Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 02.09.2005

OVG NRW: elterliche sorge, unterbringung, erlass, datum

Oberverwaltungsgericht NRW, 12 B 1478/05
Datum:
02.09.2005
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 B 1478/05
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 L 913/05
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das
Gerichtskosten nicht erhoben werden.
G r ü n d e :
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Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
2
Das Verwaltungsgericht hat den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung zu
Recht schon deswegen abgelehnt, weil der Antragstellerin das Personensorgerecht für
ihre Kinder mit Beschluss des Amtsgerichts F. - F - vom 13. Juli 2005 entzogen worden
ist und sie für diese deshalb gegenwärtig entgegen § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII nicht
„allein zu sorgen hat". Da weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, dass sie die
elterliche Sorge im Beschwerdewege oder nach Maßgabe von § 1696 BGB zurück
erlangt hat, gehen die mit der Beschwerde vorgetragenen Argumente dafür, dass sich
die Unterbringung in einer Mutter-Kind-Einrichtung als die den Umständen nach
gebotene und - trotz der bei der Antragstellerin zu Tage getretenen pflegerischen und
erzieherischen Defizite - geeignete Hilfemaßnahme darstelle, von vornherein ins Leere.
Die Ausführungen im Begründungsschriftsatz vom 29. August 2005 zur „Problematik"
der „Doppelfunktion" des Antragsgegners rechtfertigen keine andere Beurteilung. Hierzu
verweist der Senat auf seinen - bereits vom Verwaltungsgericht zitierten, dem
Bevollmächtigten der Antragstellerin bekannten - Beschluss vom 20. Juli 2005 - 12 E
l832/05 -.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.
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Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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