Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 27.01.2004

OVG NRW: besondere härte, ausreise, urkunde, eltern, abstammung, härtefall, adoption, behörde, kasachstan, einreise

Oberverwaltungsgericht NRW, 2 A 3304/02
Datum:
27.01.2004
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
2. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 A 3304/02
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 24 K 177/99
Tenor:
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des
Bundesverwaltungsamtes vom 5. Februar 1998 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 8. Dezember 1998 verpflichtet, die Kläger
in den Aufnahmebescheid des Herrn B. T. - VIIIB2/SU- - vom 26.
November 1996 einzubeziehen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Die
außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils
beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige
Kostengläubiger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit
leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
1
Die am 17. April 1976 in B. -B. in Kasachstan geborene Klägerin zu 1) stellte am 14. Juli
1993 einen Antrag auf Aufnahme als Aussiedler. In diesem gab sie an, ihre Eltern seien
der am 1. Januar 1955 geborene deutsche Volkszugehörige B. T. und die am 19.
Dezember 1947 geborene russische Volkszugehörige O. T. , geborene U. . In dem dem
Aufnahmeantrag beigefügten Inlandspass der Klägerin zu 1) vom 3. November 1992 ist
als ihre Nationalität "Deutsche" eingetragen. Mit dem Aufnahmeantrag wurden unter
anderem eingereicht Abschriften bzw. Ablichtungen der am 24. Juni 1976 und 20.
Oktober 1992 ausgestellten Geburtsurkunden der Klägerin zu 1), ein Auszug aus ihrem
Geburtsregister, eine Urkunde über die Eheschließung des Herrn B. T. und der Frau O.
2
U. am 16. März 1985 sowie eine Urkunde über die Feststellung der Vaterschaft des
Herrn T. vom 20. Oktober 1992 jeweils in russischer Sprache.
Auf Nachfrage des Bundesverwaltungsamtes teilte die Klägerin zu 1) im Juli 1995 mit,
sie sei die Tochter von O. U. . Sie sei von B. T. adoptiert worden, der nach seiner
Scheidung die bis dahin ledige Mutter der Klägerin zu 1) geheiratet habe.
3
Am 26. November 1996 erteilte das Bundesverwaltungsamt Herrn T. einen
Aufnahmebescheid. In diesem Aufnahmebescheid wurde die Klägerin zu 1) als "weitere
Familienangehörige des Spätaussiedlers im Sinne des § 8 Abs. 2 BVFG" aufgeführt.
4
Am 30. April 1997 stellte Herr T. den Antrag, den am 21. Dezember 1995 geborenen
Kläger zu 2), den Sohn der Klägerin zu 1), ebenfalls als weiteren Familienangehörigen
in seinen Aufnahmebescheid einzutragen.
5
Am 25. Mai 1997 verließen die Kläger zusammen mit den Eheleuten T. das
Aussiedlungsgebiet. Am 3. Juni 1997 wurden die Kläger als "weitere
Familienangehörige" des Herrn T. registriert.
6
Am 19. November 1997 stellte Herr T. den Antrag, die Klägerin zu 1) als seinen
Abkömmling in seinen Aufnahmebescheid einzubeziehen. Zur Begründung gab er an,
die Klägerin zu 1) stamme aus einer nichtehelichen Beziehung ihrer Mutter. Er habe sie
am 20. Oktober 1992 adoptiert.
7
Mit Bescheid vom 5. Februar 1998 lehnte das Bundesverwaltungsamt den
Aufnahmeantrag der Kläger ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Die
Klägerin zu 1) sei keine deutsche Volkszugehörige, da sie nicht von einem deutschen
Volkszugehörigen oder deutschen Staatsangehörigen abstamme. Eine Einbeziehung
der Klägerin zu 1) in den Aufnahmebescheid des Herrn T. sei nicht möglich, da die
behauptete Adoption bisher nicht nachgewiesen worden sei. Statt einer
Adoptionsurkunde sei nur eine Vaterschaftsfeststellungsurkunde vorgelegt worden. Herr
T. habe jedoch angegeben, nicht der leibliche Vater der Klägerin zu 1) zu sein, sie
vielmehr adoptiert zu haben.
8
Gegen diesen Bescheid legten die Kläger am 2. März 1998 Widerspruch ein und
machten im Wesentlichen geltend: Herr T. habe bereits seit 1979 mit der Klägerin zu 1)
und ihrer Mutter gemeinsam in einem Haushalt gelebt. Die Klägerin zu 1) sei von ihrem
Stiefvater wie ein leibliches Kind behandelt worden. Auf seinen Antrag, die Klägerin zu
1) zu adoptieren, sei Herrn T. vom Standesamt des Kreises E. die mit
"Vaterschaftsfeststellungsurkunde" überschriebene Urkunde ausgestellt worden. Nach
der Vorstellung der Familie T. sei damit die Adoption vollzogen worden.
9
Nachdem der Beigeladene die Zustimmung zur Erteilung eines Aufnahmebescheides
verweigert hatte, wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch der Kläger mit am
10. Dezember 1998 zugestelltem Widerspruchsbescheid vom 8. Dezember 1998 als
unbegründet zurück.
10
Am 10. Januar 1999 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben und zu deren
Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin zu 1) sei deutscher
Abstammung. Sie habe im Dezember 1998 erfahren, dass sie die leibliche Tochter des
am 29. Juni 1937 geborenen W. P. sei. Ihr Vater sei deutscher Volkszugehöriger.
11
Deutsche Sprache, Erziehung und Kultur seien der Klägerin zu 1) seit 1979 von ihrem
Stiefvater ausreichend vermittelt worden. Die Kläger hätten auch einen Anspruch, als
Abkömmlinge des Herrn T. nachträglich in dessen Aufnahmebescheid einbezogen zu
werden. Die Unterschiede zwischen der subjektiv gewollten Adoption und der objektiv
erfolgten Vaterschaftsfeststellung seien nicht so gravierend, wie das
Bundesverwaltungsamt annehme. Die Adoption dokumentiere einerseits die
nichtbiologische Abstammung, andererseits aber die von dem Adoptierenden erklärte
Bereitschaft, zu dem Kind Rechtsbeziehungen herstellen zu wollen wie ein biologischer
Vater. Es handele sich auch um einen Härtefall. Zwischen Herrn T. und der Klägerin zu
1) habe sich ein echtes Vater-Kind-Verhältnis entwickelt. Die Kläger hätten mit der
Bezugsperson in einer familiären Lebensgemeinschaft gelebt. Die gemeinsame
Einreise in die Bundesrepublik Deutschland sei erst vier Jahre nach Stellung des
Aufnahmeantrages erfolgt. In Kasachstan sei kein Familienangehöriger mehr
verblieben, der für die Kläger sorgen könne.
Die Kläger haben beantragt,
12
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 5.
Februar 1998 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 8. Dezember 1998 zu
verpflichten, der Klägerin zu 1) einen Aufnahmebescheid zu erteilen und den Kläger zu
2) in diesen Aufnahmebescheid einzubeziehen,
13
hilfsweise,
14
die Kläger in den dem Herrn B. T. erteilten Aufnahmebescheid vom 26. November 1996
einzubeziehen.
15
Die Beklagte hat beantragt,
16
die Klage abzuweisen,
17
und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin zu 1) habe keinen
Anspruch auf nachträgliche Einbeziehung in den Aufnahmebescheid des Herrn T. , da
sie nicht dessen Abkömmling sei. Sie sei unstreitig weder seine leibliche Tochter noch
seine Adoptivtochter. Die vorgelegte Bescheinigung über die Vaterschaftsfeststellung
widerspreche den Tatsachen. Im Übrigen habe die Bezugsperson das Herkunftsgebiet
vor Erteilung des Einbeziehungsbescheides bereits endgültig verlassen. Härtegründe
seien nicht geltend gemacht worden.
18
Das Verwaltungsgericht hat die Klägerin zu 1) in der mündlichen Verhandlung angehört.
Wegen des Ergebnisses dieser Anhörung wird auf den Inhalt der Niederschrift der
mündlichen Verhandlung vom 12. Juni 2002 (Bl. 100 bis 102 der Gerichtsakte)
verwiesen.
19
Durch das angefochtene Urteil, auf dessen Begründung Bezug genommen wird, hat das
Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen.
20
Mit Beschluss vom 14. Oktober 2003 hat der Senat die Berufung zugelassen, soweit mit
dem angefochtenen Urteil der Hilfsantrag der Kläger auf Einbeziehung abgewiesen
worden ist.
21
Zur Begründung ihrer Berufung führen die Kläger zusätzlich aus: Das
Verwaltungsgericht habe in dem angefochtenen Urteil zutreffend festgestellt, dass sie
Abkömmlinge des Herrn T. seien, verneine jedoch zu Unrecht das Vorliegen einer
besonderen Härte. Die Voraussetzungen der Einbeziehung hätten bereits bei der
Erteilung des Aufnahmebescheides an die Bezugsperson vorgelegen. Die Kläger seien
nachträglich so zu stellen, als hätte die Beklagte von Anfang an richtig auf der
Grundlage des kasachischen Familiengesetzbuchs entschieden, dass die Klägerin zu
1) durch die Vaterschaftsfeststellung Abkömmling des Herrn T. sei. Eine objektiv falsche
Entscheidung der Behörde indiziere eine besondere Härte. Die Kläger beantragen,
22
das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides
des Bundesverwaltungsamtes vom 5. Februar 1998 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 8. Dezember 1998 zu verpflichten, sie in den
Aufnahmebescheid des Herrn B. T. , VIIIB2/SU- , vom 26. November 1996
einzubeziehen.
23
Die Beklagte beantragt,
24
die Berufung zurückzuweisen.
25
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Verfahrensakten und der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug
genommen.
26
Entscheidungsgründe:
27
Die zulässige Berufung hat Erfolg. Das angefochtene Urteil ist zu ändern, soweit die
Berufung zugelassen worden ist. Den Klägern steht ein Anspruch auf Einbeziehung in
den Herrn B. T. erteilten Aufnahmebescheid zu.
28
Rechtsgrundlage für den von den Klägern geltend gemachten Einbeziehungsanspruch
ist § 27 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der
Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG -) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 2. Juni 1993, BGBl. I S. 829, zuletzt geändert durch das Gesetz
zur Klarstellung des Spätaussiedlerstatus (Spätaussiedlerstatusgesetz - SpStatG -) vom
30. August 2001, BGBl. I S. 2256.
29
Zwar haben die Kläger keinen Anspruch auf Einbeziehung gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2
BVFG, da dieser voraussetzt, dass Bezugsperson und Antragsteller sich im Zeitpunkt
der Einbeziehung noch im Aussiedlungsgebiet aufhalten.
30
Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 12. April 2001 - 5 C 19.00 -, DVBl
2001, 1527.
31
Die Kläger haben das Aussiedlungsgebiet jedoch zusammen mit Herrn T. bereits am
25. Mai 1997 auf Dauer verlassen und ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik
Deutschland begründet.
32
Den Klägern steht aber ein Anspruch auf nachträgliche Einbeziehung als Härtefall
gemäß § 27 Abs. 2 iVm Abs. 1 Satz 2 BVFG in den Aufnahmebescheid des Herrn T. zu.
33
Die Kläger sind gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG Abkömmlinge des Herrn T. .
Abkömmlinge im Sinne dieser Vorschrift sind leibliche Kinder und Adoptivkinder,
zumindest wenn sie als Minderjährige adoptiert worden sind.
34
Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom
10. März 1997 - 2 A 86/94 -.
35
Zwar ist die Klägerin zu 1) unstreitig biologisch nicht die leibliche Tochter des Herrn T. .
Sie ist dennoch, was jedenfalls von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor
dem Senat nicht mehr in Abrede gestellt worden ist, dessen Abkömmling im Sinne des §
27 Abs. 1 Satz 2 BVFG, da sie rechtlich als dessen leibliche Tochter gilt. Nach der von
den Klägern zum Aufnahmeantrag eingereichten Urkunde des Standesamtes des
Kreises E. vom 20. Oktober 1992, die auch von der Beklagten und dem Beigeladenen
als eine Urkunde über die Feststellung der Vaterschaft angesehen wird und deren
Echtheit zu keiner Zeit bestritten worden ist, wurde Herr T. als Vater der Klägerin zu 1)
festgestellt. Ferner heißt es in dieser Urkunde, dass darüber im Registrierbuch über die
Feststellung der Vaterschaft für das Jahr 1992 am 20. Oktober 1992 eine Eintragung Nr.
40 gemacht wurde.
36
Dieser Urkunde liegen offensichtlich die Art. 50 und 52 des Gesetzbuches der Republik
Kasachstan über Ehe und Familie, Familiengesetzbuch - FamGB - vom 6. August 1969
in der zum Zeitpunkt der Vaterschaftsfeststellung geltenden Fassung zugrunde.
37
Vg. Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Loseblatt 120.
Lieferung Stand 28. Februar 1995, Kasachstan, S. 66.
38
Art. 50 FamGB, der die Feststellung der Abstammung der Kinder von Eltern, die nicht
miteinander verheiratet sind, regelt, bestimmt: "Die Abstammung eines Kindes von
Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind, wird durch gemeinsame Erklärung des
Vaters und der Mutter des Kindes bei den Organen des Standesamtes festgestellt." In
Art. 52 FamGB (Rechte der Kinder, deren Abstammung auf gemeinsamen Antrag der
Eltern festgestellt wurde) heißt es: "Liegt eine Feststellung der Vaterschaft gemäß Art.
50 und 51 des vorliegenden Gesetzbuches vor, haben die Kinder gleiche Rechte und
Pflichten gegenüber beiden Elternteilen wie Kinder, die von Personen abstammen, die
miteinander die Ehe geschlossen haben." Danach hat die Klägerin zu 1) aufgrund der
von Herr T. vor dem Standesamt abgegebenen Erklärung, sie sei seine leibliche
Tochter, nach kasachischem Recht den Status eines leiblichen ehelichen Kindes
erworben. Dieser Status ist auch verbindlich, unabhängig davon, ob die der Feststellung
zugrunde liegende Erklärung inhaltlich richtig ist oder nicht. Denn Art. 54 FamGB
bestimmt in Satz 4: "Wer als Vater des Kindes auf seinen Antrag oder auf gemeinsamen
Antrag mit der Mutter des Kindes eingetragen ist, kann die Vaterschaft nicht bestreiten,
wenn im Zeitpunkt der Antragstellung bekannt war, dass er nicht der physische Vater
des Kindes ist." Dies bedeutet, dass, sobald die Vaterschaft gemäß Art. 50 durch
Anerkenntnis in Form der Erklärung beim Standesamt festgestellt ist, das Kind gemäß
Art. 52 FamGB gegenüber beiden Eltern die gleichen Rechte und Pflichten wie eheliche
Kinder hat. Das freiwillige Anerkenntnis durch den Vater, welches dem Kind die
Gleichstellung mit einem ehelich geborenen Nachkommen verschafft, stellt somit ein
Anerkenntnis mit Statusfolge dar.
39
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Februar 2000 - 2 B 2036/99 -.
40
Daraus folgt, dass die aufgrund der Erklärung vorgenommene Feststellung der
Vaterschaft für die Klägerin zu 1) rechtlich allgemein verbindlich ist, auch wenn feststeht,
dass die tatsächlichen Grundlagen für diese Erklärung nicht vorhanden waren.
Infolgedessen ist die Klägerin zu 1) als Abkömmling des Herrn T. im Sinne des § 27
Abs. 1 Satz 2 BVFG anzusehen.
41
Es ist nicht ersichtlich, dass die Anwendung der Regelungen des kasachischen Rechts
über die Anerkennung der Vaterschaft zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen
Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar und deshalb nicht
anzuwenden ist (vgl. Art. 6 EGBGB). Denn diese Regelungen entsprechen auch
inhaltlich den §§ 1592 ff. BGB, insbesondere den §§ 1598, 1600 c BGB, wonach ein
Vaterschaftsanerkenntnis nur unter engen, genau bezeichneten Voraussetzungen von
bestimmten Personen angefochten werden kann. Erfolgt dies nicht, gilt das Kind als von
dem Manne abstammend, der die Vaterschaft anerkannt hat.
42
Der von der Klägerin zu 1) abstammende Kläger zu 2) ist gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2
BVFG Abkömmling der Bezugsperson, da er nach der Vaterschaftsanerkennung
geboren worden ist.
43
Die Voraussetzungen des § 27 Abs. 2 BVFG liegen ebenfalls vor. Zwar war der
Aufnahmeantrag der Klägerin zu 1) primär dahin zu verstehen, dass sie ihre Aufnahme
aus eigenem Recht nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG begehrte. Er enthielt aber zugleich
für den Fall, dass die Aufnahme aus eigenem Recht nicht in Betracht kam, als ein
Weniger den Antrag auf Einbeziehung als Abkömmling nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG
in einen der Bezugsperson erteilten Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG.
44
Es ist in Einbeziehungsfällen nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts,
45
vgl. BVerwG, Urteil vom 12. April 2001 - 5 C 19.00 -, DVBl. 2001, 1527,
46
anerkannt, dass auch im Verfahren selbst liegende Gründe einen Härtegrund darstellen
können. Der Senat hat im Anschluss an diese Rechtsprechung es grundsätzlich als eine
verfahrensbedingte Härte angesehen, dem Einzubeziehenden bezüglich seines
Anspruchs auf Einbeziehung die vorzeitige Ausreise der Bezugsperson
entgegenzuhalten, wenn bei objektiver Betrachtungsweise dem Bundesverwaltungsamt
im Rahmen der ihm obliegenden Verpflichtung zur Ermittlung des Sachverhalts von
Amts wegen (§ 24 VwVfG) eine Zusammenführung der Aufnahmeverfahren möglich
gewesen wäre und eine Einbeziehung noch hätte erfolgen können, bevor die
Bezugsperson das Aussiedlungsgebiet verlassen hat. Dabei ist mit Rücksicht auf die
Besonderheiten des vertriebenenrechtlichen Verfahrens und unter Berücksichtigung der
Ausgestaltung des jeweiligen Verfahrens im Einzelfall zu prüfen, ob es in diesen Fällen
eine besondere Härte darstellen würde, dem Einzubeziehenden die Ausreise der
Bezugsperson entgegenzuhalten, obwohl der Aufnahmeantrag noch vor der Ausreise
der Bezugsperson gestellt worden ist. Auch wenn in rechtlicher Hinsicht bei einer
Einbeziehung von Abkömmlingen nur das Abstammungsverhältnis zu prüfen ist, kann
ein Aufnahmebewerber bei objektiver Betrachtungsweise nicht erwarten, dass im
Rahmen einer ordnungsgemäßen und förderlichen Behördentätigkeit die
Einbeziehungsmöglichkeit sofort nach Eingang des Aufnahmeantrags festgestellt wird
und ihm allein deswegen die nachträgliche Einbeziehungsmöglichkeit im Härtewege
durch eine unmittelbar nach Stellung des Aufnahmeantrages erfolgte Ausreise der
47
Bezugsperson in keinem Fall verloren geht. Vielmehr ist der Behörde grundsätzlich eine
angemessene Bearbeitungsfrist zuzubilligen. Was angemessen ist, bestimmt sich dabei
nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles. Werden von Seiten des
Aufnahmebewerbers besondere Umstände für die Dringlichkeit der Entscheidung
geltend gemacht, ist die Behörde gehalten, hierauf Rücksicht zu nehmen und das
Verwaltungsverfahren soweit wie möglich zu beschleunigen. Allgemein ist zu
berücksichtigen, dass in vertriebenenrechtlichen Verfahren neben der rechtlichen
Prüfung durch das Bundesverwaltungsamt auch die Zustimmung eines aufnehmenden
Landes gemäß § 28 Abs. 2 BVFG einzuholen ist. Der gesamte Verfahrensablauf bis zu
einer positiven Entscheidung nimmt deshalb objektiv auch bei sachdienlicher Förderung
regelmäßig einige Wochen in Anspruch. Legt die Behörde nachvollziehbar dar, dass auf
Grund der im Vertriebenenverfahren bestehenden verfahrensrechtlichen
Besonderheiten eine Bescheiderteilung innerhalb des zwischen Antragstellung und
Ausreise der Bezugsperson liegenden Zeitraums von unter drei Monaten objektiv nicht
möglich war, stellt es gegenüber dem Aufnahmebewerber keine verfahrensbedingte
Härte dar, ihm die vorzeitige Ausreise der Bezugsperson in Bezug auf eine
Einbeziehung entgegenzuhalten.
Vgl. OVG NRW, Urteile vom 17. März 2003 - 2 A 4647/01 - und vom 31. März 2003 - 2 A
4514/01 -.
48
Diese Voraussetzungen der verfahrensbedingten Härte sind hier erfüllt. Die Beklagte
hatte anhand der Angaben der Klägerin zu 1) im Aufnahmeverfahren die jeweils 1993
gestellten Aufnahmeanträge von Anfang an zusammengeführt, was sich aus dem
identischen Aktenzeichen ergibt. Dies folgt auch daraus, dass sie in dem
Aufnahmebescheid der Bezugsperson als weitere Familienangehörige aufgeführt ist.
Deshalb hätte das Bundesverwaltungsamt bei richtiger Beurteilung der Rechtslage in
Anwendung der oben dargelegten Beurteilungsmaßstäbe die Klägerin zu 1) rechtzeitig
als Abkömmling in den Aufnahmebescheid des Herrn T. als Bezugsperson einbeziehen
können und müssen. Würde der Klägerin zu 1) unter diesen Umständen bezüglich ihres
Anspruchs auf Einbeziehung entgegengehalten, dass Herr T. das Aussiedlungsgebiet
bereits vor Abschluss ihres Aufnahmeverfahrens durch die Erteilung eines
Einbeziehungsbescheides verlassen hat, läge darin ein Umstand, der eine
verfahrensbedingte Härte bedeuten würde und insoweit einen Härtefall im Sinne des §
27 Abs. 2 BVFG mit der Folge eines nachträglichen Anspruchs der Klägerin zu 1) auf
Einbeziehung im Härtewege begründet.
49
Dabei hängt der Anspruch auf nachträgliche Einbeziehung im Härtewege nicht davon
ab, ob im Zeitpunkt der Bescheiderteilung an die Bezugsperson oder deren Ausreise
das Bundesverwaltungsamt einen eigenen Anspruch der Klägerin zu 1) auf Erteilung
eines Aufnahmebescheides für gegeben hielt und dieses deshalb davon ausging,
zunächst über diesen Anspruch entscheiden zu müssen. Denn das würde dazu führen,
dass Personen, deren Begehren auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27
Abs. 1 Satz 1 BVFG das Bundesverwaltungsamt zeitweise - unter Umständen zu
Unrecht - als berechtigt ansieht oder nicht bearbeitet, schlechter behandelt würden als
Personen, denen nach Ansicht des Bearbeiters im entscheidungserheblichen Zeitpunkt
ein solcher Bescheid nicht zu erteilen ist. Auf derartige Zufälligkeiten im Ablauf des
Verwaltungsverfahrens kann es nicht ankommen. Entscheidend ist allein, dass der
Antrag des Einzubeziehenden eine hinreichende Zeit beim Bundesverwaltungsamt
anhängig war und diesem die Zusammenführung der Anträge möglich war bzw.
gewesen wäre, bevor die Bezugsperson das Aussiedlungsgebiet verlassen hat.
50
Vgl. Beschluss des Senats vom 16. September 2002 - 2 A 2165/02 -.
51
Da es allein auf die objektiven Verhältnisse ankommt, spielt es auch keine Rolle, wie
das Verwaltungsverfahren im konkreten Fall vom Bundesverwaltungsamt ausgestaltet
oder gehandhabt worden ist. Die Rechtsprechung zum "verfahrensbedingten Härtefall"
findet ihre Rechtfertigung nicht in einem Schuldvorwurf wegen einer unzureichenden
oder - wie hier - fehlerhaften Sachbearbeitung, sondern allein in einer Verwirklichung
des aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Gebotes der Gleichbehandlung bei der
Durchführung des Aufnahmeverfahrens.
52
Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass auch die Kläger die Erteilung des
Einbeziehungsbescheides nicht im Aussiedlungsgebiet abgewartet, sondern dieses
bereits zusammen mit der Bezugsperson verlassen haben.
53
Die Klägerin zu 1) war nämlich vom Bundesverwaltungsamt in dem Aufnahmebescheid
der Bezugsperson vom 26. November 1996 als sonstige Familienangehörige im Sinne
des § 8 Abs. 2 BVFG aufgeführt worden. Die in dem Aufnahmebescheid insoweit
enthaltenen Hinweise, wonach die Klägerin zu 1) nur gemeinsam mit der Bezugsperson
in die Bundesrepublik Deutschland einreisen könne und die Zustimmung zur Erteilung
eines Einreisesichtvermerkes vorliege, machen deutlich, dass damit aus der Sicht des
Bundesverwaltungsamtes die vertriebenen- und ausländerrechtlichen Grundlagen für
ein Verlassen des Aussiedlungsgebietes durch die Klägerin zu 1) allerdings nur unter
der Voraussetzung der gemeinsamen Aussiedlung mit der Bezugsperson erfüllt waren.
Unter diesen Umständen hat die Klägerin zu 1) auch unter Berücksichtigung des in dem
Aufnahmebescheid weiter enthaltenen Hinweises, dass sie nach der Einreise in die
Bundesrepublik Deutschland dem Ausländerrecht unterliege und über ihr Bleiberecht
letztlich nach ausländerrechtlichen Vorschriften zu entscheiden sei, ihren Wohnsitz im
Aussiedlungsgebiet im berechtigten Vertrauen auf eine Verteilung gemäß § 8 Abs. 2
BVFG und einen - jedenfalls vorläufig - gesicherten Aufenthalt im Bundesgebiet
verlassen. Wurde der Klägerin zu 1) jedoch auf diesem Wege auch mit Zustimmung des
Bundesverwaltungsamtes die legale Einreise in die Bundesrepublik Deutschland im
Familienverband unter Eintragung in einen Aufnahmebescheid eines
Familienangehörigen vor dem endgültigen Abschluss ihres eigenen
Aufnahmeverfahrens gestattet, ist ihr die Rückkehr in das Aussiedlungsgebiet unter
Aufgabe ihres im Bundesgebiet rechtmäßig begründeten Aufenthaltes allein zu dem
Zwecke, die Erteilung des Einbeziehungsbescheides abzuwarten, nicht zuzumuten.
Deshalb würde die Versagung der nachträglichen Erteilung eines
Einbeziehungsbescheides für sie eine besondere Härte bedeuten.
54
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Juni 1999 - 2 E 932/98 -.
55
Auch dem minderjährigen Kläger zu 2) ist eine solche Rückkehr in das
Aussiedlungsgebiet nicht zuzumuten, da er im Lichte des sich aus Art. 6 Abs. 1 des
Grundgesetzes ergebenden Schutzes von Ehe und Familie einen verfassungsrechtlich
geschützten Anspruch hat, die mit seinen Eltern im Bundesgebiet bestehende
Beistandsgemeinschaft ungehindert fortzusetzen.
56
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.
57
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167
58
VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die
Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.