Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 18.03.2004

OVG NRW: örtliche zuständigkeit, obg, amtshilfe, duldung, datum, abschiebung

Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 581/04
Datum:
18.03.2004
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 581/04
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 7 L 228/04
Tenor:
Die Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen
Beschlusses, der im Übrigen auch der ständigen Senatsrechtsprechung
- vgl. insoweit nur Senatsbeschlüsse vom 10. Juli 1997 - 18 B 1853/96 -,
Eildienst LKT NW 1997, 480 (Ls) = EZAR 601 Nr. 7 = NVwZ-RR 1998,
201 = EstT NW 1997, 600 und vom 6. März 2003 - 18 B 190/03 - m.w.N. -
entspricht und durch das vom Senat nur zu prüfende
Beschwerdevorbringen des Antragstellers (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO)
nicht in Frage gestellt wird, zurückgewiesen (§ 122 Abs. 2 Satz 3
VwGO). Mit Blick auf die Beschwerdebegründung weist der Senat noch
einmal darauf hin, dass dem Antragsgegner keine örtliche Zuständigkeit
für die Gewährung von Abschiebungsschutz, die nur im Wege der
Erteilung einer Duldung erfolgen kann, zukommt. Dass der
Antragsgegner die Abschiebung des Antragstellers - im Wege der
Amtshilfe - durchführt, ist für die Bestimmung der für das Begehren des
Antragstellers nach § 4 Abs. 1 OBG NRW örtlich zuständigen
Ausländerbehörde ohne Bedeutung.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 154
Abs. 2 VwGO).
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.000,- EUR
festgesetzt (§ 14 Abs. 1 i.V.m. §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3
Satz 2 GKG).