Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 01.05.2001

OVG NRW: waffen und munition, geiselnahme, strafverfahren, schuldfähigkeit, straftat, entgleisung, befristung, gewalt, fristablauf, anfang

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
1
2
3
4
5
6
Aktenzeichen:
Vorinstanz:
Oberverwaltungsgericht NRW, 20 A 5751/00
01.05.2001
Oberverwaltungsgericht NRW
20. Senat
Beschluss
20 A 5751/00
Verwaltungsgericht Minden, 7 K 1525/00
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 16.000,--
DM festgesetzt.
G r ü n d e :
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
Die Rüge mangelnder Sachaufklärung (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 iVm § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO)
greift nicht durch. Nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn ein der
Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird
und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Dies ist in der Antragsschrift
darzulegen, § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO. Wird - wie hier - mangelnde Sachaufklärung
gerügt, so muss dargelegt werden, warum sich das Verwaltungsgericht auf der Grundlage
seiner Rechtsauffassung zu einer Beweisaufnahme hätte gedrängt fühlen müssen, welche
Beweismittel zur Verfügung gestanden hätten und zu welchen konkreten Fragen und mit
welchem günstigeren Ergebnis.
Senatsbeschluss vom 28. Mai 1999 - 20 A 3345/98 - m.w.N.
Diesen Anforderungen wird die Antragsbegründung nicht voll gerecht. Der Kläger hat zwar
begründet, warum und mit welcher Zielrichtung sich dem Verwaltungsgericht aus seiner
Sicht eine Auswertung des im Strafverfahren eingeholten Sachverständigengutachtens
hätte aufdrängen müssen. Seiner Zulassungsschrift ist aber nicht zu entnehmen, welche
konkreten Antworten auf die für klärungsbedürftig gehaltenen Fragen sich aus dem
Gutachten hätten ergeben sollen. Erst mit Schriftsatz vom 27. Februar 2001 ist der Kläger
hierauf ansatzweise eingegangen mit dem Hinweis, nach den Erkenntnissen des
Gutachters lägen bei ihm keine psychischen Fehlhaltungen oder sozialisatorischen Defizite
vor (S. 5). Dieses Vorbringen war jedoch nicht mehr geeignet, die mit Zustellung des
erstinstanzlichen Urteils am 14. November 2000 in Gang gesetzte einmonatige
Begründungsfrist (§ 124 a Abs. 1 Sätze 1 und 4 VwGO) zu wahren.
Darüber hinaus würde die Aufklärungsrüge auch in der Sache nicht durchgreifen. Es
spricht nichts von Gewicht dafür, dass das Verwaltungsgericht das
7
8
Sachverständigengutachten unberücksichtigt gelassen hat. Ausdrücklich angesprochen
wird das Gutachten in dem angefochtenen Urteil zwar nicht. Es befindet sich jedoch sowohl
in der Strafakte als auch in der Verwaltungsakte, die beide vom Verwaltungsgericht
beigezogen worden sind. Ohne besondere Anhaltspunkte kann nicht angenommen
werden, das Verwaltungsgericht habe den Inhalt der beigezogenen Unterlagen nicht zur
Kenntnis genommen oder bei seinen Überlegungen ausgeblendet. Im Übrigen geht das
Urteil ausdrücklich davon aus, der Kläger habe sich bei Tatbegehung in einer psychischen
Ausnahmesituation befunden. Es greift damit die Kernaussage des Gutachtens auf, die im
Strafverfahren dazu geführt hat, dem Kläger eine verminderte Schuldfähigkeit zuzubilligen.
Warum das Verwaltungsgericht die Erwägungen zur Persönlichkeit des Klägers, die den
Sachverständigen zu seiner Einschätzung bewogen haben, nicht berücksichtigt haben
sollte, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich.
Selbst wenn das Verwaltungsgericht aber bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit des
Klägers nicht auf das Gutachten zurückgegriffen hätte, läge darin kein Aufklärungsmangel.
Die Verwertung des Gutachtens musste sich dem Gericht nämlich nicht aufdrängen. Der
Prüfungsauftrag des Sachverständigen war zugeschnitten auf die Zielrichtung des
Strafprozesses; es ging darum, die nötigen Erkenntnisse zur Beurteilung der
Schuldfähigkeit des Klägers im Zeitpunkt der Tat sowie Klarheit über die Notwendigkeit
seiner Unterbringung in einer psychiatrischen Einrichtung zu gewinnen. Im vorliegenden
Verfahren ist dagegen nicht über Fragen der Vorwerfbarkeit des damaligen Verhaltens oder
einer generellen Gefährlichkeit des Klägers aufgrund einer fehlenden oder verminderten
Schuldfähigkeit zu entscheiden. Vielmehr ist - wie das Verwaltungsgericht bereits betont
hat (S. 8 oben UA) - zu prüfen, ob der Kläger das Vertrauen verdient, jederzeit und in jeder
Hinsicht - also auch in Belastungssituationen - ordnungsgemäß mit Waffen und Munition
umzugehen. Es liegt auf der Hand, dass der Erkenntniswert des im Strafverfahren zu den
erwähnten anderen Fragestellungen erstatteten Gutachtens insoweit sehr begrenzt ist. Ein
dringendes Erfordernis, das Gutachten in seinen Einzelheiten zur Grundlage der in Rede
stehenden Prognoseentscheidung zu machen, bestand daher nicht.
Mit seiner Zulassungsschrift hat der Kläger auch keine ernstlichen Zweifel daran
aufgezeigt, dass das Verwaltungsgericht sein Rechtsschutzbegehren im Ergebnis zu Recht
abschlägig beschieden hat (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Gericht hat nicht - wie in der
Antragsbegründung anklingt - pauschalierend allein auf das bloße Faktum einer acht Jahre
zurückliegenden Straftat der Geiselnahme als Grundlage seiner Beurteilung abgestellt,
sondern eine echte Einzelfallwürdigung vorgenommen. Es ist zum einen davon
ausgegangen, dass der Kläger in einer zugespitzten seelischen Belastungssituation seine
Waffe in schwerwiegender Weise missbraucht hat. Zum anderen hat es durchaus auch die
allgemeine psychische Konstitution des Klägers und seine aktuellen Lebensverhältnisse
berücksichtigt. Letztere hat es als konsolidiert angesehen und daraus den Schluss
gezogen, ein erneuter Verlust der Steuerungsfähigkeit sei beim Kläger eher
unwahrscheinlich. Dass es auch unter diesen Umständen zu einer negativen
Zuverlässigkeitsprognose gelangt ist, gibt nach Auffassung des Senats keinen Anlass zu
Beanstandungen. Die Befürchtung, die sich an die bewaffnete Geiselnahme des Klägers
knüpft, richtet sich nicht darauf, er werde unter regulären Lebensumständen andere
Personen mit der Waffe bedrohen. Seine damalige, objektiv schwerwiegende Tat gibt
vielmehr Grund zur Sorge, ob er in der Lage sein wird, auch zugespitzte künftige
Konfliktsituationen zu bewältigen, ohne erneut eine Waffe zu missbrauchen. Sein im
wesentlichen tadelfreies Verhalten in üblichen Alltagssituationen hat insofern ebenso
wenig Aussagekraft wie die von ihm hervorgehobene Einschätzung des Strafgerichts, nur
unter außergewöhnlichen Bedingungen habe es zu der damaligen Entgleisung kommen
9
10
11
12
13
können. Schwerwiegende seelische Belastungssituationen ergeben sich zumeist nur
selten. Erst ein lange andauerndes beanstandungsfreies Verhalten ließe es deshalb als
verantwortbar erscheinen, dem Kläger insoweit eine hinreichend sichere positive
Zuverlässigkeitsprognose zu stellen. Auch nach Meinung des Senats reicht die mittlerweile
seit der Geiselnahme vergangene Zeitspanne von 8 1/2 Jahren dafür nicht aus, zumal sie
hinter der hier einschlägigen Tilgungsfrist des § 46 Abs. 1 Nr. 4 BZRG von 15 Jahren seit
der strafgerichtlichen Verurteilung - die nach § 52 Abs. 1 Nr. 4 BZRG noch nicht einmal
eine starre Grenze für die Berücksichtigungsfähigkeit bei der Neuerteilung einer
Waffenbesitzkarte bildet - weit zurückbleibt.
Das angefochtene Urteil steht in keinem Wertungswiderspruch zur Befristung der
Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Satz 1 WaffG auf fünf Jahre. Die Geiselnahme, wegen der
der Kläger verurteilt worden ist, zählt nicht zu den Katalogtaten des § 5 Abs. 2 Satz 1
WaffG. Die Zuverlässigkeitsprognose aus Anlass einer Tat dieser Deliktsart ist mithin von
Anfang an unabhängig von den mit der Regelvermutung verbundenen
Nachweiserleichterungen aufgrund der Einzelfallumstände zu stellen. In gleicher Weise
bedarf es für die Katalogtaten des § 5 Abs. 2 Satz 1 WaffG nach Ablauf der Fünf-Jahre-Frist
einer Einzelfallwürdigung; auch für sie knüpft sich an den Fristablauf also nicht etwa eine
umgekehrte Regelvermutung des Inhalts, dass der verurteilte Täter nunmehr wieder als
zuverlässig zu gelten hat. Dass das Verwaltungsgericht auch nach mehr als fünf Jahren der
Straftat des Klägers in Würdigung der Umstände des konkreten Falls noch wesentliche
Bedeutung für die Beurteilung seiner Zuverlässigkeit beigemessen hat, steht deshalb mit
dem gesetzlichen Wertungsgefüge ohne weiteres in Einklang.
Das Verwaltungsgericht war ferner nicht gehindert, den spezifischen waffenrechtlichen
Bezug der Straftat des Klägers zu seinen Lasten zu berücksichtigen. Dass § 5 Abs. 2 Satz
1 WaffG nicht zwischen Taten mit einer und ohne eine Waffe unterscheidet, besagt nicht,
auch im Rahmen einer gebotenen Einzelfallbetrachtung müsse der Einsatz von Waffen bei
Begehung einer - zumal von § 5 Abs. 2 Satz 1 WaffG gar nicht erfassten - Tat
unberücksichtigt bleiben.
Bedenken gegen die angefochtene Entscheidung ergeben sich ferner nicht aus dem
Umstand, dass dem Kläger zuvor ein Jagdschein neu erteilt worden ist. Über die im
vorliegenden Verfahren verfolgten Begehren ist ohne Bindung an die jagdrechtliche
Beurteilung zu befinden; denn ein Waffenbesitzverbot steht der Ausübung der tatsächlichen
Gewalt auch über Jagdwaffen ungeachtet eines Jagdscheins entgegen.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 124 a Abs. 2 Satz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13
Abs. 1 GKG.