Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 13.06.2003

OVG NRW: anschluss, zertifizierung, quelle, behörde, luft, erlass, verordnung, abgas, offenkundig, anfechtungsklage

Oberverwaltungsgericht NRW, 21 A 5001/99
Datum:
13.06.2003
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
21. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
21 A 5001/99
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 8 K 8721/96
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
G r ü n d e :
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
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Das Antragsvorbringen der Klägerin, das gemäß § 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO (in der bis
zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung, die hier maßgeblich ist - vgl. § 194 Abs. 1
VwGO -) den Rahmen der gerichtlichen Prüfung absteckt, rechtfertigt nicht die
Zulassung der Berufung.
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I. Der Vortrag der Klägerin weckt unter keinem der in der Antragsschrift angesprochenen
Gesichtspunkte ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i.S.v. §
124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
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Das Verwaltungsgericht hat die Abweisung der Klage gegen die Ordnungsverfügung
des Beklagten vom 27. Dezember 1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides
der Bezirksregierung Münster vom 26. November 1996, mit der der Klägerin aufgegeben
wird, die Ergebnisse der kontinuierlichen Messungen an der Quelle 351 der
Acrylsäureanlage für die Schadstoffe Kohlenmonoxid und Gesamtkohlenstoff durch
Anschluss an das Emissionsfernüberwachungssystem (EFÜ) zu übermitteln,
maßgeblich damit begründet, dass diese Anordnung an eine "im hier maßgeblichen
Beurteilungszeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides ... nicht zu
beanstandende und zudem bestandskräftige Anordnung kontinuierlicher Messungen"
anknüpfe, "deshalb gleichfalls insofern keinen rechtlichen Bedenken im Sinne des §
114 Satz 1 VwGO" begegne und auch im Übrigen ermessensfehlerfrei ergangen sei,
insbesondere den Anforderungen der Verhältnismäßigkeit entspreche. Gegen diese
Argumentation wendet sich die Klägerin unter Punkt B. I. ihres Zulassungsantrages mit
umfangreichen Ausführungen zur - fehlenden - Berechtigung des Beklagten, ihr
kontinuierliche Messungen der genannten Luftschadstoffe an der bezeichneten Quelle
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aufzuerlegen (B.I.1. bis 5.) und zur Ermessensfehlerhaftigkeit der Anordnung eines
Anschlusses an das EFÜ wegen einer Zertifizierung nach der Öko-Audit-Verordnung im
Jahre 1997 sowie wegen eines nur geringen Beitrags der streitbefangenen Anlage zur
Immissionsbelastung der Nachbarschaft, die sich aus Messwerten für das Jahr 1998
dokumentiere (B.I.6.). Diese Beanstandungen sind insgesamt nicht geeignet, ernstliche
Zweifel an der in diesem Zusammenhang allein entscheidenden Richtigkeit - des
Ergebnisses - der Entscheidung zu wecken.
Entgegen der Annahme der Klägerin - und des Verwaltungsgerichts - kommt es im
vorliegenden Zusammenhang auf die Frage, ob die Anordnung der Durchführung
kontinuierlicher Messungen der Schadstoffe Kohlenmonoxid und Gesamtkohlenstoff an
der Quelle 351 der Acrylsäureanlage, die das Verwaltungsgericht - von der Klägerin
unbeanstandet - der Genehmigung vom 17. September 1991 entnimmt, zu Recht erfolgt
ist, nicht an; entscheidend ist vielmehr, dass eine derartige Anordnung, für deren
Nichtigkeit hier nichts spricht, tatsächlich getroffen worden und die diesbezügliche
Verfügung zum Zeitpunkt der Anordnung des Anschlusses an das EFÜ bestandskräftig
geworden war. Ist dies - wie vorliegend - der Fall, so liegt eine hinreichende Grundlage
für die Anordnung der laufenden telemetrischen Übermittlung der kontinuierlich
gewonnenen Messwerte durch Anschluss an das EFÜ gemäß § 31 Satz 2 BImSchG
vor; die Behörde ist nicht gehalten, bei ihrer Entscheidung über Art und Weise der
Messwertübertragung die - bereits zuvor von ihr oder anderweitig positiv beantwortete -
Frage nach dem Vorliegen der materiellen Voraussetzungen für eine existierende und
wirksame Messanordnung erneut in den Blick zu nehmen und, gegebenenfalls aufgrund
eigener Ermittlungen, neu zu prüfen. Vielmehr gehört die Frage der Rechtmäßigkeit der
Anordnung kontinuierlicher Messungen regelmäßig nicht zum Prüfprogramm für die
Anordnung einer laufenden Übertragung der ermittelten Messwerte, sei es durch die
Behörde, sei es durch das Gericht.
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Vgl. das den Prozessbevollmächtigten der Klägerin bekannte, nach Zurückweisung der
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das
Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 31. Mai 2002 - 7 B 11.02 - rechtskräftige
Urteil des Senats vom 25. Oktober 2001 - 21 A 1022/97 -, UA S. 17f.
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Auch die von der Klägerin beanstandeten "Ermessensfehler" bei der Anordnung des
Anschlusses an das EFÜ rechtfertigen die Zulassung der Berufung wegen ernstlicher
Zweifel nicht. Sowohl die von der Klägerin als insofern bedeutsam angesehene
Zertifizierung nach der Öko-Audit-Verordnung im Jahre 1997 als auch die von ihr zu den
Immissionsauswirkungen ihrer Anlage vorgelegten Messwerte für das Jahr 1998
konnten vom Beklagten und der Widerspruchsbehörde, der Bezirksregierung Münster,
schon aus zeitlichen Gründen bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides am 26.
November 1996 nicht berücksichtigt werden. Genau auf diesen Zeitpunkt ist für die
Beurteilung einer Anfechtungsklage gegen eine EFÜ-Anordnung jedoch abzustellen.
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Vgl. auch hierzu das Urteil des Senats vom 25. Oktober 2001 - 21 A 1022/97 -, UA S.
14ff., u.a. in Auseinandersetzung mit dem von der Klägerin angesprochenen
Gesichtspunkt eines "Dauerverwaltungsaktes".
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Damit kommt es auf die Frage, ob und aufgrund welcher Erwägungen die von der
Klägerin angesprochenen Aspekte bei einer Ermessensentscheidung über einen
Anschluss an das EFÜ Berücksichtigung hätten finden sollen, nicht mehr an.
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II. Das Vorbringen der Klägerin unter Punkt B.II. ihrer Antragsschrift ergibt nicht, dass die
vorliegende Rechtssache besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten
aufweist (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die von der Klägerin gesehenen Schwierigkeiten
der Anwendung der aufgezählten Regelungen der TA Luft über die Anordnung
kontinuierlicher Messungen sind in dem hier vorliegenden Fall der bestandskräftigen
Anordnung solcher Messungen ohne Belang. Dies ist oben und in dem mehrfach
zitierten Urteil des Senats bereits dargestellt. Aus demselben Grund ist auch die
tatsächliche Anlagenkonfiguration hier nicht mehr von Bedeutung. Nicht erkennbar ist
auch, dass und inwieweit bei Vorliegen einer bestandskräftigen Messanordnung die
Ermessensentscheidung über die Art der Ergebnisübermittlung besondere
Schwierigkeiten aufwerfen sollte; das Gegenteil ist der Fall. Entgegen der Annahme der
Klägerin kann auch dem Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht bislang mit
Anlagen der hier streitgegenständlichen Art nicht befasst war, keine indizielle Aussage
über besondere Schwierigkeiten entnommen werden. Die "komplexen Rechtsfragen"
schließlich, aus denen sich nach Ansicht der Klägerin die besondere Schwierigkeit der
Sache ergibt, sind - wie unter I. ausgeführt - für den vorliegenden Rechtsstreit
unerheblich.
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III. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124
Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Der vorliegende Rechtsstreit wirft die der von der
Klägerin unter Punkt B.III. der Antragsschrift vom 12. November 1999 als
rechtsgrundsätzlich bedeutsam angesehenen Fragen größtenteils bereits nicht auf; im
Übrigen sind die aufgeworfenen Fragen, soweit sie hinreichend dargelegt sind, geklärt.
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Die unter B.III.1. angesprochene Frage zur Anwendung von
"Bagatellmassenstromwerten" in Nr. 3.2.3.3 TA Luft zielt erneut auf die Rechtmäßigkeit
der Anordnung kontinuierlicher Messungen in dem Bescheid vom 17. September 1991;
diese Frage ist hier ohne Bedeutung. Dasselbe gilt für die unter B.III.2. angesprochene
Frage, "von welchem Zeitpunkt das Verwaltungsgericht bei der Beantwortung der Frage
auszugehen hat, ob die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Anordnung
kontinuierlicher Messungen vorliegen". Wie ausgeführt ist diese Frage im Falle der
Bestandskraft einer solchen Anordnung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht
"von entscheidender Bedeutung". Die am Ende des Gliederungspunktes noch
angesprochene Frage "nach dem maßgeblichen Zeitpunkt für die gerichtliche
Beurteilung einer behördlichen Entscheidung nach § 31 Satz 2 BImSchG ist in der
mehrfach zitierten Rechtsprechung des Senats im oben bezeichneten Sinne geklärt; sie
rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung.
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Dass die unter B.III.3. angesprochene Frage, "ob die Behörde bei ihrer
Ermessensentscheidung für eine EFÜ-Anordnung auf Auswirkungen des
Anlagenbetriebs auf die Immissionssituation in der Nachbarschaft Bedacht zu nehmen
hat", für den vorliegenden Rechtsstreit von Bedeutung ist, legt die Antragsschrift bereits
nicht hinreichend dar. Soweit die Klägerin sich insoweit auf die bereits angesprochenen
Messergebnisse über Immissionen im Jahr 1998 stützen will, fehlt ihnen bereits aus
zeitlichen Gründen jede Bedeutung für die 1996 getroffene Widerspruchsentscheidung
über den Anschluss an das EFÜ. Auch mit der - unbelegten - Behauptung, das
Verwaltungsgericht habe sich nicht mit ihrer Erklärung befasst, "daß es sich bei der
Anlage der Klägerin um einen Kleinemittenten handelt, dessen Immissionsbeiträge zur
Immissionssituation in der Nachbarschaft geringfügig sind", wird nicht dargetan, dass
derartige Angaben der Klägerin - mit welchem genauen Inhalt - den maßgeblichen
Behörden bis zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vorgelegt
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worden und von diesen bei ihrer Ermessensentscheidung nicht beachtet worden sind.
Nur am Rande sei bemerkt, dass sich der Beklagte in der Begründung seiner
Ordnungsverfügung vom 27. Dezember 1995 eingehend mit dem Schadstoffausstoß der
hier streitbefangenen Anlage befasst, diese Umstände also ganz offenkundig als für von
ihm zu treffende Entscheidung relevant angesehen hat; auch der Widerspruchsbescheid
vom 26. November 1996 nimmt ausdrücklich auf die "Abgas- und Schadstoffmengen"
und die "nahe[n] Wohnbebauung in der Nachbarschaft" Bezug. Im Übrigen liegt es auf
der Hand, dass für die Verhältnismäßigkeit einer EFÜ-Anordnung auch Art und Umfang
des Schadstoffausstoßes der betreffenden Anlage sowie die jeweilige örtliche Situation
von Bedeutung sein können. Dass und inwiefern diesbezüglich in einem
Berufungsverfahren weitergehende, von den konkreten Umständen des vorliegenden
Falles unabhängige und einer Verallgemeinerung fähige Erkenntnisse zu erwarten sein
könnten, legt die Klägerin nicht dar. Auch die unter B.III.4. behauptete Relevanz einer
"Öko-Audit-Zertifizierung" für die Anordnung eines EFÜ-Anschlusses könnte schließlich
im vorliegenden Verfahren nicht geklärt werden, da beim Erlass der hier
streitgegenständlichen Anordnung eine solche Zertifizierung der Anlagenbetreiberin
noch nicht erfolgt war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung folgt
aus §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 3, 73 Abs. 1 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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