Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 10.11.2005

OVG NRW: gewerkschaft, wahlvorschlag, organisation, leistungsfähigkeit, polizei, begriff, berufsverband, beschränkung, zahl, auflage

Oberverwaltungsgericht NRW, 1 A 1264/05.PVL
Datum:
10.11.2005
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
Fachsenat für Landespersonalvertretungssachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 A 1264/05.PVL
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 34 K 3564/04.PVL
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
G r ü n d e
1
I.
2
Der Antragsteller ficht die Wahl zum Polizei-Hauptpersonalrat beim Innenministerium
des Landes Nordrhein-Westfalen an, die vom 11. bis 13. Mai 2004 stattfand. Er ist der
Ansicht, sein Wahlvorschlag sei vom Polizei-Hauptwahlvorstand beim Innenministerium
des Landes Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: Wahlvorstand) zu Unrecht
zurückgewiesen worden.
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Mit Schreiben vom 16. März 2004 zeigte der Antragsteller beim Wahlvorstand seine
Absicht an, einen Wahlvorschlag einzureichen, und bat um Übersendung des
Wahlausschreibens. Unter dem 25. März 2004 wies der Wahlvorstand den Antragsteller
schriftlich darauf hin, bisher sei kein Nachweis erbracht, dass es sich bei ihm um eine
Koalition i.S.d. Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz (GG) handele. Dafür sei u.a. eine gewisse
Durchsetzungskraft gegenüber dem sozialen Gegenspieler erforderlich. Zwecks
Prüfung, ob er diese Voraussetzungen erfülle, bat der Wahlvorstand den Antragsteller
um Vorlage „nachprüfbarer Unterlagen über die Anzahl der Mitglieder sowie den
sonstigen Organisationsgrad", insbesondere auch um Angaben, in welchen
Dienststellen er vertreten sei. Abschließend wies der Wahlvorstand darauf hin, dass -
sollte es sich beim Antragsteller nicht um eine Gewerkschaft handeln - ein von ihm
eingereichter Wahlvorschlag ohne Beibringung der erforderlichen Anzahl von
Unterschriften ungültig sei.
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Am 6. April 2004 reichte der Antragsteller beim Wahlvorstand einen Wahlvorschlag für
die Gruppe der Beamten ein, der drei Kandidaten umfasste. Eine Unterschriftenliste
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gemäß § 16 Abs. 5 des nordrhein-westfälischen Landespersonalvertretungsgesetzes
(LPVG NRW) war dem Wahlvorschlag nicht beigefügt. Mit Schreiben vom 7. April 2004
räumte der Wahlvorstand unter Bezugnahme auf sein Schreiben vom 25. März 2004
dem Antragsteller eine Nachfrist zur Vorlage der angeforderten Unterlagen bis zum 13.
April 2004, 14.00 Uhr, ein, die mit Schreiben vom 13. April 2004 bis zum Ablauf des 14.
April 2004 verlängert wurde. Darauf antwortete der Antragsteller mit Schreiben vom 10.
sowie 14. April 2004, bei ihm handele es sich sowohl um eine Koalition i.S.d. Art. 9 Abs.
3 GG als auch um eine Gewerkschaft i.S.d. nordrhein-westfälischen
Landespersonalvertretungsgesetzes. Auf das Kriterium der Durchsetzungskraft komme
es nur im Rahmen des § 2 Abs. 1 Tarifvertragsgesetz (TVG) an. Der dieser Vorschrift
zugrunde liegende arbeitsrechtliche Gewerkschaftsbegriff sowie die zum Kriterium der
Durchsetzungskraft ergangene Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG)
könnten nicht auf das Personalvertretungsrecht übertragen werden. Andernfalls wären
auch die übrigen Organisationen der Polizeibediensteten - Deutsche
Polizeigewerkschaft (DPolG), Gewerkschaft der Polizei (GdP), Bund Deutscher
Kriminalbeamter (BDK) und Polizei-Basis- Gewerkschaft (PBG) -, deren
Wahlvorschläge der Wahlvorstand zugelassen habe, mangels Durchsetzungskraft nicht
als Gewerkschaften einzustufen. Dass es für den personalvertretungsrechtlichen
Gewerkschaftsbegriff weder auf die Tariffähigkeit noch auf die Durchsetzungskraft
ankomme, ergebe sich auch daraus, dass gemäß § 16 Abs. 4 LPVG NRW
wahlberechtigte Beschäftigte ebenfalls Wahlvorschläge einreichen dürften. Im Übrigen
gebe es bei Personalratswahlen für die Gewerkschaften keinen sozialen Gegenspieler,
dem gegenüber sie sich durchzusetzen hätten.
Am 15. April 2004 gab der Wahlvorstand die gültigen Wahlvorschläge bekannt. Den
Wahlvorschlag des Antragstellers wies er als unheilbar ungültig zurück: Zum Nachweis,
dass es sich bei ihm um eine Gewerkschaft i.S.d. nordrhein-westfälischen
Landespersonalvertretungsgesetzes handele, habe er trotz Aufforderung, weitere
Angaben zu machen, lediglich einen Auszug aus dem Vereinsregister sowie seine
Satzung vorgelegt. Aufgrund dieser Unterlagen lasse sich nicht feststellen, dass er die
Voraussetzungen erfülle, um als Gewerkschaft anerkannt zu werden. Folglich hätten
dem Wahlvorschlag - was nicht geschehen sei - Unterstützungsunterschriften beigefügt
werden müssen.
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Das Wahlergebnis wurde am 18. Mai 2004 durch Aushang bekannt gegeben. Am 26.
Mai 2004 hat der Antragsteller das vorliegende Verfahren sowie drei weitere
Parallelverfahren eingeleitet: Die Zurückweisung seines Wahlvorschlages sei
rechtswidrig. Gewerkschaft i.S.d. nordrhein-westfälischen
Landespersonalvertretungsgesetzes sei jede Koalition i.S.d. Art. 9 Abs. 3 GG. Es sei
verfassungsgerichtlich anerkannt, dass die personalvertretungsrechtliche Betätigung der
Gewerkschaften von Art. 9 Abs. 3 GG erfasst werde. Koalition i.S.d. Art. 9 Abs. 3 GG sei
jede Vereinigung, deren Ziel es sei, die wirtschaftlichen und sozialen Belange ihrer
Mitglieder zu wahren. Dies sei ausweislich seiner Satzung bei ihm der Fall. Für das
Kriterium der Durchsetzungskraft gebe es im Falle einer Beamtengewerkschaft keine
Grundlage. Da die Rechtsverhältnisse der Beamten durch Gesetz bzw.
Rechtsverordnung geregelt würden, fehle es selbst der mächtigsten
Beamtengewerkschaft an jeglicher Handhabe, den Dienstherrn zu Verhandlungen über
die Arbeitsbedingungen der Beamten zu zwingen. Dementsprechend seien die
Beamtengewerkschaften auf die Kraft ihrer Argumente angewiesen, um Einfluss auf die
Arbeitsbedingungen der Beamten zu nehmen. Insoweit sei die Qualität ihrer Argumente,
nicht aber die Anzahl ihrer Mitglieder entscheidend. Die vom Beteiligten zu 1. zur
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Bekräftigung seiner abweichenden Rechtsauffassung zitierte Entscheidung des
Fachsenats vom 31. Oktober 1994 - 1 B 910/94.PVL - sei nicht einschlägig. Die
Entscheidung sei zu § 11 Abs. 2 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) ergangen; diese
Vorschrift sei im vorliegenden Fall nicht streitentscheidend. Die von den Beteiligten
befürchtete Gefahr der Umgehung des § 16 Abs. 5 LPVG NRW bestehe nicht: Zum
einen müsse eine Gewerkschaft überbetrieblich organisiert sein, sodass sich
Bedienstete einer Dienststelle nicht zu einer Gewerkschaft zusammenschließen
könnten. Außerdem sei eine Gewerkschaft bereits dann berechtigt, einen
Wahlvorschlag zu machen, wenn sie mit nur einem einzigen Bediensteten in der
Dienststelle vertreten sei.
Mit Beschluss vom 24. Februar 2005 hat die Fachkammer für
Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts den Antrag,
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die vom 11. bis 13. Mai 2004 durchgeführte Wahl zum Polizei-Hauptpersonalrat beim
Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen für ungültig zu erklären,
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abgelehnt: Der Wahlvorstand habe den Wahlvorschlag des Antragstellers zu Recht
zurückgewiesen, da die erforderlichen Unterstützungsunterschriften nicht beigebracht
worden seien. Von deren Vorlage habe nicht abgesehen werden können, weil es sich
beim Antragsteller nicht um eine Gewerkschaft handele. Die Voraussetzungen, die eine
Vereinigung von Arbeitnehmern erfüllen müsse, um als Gewerkschaft anerkannt zu
werden, gälten - mit Ausnahme der für diese erforderlichen Tarif- und Streikfähigkeit -
auch für Beamtengewerkschaften. Dementsprechend sei auch von Letzteren eine
gewisse Durchsetzungskraft zu fordern, wozu eine größere Zahl von Mitgliedern sowie
ein gewisser Organisationsgrad zu fordern sei. Da der Antragsteller diesbezügliche
Angaben nicht gemacht habe, lasse sich nicht feststellen, dass es sich bei ihm um eine
Gewerkschaft handele. Dies gehe zu seinen Lasten.
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Gegen diesen Beschluss, der dem Vorsitzenden des Antragstellers am 8. März 2005
zugestellt wurde, hat der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers am 6. April 2005
Beschwerde eingelegt und diese am 6. Mai 2005 begründet.
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Zur Begründung der vorliegenden sowie der in den Parallelverfahren (1 A 5025/04.PVL,
1 A 781/05.PVL und 1 A 782/05.PVL) eingelegten Beschwerde(n) trägt der Antragsteller
vor: Der Antrag sei zulässig, insbesondere fehle es nicht an der erforderlichen
Antragsbefugnis. Hierfür sei ausreichend, dass - wie im vorliegenden Fall - die
Möglichkeit bestehe, der Antragsteller sei (durch die Entscheidung des Wahlvorstandes)
in eigenen Rechten verletzt. Der Antrag sei auch begründet. Ob eine Vereinigung von
Beamten als Gewerkschaft anzuerkennen sei, richte sich allein nach den Zielen, die
diese Vereinigung verfolge. Ob eine derartige Vereinigung über eine gewisse
Durchsetzungskraft, d.h. über eine gewisse Mitgliederzahl sowie über eine gewisse
Organisationsstruktur verfüge, sei dagegen unerheblich. Diesbezüglich vertieft der
Antragsteller sein erstinstanzliches Vorbringen. Darüber hinaus verstoße das Kriterium
„Durchsetzungskraft" aber auch gegen Art. 3 Abs. 1 GG, da dieses Kriterium das Gebot
der wahlrechtlichen Chancengleichheit verletze, das auch für Wahlen im Arbeits- und
Sozialbereich gelte. Halte man an diesem Kriterium fest, würde kleineren Vereinigungen
- ohne dass hierfür ein sachlicher Grund vorliege - mangels Berechtigung,
Wahlvorschläge zu machen, jede Möglichkeit genommen, durch die (erfolgreiche)
Teilnahme an Wahlen ihre Bedeutung und Durchsetzungskraft zu stärken. Dasselbe
gelte bezüglich der gemäß § 16 Abs. 5 LPVG NRW erforderlichen
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Unterstützungsunterschriften, auch dieses Erfordernis sei mit § 3 Abs. 1 GG nicht zu
vereinbaren.
Im Anhörungstermin vor dem Senat hat der Antragsteller seinen erstinstanzlichen Antrag
dahingehend neu gefasst,
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die vom 11. bis 13. Mai 2004 durchgeführte Wahl zum Polizei-Hauptpersonalrat beim
Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen beschränkt auf die Gruppe der
Beamten für ungültig zu erklären.
14
Er beantragt,
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den angefochtenen Beschluss zu ändern und nach seinem neugefassten
erstinstanzlichen Antrag zu beschließen.
16
Die Beteiligten beantragen jeweils,
17
die Beschwerde zurückzuweisen.
18
Der Beteiligte zu 1. betont, dass Tariffähigkeit und Streikbereitschaft einerseits und
Durchsetzungskraft andererseits nicht das Gleiche seien. Beamtengewerkschaften
könnten nur dann Einfluss auf die die Verhältnisse der Beamten regelnde
Gesetzgebung nehmen, wenn sie über eine gewisse Durchsetzungskraft verfügen
würden.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte
nebst Beiakte sowie auf die Gerichtsakten der Parallelverfahren (1 A 5025/04.PVL, 1 A
781/05.PVL und 1 A 782/05.PVL) nebst Beiakten Bezug genommen.
20
II.
21
Die fristgerecht erhobene und rechtzeitig begründete Beschwerde ist zulässig, hat aber
in der Sache keinen Erfolg.
22
1. Mit der Neufassung des Antrags ist weder eine Änderung noch eine (teilweise)
Rücknahme des Antrags verbunden. Vielmehr dient die Neufassung der Klarstellung
des von Anfang an vom Antragsteller verfolgten Begehrens. Dieser hat bereits eingangs
der Antragsschrift deutlich gemacht, dass sich der Anfechtungsantrag auf die Wahl der
Gruppe der Beamten beschränkt, und im gesamten Verfahren nur einen die Wahl dieser
Gruppe betreffenden Anfechtungsgrund - Zurückweisung seines Wahlvorschlages (der
allein diese Gruppe betraf) - geltend gemacht. Die Beschränkung der Wahlanfechtung
auf die Wahl einer Gruppe ist auch zulässig, wenn - wie hier - der geltend gemachte
Fehler sich nicht auf die Wahl der anderen Gruppen ausgewirkt hat.
23
Vgl. § 22 Abs. 2 LPVG NRW sowie Cecior/Val-lendar/Lechtermann/Klein,
Personalvertretungsrecht NRW, § 22 Rn. 10 m.w.N.
24
Die Neufassung des Antrags ist sachgerecht. Für den erstinstanzlich protokollierten
Antrag dürfte es, soweit er die Wahlen der Arbeiter und Angestellten erfasst, bereits am
Rechtsschutzbedürfnis fehlen, da der Antragsteller diesbezüglich keinen
Anfechtungsgrund geltend macht.
25
2. Der Antragsteller ist - unabhängig davon, ob er eine Gewerkschaft ist -
beteiligungsfähig, da es sich bei ihm um einen eingetragenen Verein handelt (§§ 80, 46
Abs. 2 ArbGG, 50 Abs. 1 ZPO, 21 BGB). Der Antragsteller ist auch entsprechend § 11
Abs. 1 der Vereinssatzung ordnungsgemäß durch seinen Vorsitzenden vertreten (§ 26
Abs. 2 BGB).
26
3. Der Wahlanfechtungsantrag hat aber schon deswegen keinen Erfolg, weil der
Antragsteller nicht anfechtungsberechtigt ist. Entgegen der Auffassung des
Antragstellers reicht es für die Befugnis, eine Personalratswahl anzufechten, nicht aus,
möglicherweise die Anfechtungsberechtigung zu besitzen. §§ 22 Abs. 1, 125 LPVG
NRW, die für die Wahl des Hauptpersonalrats entsprechend gelten (§ 50 Abs. 3 LPVG
NRW), regeln den Kreis der Anfechtungsberechtigten abschließend. Nach diesen
Vorschriften steht diese Berechtigung dem Dienststellenleiter, jeder in der Dienststelle
vertretenen Gewerkschaft bzw. jedem in der Dienststelle vertretenen Berufsverband
i.S.d. § 125 LPVG NRW sowie (mindestens) drei Wahlberechtigten zu. Angesichts des
eindeutigen Wortlauts dieser Vorschriften ist sowohl eine Ausdehnung als auch eine
Einschränkung des Kreises der Anfechtungsberechtigten ausgeschlossen.
27
Vgl. Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, a.a.O., § 22 Rn. 16.
28
Bei dem Antragsteller handelt es sich weder um eine Gewerkschaft (a) noch um einen
Berufsverband i.S.d. § 125 LPVG NRW (b).
29
a) Der Begriff „Gewerkschaft" ist weder im nordrhein-westfälischen
Landespersonalvertretungsgesetz bzw. dem eines anderen Bundeslandes noch im
Personalvertretungsgesetz des Bundes noch überhaupt gesetzlich definiert.
Dementsprechend hat die Rechtsprechung - in erster Linie die der Arbeitsgerichte -
diesen Begriff ausgefüllt. Die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung und ihr folgend die
arbeitsrechtliche Literatur gehen von einem einheitlichen Gewerkschaftsbegriff aus.
30
Vgl. BAG, Beschluss vom 15. März 1977 - 1 ABR 16/75 -, BAGE 29, 73, 79 m.w.N.;
Germelmann u.a., Arbeitsgerichtsgesetz, 4. Auflage 2002, § 10 Rn. 9; Fitting u.a.,
Betriebsverfassungsgesetz, 22. Auflage 2004, § 2 Rn. 32 m.w.N.
31
Danach ist unter einer Gewerkschaft eine Vereinigung von Arbeitnehmern zu verstehen,
die sich als satzungsgemäße Aufgabe die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder
gesetzt hat und willens ist, Tarifverträge abzuschließen. Sie muss frei gebildet,
gegnerfrei, unabhängig und auf überbetrieblicher Grundlage organisiert sein und das
geltende Tarifrecht als verbindlich anerkennen. Weiterhin ist Voraussetzung, dass die
Vereinigung ihre Aufgabe als Tarifpartner sinnvoll erfüllen kann. Dazu gehört sowohl die
Durchsetzungskraft gegenüber dem sozialen Gegenspieler als auch eine gewisse
Leistungsfähigkeit ihrer Organisation.
32
Vgl. BAG, Beschluss vom 14. Dezember 2004
33
- 1 ABR 51/03 -, PersV 2005, 348 m.w.N.
34
In der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zum Personalvertretungsrecht sowie im
personalvertretungsrechtlichen Schrifttum besteht Einigkeit, dass dieses
Begriffsverständnis grundsätzlich auch im Personalvertretungsrecht zugrunde zu legen
35
ist.
BVerwG, Beschlüsse vom 23. November 1962 - 7 P 4.62 -, BVerwGE 15, 168, sowie
vom 8. November 1957 - 7 P 7.57 -, VwRspr. 10, 553; OVG NRW, Beschluss vom 25.
Februar 1957 - 5 B 590/56 -, ZBR 1957, 209; Hessischer VGH, Beschluss vom 30. März
1988 - HPV TL 712/87 -, PersV 1992, 481; Altvater u.a.,
Bundespersonalvertretungsgesetz, 5. Auflage 2004, § 2 Rnrn. 20, 23; Faber in:
Lorenzen u.a., Bundespersonalvertretungsgesetz, Stand: September 2005, § 2 Rn. 47;
Ilbertz/Widmaier, Bundespersonalvertretungsgesetz, 10. Auflage 2004, § 2 Rn. 42.
36
Nur eine - im gegebenen Zusammenhang allerdings unerhebliche - (Teil-) Ausnahme
wird für Beamtenverbände bzw. -gewerkschaften angenommen, bei denen es aufgrund
der Natur des Beamtenverhältnisses nicht auf die Tariffähigkeit ankommt.
37
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. November 1962
38
- 7 P 4.62 -, a.a.O.; OVG NRW, Beschluss vom 25. Februar 1957 - 5 B 590/56 -, a.a.O.;
Hessischer VGH, Beschluss vom 30. März 1988 - HPV TL 712/87 -, a.a.O.;
Fischer/Goeres (Hrsg.), Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht (GKÖD), Band V,
Teil 2, K § 2 Rn. 16; Faber, a.a.O., § 2 Rn. 53.
39
Das hat allerdings für die hier vorzunehmende Abgrenzung keine Bedeutung. Dabei
deutet schon einiges darauf hin, dass es sich beim Antragsteller gar nicht um eine
Vereinigung handelt, die nur Beamte erfasst. Jedenfalls aus dem dem Fachsenat
vorliegenden Exemplar der Satzung des Antragstellers geht hervor, dass dieser die
Interessen von Arbeitern, Angestellten und Beamten vertritt. Dieser Punkt bedarf jedoch
keiner weiteren Vertiefung. Denn die fehlende Tariffähigkeit einer gewerkschaftlich
ausgerichteten Beamtenvereinigung lässt die Gründe unberührt, aus denen es sich
rechtfertigt, auch solche Vereinigungen nur dann als Gewerkschaft i.S.d. nordrhein-
westfälischen Landespersonalvertretungsgesetzes anzuerkennen, wenn diese über
eine namhafte Anzahl von Mitgliedern sowie eine ihren personalvertretungsrechtlichen
Aufgaben angemessene Organisation, insbesondere einen namhaften Personalapparat
sowie den erforderlichen Sachverstand verfügen, womit zugleich eine gewisse
Durchsetzungskraft gekennzeichnet ist. Diese Kriterien sind entgegen der Ansicht des
Antragstellers nicht untrennbar mit dem Erfordernis der Tariffähigkeit verbunden.
Vielmehr ergibt sich sowohl aus der Verwendung des Begriffes „Gewerkschaft" als auch
aus der Systematik des Gesetzes, dem Sinn und Zweck der Einbindung der
Gewerkschaften in das Personalvertretungsrecht sowie der Entstehungsgeschichte der
§§ 2 Abs. 1 und 125 LPVG NRW, dass eine Vereinigung von Beamten ebenfalls nur
dann als Gewerkschaft i.S.d. nordrhein-westfälischen Personalvertretungsgesetzes zu
qualifizieren ist, wenn sie hinsichtlich der Leistungsfähigkeit ihrer Organisation gewisse
Mindestanforderungen erfüllt.
40
Definiert der Gesetzgeber einen von ihm verwendeten Begriff nicht, so ist für die
Wortlautauslegung an den allgemeinen Sprachgebrauch bzw. - falls dieser Begriff in der
Rechtsprechung bereits definiert wurde - an eine in der Rechtsprechung entwickelte
Definition anzuknüpfen. Bereits nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist unter einer
Gewerkschaft eine Vereinigung von Arbeitnehmern zu verstehen, die auf freiwilligem
Zusammenschluss beruht, unabhängig vom Wechsel ihrer Mitglieder besteht sowie eine
Organisation mit einer gewissen Leistungsfähigkeit besitzt, mittels derer sie ihr Ziel, auf
die Regelung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen ihrer Mitglieder einzuwirken, mit
41
Gewicht propagieren und ggf. auch durchsetzen und die ihr kraft Gesetzes übertragenen
Aufgaben erfüllen kann.
Vgl. Beschlüsse des Fachsenats vom 15. Dezember 1983 - CB 32/82 und CB 33/82 -
sowie vom 31. Ok-tober 1994 - 1 B 910/94.PVL -.
42
Diesem Begriffsverständnis entsprach die bis zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des
nordrhein-westfälischen Landespersonalvertretungsgesetzes (1. Juli 1975) in der
arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung entwickelte Definition des Begriffs „Gewerkschaft".
43
Vgl. BAG, Urteile vom 23. April 1971 - 1 ABR 26/70 -, BAGE 23, 320, sowie vom 9. Juli
1968 - 1 ABR 2/67 -, BAGE 21, 98.
44
An dieses vorgefundene Begriffsverständnis hat der Gesetzgeber mit der Verwendung
des Begriffs „Gewerkschaft" angeknüpft. Dass er sich der Unterschiede zwischen den
einzelnen Arten von Arbeitnehmer- bzw. Beamtenvereinigungen bewusst war, ergibt
sich aus der Gesetzessystematik: Mit § 115 (jetzt: § 125) LPVG NRW wurde eine
Sonderregelung für bestimmte Berufsverbände geschaffen; diese sind außerdem auch
in § 2 Abs. 3 LPVG NRW erwähnt. Hätte der Gesetzgeber jeder Vereinigung von
Arbeitnehmern und/oder Beamten unabhängig von der Leistungsfähigkeit ihres
Apparats Rechte einräumen wollen, so hätte es nahe gelegen, den Begriff „Vereinigung"
oder „Koalition" zu wählen.
45
Sinn und Zweck der Einbindung der Gewerkschaften in das Personalvertretungsrecht
bestätigen die auf Wortlaut und Gesetzessystematik gestützte Auslegung des Begriffs
„Gewerkschaft": Gemäß § 2 Abs. 1 Halbsatz 2 LPVG NRW sind die in der Dienststelle
vertretenen Gewerkschaften (und Arbeitgebervereinigungen) in die vertrauensvolle
Zusammenarbeit zwischen Dienststelle und Personalrat einbezogen. Zusätzlich hat der
Gesetzgeber den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften im Bereich des
Personalvertretungsrechts vielfältige Rechte eingeräumt (vgl. §§ 3 Abs. 4, 16 Abs. 4 und
7, 17 Abs. 2, 19, 20 Abs. 2, 22, 25 Abs. 1, 32 Abs. 1, 35 Abs. 1 und 2, 46 Abs. 3, 49
LPVG NRW). Damit ermöglicht der Gesetzgeber einerseits Personalrat und
Dienststellenleiter, sich von Gewerkschaften (und Arbeitgebervereinigungen) beraten zu
lassen und sich so deren Sachverstand zunutze zu machen, andererseits greift er
unmittelbar auf den Sachverstand vor allem der Gewerkschaften zurück, indem er ihnen
Aufgaben und Befugnisse einräumt, die auf die Bildung, Unterstützung, Beratung und
Überwachung einer funktionsfähigen Personalvertretung ausgerichtet sind. Diese
Aufgaben können nur dann sinnvoll wahrgenommen werden, wenn die mit ihnen
betrauten Vereinigungen über einen den Bereich einer bloßen Splittergruppe
überschreitenden Organisationsgrad verfügen und einen die Wahrnehmung der vom
Gesetz anvertrauten Aufgabenstellung gewährleistenden personellen Hintergrund
aufweisen.
46
Das bisher gewonnene Auslegungsergebnis wird durchgreifend gestützt durch die
Gesetzgebungsgeschichte sowie die Motive des Gesetzgebers. Im Entwurf eines
Personalvertretungsgesetzes für das Land Nordrhein Westfalen vom 5. Februar 1974
waren zunächst folgende Regelungen vorgesehen (LT-Drs. 7/3543, S. 3 und 45):
47
§ 2 Abs. 1: „Dienststelle und Personalvertretung arbeiten zur Erfüllung der dienstlichen
Aufgaben und zum Wohle der Beschäftigten im Rahmen der Gesetze und Tarifverträge
vertrauensvoll zusammen; hierbei wirken sie mit den in der Dienststelle vertretenen
48
Gewerkschaften, Berufsverbänden und Arbeitgebervereinigungen zusammen"
(Unterstreichung durch den Fachsenat).
§ 118: „Die nach § 3 Abs. 4, ...., § 16 Abs. 4 und 7, § 22 Abs. 1, .... den Gewerkschaften
zustehenden Rechte haben auch Berufsverbände mit gewerkschaftsähnlicher
Zielsetzung, die in der Dienststelle vertreten sind" (Unterstreichung durch den
Fachsenat).
49
In der Begründung zu § 118 heißt es (LT-Drs. 7/3543): „Die Vorschrift weicht vom
geltenden Recht insofern ab, als die den Gewerkschaften zustehenden Rechte nach
diesem Gesetz, von bestimmten Fällen abgesehen, auch Berufsverbänden mit
gewerkschaftlicher Zielsetzung zugestanden werden. Damit wird erreicht, dass auch
kleinere und nicht als Spitzenorganisationen anerkannte Verbände die Interessen ihrer
Mitglieder in der Dienststelle wahrnehmen können. Insofern dient die Vorschrift dem
Minderheitenschutz" (Unterstreichung durch den Fachsenat).
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Im weiteren Gesetzgebungsverfahren wurde das Wort „Berufsverbände" in § 2 Abs. 1
LPVG NRW aufgrund eines Vorschlags des Ausschusses für innere Verwaltung
ersatzlos gestrichen (LT-Drs. 7/4343, S. 29). Zur Begründung heißt es (LT-Drs. 7/4343,
S. 11): „Sowohl hier als auch bei der späteren Beratung zu § 118 (jetzt § 115) wurde die
Frage erörtert, ob die Bezeichnung ‚Berufsverbände' zu streichen sei. .... Andererseits
sprach für die Streichung dieses Begriffs die Möglichkeit der Bildung kleinerer
Interessenverbände mit der Konsequenz, dass diese sodann mit allen Rechten des
LPVG ausgestattet würden. ...."
51
§ 115 (ehemals § 118) wurde wie folgt neuformuliert (LT-Drs. 7/4343, S. 76): „Die nach §
3 Abs. 4, .... den Gewerkschaften zustehenden Rechte haben auch die in der
Dienststelle vertretenen Berufsverbände, die einer gewerkschaftlichen
Spitzenorganisation angeschlossen sind" (Unterstreichung durch den Senat).
52
In dieser Fassung sind die §§ 2 Abs. 1 und 115 LPVG NRW (jetzt: § 125 LPVG NRW) in
Kraft getreten (GV. NRW. 1974, S. 1514) und bis heute inhaltlich nicht mehr wesentlich
geändert worden.
53
Aus der vorstehenden Darstellung wird ersichtlich, dass der Gesetzgeber von seinem
ursprünglichen Ziel, kleineren Verbänden, den sog. Splitterverbänden, die den
„Gewerkschaften" zustehenden Rechte einzuräumen, ausdrücklich wieder abgerückt ist.
Dies zeigt zugleich, dass er den Begriff Gewerkschaft nicht in einem allgemeinen,
sämtliche Vereinigungen von Arbeitnehmern oder Beamten erfassenden Sinn gebraucht
hat, sondern dass er an das eingangs dargestellte Begriffsverständnis angeknüpft hat,
wonach unter einer Gewerkschaft nur Vereinigungen zu verstehen sind, die eine
gewisse Anhängerschaft sowie eine Organisation mit einer gewissen Leistungsfähigkeit
und einem gewissen Sachverstand besitzen. In Konsequenz dessen werden die
Berufsverbände in § 125 LPVG NRW nur unter der Vorraussetzung mit den dort
erwähnten Unterstützungs-, Beratungs- und Überwachungsaufgaben betraut, dass sie
einer gewerkschaftlichen Spitzenorganisation angeschlossen sind, deren Organisation
und Sachverstand sie sich zunutze machen können.
54
Nach alledem ist dem Antragsteller nicht darin zu folgen, dass jedenfalls eine
Vereinigung von Beamten ohne Rücksicht auf die Leistungsfähigkeit ihrer Organisation
als Gewerkschaft zu qualifizieren sei. Anhaltspunkte dafür, dass für sie ein besonderer
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Gewerkschaftsbegriff gilt, enthält das Gesetz nicht. Zudem weisen diese Vereinigungen
keine Besonderheiten auf, die es rechtfertigen würden, von dem näher umschriebenen
Kriterium der Leistungsfähigkeit abzusehen. Die Tatsache, dass Beamte kein
Streikrecht besitzen und dass ihre Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen nicht auf der
Grundlage tarifautonomer Verhandlungen festgelegt werden, rechtfertigen dies
jedenfalls nicht. Denn das Kriterium der Durchsetzungs- und Leistungsfähigkeit ist
unabhängig von diesen Gegebenheiten erforderlich, damit die den Gewerkschaften vom
Gesetzgeber auf dem Gebiet des Personalvertretungsrechts übertragenen Aufgaben
und Funktionen sachgerecht wahrgenommen werden.
Entgegen der Ansicht des Antragstellers kann in Bezug auf die Auslegung des Begriffs
„Gewerkschaft" auch nicht nach den verschiedenen den Gewerkschaften übertragenen
personalvertretungsrechtlichen Aufgaben (z.B. nach Unterstützungs- und
Überwachungsfunktionen) differenziert werden. Dem steht entgegen, dass dem Gesetz
keine Anhaltspunkte für eine solche Differenzierung zu entnehmen sind, sodass dem
nordrhein-westfälischen Landespersonalvertretungsgesetz ein einheitlicher
Gewerkschaftsbegriff zugrunde liegt.
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Ist dementsprechend nur eine solche berufsständische Vereinigung als Gewerkschaft
i.S.d. nordrhein-westfälischen Landespersonalvertretungsgesetzes zu qualifizieren, die
über eine namhafte Anhängerschaft und eine leistungsfähige Organisation,
insbesondere die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf dem Gebiet des
Personalvertretungsrechts erforderliche personelle Ausstattung sowie die hierfür
erforderliche Sachkunde verfügt, so lässt sich feststellen, dass der Antragsteller diese
Vorraussetzungen nicht erfüllt. Der Antragsteller wurde sowohl durch den Wahlvorstand
als auch - in den Parallelverfahren 1 A 781/05.PVL und 1 A 782/05.PVL - durch die
Fachkammer des Verwaltungsgerichts Aachen aufgefordert, entsprechende Angaben zu
machen. So hat die Fachkammer den Antragsteller um Angaben zur
Organisationsstruktur, zu Funktionären, zu Mitgliederzahlen sowie um Benennung der
Behörden gebeten, bei denen der Antragsteller bereits an Personalratswahlen
teilgenommen bzw. einen Wahlvorschlag eingereicht habe (vgl. Bl. 70 und 76 der
Gerichtsakte zum Verfahren 1 A 782/05.PVL). Diesen Aufforderungen ist der
Antragsteller nicht nachgekommen; im Anhörungstermin vor dem Fachsenat hat er
lediglich Angaben zur Anzahl der Mitglieder gemacht, die bundesweit derzeit 2194 und
in Nordrhein-Westfalen 936 betragen soll. Unabhängig davon, dass es nach den
vorstehenden Ausführungen für die Qualifizierung als Gewerkschaft nicht allein auf die
Mitgliederzahl ankommt, beziehen sich diese Angaben - dies wurde auf Nachfrage
bestätigt - auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, nicht aber auf den Zeitpunkt
der Einleitung des vorliegenden Verfahrens - dieser Zeitpunkt ist für die
Anfechtungsberechtigung entscheidend - bzw. auf den Zeitpunkt der Ablehnung des
Wahlvorschlags - auf diesen Zeitpunkt kommt es für die Beurteilung der
Rechtsmäßigkeit dieser Entscheidung an -, sodass für diese Zeitpunkte weiterhin keine
Angaben vorliegen. Hinzu kommt, dass der Antragsteller keinerlei Nachweise für seine
Zahlenangaben vorgelegt hat. Dazu wäre nicht erforderlich gewesen, die Namen der
Mitglieder zu offenbaren. Vielmehr hätte als Nachweis eine anonymisierte notarielle
Erklärung ausgereicht.
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Zur entsprechenden Praxis im Bereich des Betriebsverfassungsrechts vgl. BVerfG,
Kammerbeschluss vom 21. März 1994 - 1 BvR 1485/93 -, NJW 1994, 2347; vgl. ferner
Faber, a.a.O., § 2 Rn. 14.
58
Schließlich hat der Senat durchgreifende Zweifel daran, dass die Zahl der Mitglieder
des Antragstellers zu den genannten Zeitpunkten auch nur annähernd die Zahlen
erreichte, die er als derzeitigen Stand angegeben hat. Anders wäre kaum
nachvollziehbar, dass der Antragsteller etwa für die Wahlen zum Bezirks- und
Hauptpersonalrat nicht - zumindest vorsorglich - die für die Zulassung seines
Wahlvorschlags erforderlichen Unterschriften vorgelegt hat (§ 16 Abs. 4 und 5 LPVG
NRW) bzw. nicht drei seiner Mitglieder die jeweilige Wahl angefochten haben (§ 22 Abs.
1 LPVG NRW).
59
Somit fehlt es an den erforderlichen Angaben (und entsprechenden Nachweisen) zu
denjenigen Umständen, aus denen hergeleitet werden könnte, dass der Antragsteller
die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, um die ihm kraft Gesetzes übertragenen
Aufgaben auf dem Gebiet des Personalvertretungsrechts sachgerecht wahrnehmen und
als Verhandlungspartner der Dienstherrn nachhaltigen Einfluss auf die Arbeits- und
Wirtschaftsbedingungen der von ihm vertretenen Beamten ausüben zu können. Dass
der Antragsteller dies könnte, ist auch sonst nicht herleitbar. Insbesondere ergibt sich
dies nicht schon aus der Tatsache, dass es sich bei ihm um einen eingetragenen Verein
handelt. Für die Gründung eines eingetragenen Vereins sind in der Regel sieben
Personen erforderlich (§ 56 BGB), nach Eintragung des Vereins darf die Zahl der
Mitglieder drei nicht unterschreiten (§ 73 BGB). Es ist offensichtlich, dass diese
Anforderungen nicht den an eine Gewerkschaft zu stellenden Mindestanforderungen
genügen.
60
b) Der Antragsteller ist auch kein Berufsverband i.S.d. § 125 LPVG NRW. Dass er einer
gewerkschaftlichen Spitzenorganisation angeschlossen ist, hat er weder vorgetragen
noch ergibt sich dies aus den vorliegenden Unterlagen.
61
Dem Antragsteller fehlt es nach alledem an der von § 22 Abs. 1 LPVG NRW
vorausgesetzten Wahlanfechtungsberechtigung. Diese lässt sich ferner nicht aus Art. 9
Abs. 3 GG oder Art. 3 Abs. 1 GG herleiten.
62
Aus der zuletzt genannten Norm ergibt sie sich deswegen nicht, weil der Gesetzgeber
aus nachvollziehbaren sachlichen Erwägungen die in Rede stehenden Unterstützungs-,
Beratungs- und Überwachungsrechte nur den als Gewerkschaft im dargelegten Sinne
zu charakterisierenden berufständischen Vereinigungen, nicht aber solchen Verbänden
(Koalitionen) einräumen wollte, die nach ihren personellen und sächlichen Strukturen
als Splittergruppe typischerweise nicht in der Lage sind, die ihnen nach dem nordrhein-
westfälischen Landespersonalvertretungsgesetz übertragenen Aufgaben sachgerecht
wahrzunehmen oder die Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen der von ihnen vertretenen
Beschäftigten ernsthaft zu beeinflussen.
63
Aus Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG kann der Antragsteller ein Recht auf Teilhabe an dem vom
Landesgesetzgeber nur den Gewerkschaften zugestandenen Anfechtungsrecht aus §
22 Abs. 1 LPVG NRW selbst dann nicht herleiten, wenn zu Grunde gelegt wird, dass er
als Koalition dem Schutzbereich des Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG unterfällt. Denn das aus
dieser Norm herleitbare Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und
Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, wird in seinem Kern nicht dadurch
berührt, dass das Recht, Personalratswahlen anfechten zu können, nicht
einfachgesetzlich auch dem Antragsteller als Splittergruppe zugestanden wird.
64
Der Schutzbereich des Art. 9 Abs. 3 GG erstreckt sich zwar auch auf die Betätigung der
65
Koalitionen im Bereich des Personalvertretungsrechts.
Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 23. März 1982 - 2 BvL 1/81 -, BVerfGE 60, 162 und juris
(Rn. 23), sowie vom 30. November 1965 - 2 BvR 54/62 -, BVerfGE 19, 303 und juris
(Rnrn. 19, 23, 35).
66
Insoweit ist der Grundrechtsschutz des Art. 9 Abs. 3 GG aber nicht aus sich heraus
umfassend und speziell gegeben, er unterliegt vielmehr der Ausgestaltung durch
spezifische gesetzliche Regelungen
67
Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 24. April 1996 - 1 BvR 712/86 -, a.a.O. und juris (Rn. 106),
sowie vom 26. Juni 1991 - 1 BvR 779/85 -, BVerfGE 84, 212 und juris (Rn. 45).
68
Dementsprechend ist Art. 9 Abs. 3 GG z.B. nicht verletzt, wenn der Gesetzgeber (z.B.
durch Beschränkung bestimmter Rechte auf Gewerkschaften) sicherstellt, dass
Tätigkeiten, die vom Schutzbereich der Koalitionsfreiheit erfasst werden, nur von
solchen Koalitionen wahrgenommen werden, die aufgrund ihrer organisatorischen und
personellen Voraussetzungen in der Lage sind, diese Aufgaben sachgerecht zu erfüllen.
Die Verfassungsmäßigkeit entsprechender Einschränkungen hat das
Bundesverfassungsgericht sogar für den Bereich der Tarifautonomie als einen zentralen
Gewährleistungsbereich der Koalitionsfreiheit bestätigt: Danach verstößt es nicht gegen
Art. 9 Abs. 3 GG, die Tariffähigkeit auf solche Koalitionen zu beschränken, „die in der
Lage sind, den von der staatlichen Rechtsordnung freigelassenen Raum des
Arbeitslebens durch Tarifverträge sinnvoll zu gestalten, ....".
69
Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. September 1991 - 1 BvR 453/90 -, juris (Rn. 4),
sowie Beschluss vom 20. Oktober 1981 - 1 BvR 404/78 -, BVerfGE 58, 233 und juris
(Rn. 49) m.w.N.
70
Für den Bereich des im Personalvertretungsrecht normierten Wahlanfechtungsrechts gilt
nach alledem erst recht nichts anderes, sodass der Gesetzgeber auch auf diesem
Rechtsgebiet Kriterien (wie z.B. die Qualifizierung als Gewerkschaft) aufstellen darf, die
gewährleisten, dass die grundsätzlich allen Koalitionen i.S.d. Art. 9 Abs. 3 GG
obliegenden Aufgaben im Zusammenhang mit personalvertretungsrechtlichen
Kompetenzen sachgerecht wahrgenommen werden.
71
Es verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dass der
Landesgesetzgeber seine Regelungsbefugnis wie geschehen ausgeübt hat. Die
Wahrnehmung dieser Befugnis beschränkt sich im gegebenen Zusammenhang
lediglich auf das zur Zweckerreichung Erforderliche, namentlich bleibt es
Splittergruppen wie dem Antragsteller selbstverständlich unbenommen, sich weiterhin
werbend zu betätigen, um eine leistungsfähige Organisation im dargelegten Sinne
aufzubauen.
72
4. Unter Zugrundelegung des dadurch gewonnen Ergebnisses hat der Wahlvorstand
den vom Antragsteller eingereichten Wahlvorschlag im Übrigen zu Recht
zurückgewiesen. Hierin liegt namentlich kein Verstoß gegen wesentliche
Wahlvorschriften (§ 22 Abs. 1 LPVG NRW). Die Ablehnung des Wahlvorschlags steht
im Einklang mit § 9 Abs. 2 und 7 der Wahlordnung zum
Landespersonalvertretungsgesetz (WO LPVG) und § 16 Abs. 5 und 6 LPVG NRW.
Danach hat der Wahlvorstand Wahlvorschläge zurückzuweisen, die nicht die
73
erforderliche Anzahl von Unterstützungsunterschriften aufweisen, und ist bestimmt, dass
jeder Wahlvorschlag eines Beschäftigten von einem Zwanzigstel, mindestens aber von
drei und höchstens von 100, der wahlberechtigten gruppenangehörigen Beschäftigten
zu unterschreiben ist. Diese Vorschriften gelten gemäß § 50 Abs. 3 LPVG NRW für die
Wahl des Hauptpersonalrats entsprechend. Da es sich bei dem Antragsteller aus den
oben unter 3. dargelegten Gründen weder um eine in der Dienststelle vertretene
Gewerkschaft noch um einen in der Dienststelle vertretenen Berufsverband i.S.d. § 125
LPVG NRW handelt, hätte dem Wahlvorschlag die erforderliche Anzahl von
Unterstützungsunterschriften beigefügt werden müssen; dies ist jedoch unterblieben.
Weder die Einschränkung, dass nur Gewerkschaften und Berufsverbände i.S.d. § 125
LPVG NRW, nicht aber andere Koalitionen i.S.d. Art. 9 Abs. 3 GG
wahlvorschlagsberechtigt sind, noch die Unterschriftenquoren in § 16 Abs. 5 und 6
LPVG verstoßen gegen Verfassungsrecht. Zwar folgt aus Art. 9 Abs. 3 i.V.m. Art 3 Abs. 1
GG, dass der vom Bundesverfassungsgericht für allgemeinpolitische Wahlen
entwickelte Grundsatz der formalen Wahlgleichheit auch für Wahlen zu den
Personalvertretungen und hier insbesondere für das Wahlvorschlagsrecht gilt,
74
vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 16. Oktober 1984
75
- 2 BvL 20/82 u.a. -, BVerfGE 67, 369 und juris (Rn. 27), sowie vom 23. März 1982 - 2
BvL 1/81 -, a.a.O. und juris (Rnrn. 22-24),
76
jedoch sind dadurch Regelungen nicht ausgeschlossen, die dazu dienen, den Wahlakt
auf ernsthafte Bewerber zu beschränken, dadurch das Stimmgewicht der einzelnen
Wählerstimmen zu sichern und so indirekt der Gefahr der Stimmenzersplitterung
vorzubeugen.
77
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. März 1982 - 2 BvL 1/81 -, a.a.O. und juris (Rn. 20)
m.w.N.
78
Danach ist es grundsätzlich verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, ein
organisationsgebundenes Wahlvorschlagsrecht von der Erfüllung bestimmter formaler
Mindestvoraussetzungen einer ernst- und dauerhaften Organisationstätigkeit abhängig
zu machen.
79
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 1985 - 1 BvL 44/83 -, BVerfGE 71, 81 und juris
(Rn. 47).
80
Dasselbe gilt grundsätzlich für ein Unterschriftsquorum.
81
Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 16. Oktober 1984 - 2 BvL 20/82 u.a. -, a.a.O. und juris (Rn.
27), sowie vom 23. März 1982 - 2 BvL 1/81 -, a.a.O. und juris (Rnrn. 20, 26).
82
Allerdings müssen derartige Regelungen geeignet sein, das gesteckte Ziel
(Beschränkung auf ernsthafte Bewerber, Verhinderung der Stimmenzersplitterung) zu
erreichen, sie müssen sich zudem auf das Erforderliche beschränken und dürfen vor
allem nicht dazu führen, dass neuen Bewerbern die Teilnahme an der Wahl praktisch
unmöglich gemacht wird.
83
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. März 1982 - 2 BvL 1/81 -, a.a.O. und juris (Rn. 20)
84
m.w.N.
Diesen Anforderungen genügen die angegriffenen Regelungen in § 16 Abs. 4 bis 6
LPVG NRW: Die Beschränkung des Wahlvorschlagsrechts auf Gewerkschaften und
Berufsverbände sowie das Unterschriftsquorum von (grundsätzlich) einem Zwanzigstel
der wahlberechtigten (gruppenangehörigen) Beschäftigten sind geeignet, die
angestrebten Ziele zu erreichen. Wahlvorschläge einer Koalition ohne leistungsfähige
Organisation vereinigen erfahrungsgemäß nur dann eine nennenswerte Anzahl von
Stimmen auf sich, wenn sie von einer gewissen Anzahl von Beschäftigten in der
jeweiligen Dienststelle unterstützt werden. Ist Letzteres der Fall, hat die Koalition über
die Sammlung der erforderlichen Zahl von Unterstützungsunterschriften (§ 16 Abs. 5
und 6 LPVG NRW) die Möglichkeit, an Personalratswahlen teilzunehmen. Das dort
geregelte Unterschriftsquorum beschränkt sich auf das Erforderliche. Insbesondere liegt
die für einen Wahlvorschlag erforderliche Anzahl von Unterschriften unter
Berücksichtigung der Tatsache, dass nicht alle Beschäftigten an Personalratswahlen
teilnehmen, unter der Anzahl der Stimmen, die erforderlich ist, um einen Sitz im
Personalrat zu erringen. Bei einem niedrigeren Quorum bestünde zudem die Gefahr,
das angestrebte Ziel zu verfehlen. Eine weitere Erleichterung liegt in der Festsetzung
einer Höchstgrenze von 100 Unterschriften. Bei einer derart starken Unterstützung ist es
auch bei einer 2000 übersteigenden Anzahl von Wahlberechtigten gerechtfertigt, von
einer ausreichenden Unterstützung auszugehen. Insgesamt betrachtet handelt es sich
bei den in § 16 Abs. 5 und 6 LPVG NRW vorgesehenen Unterschriftenquoren um eine
abgewogene Regelung, die neue Bewerber nicht faktisch von der Wahl ausschließt.
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Soweit sich der Antragsteller zur Stützung seiner Ansicht auf bereits vom
Bundesverfassungsgericht entschiedene Fälle bezieht, in denen das zur Entscheidung
gestellte Unterschriftsquorum für verfassungswidrig erachtet wurde, verkennt er, dass
die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen ein Unterschriftsquorum von einem
Zehntel der wahlberechtigten Beschäftigten vorsahen und in einem dieser Fälle noch
nicht einmal eine Höchstgrenze bestimmt war.
86
Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 12. Oktober 2004 - 1 BvR 2130/98 -, BVerfGE 111, 289
und juris (Rnrn. 22-25 und 45), vom 16. Oktober 1984 - 2 BvL 20/82 u.a. -, a.a.O. und
juris (Rn. 3), sowie vom 23. März 1982 - 2 BvL 1/81 -, a.a.O. und juris (Rn. 3).
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Eine solch restriktive Regelung enthalten § 16 Abs. 5 und 6 LPVG NRW nicht.
88
Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen
Beschlussverfahren.
89
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 79 Abs. 2 Satz 1 LPVG NRW, 92 Abs. 1 Satz 2, 72
Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen, weil die Rechtssache mit Blick auf die Auslegung des
Begriffs „Gewerkschaft" grundsätzliche Bedeutung hat.
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