Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 05.04.2005

OVG NRW: landschaft, windkraftanlage, ortschaft, verwaltungsverfahren, besucher, gerichtsakte, abweisung, subsumtion, karte, erkenntnis

Oberverwaltungsgericht NRW, 7 A 1711/04
Datum:
05.04.2005
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
7. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 A 1711/04
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 4 K 762/03
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens;
außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 93.311,-- EUR
festgesetzt.
G r ü n d e:
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Der zulässige Antrag ist nicht begründet. Die vom Kläger dargelegten Gründe geben
keinen Anlass, die Berufung zuzulassen.
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Das Zulassungsvorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des
angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
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Das Verwaltungsgericht hat die Abweisung sowohl des Hauptantrags als auch des
hilfsweise gestellten Feststellungsantrags maßgeblich darauf gestützt, der
planungsrechtlichen Zulässigkeit der vom Kläger geplanten Windkraftanlage stehe
entgegen, dass sie das Landschaftsbild verunstalten würde; dieser Aspekt greife auch
dann, wenn man von der Unwirksamkeit der 33. Änderung des Flächennutzungsplans
der Beigeladenen ausgehe. Das Zulassungsvorbringen ist nicht geeignet, diese
Wertung ernsthaft in Zweifel zu ziehen.
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Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts einer reizvollen Lage der Ortslage D. ist
keineswegs „nicht belegt". Zwar ist dem Zulassungsvorbringen einzuräumen, dass die
diesbezüglichen Darlegungen im angefochtenen Urteil weitgehend recht knapp sind
und die Wertungen mit wenigen Worten plakativ umschreiben. Dies allein gibt jedoch
noch keinen Anlass, ihre Richtigkeit in Zweifel zu ziehen. Das Verwaltungsgericht hat
zum einen die Erkenntnisse verwertet, die anlässlich der Ortsbesichtigung seines
Berichterstatters gewonnen wurden und durch die dort gefertigten Lichtbilder (Bl. 117 -
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123 der Gerichtsakte) anschaulich belegt werden. Des Weiteren hat es auch die
beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwertet und damit insbesondere auch die
seitens des Beklagten am 10. April 2004 gefertigten Lichtbilder (Bl. 2 - 7 des Teils 2 der
Beiakte Heft 1). Dieses Lichtbildmaterial reicht aus, die Einschätzung der Lage als
„reizvoll" nachzuvollziehen, denn es lässt deutlich erkennen, dass die Landschaft durch
das Wechselspiel unterschiedlicher Nutzungsstrukturen (Grünland, Laubwald und
Nadelwald) sowie von nahegelegenen Kuppen und Durchblicken in weite Horizonte
gekennzeichnet ist.
Der Einwand, es existiere keine „natürliche" Landschaft, geht fehl. Mit der „Ästhetik einer
Harmonie und Proportionalität der natürlichen Landschaft" hat das Verwaltungsgericht
ersichtlich nicht darauf abgestellt, dass es sich im betroffenen Bereich um eine von
menschlichen Einwirkungen vollständig freie und in diesem Sinne allein dem Wirken
der Natur überlassene Landschaft handeln soll. Solche Landschaften gibt es in der
Bundesrepublik Deutschland - mit einigen wenigen Ausnahmen - nicht; vielmehr ist das
Landschaftsbild in fast allen Bereichen der Bundesrepublik in erheblichem Ausmaß
durch das menschliche Wirken in der Natur geprägt und in diesem Sinne mehr oder
weniger eine Kulturlandschaft. „Natürlich" kann in diesem Zusammenhang nur
bedeuten, dass die optisch in Erscheinung tretenden Landschaftselemente, soweit sie
sich auf den Bewuchs des Erdbodens beziehen, durch das vom Menschen weitgehend
kontrollierte und gesteuerte Wirken einer natürlichen Flora bestimmt werden. Dabei
macht es unter dem hier relevanten Aspekt des Schutzes der Landschaft vor
Verunstaltung durchaus einen Unterschied, ob die Landschaft - wie hier - wegen ihrer
unterschiedlichen prägenden Elemente einen besonderen Reiz ausübt oder - wie in
Bereichen mit mehr oder weniger eintönigen Monokulturen - arm an optischen Reizen
ist. Hinzu kommen gerade in einer Mittelgebirgslandschaft auch die topografischen
Gegebenheiten, die - je nach örtlicher Lage - den Blick einengen oder - wie hier in höher
gelegenen Bereichen - immer wieder Ausblicke auf weit entfernt liegende
Horizontbegrenzungen eröffnen.
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Das vorliegende Lichtbildmaterial bestätigt auch die Einschätzung des
Verwaltungsgerichts, dass die vom Kläger als Vorbelastungen angeführten baulichen
Anlagen „aus der Perspektive der Einwohner und Besucher des Ortes D. „ allenfalls als
„Randerscheinungen" wahrgenommen werden. Einer eingehenden Begehung der
bebauten Ortslage bedurfte es zur Gewinnung dieser Erkenntnis nicht. Sie lässt sich
ohne Weiteres aus dem bereits vorhandenen Lichtbildmaterial - namentlich den
Lichtbildern Bl. 117 und 120 sowie Bl. 7 des Teils 2 der Beiakte Heft 1 - unter
Berücksichtigung der durch die topografische Karte 1:25000 (Beiakte Heft 4)
dokumentierten topografischen Gegebenheiten ableiten. Die genannten Lichtbilder
machen auch anschaulich deutlich, dass namentlich die im südwestlichen Bereich von
D. vorhandene Gewerbebebauung sich an die aus dem Tal leicht ansteigende
Hanglage anpasst, während die strittige Anlage des Klägers an seinem exponierten
Standort die Ortschaft in der Tat weitgehend dominieren würde.
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Der Umstand, dass Besucher des Ortes und seines Umfelds bei weiträumigen Touren
selbstverständlich auch in der Landschaft vorhandene künstliche, von Menschen
geschaffene Bauwerke wahrnehmen, steht der Annahme einer Verunstaltung der
Landschaft nicht entgegen. Anders mag es sein, wenn die optisch reizvollen Ausblicke,
bei denen die Anlage des Klägers deutlich in das Blickfeld treten würde, bereits konkret
durch Bauwerke der genannten Art optisch „vorbelastet" wären. Dafür gibt das
Zulassungsvorbringen jedoch nichts her. Eine solche Annahme liegt auch deshalb fern,
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weil beispielsweise die angesprochene Hochspannungsleitung nach dem vorliegenden
Lichtbildmaterial weitgehend unterhalb der Horizontlinie verläuft, während die
Windkraftanlage mit ihren Rotoren wegen ihrer exponierten Lage aus vielen
Blickwinkeln die Horizontlinie durchschneiden und mit der nicht zu vernachlässigenden
Drehbewegung der Rotoren vor dem freien Himmel besonders auffällig in Erscheinung
treten und ein beachtliches und belastendes Störpotential entfalten würde.
Vgl.: OVG NRW. Urteil vom 18. November 2004 - 7 A 3329/01 - (S. 14 des
Urteilsabdrucks).
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Aus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass das Verwaltungsgericht - wenn auch nur mit
knappen Worten - durchaus deutlich gemacht, dass der hier betroffene Landschaftsraum
konkret hinreichende Elemente aufweist, die ihn, auch wenn er nicht förmlich unter
Landschaftsschutz gestellt ist, als in landschaftsästhetischer Hinsicht schützenswert und
empfindlich gegenüber Belastungen durch die optischen Wirkungen einer
Windkraftanlage der hier in Rede stehenden Dimensionen (Nabenhöhe 98 m,
Rotordurchmesser 70 m) kennzeichnen. Diese Wertung steht im Übrigen in Einklang mit
den Einschätzungen sowohl der unteren Landschaftsbehörde des Beklagten als auch
der Beigeladenen, die in ihren im Verwaltungsverfahren abgegebenen Stellungnahmen
vom 28. August 2002 (Bl. 94 der Beiakte Heft 1) bzw. 31. Mai 2001 (Bl. 74 der Beiakte
Heft 1) übereinstimmend erhebliche Bedenken aus landschaftsästhetischer Sicht
angeführt hatten.
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Schließlich kann auch keine Rede davon sein, dass die vom Verwaltungsgericht
gleichfalls angeführte Fremdenverkehrsbedeutung der Ortschaft D. „nicht belegt" ist. Sie
wurde bereits im Verwaltungsverfahren, auf dessen Ablauf das Verwaltungsgericht
Bezug genommen hat, wiederholt betont; nämlich in der Stellungnahme der
Beigeladenen vom 31. Mai 2001 (Bl. 74 der Beiakte Heft 1) sowie im
Widerspruchsbescheid vom 27. März 2003 (Bl. 122 der Beiakte Heft 1). Dass die
dortigen Ausführungen nicht zutreffen, wird im Zulassungsvorbringen nicht behauptet.
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Aus dem Vorstehenden folgt auch, dass die Rechtssache keine besonderen rechtlichen
oder tatsächlichen Schwierigkeiten (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO)
aufweist. Die Voraussetzungen für die Annahme einer Verunstaltung des
Landschaftsbilds sind hinreichend geklärt. Die konkrete Subsumtion unter die
einschlägigen Merkmale bewegt sich im vorliegenden Fall im Rahmen der Normalität
baurechtlicher Streitigkeiten.
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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
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Die Festsetzung des Streitwertes stützt sich auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F.
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Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§
124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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