Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 20.11.1998

OVG NRW (verwaltungsgericht, verhältnis zu, gebühr, entsorgung, abweichung, antrag, 1995, begründung, zulassung, anforderung)

Oberverwaltungsgericht NRW, 9 A 3341/98
Datum:
20.11.1998
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
9. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 A 3341/98
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 13 K 2597/95
Tenor:
Die Berufung wird zugelassen, soweit das Verwaltungsgericht der Klage
gegen die Entwässerungsgebühren stattgegeben hat. Im übrigen wird
der Antrag abgelehnt.
Soweit der Zulassungsantrag abgelehnt worden ist, trägt der Beklagte
die Kosten des Zulassungsverfahrens; im übrigen folgt die
Kostenentscheidung für das Zulassungsverfahren der
Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Soweit die Berufung zugelassen worden ist, wird das
Zulassungsverfahren als Berufungsverfahren fortgeführt; der Einlegung
einer Berufung bedarf es nicht.
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses
Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem
Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründung muß einen
bestimmten Antrag enthalten sowie die im einzelnen anzuführenden
Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe).
Der Streitwert für den Zulassungsantrag, soweit er abgelehnt worden ist,
wird auf 325,00 DM festgesetzt.
G r ü n d e
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Soweit das Verwaltungsgericht der Klage gegen die Entwässerungsgebühren
stattgegeben hat, ist die Berufung zuzulassen, weil das angefochtene Urteil, wie der
Beklagte dargelegt hat, von den Urteilen des Senats vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 -
, GemH 1994, 233 und vom 19. Mai 1998 - 9 A 5709/97 - i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO
abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Von einer weiteren Begründung sieht der
Senat gemäß § 124 a Abs. 2 Satz 1 VwGO ab.
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Soweit das Verwaltungsgericht der Klage gegen die Abfallbeseitigungsgebühren
stattgegeben hat, ist der Antrag auf Zulassung der Berufung hingegen unbegründet.
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Die diesbezüglich geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des
angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind nicht
gegeben, weil das Ergebnis - Aufhebung des die Abfallbeseitigungsgebühren für das
Jahr 1995 betreffenden Teils des Grundbesitzabgabenbescheides vom 16. Januar 1995
- zutreffend ist.
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Denn die hier streitigen Gebührensätze für die Restabfallbehälter (§ 3 Abs. 1 der
Gebührensatzung der Stadt R. für die Abfallwirtschaft vom 23. Dezember 1992 i.d.F. der
2. Änderungssatzung vom 27. Dezember 1994 (AGS) sind wegen Verstoßes gegen das
Kostenüberschreitungsverbot (§ 6 Abs. 1 Satz 3 des Kommunalabgabengesetzes - KAG
-) schon aufgrund des unzulässigen Kostenansatzes für die Leerung der
Straßenpapierkörbe (420.000,00 DM) und der unzulässigen „Quersubventionierung"
(1.500.000,00 DM) unwirksam.
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Kosten der Leerung von Straßenpapierkörben, deren Ansatz das Verwaltungsgericht in
Höhe von 420.000,00 DM festgestellt hat, konnten im Rahmen einer antizipierten
Jahresgebühr - wie hier - für das Jahr 1995 nicht angesetzt werden. Auf die
diesbezüglichen, zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (S. 15 des
Urteilsabdrucks) nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 122
Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug.
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Vgl. zusätzlich: OVG NW, Urteil vom 17. März 1998 - 9 A 1430/96 -, StuGR 1998, 121.
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Auf der Grundlage des vom Verwaltungsgericht festgestellten und nicht mit wirksamen
Verfahrensrügen angegriffenen Sachverhalts ist des weiteren davon auszugehen, daß
jedenfalls bei der Kalkulation der Gebührensätze für die Restabfallentsorgung (§ 2 Abs.
1 AGS) 1.500.000,00 DM angesetzt worden sind, die der Sache nach Kosten der
Beseitigung sperriger Abfälle (§ 2 Abs. 2 i.V.m. § 3 Abs. 3 AGS) waren. Eine derartige
„Quersubventionierung" ist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat und
worauf der Senat ebenfalls zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 122 Abs. 2
Satz 3 VwGO Bezug nimmt (S. 16 u. 17 des Urteilsabdrucks), angesichts der hier zu
beurteilenden Satzungslage in jedem Fall unzulässig. Etwas anderes läßt sich auch
nicht aus § 9 Abs. 2 Satz 2 LAbfG in der für 1995 geltenden Fassung ableiten, wonach
mit dem Gebührenmaßstab wirksame Anreize zur Vermeidung und Verwertung von
Abfällen geschaffen werden sollen. Diese Bestimmung bezieht sich ausschließlich auf
den Gebührenmaßstab und nicht auf den - hier allein streitigen - Gebührensatz.
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Vgl. OVG NW, Urteil vom 17. März 1998 - 9 A 1430/96 -, StuGR 1998, 121.
9
Entgegen der Auffassung des Beklagten handelt es sich bei der Entsorgung sperriger
Abfälle um einen von der Restabfallentsorgung getrennten, selbständigen
gebührenrelevanten Teilleistungsbereich. Maßgebend ist insoweit allein, ob für eine in
der Gebührensatzung inhaltlich hinreichend bestimmt abgegrenzte Art von
Entsorgungsleistungen eine hierauf bezogene selbständige Gebühr erhoben wird. Eine
im Rechtssinn selbständige Gebühr liegt jedenfalls dann vor, wenn sich die Gebühr für
die spezielle Art der Entsorgungsleistung nach einem eigenen Gebührenmaßstab und
einem eigenen Gebührensatz bemißt.
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Eine solche Konstellation ist hier gegeben. Die Entsorgung sperriger Abfälle ist
maßstabsmäßig von der Restabfallentsorgung in der Gebührensatzung eindeutig
abgegrenzt worden (§ 2 Abs. 2 AGS einerseits und § 2 Abs. 1 AGS andererseits).
Zudem sind für die Entsorgung sperriger Abfälle einerseits für die Restabfallentsorgung
andererseits nach § 3 Abs. 1 und 2 AGS bzw. § 3 Abs. 3 a und b AGS entsprechend den
jeweiligen Maßstäben eigenständige Gebührensätze vorgesehen.
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Im übrigen spricht auch die - teilweise bestehende - strikte rechtliche Trennung
hinsichtlich des Entstehungszeitpunktes der jeweiligen Gebührenpflicht für eine
gebührenrelevante Aufspaltung der jeweiligen Leistungsbereiche. Die für die
Restabfallentsorgung nach § 3 Abs. 1 AGS maßgebende behälterabhängige Gebühr
entsteht als antizipierte Jahresgebühr auf der Grundlage der §§ 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Satz
3 AGS zu Beginn des jeweiligen Veranlagungszeitraums, wohingegen die Gebühr für
die Entsorgung sperriger Abfälle als behälterunabhängige Leistung i.S.d. § 5 Abs. 1
Satz 4 AGS „mit der Leistung", d.h. mit dem Abfahren der sperrigen Abfälle entsteht.
Darüber hinaus sind beide Teilleistungsbereiche auch in unterschiedlicher Weise
organisiert. Während die Abfuhr sperriger Abfälle erst nach Beantragung (Anmeldung)
vorgenommen wird (§ 2 Abs. 2 AGS), erfolgt die Entsorgung der Restabfallbehälter, an
deren Stelle oder zu denen die Abfallsäcke bereitgestellt werden können, in einem
grundsätzlich vorgegebenen regelmäßigen Turnus von 14 Tagen (§ 3 Abs. 1 AGS),
ohne daß insoweit eine diesbezügliche besondere Anforderung des
Gebührenpflichtigen erforderlich ist. Schließlich kann auch nicht außer Betracht
gelassen werden, daß der Satzungsgeber, wie der Beklagte in der Begründung des
Zulassungsantrags deutlich gemacht hat, die ursprünglich einheitlich im Rahmen der
Restabfallentsorgung durch Restabfallbehälter und Abfallsäcke (zu Anfang auch
Einweg-Sammelbehälter) betriebene und abgerechnete Entsorgung sperriger Abfälle
mit der Änderungssatzung vom 28. Dezember 1993 zum 1. Januar 1994 bewußt
ausgegliedert und mit einer eigenen Gebühr versehen hat, um die Gebührenpflichtigen
in diesem offensichtlich kostenintensiven Teilbereich über die Notwendigkeit der
Anforderung der Sperrmüllabfuhr in jedem Einzelfall und die gesonderte
Gebührenpflicht zu einem insgesamt wirtschaftlicheren Verhalten anzuhalten; die damit
offenkundig mit der Gebühr über die Funktion der Kostendeckung hinaus verfolgte
Intention einer besonderen Verhaltenssteuerung verleiht diesem Teilleistungsbereich
zusätzlich eine eigenständige Prägung.
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Die Dimension der hiernach unzulässigen Kostenansätze (1.500.000,00 DM +
420.000,00 DM = 1.920.000,00 DM) führt im Verhältnis zu den danach auf der Basis der
Kalkulation allenfalls ansetzbaren Gesamtkosten für die Restmüllentsorgung mit rund
11,9 % zu einer deutlichen Überschreitung der nach der Rechtsprechung des Senats
tolerablen Grenze von 3 %. Die Berücksichtigung der nachgereichten
Betriebsabrechnung scheidet aus, weil diese einen Überschuß ausweist.
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Der des weiteren geltend gemachte Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen
oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2
Nr. 2 VwGO) ist aus den vorstehenden Gründen nicht gegeben; die Rechtslage ist
insoweit ebenso klar wie der zugrundeliegende und entscheidungserhebliche
Sachverhalt.
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Auf die darüber hinaus vom Verwaltungsgericht erörterte Frage der Zulässigkeit des
Kostenansatzes für die Beseitigung des „wilden Mülls" kommt es danach nicht mehr an,
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so daß insoweit die Zulassung der Berufung von vornherein ausscheidet.
Soweit schließlich der Beklagte die Zulassung der Berufung unter dem Aspekt der
Abweichung (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) wegen der von dem
Verwaltungsgericht allein für zulässig gehaltenen Kalkulationsmodelle begehrt, bleibt
dies erfolglos. Zwar ist auch insoweit - wie im Rahmen der Entwässerungsgebühren -
eine Abweichung gegeben, jedoch fehlt es an der Erfüllung der in § 124 Abs. 2 Nr. 4
VwGO normierten Voraussetzung, daß die angefochtene Entscheidung auf der
Abweichung beruht, da sich, wie oben dargelegt, die Unwirksamkeit des hier in Rede
stehenden Gebührensatzes schon aufgrund der Unzulässigkeit der
„Quersubventionierung" und des Kostenansatzes für die Papierkorbentleerung und
damit unabhängig von der Abweichung ergibt.
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Soweit der Antrag abgelehnt worden ist, folgt die Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 2
VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 2 GKG.
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Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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