Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 25.08.2003

OVG NRW: rücknahme, besitz, sonntag, verrechnung, kreditinstitut, sozialhilfe, verwaltungshandeln, bestreitung, gas, lieferung

Oberverwaltungsgericht NRW, 12 A 3233/01
Datum:
25.08.2003
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 A 3233/01
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 1 K 2776/00
Tenor:
Dem Kläger wird für das zweitinstanzliche Verfahren ratenfreie
Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt T. aus E. beigeordnet.
G r ü n d e :
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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines
Rechtsanwalts für das zweitinstanzliche Verfahren hat Erfolg. Die Voraussetzungen der
§§ 114 und 121 Abs. 1 und 5 der Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 166 der
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter
Beiordnung eines Rechtsanwalts sind erfüllt.
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Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nicht deshalb der Erfolg zu
versagen, weil die vom Kläger vorgelegte Erklärung über seine persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse nicht mit einem Ausstellungsdatum versehen ist.
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Vgl. in diesem Zusammenhang Beschluss des Senats vom 19. März 2002 - 12 E 169/02
-; OVG NRW, Beschluss vom 25. Oktober 2001 - 16 E 689/01 -,
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Denn dieser Formmangel ist ausnahmsweise ohne Bedeutung, weil sich bei einer
Zusammenschau der erforderliche zeitliche Bezug zwischen den persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnissen des Klägers und seinem Hilfebegehren daraus ableiten
lässt, dass der Kläger seinem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 7.
August 2001 neben dem ausgefüllten Formularvordruck die Anlage zum
Bewilligungsbescheid des Beklagten vom 20. Juni 2001 über die Gewährung von Hilfe
zum Lebensunterhalt für den Monat Juli 2001 beigefügt hat.
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Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet auch in der Sache hinreichende Aussicht auf
Erfolg. Eine hinreichende Erfolgsaussicht i.S.d. § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO bedeutet
bei einer an Art. 3 Abs. 1 GG und an Art. 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des
Begriffs einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst und nur dann bewilligt werden
darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber
auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar
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nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. September 2001 - 12 E 671/99 - mit weiteren
Nachweisen. Nach diesem Maßstab kann der beabsichtigen Rechtsverfolgung eine
hinreichende Aussicht auf Erfolg nicht abgesprochen werden. Aus dem Vorbringen des
Klägers wie auch nach dem Inhalt des zur Verfügung stehenden Aktenmaterials ergibt
sich eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass sich ein Zulassungsgrund im
Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO in dem beabsichtigten Antrag auf Zulassung der
Berufung aufzeigen ließe. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
bestehen dann, wenn durch das Vorbringen des Rechtsbehelfsführers Bedenken von
solchem Gewicht gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung
hervorgerufen werden, dass deren Ergebnis ernstlich in Frage gestellt ist.
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Vgl. dazu etwa den Beschluss des Senats vom 12. März 2001 - 12 B 1284/00 -.
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Solche Bedenken dürften hier bei der gebotenen summarischen Überprüfung der Sach-
und Rechtslage im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Rücknahme-
Rückforderungs- und Aufrechnungsbescheids des Beklagten bestehen. Dabei dürfte
zunächst nicht zu beanstanden sein, dass der Beklagte das von dem Energieversorger
F. -GmbH an den Kläger ausbezahlte Guthaben aus der korrigierten Jahresrechnung für
die Lieferung mit Strom und Gas sozialhilferechtlich als Einkommen einstufte und
eingestuft hat.
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Vgl. zum Einkommensbegriff BVerwG, Urteile vom 18. Februar 1999 - 5 C 14.98 -, - 5 C
16/98 - und - 5 C 35.97 -, FEVS 51, 51; NJW 1999, 3210; FEVS 51, 1.
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Fraglich erscheint aber, ob die Annahmen des Beklagten, dieses Guthaben sei dem
Kläger im Monat April 2000 zugeflossen und die Hilfegewährung an den Kläger sei
daher in diesem Monat in Höhe des erhaltenen Geldbetrages wegen zu
berücksichtigenden Einkommens rechtswidrig gewesen, gerechtfertigt sind. Insofern
dürften bereits die tatsächlichen Feststellungen des Beklagten solche
Schlussfolgerungen nicht tragen. Denn im Widerspruchsbescheid vom 5. Februar 2001
ist festgehalten, dass der Kläger am 30. April 2000 einen Scheck des Energieversorgers
F. -GmbH über das bei der Jahresabrechnung vom 14. April 2000 ermittelte Guthaben in
Höhe des Rückforderungsbetrags von 469,71 DM erhalten habe. Ungeachtet des
Umstands, dass es sich bei dem 30. April 2000 um einen Sonntag handelte, dürfte allein
der Besitz eines Schecks, der dem Rechnungsschreiben der F. -GmbH zufolge nur zur
Verrechnung ausgestellt worden sein dürfte, kein zur Bedarfsdeckung einsetzbares
Einkommen im Sinne von § 76 Abs. 1 BSHG darstellen. Denn für den Kläger verfügbar
ist der Ausstellungsbetrag erst gewesen, nachdem er den erhaltenen
Verrechnungsscheck bei seinem Kreditinstitut einreichte und der Zahlbetrag aus dem
Scheck seinem Konto gutgeschrieben wurde. Anhaltspunkte, dass die Gutschrift
ebenfalls noch im April 2000 erfolgte, enthalten die behördlichen Verwaltungsvorgänge
aber gerade nicht.
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Auch auf der Grundlage der in dem angefochtenen Bescheid zum Ausdruck
gekommenen Auffassung, schon der Besitz des Schecks stelle Einkommen im Sinne
des Sozialhilferechts dar, dürfte in rechtlicher Hinsicht ferner bedenklich sein, dass der
Beklagte die Rücknahme der für den Monat April 2000 ausgesprochenen Bewilligung
auf den gesamten Monat erstreckte, obwohl nach seinen eigenen Feststellungen der
Kläger den Scheck erst am letzten Tag des Monats (30. April) erhalten haben soll. Da
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dem Kläger die Bestreitung seines notwendigen Lebensunterhalt aus dem
Scheckguthaben als Einkommen vor diesem Tag nicht möglich gewesen sein dürfte, ist
nicht erkennbar und wird im angegriffenen Bescheid auch nicht näher ausgeführt, aus
welchem Rechtsgrund der Scheckerhalt am 30. April 2000 die Hilfebedürftigkeit des
Klägers und damit die Rechtmäßigkeit der im April 2000 vor diesem Tag gewährten
Hilfe zum Lebensunterhalt hat entfallen lassen. Die möglicherweise das
Verwaltungshandeln tragende Ansicht, dass ein Zufluss von Einkommen in einem
konkreten Bewilligungszeitraum, unabhängig von seinem Zeitpunkt, die Rechtmäßigkeit
der Hilfegewährung im gesamten Zeitraum der Bewilligung - auch rückwirkend -
beseitige, dürfte schon mit dem Gegenwärtigkeits- und Faktizitätsgrundsatz der
Sozialhilfe nicht vereinbar sein.
Vgl. dazu Rothkegel, Die Strukturprinzipien im Sozialhilferecht, S. 17 ff.; vgl. in diesem
Zusammenhang auch OVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 1997 - 8 A 5182/95 -, FEVS
48, 352.
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Antragsgemäß ist dem Kläger des Weiteren nach § 166 VwGO i.V.m. § 121 Abs. 1 ZPO
der von ihm benannte Rechtsanwalt T. aus E. beizuordnen. Der Kläger hat danach
nunmehr Gelegenheit, durch den beigeordneten Rechtsanwalt unter Beachtung der
Vorgaben des § 60 VwGO den angekündigten Antrag auf Zulassung der Berufung
stellen zu lassen.
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Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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