Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 04.02.2004
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Oberverwaltungsgericht NRW, 10 B 2489/03
Datum:
04.02.2004
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
10. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 B 2489/03
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 9 L 4047/03
Tenor:
Die Beschwerde der Beigeladenen wird verworfen.
Die Beschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und die
außergerichtlichen Kosten der Antragsteller tragen der Antragsgegner
und die Beigeladenen, diese als Gesamtschuldner, je zur Hälfte. Im
Übrigen trägt jeder seine außergerichtlichen Kosten selbst.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- EUR
festgesetzt.
G r ü n d e :
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Die Beschwerde der Beigeladenen ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie durch die
innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO im Schriftsatz vom 11. Dezember
2003 erfolgte bloße Bezugnahme auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift des
Antragsgegners nicht den Darlegungsanforderungen aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO
genügt. Das danach bestehende Erfordernis einer substantiierten Auseinandersetzung
mit der angefochtenen Entscheidung wird mit einem Verweis auf Schriftsätze Dritter
nicht erfüllt. Das Beschwerdevorbringen im Schriftsatz der Beigeladenen vom 19.
Dezember 2003 kann mangels Einhaltung der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1
VwGO - der Beschluss ist den Beigeladenen am 14. November 2003 zugestellt worden -
nicht berücksichtigt werden. Im Übrigen wäre die Beschwerde der Beigeladenen auch
unbegründet, wie sich aus den folgenden Ausführungen zur Beschwerde des
Antragsgegners ergibt.
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Die Beschwerde des Antragsgegners ist unbegründet.
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Aus seinem Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4
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Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass die Bewertung des
Verwaltungsgerichts im angefochtenen Beschluss, die streitige Baugenehmigung vom
26. August 2002 sei mangels Angaben über die Geländehöhe an der Grenze zum
Grundstück der Antragsteller zu unbestimmt und daher nachbarrechtswidrig,
unzutreffend ist.
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung der Bausenate des OVG NRW, dass eine
Baugenehmigung als nachbarrechtswidrig aufzuheben ist, wenn der Bauschein oder die
genehmigten Bauvorlagen hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Baumaßnahmen
unbestimmt sind und infolge dessen bei der Ausführung des Bauvorhabens eine
Verletzung von Nachbarrechten nicht auszuschließen ist.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Oktober 1998 - 11 B 845/98 -, BRS 60 Nr. 207 =
BauR 1999, 379, NWVBl. 99, S. 220 m.w.N.
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Davon ausgehend hat das Verwaltungsgericht mit zutreffenden Erwägungen die
Baugenehmigung vom 26. August 2002 in Bezug auf die nachbarrechtsrelevante Frage,
ob die Grenzwand der Garage die gemäß § 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW maximal
zulässige Höhe von im Mittel 3 m einhält, für zu unbestimmt erachtet. Den zur streitigen
Baugenehmigung gehörenden Bauvorlagen sind entgegen den vom Verwaltungsgericht
genannten Vorschriften der BauPrüfVO Angaben über die vorhandene bzw. geplante
Geländehöhe vor der auf der gemeinsamen Grundstücksgrenze geplanten
Garagenwand an keiner Stelle zu entnehmen. Auch die Schnittzeichnung ("Schnitt A-
A") lässt keine Rückschlüsse auf die hier allein fragliche Geländehöhe an der Grenze
zum Grundstück der Antragsteller zu. Das Beschwerdevorbringen des Antragsgegners,
Angaben über die Geländehöhen seien nur dann erforderlich, wenn eine Veränderung
der natürlichen Geländeoberfläche geplant sei, geht an der Rechtslage vorbei. Ohne
Angaben über die Höhe der geplanten oder vorhandenen Geländeoberfläche, die als
unterer Bezugspunkt die Bemessung der Wandhöhe mitbestimmt, ist eine Prüfung der
gemäß § 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW zulässigen Wandhöhe nicht möglich. Der
Hinweis in der Beschwerdeschrift, die vorhandene Geländeoberfläche sei "jederzeit vor
Ort nachprüfbar", eine "Aufschüttung oder Abgrabung der einen oder anderen
Grundstücksseite" sei "immer noch nach dem Bau feststellbar, da eine solche
Veränderung der Geländeoberfläche nicht ohne eine Beeinträchtigung des
Nachbargrundstücks möglich (...) und im Vergleich mit der Oberfläche des
Nachbargrundstücks immer festzustellen" sei, geht fehl. Sie verkennt die dem
Baugenehmigungsverfahren zukommende präventive Kontrollfunktion, die eine
regelmäßig erst nach Baubeginn bzw. -fertigstellung einsetzende Prüfung ausschließt.
Allein die gemäß der BauPrüfVO vorzulegenden Bauvorlagen, die Bestandteil der
Baugenehmigung werden, müssen eine abschließende Prüfung ermöglichen, ob dem
zur Genehmigung gestellten Bauvorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht
entgegenstehen. Wäre die vom Antragsgegner vertretene Ansicht zutreffend, könnten
durch im Zuge der Bauausführung - etwa zur Verdeckung eines
Abstandflächenverstoßes - erfolgte Veränderungen der ursprünglich vorhandenen
Geländeoberfläche nur noch schwer oder gar nicht festgestellt werden. Angaben in den
Bauvorlagen zur Höhe der vorhandenen und ggf. der geplanten Geländeoberfläche
dienen auch dazu, derartige Manipulationen zu verhindern.
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Für das weitere Verfahren wird darauf hingewiesen, dass der Antragsgegner neben den
bereits angesprochenen Gesichtspunkten insbesondere auch zu prüfen haben wird, ob
das Vorhaben der Beigeladenen die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 BauO NRW
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erfüllt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO.
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Die Streitwertentscheidung folgt aus den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.
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