Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 28.02.2008

OVG NRW: treu und glauben, verfahrensmangel, erfüllung, form, rechtssicherheit, rückwirkung, verwaltungsverfahren, datum

Oberverwaltungsgericht NRW, 12 A 4708/06
Datum:
28.02.2008
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 A 4708/06
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 5 K 1098/06 (13 K 2021/05 VG Köln)
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt. Ernstliche Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO)
bestehen nicht. Die Ablehnung des Wiederaufgreifens ist
ermessensfehlerfrei erfolgt, weil die Aufrechterhaltung der
bestandskräftigen Ablehnung als nicht "schlechthin unerträglich" keinen
rechtlichen Bedenken begegnet. Den gesetzlichen Änderungen des
Bestätigungsmerkmals der deutschen Sprache kommt auch nach
einschlägigen Übergangsvorschriften eine Rückwirkung auf bereits
bestandskräftig abgeschlossene Verwaltungsverfahren nicht zu.
Versäumt es der Kläger, die nach seiner Auffassung günstigen
Rechtsänderungen nach § 51 Abs. 1 VwVfG rechtzeitig (§ 51 Abs. 2 u. 3
VwVfG) geltend zu machen, ist die Aufrechterhaltung der
bestandskräftigen Ablehnung - deren Rechtmäßigkeit nicht in Frage
gestellt wird - aus den aufgeführten Gründen der Rechtssicherheit und
des Rechtsfriedens nicht "schlechthin unerträglich"; sie verstößt weder
gegen Treu und Glauben noch kann sie als sittenwidrig angesehen
werden. Dass Rechtsänderungen im Revisionsverfahren zu
berücksichtigen sind, lässt die unabhängig vom Revisionsrecht
geltenden verfahrensrechtlichen Voraussetzungen des § 51 VwVfG
unberührt. Die Ausführungen zur Vorläufigkeit des Aufnahmeverfahrens
verkennen, dass im Aufnahmeverfahren eine der Bestandskraft fähige
und in diesem Rahmen endgültige Entscheidung darüber getroffen wird,
ob jemand als Spätaussiedler in die Bundesrepublik Deutschland
einreisen kann.
Ein Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) in der Form der
Versagung rechtlichen Gehörs oder der Verletzung des
Amtsermittlungsgrundsatzes ist nicht gegeben. Von einer
Beweiserhebung zu den Sprach-kenntnissen des Klägers konnte
abgesehen werden, da es auf die Erfüllung der materiell-rechtlichen
Voraussetzungen von § 6 Abs. 2 BVFG nicht ankam. Die Bezugnahme
in dem angefochtenen Urteil auf die Beschlüsse im PKH-(Beschwerde-
)Verfahren lässt die tragenden Entscheidungsgründe klar und
nachvollziehbar erkennen; dass das Verwaltungsgericht rechtlich
relevanten Vortrag des Klägers nicht zur Kenntnis genommen oder in
den Gründen nicht gewürdigt hat, wird weder dargelegt noch ist dies
sonst ersichtlich.
Der Kläger trägt gem. § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des
Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren gem. §§ 47 Abs. 1 und
3, 52 Abs. 1 und 2 GKG auf 5.000 Euro festgesetzt.
Dieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO und
- hinsichtlich der Streitwertfestsetzung - nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68
Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist
nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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