereits 2005 ausgeführt, dass der Begriff des Zentrums im Zusammenhang mit der
Bezeichnung von Lokalitäten einen Bedeutungswandel erfahren haben dürfte, der auch
der Öffentlichkeit nicht verborgen geblieben sei (BVerfG, Beschluss vom 9. Februar
2005 - 1 BVR 2751/04 - zum "Zentrum für Kleintiermedizin"). Der Begriff eines Zentrums
werde auch vom Gesetzgeber nicht durchgängig in diesem Sinne verstanden. Die
Beschuldigten wiesen insoweit zu Recht auf § 75 Abs. 1 SGB V (Medizinische
Versorgungszentren) hin, bei dem es nur um eine fachübergreifende Einrichtung gehe,
so dass es nicht auf die Größe oder Bedeutung der Einrichtung ankomme. Eine
Irreführung in dem von der Antragstellerin befürchteten Sinne werde auch durch die von
den Beschuldigten verwendeten Zusätze (Namen, akademischer Grad des
Beschuldigten zu 1. und Facharztbezeichnungen) gemindert, wenn nicht
ausgeschlossen. Die Angaben zur Person der Beschuldigten träten optisch nicht zurück,
sondern seien entweder größer oder aber gleich groß auf den Praxisschildern
dargestellt, so dass sie in die Bewertung einzubeziehen seien. Nach der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei der Wortsinn einzelner Passagen
einer Wertung stets im Kontext des gesamten Inhalts grundrechtsfreundlich auszulegen.
Infolgedessen könne ein verständiger Patient, der die Angaben aufmerksam zur
Kenntnis nehme, nicht davon ausgehen, dass in der Praxis mehr als zwei Ärzte
und/oder Ärzte anderer Fachrichtungen tätig seien. Trotz dieser Umstände, die
hinreichende Zweifel an dem Tatbestandsmerkmal einer Irrtumserregung begründeten,
habe die Antragstellerin keinen ausreichenden Nachweis zu der von ihr behaupteten
tatsächlich bestehenden Verkehrsauffassung erhoben und/oder vorgelegt. Es komme
hinzu, dass die Antragsschrift in Bezug auf die Einzelfallumstände nicht hinreichend im
Sinne der §§ 112 Heilberufsgesetz, 200 StPO bestimmt sei. Denn die Antragsschrift
enthalte keine konkreten Tatsachenangaben, wann eine Praxis eine beträchtliche
10
Größe oder eine überragende Bedeutung habe, also nach welchen konkreten Kriterien
die Beschuldigten den Begriff "Hausarztzentrum" hätten nutzen dürfen. Es genüge
insoweit nicht, dass die Antragstellerin die tatsächlichen Angaben der Beschuldigten in
Frage stelle. Ein Bestreiten der Einwendungen reiche für einen Antrag auf Eröffnung
eines berufsgerichtlichen Verfahrens nicht aus. Offenbleiben könne schließlich, ob
hinreichende Gemeinwohlbelange bestünden, die ein Verbot der Selbstbezeichnung
der Beschuldigten rechtfertigen könnten.
Die Antragstellerin hat gegen den ihr am 20. März 2008 zugestellten Beschluss noch am
20. März 2008 sofortige Beschwerde eingelegt, die sie am 5. Mai 2008 begründet hat.
Das Begriffsverständnis werde nicht dadurch minimiert oder aufgehoben, dass die
Beschuldigten neben der Bezeichnung "Hausarztzentrum S. " auch ihren Namen und
ihre Facharztbezeichnungen angegeben hätten. Dies gelte schon allein deshalb, weil
die streitige Bezeichnung gemeinsam mit dem verwendeten Logo als eigenständiger
Teil der Außendarstellung verwendet werde und nach der Gestaltung auch im
Vordergrund der Wahrnehmung stehen solle. Dies werde auch daran deutlich, dass sich
die Gemeinschaftspraxis nach den unwidersprochenen Ausführungen in der
Antragsschrift am Telefon ausschließlich mit der Bezeichnung "Hausarztzentrum"
melde. Ein verständiger Patient müsse davon ausgehen, dass sich hinter dem
"Hausarztzentrum" eine größere Einheit befinde, als die ausschließlich von den beiden
Beschuldigten betriebene Gemeinschaftspraxis, zumal die Beschuldigten die übliche
Bezeichnung "Gemeinschaftspraxis" gerade nicht verwendeten. Im Übrigen sei es
jedem Arzt unbenommen, angestellte Ärzte in der Praxis zu beschäftigen; diese
Beschäftigung müsse auf der Außenbeschilderung nicht angezeigt werden.
11
Das Berufsgericht überspanne zudem die Bedeutung des Begriffs "Medizinisches
Versorgungszentrum" für die grundsätzliche Bezeichnung ärztlicher Praxen als
"Zentrum". Das Gericht übersehe, dass mit der Etablierung dieser "Medizinischen
Versorgungszentren" ein neuartiger Leistungserbringer im Sinne des § 95 Abs. 1 SGB V
geschaffen worden sei, der die Möglichkeit bieten solle, den Patienten "Versorgung aus
einer Hand" zu ermöglichen. Aus dieser Bestimmung könnten keinerlei Rückschlüsse
auf die Bezeichnung einer ärztlichen Praxis als "Zentrum" im Allgemeinen gezogen
werden. Die von der Antragstellerin angeführte Verkehrsanschauung stelle nicht
lediglich eine Behauptung dar, sie stehe vielmehr im Einklang mit der in zahlreichen
Gerichtsentscheidungen bestätigten Verkehrsauffassung. Schließlich hätte das
Berufsgericht unter Zugrundelegung der eigenen Rechtsauffassung von der im
Heilberufsgesetz ausdrücklich vorgesehenen Möglichkeit eines sogenannten
Ermittlungsverfahrens Gebrauch machen müssen. Dieses diene gerade dazu, einen aus
Sicht des Berufsgerichts nicht genügend geklärten Sachverhalt weiter aufzuklären (§ 75
Abs. 3 HeilberG). Auch im Rahmen der vergleichbaren strafprozessualen Vorschrift des
§ 202 StPO dürfe ein Strafgericht die Eröffnung des Hauptverfahrens nicht wegen
fehlender besserer Aufklärung ablehnen, wenn es die ihm nach § 202 StPO möglichen
Aufklärungsmöglichkeiten nicht selbst umfassend genutzt habe.
12
Auch die Auffassung des Berufsgerichts, die Antragsschrift sei nicht hinreichend
bestimmt, sei nicht haltbar. Sie - die Antragstellerin - habe sich mit den Angaben der
Beschuldigten umfassend auseinandergesetzt und festgestellt, dass selbst nach den
eigenen Angaben der Beschuldigten die Praxis keine im Vergleich zu anderen Praxen
überdurchschnittliche Größe und/oder Bedeutung habe und deshalb die Bezeichnung
"Hausarztzentrum S. " einen irreführenden Eindruck gegenüber dem potentiellen
Patienten erwecke. Die Rechtsauffassung des Berufsgerichts überspanne die
13
Anforderungen an die tatsächlichen Feststellungen einer Anschuldigungsschrift
erheblich.
Die Antragstellerin beantragt,
14
den Beschluss des Berufsgerichts vom 20. Februar 2008 aufzuheben und das
berufsgerichtliche Verfahren zu eröffnen.
15
Die Beschuldigten beantragen,
16
die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.
17
II.
18
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
19
Die Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens ist aus den im angegriffenen
Beschluss angeführten rechtlichen Erwägungen abzulehnen; die Beschuldigten sind
durch das ihnen zur Last gelegte Verhalten einer Berufspflichtverletzung gemäß § 29
Abs. 1 des Heilberufsgesetzes vom 9. Mai 2000 (GVBl.NW.2000, S. 403) - HeilBerG - in
Verbindung mit §§ 2 Abs. 2, 27 Abs. 3 Berufsordnung (BO) der Ärztekammer Westfalen-
Lippe vom 15. November 2005 nicht hinreichend verdächtig.
20
Nach § 27 Abs. 3 BO ist Ärzten eine berufswidrige Werbung untersagt. Die Vorschrift
selbst ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden; sie entspricht der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Bedeutung und Reichweite von Art.
12 Abs. 1 GG (Berufsfreiheit).
21
BVerfG, std. Rspr., vgl. nur Beschluss vom 13. Juli 2005 - 1 BvR 191/05 -, BVerfGK 6, 46
(50) = NJW 2006, 282 - Zeitungswerbung eines Orthopäden.
22
Ihre Anwendung auf den vorliegenden Fall würde jedoch im Ergebnis zu einer
unverhältnismäßigen Beschränkung der grundrechtlichen Freiheit der Beschuldigten
führen. Das Werbeverbot für Ärzte soll dem Schutz der Bevölkerung dienen; es soll das
Vertrauen der Patienten darauf erhalten, dass der Arzt nicht aus Gewinnstreben
bestimmte Untersuchungen vornimmt oder Behandlungen vorsieht. Die ärztliche
Berufsausübung soll sich nicht an ökonomischen Erfolgskriterien, sondern an
medizinischen Notwendigkeiten orientieren. Das Werbeverbot beugt damit einer
gesundheitspolitisch unerwünschten Kommerzialisierung des Arztberufes vor.
23
BVerfG, std. Rspr., vgl. nur Beschluss vom 18. Februar 2002 - 1 BvR 1644/01 -
Tierarztwerbung -, NJW 2002, 3091; Beschluss vom 26. August 2003 - 1 BvR 1003/02 -
Zahnarztwerbung im Internet und in den Gelben Seiten -, NJW 2003, 3470; Beschluss
vom 29. April 2004 - 1 BvR 649/04 - Zahnarztwerbung in Tageszeitung -, NJW 2004,
2659; ebenso BGH, Urteil vom 9. Oktober 2003 - I ZR 167/01 - Internetwerbung eines
Zahnarztes -, NJW 2004, 440.
24
Es sind aber keine Gemeinwohlbelange ersichtlich, die ein Verbot der
Selbstbezeichnung als "Zentrum" zu rechtfertigen vermögen. Auch die Gefahr einer
Irreführung der Bevölkerung ist nicht anzunehmen. Der Begriff des "Zentrums" hat im
Zusammenhang mit der Bezeichnung von Dienstleistungslokalitäten einen
25
Bedeutungswandel erfahren, der auch der Öffentlichkeit nicht verborgen geblieben sein
wird.
BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des 1. Senat vom 09.02.2005 - 1 BvR 2751/04 -,
NVwZ 2005, 683.
26
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts betraf den Fall zweier Tierärztinnen,
die ihre Praxis als "Zentrum für Kleintiermedizin P. " bezeichnet hatten und hierfür vom
Berufsgericht mit einem Verweis wegen irreführender Werbung belegt worden waren.
Der Gerichtshof für die Heilberufe Niedersachsen hatte die hiergegen gerichtete
Berufung der Ärztinnen zurückgewiesen, weil man unter einem Zentrum "eine
betriebliche Einrichtung verstehe, die sowohl absolut gesehen eine beträchtliche Größe
aufweis(e) als auch relativ betrachtet im Vergleich zu Konkurrenten eine deutlich
überragende Bedeutung" habe.
27
Beschluss vom 6. Oktober 2004 - 3 S 2/04 -, Seite 6 des UA (vgl. Bl. 100 R der
Gerichtsakte).
28
Das Bundesverfassungsgericht nahm die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde
lediglich wegen der Verneinung eines schweren Nachteils im Sinne des § 93 a Abs. 2
BVerfGG nicht zur Entscheidung an - wohl deshalb, weil gegen die
Beschwerdeführerinnen lediglich ein Verweis, nicht aber eine Geldbuße, verhängt
worden war. In der begründeten Nichtannahmeentscheidung hielt das
Bundesverfassungsgericht aber fest, die Entscheidung begegne - aus den oben
wiedergegebenen Gründen - "erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken".
29
BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des 1. Senat vom 09.02.2005 - 1 BvR 2751/04 -,
NVwZ 2005, 683.
30
Der Senat schließt sich dieser Auffassung an. Der vom Bundesverfassungsgericht
konstatierte Wandel des Begriffsverständnisses zeigt sich, worauf das Berufsgericht
ebenfalls zutreffend hingewiesen hat, auch daran, dass der Gesetzgeber es im Rahmen
der Gesundheitsreform für angemessen hielt, den Zusammenschluss zweier
unterschiedlicher Fachärzte zur gemeinsamen Berufsausübung u.a. als "Medizinisches
Versorgungszentrum" zu bezeichnen, § 95 Abs. 1 S. 2 SGB V. Dies verdeutlicht, dass
jedenfalls im Bereich der ärztlichen Berufsausübung der überkommene Zentrumsbegriff,
wie ihn die Antragstellerin versteht, nicht mehr gilt. Es spricht auch nichts dafür, im
Bereich sonstiger ärztlicher Dienstleistungen an diesem Verständnis des Begriffs
Zentrum festzuhalten und das Medizinische Versorgungszentrum als singuläre
Ausnahme anzusehen, an die weniger strenge Anforderungen zu stellen wären. Denn
dieses stellt für den durchschnittlichen Patienten keinen terminus technicus dar, welcher
von dem sonstigen Zentrumsbegriff klar abgegrenzt und deutlich zu unterscheiden wäre.
31
So mit Recht LG Erfurt, Urteil der 1. Kammer für Handelssachen vom 22.04.2008 - 1 HK
O 221/07 - (jurisdokument) zur Bezeichnung "(ambulantes) Rheumazentrum".
32
Auch die Kombination des Begriffs "Hausarztzentrum" mit der Ortsbezeichnung "S. "
erweckt bei einem potentiellen Patienten nicht den fehlerhaften Eindruck, hier seien
sämtliche S. Hausärzte in einer zentralen Einrichtung zusammengeschlossen. Ein
solches Missverständnis verhindern die von den Beschuldigten verwendeten Zusätze,
insbesondere die - vom Schriftbild sogar etwas größere - Angabe des vollständigen
33
Namens der beiden tätigen Ärzte. Soweit die Antragstellerin demgegenüber darauf
hinweist, dass es jedem Arzt - ohne Pflicht zur Kenntlichmachung auf der
Außenbeschilderung - unbenommen sei, angestellte Ärzte in der Praxis zu
beschäftigen, folgt daraus nichts Gegenteiliges. Der Durchschnittspatient wird sich in
erster Linie an den aufgeführten Namen sowie an den Facharztbezeichnungen
orientieren. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass der Senat auch insoweit eine
Parallele zu der o.g. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sieht. Auch in dem
dort zugrundeliegenden Fall war der Bezeichnung "Zentrum" eine Ortsbezeichnung
beigefügt worden, die sogar die ganze Stadt umfasste (P. ); eine Irreführung hat das
Bundesverfassungsgericht darin dennoch nicht gesehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 107 Abs. 1, 108 Abs. 3 Satz 1 HeilberG.
34
35