Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 08.11.2005

OVG NRW: vergleich, rechtsschutzinteresse, beförderung, inhaber, beamtenrecht, zahl, meinung, unrichtigkeit, beamter, vollstreckung

Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 1474/04
Datum:
08.11.2005
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 A 1474/04
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 4 K 2684/03
Tenor:
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides
der Bezirksregierung E. vom 00.00.0000 verurteilt, die dienstliche
Beurteilung vom 00.00.0000 aufzuheben und den Kläger im Hinblick auf
die Zeit vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 unter Beachtung der
Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich zu beurteilen.
Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens in beiden
Rechtszügen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land
darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H.
des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der
Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
1
Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist bei dem Polizeipräsidium in C. beschäftigt. Am
00.00.0000 wurde er zum Polizeihauptkommissar (Besoldungsgruppe A 12 BBesO)
ernannt, am 00.00.0000 zum Ersten Polizeihauptkommissar (Besoldungsgruppe A 13
BBesO).
2
Die dienstliche Regelbeurteilung vom 00.00.0000 für den Zeitraum 00.00.0000 bis zum
00.00.0000 schließt mit dem Beurteilungsergebnis "Die Leistung und Befähigung ...
übertreffen die Anforderungen" (4 Punkte). Die Hauptmerkmale Leistungsverhalten und -
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ergebnis wurden jeweils mit 5 Punkten ("... übertreffen die Anforderungen in
besonderem Maße"), die Hauptmerkmale Sozialverhalten und Mitarbeiterführung
jeweils mit 4 Punkten bewertet. Zuvor hatte der Erstbeurteiler das Gesamturteil "Die
Leistung und Befähigung ... übertreffen die Anforderungen in besonderem Maße" (5
Punkte) vorgeschlagen und die Hauptmerkmale Leistungsverhalten, Leistungsergebnis
und Sozialverhalten jeweils mit 5 Punkten, das Hauptmerkmal Mitarbeiterführung mit 4
Punkten bewertet. Zur Begründung der Abweichung vom Erstbeurteilungsvorschlag
heißt es in der Beurteilung:
"Auf Grund des in der Beurteilerbesprechung angelegten Beurteilungsmaßstabes zeigte
sich im Quervergleich innerhalb der Vergleichsgruppe, dass das Sozialverhalten des
PHK T. voll den Anforderungen entspricht.
4
Auf Grund des in der Beurteilerbesprechung angelegten Beurteilungsmaßstabes zeigte
sich im Quervergleich innerhalb der Vergleichsgruppe (alle Angehörigen der
Besoldungsgruppe A 12, die zum Stichtag 00.00.0000 eine Beurteilung erhalten), dass
unter Berücksichtigung der abweichenden Endbeurteilung des Hauptmerkmals
Sozialverhalten die Leistung und Befähigung des PHK T. die Anforderungen übertrifft."
5
Von 57 Beamten in der Vergleichsgruppe des Klägers waren in den Erstbeurteilungen
49,1 % mit den Spitzennoten 5 Punkte (10 Personen) und 4 Punkte (18 Personen)
vorgeschlagen worden. Im Vorfeld der Beurteilerbesprechung vom 00.00.0000 fanden
Maßstabsbesprechungen innerhalb der Abteilung Verwaltung/Logistik (VL) und
zwischen den Abteilungen VL und Gefahrenabwehr/Strafverfolgung (GS) statt, nach
deren Ergebnissen der Kläger noch mit 5 Punkten eingestuft worden war. In der
Beurteilerbesprechung am 00.00.0000 wurde zur Wahrung der Richtsätze gemäß Ziffer
8.2.2 der Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen
- BRL Pol - vom 25. Januar 1996 (MBl. NRW 1996, 278, in der Fassung der
einschlägigen Änderungen) festgelegt, dass eine Beurteilung mit dem Ergebnis 5
Punkte die Beamten erhalten sollten, die eine höherwertige (A 13-fähige) Funktion im
Beurteilungszeitraum mit Ergebnissen wahrgenommen hätten, die die Anforderungen in
besonderem Maße übertroffen hätten. Eine Beurteilung mit dem Ergebnis 4 Punkte
sollten die Beamten erhalten, die eine höherwertige Funktion (A 13-fähige Funktion) im
Beurteilungszeitraum mit Ergebnissen wahrgenommen hätten, die die Anforderungen
übertreffen, und diejenigen, die bei Wahrnehmung einer A 12-fähigen Funktion
Konstanz in den Leistungen, die die Anforderungen übertreffen, gezeigt hätten. In
Anwendung dieser Kriterien erhielten fünf Beamte von 15 Beamten, die einen A 13-
fähigen Dienstposten bekleideten, eine Beurteilung mit 5 Punkten. Sieben Beamte
wurden mit 4 Punkten beurteilt; zwei von diesen bekleideten einen A 13-fähigen, fünf
einen A 12-fähigen Dienstposten.
6
Unter dem 00.00.0000 erhob der Kläger Widerspruch gegen die Beurteilung vom
00.00.0000 und führte zur Begründung aus: Nach seiner Kenntnis seien in der
Beurteilerbesprechung Beamte mit einer A 13-fähigen Funktion pauschal mit 5 Punkten
bewertet worden. Mit 4 Punkten seien diejenigen beurteilt worden, die eine A 12-fähige
Funktion bekleideten und eine gewisse Leistungskonstanz hätten vorweisen können.
Alle übrigen Beamten der Besoldungsgruppe A 12 seien mit 3 Punkten beurteilt worden.
Eine solche pauschale Handhabung sei jedoch nicht zulässig, da die eigentlichen
Kriterien wie Eignung, Befähigung und fachliche Leistung dabei nur eine
untergeordnete Rolle spielen würden. Die dienstliche Beurteilung berücksichtige auch
nicht, dass er im Herbst 0000 als Sachgebietsleiter in das neu geschaffene Sachgebiet
7
VL 23 gewechselt sei. Nach Aussage der damaligen Behördenleitung sei diese Stelle
als A 13-fähig eingestuft gewesen. Im Nachhinein - mit Verfügung vom 00.00.0000 -
habe die Behörde allerdings die A 13-Fähigkeit seines Dienstpostens aus für ihn nicht
nachvollziehbaren Gründen verneint. Weiterhin sei die Herabstufung des
Hauptmerkmals Sozialverhalten für ihn nicht nachvollziehbar. Sachverhalte, die diese
Absenkung rechtfertigen könnten, seien ihm zu keinem Zeitpunkt bekannt gegeben
worden.
Der Kläger hat am 06. Januar 2003 Klage erhoben.
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Mit Bescheid vom 00.00.00003 wies die Bezirksregierung E. den Widerspruch des
Klägers zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Auf Grund der
insgesamt mehr als deutlichen Überschreitung der vom Endbeurteiler zu beachtenden
Richtsätze habe dieser bei der Festlegung der Noten eine Differenzierung angestrebt,
die sich an diesen Orientierungsrahmen anlehne. Die Vergleichsgruppe habe Beamte
umfasst, die sowohl eine amtsangemessene als auch eine höherwertige Funktion
ausgeübt hätten. Deshalb sei in der Beurteilerbesprechung die Frage erörtert worden,
ob die Leistungen dieser unterschiedlichen Gruppen für den anzustellenden
Quervergleich überhaupt ausreichend differenziert worden seien. Insbesondere habe
sich die Frage gestellt, ob die erhöhten Anforderungen höherwertiger Funktionen bei der
Festlegung des Punktwertes ausreichend Berücksichtigung gefunden hätten. Von den
zehn Beamten der Besoldungsgruppe A 12, die mit 5 Punkten vorgeschlagen gewesen
seien und in ihrer konkreten Funktion im Beurteilungszeitraum ganz überwiegend
herausragende Leistungen erbracht hätten, hätten sechs Beamte eine höherwertige
Funktion und vier Beamte eine amtsangemessene Funktion innegehabt. Es habe daher
in der Beurteilerbesprechung Übereinstimmung dahin gehend bestanden, dass bei
Betrachtung aller in Rede stehenden Einzelfälle die Leistungen in den verschieden
bewerteten konkreten Funktionen unterschiedlichen Punktwerten zuzuordnen seien, um
die unterschiedlichen Anforderungen dieser konkreten Funktionen in ein angemessenes
Verhältnis zu den abstrakten Anforderungen des statusrechtlichen Amtes der
Besoldungsgruppe A 12 zu setzen.
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Auf dieser Grundlage seien daher vom Endbeurteiler fünf der sechs Beamten, die mit 5
Punkten vorgeschlagen gewesen seien und in ihrer ausgeübten höherwertigen Funktion
herausragende Leistungen erbracht hätten, auch mit diesem Punktwert beurteilt worden.
Gleichzeitig sei das Gesamturteil der übrigen mit 5 Punkten vorgeschlagenen Beamten
auf 4 Punkte sowie das Gesamturteil einer Reihe von mit 4 Punkten vorgeschlagenen
Beamten auf 3 Punkte abgesenkt worden. Insgesamt seien die Richtsätze bewusst nicht
ausgeschöpft worden, um die unterschiedlichen Leistungen sowohl der schließlich mit 5
Punkten als auch der mit 4 Punkten beurteilten Beamten leistungsgerecht zu
differenzieren. Dies widerlege den Vorwurf des Klägers einer pauschalen
Vorgehensweise. Die Bewertung des Dienstpostens des Klägers als A 13-fähige
Funktion sei lediglich das Diskussionsergebnis der beim Polizeipräsidium C.
eingesetzten Arbeitsgruppe Personalentwicklung gewesen. Tatsächlich sei dieser
Dienstposten während des gesamten Beurteilungszeitraumes zu keinem Zeitpunkt der
Besoldungsgruppe A 13 gehobener Dienst verbindlich zugeordnet worden. Hinsichtlich
der Herabstufung des Hauptmerkmals Sozialverhalten sei die Begründung in der
Beurteilung nicht zu beanstanden. Denn Umfang und Intensität der Begründung hätten
sich daran zu orientieren, was bei dem vorgeschriebenen Beurteilungsverfahren dem
Endbeurteiler überhaupt möglich sei.
10
Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger ergänzend vorgetragen: Die Beurteilung
sei in sich unschlüssig und widersprüchlich. In dem Widerspruchsbescheid sei deutlich
zum Ausdruck gebracht worden, dass die Entscheidung über die Vergabe von
Prädikatsbeurteilungen tatsächlich danach getroffen worden sei, welche Funktionen die
Beamten ausgeübt hätten. Das sei jedoch nicht zulässig, wenn man bedenke, dass das
Kriterium der Innehabung eines bestimmten Dienstpostens mit einer bestimmten
Wertigkeit nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Leistungsgrundsatz stehe.
11
Der Kläger hat beantragt,
12
den Beklagten unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 00.00.0000 zu
verurteilen, die dienstliche Beurteilung des Klägers vom 00.00.0000 aufzuheben und
über ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine neue dienstliche
Beurteilung zu erstellen.
13
Das beklagte Land hat beantragt,
14
die Klage abzuweisen.
15
Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 25. Februar 2004 die Klage als unbegründet
abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die dem Kläger erteilte dienstliche
Beurteilung sei rechtlich einwandfrei. Das Bemühen, die Zahl der zu vergebenden
Spitzennoten durch Herstellung einer Reihenfolge unter den zu Beurteilenden
entsprechend den Anforderungen des jeweiligen Dienstpostens und den auf ihm
erbrachten Leistungen dem Richtwert von 30 % nach Nr. 8.2.2 BRL Pol anzunähern, sei
nicht zu beanstanden. Entgegen der Rüge des Klägers habe der Endbeurteiler für die
Beurteilung nicht nur auf den bekleideten Dienstposten abgestellt, sondern auch die
darauf erbrachten Leistungen bewertet. Ansonsten hätte bei 15 A 13-fähigen
Dienstposten und 12 vergebenen Spitzennoten (5 und 4 Punkte) keiner der Beamten,
die als Inhaber eines A 12-fähigen Dienstposten angesehen worden seien, eine
Beurteilung mit 4 Punkten erhalten können. Zudem sei bei der Vergabe von nur 5
Beurteilungen mit 5 Punkten bei 15 A 13-fähigen Dienstposten schon die
Wahrscheinlichkeit dafür groß, dass bei gerechter Bewertung der Leistungen diese fünf
Spitzennoten an Inhaber von A 13-fähigen Dienstposten fallen müssten, so dass für
niedriger bewertete Dienstposten in der Vergleichsgruppe die Spitzennote 5 Punkte
nicht mehr zur Verfügung stehe. Des Weiteren habe die Beurteilerkonferenz beim
Vergleich der Leistungen den Dienstposten des Klägers zu Recht als A 12-fähig
bewertet. Zwar sei eine höhere Bewertung in den Jahren vor der Beurteilung in der
Diskussion gewesen, zu einer entsprechenden verbindlichen Festlegung sei es jedoch
nie gekommen; der Dienstposten sei erst im 00.00.0000 als A 13-fähig eingestuft
worden. Auch die Absenkung des Hauptmerkmals Sozialverhalten durch den
Endbeurteiler von vorgeschlagenen 5 auf 4 Punkte begegne keinen rechtlichen
Bedenken. Nach dem Inhalt der Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes und den
Erläuterungen durch Leitenden Regierungsdirektor V. in der mündlichen Verhandlung
sei davon auszugehen, dass der Endbeurteiler sich alle Mühe gegeben habe, eine
gerechte Rangfolge unter den Beamten der Vergleichsgruppe herzustellen. Wenn
dieser dabei zu dem Ergebnis gekommen sei, dass für den Kläger zum Hauptmerkmal
Sozialverhalten an Stelle der Spitzennote 5 Punkte nur die Spitzennote 4 Punkte zu
vergeben sei, habe dies in seinem Beurteilungsspielraum gelegen. Anhaltspunkte dafür,
dass der Endbeurteiler insoweit den anzuwendenden Begriff verkannt oder sachfremde
Erwägungen angestellt habe, ergäben sich weder aus den Verwaltungsvorgängen noch
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aus dem Vortrag des Klägers. Soweit in der Abweichungsbegründung hinsichtlich des
Hauptmerkmals Sozialverhalten ausgeführt werde "... voll den Anforderung entspricht.",
handele es sich um einen Übertragungsfehler und eine offenbare Unrichtigkeit. Nach
dem der Reinschrift zu Grunde liegenden Entwurf müsse es insoweit lauten "... die
Anforderungen übertrifft." Diese offenbare Unrichtigkeit könne das beklagte Land von
sich aus berichtigen.
Mit der vom Senat zugelassenen Berufung macht der Kläger geltend: Nach der
Schilderung des Vertreters des beklagten Landes in der mündlichen Verhandlung vor
dem Verwaltungsgericht seien im Rahmen der Endbeurteilerbesprechung gem. Ziff. 9.2
BRL Pol zwei Vergleichsgruppen in der Besoldungsgruppe A 12 BBesO geschaffen
worden. Es sei anhand der ausgeübten Dienstposten differenziert worden. Bei der
Vergabe der 5-Punkte-Beurteilungen seien zunächst die Beamten der
Besoldungsgruppe A 12 BBesO mit einem A 13-fähigen Dienstposten - zu denen er
nicht gezählt habe - einer Prüfung unterworfen worden. Dies habe dazu geführt, dass
bereits bei diesem Schritt die Quote der 5-Punkte-Beurteilungen ausgeschöpft gewesen
sei. Erst danach seien die Beamten mit einem A 12-fähigen Dienstposten in die
Betrachtung einbezogen worden. Diese seien folglich ohne Chance auf eine 5- Punkte-
Beurteilung gewesen. Hinzu komme, dass die Vergabe von A 13-fähigen Dienstposten
in vielen Fällen ohne Prüfung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung erfolge,
so dass allein auf Grund der Tatsache, dass ein Beamter einen A 13-fähigen
Dienstposten wahrnehme, nicht von einer besonderen Leistungsfähigkeit ausgegangen
werden könne. Die Hauptmerkmale Leistungsverhalten und Leistungsergebnis seien
auch von dem Endbeurteiler mit 5 Punkten beurteilt worden. Dadurch werde deutlich,
dass er entgegen der Herabstufung im Gesamturteil als herausragender Beamter
angesehen worden sei. Dies gelte auch in Ansehung des Hauptmerkmals
Mitarbeiterführung, welches lediglich mit 4 Punkten beurteilt worden sei. Denn dieses
sei nur von untergeordneter Bedeutung, da er lediglich zwei Mitarbeiter geführt habe.
Bei dem Hauptmerkmal Sozialverhalten handele es sich - unabhängig davon, dass die
Absenkung auf 4 Punkte nicht nachvollziehbar sei - zudem nach den Angaben des
beklagten Landes um ein "mildes Hauptmerkmal".
17
Der Kläger beantragt,
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das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem im ersten Rechtszug gestellten
Klageantrag zu erkennen.
19
Das beklagte Land beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
21
Es führt aus: In der Beurteilerkonferenz sei von folgendem Ansatz ausgegangen
worden: Die Vergleichsgruppe A 12 BBesO habe sowohl Beamte, die eine
amtsangemessene Funktion als auch solche, die eine höherwertige Funktion ausgeübt
hätten, umfasst. Bei der vergleichenden Bewertung der jeweils erbrachten Leistungen
aller mit 5 Punkten vorgeschlagenen Beamten sei festgestellt worden, dass die
Leistungen in den verschieden bewerteten konkreten Funktionen unterschiedlichen
Punktwerten zuzuordnen gewesen seien, um die unterschiedlichen Anforderungen
dieser konkreten Funktionen in ein angemessenes Verhältnis zu den abstrakten
Anforderungen des statusrechtlichen Amtes der Besoldungsgruppe A 12 BBesO zu
setzen. Das Ergebnis dieses Leistungsvergleichs, dass die fünf Beurteilungen mit 5
22
Punkten nur an Inhaber von A 13-fähigen Dienstposten vergeben worden seien,
spreche angesichts der großen Zahl der A 13-fähigen Dienstposten nicht gegen die
Richtigkeit der vorgenommenen Bewertung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten
wird auf die Streitakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
23
Entscheidungsgründe:
24
Die Berufung hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte der Klage stattgeben müssen.
25
Die Klage ist zulässig. Das erforderliche Rechtsschutzinteresse für das mit ihr verfolgte
Abänderungsbegehren besteht auch in Ansehung der mit Wirkung zum 00.00.0000
erfolgten Beförderung des Klägers zum Ersten Polizeihauptkommissar
(Besoldungsgruppe A 13 der Bundesbesoldungsordnung - BBesO -) fort.
26
Zweck einer dienstlichen Beurteilung ist es, die Grundlage für am Leistungsprinzip
orientierte Personalentscheidungen des Dienstherrn zu bilden. Dieser Zweck - und
damit auch das Rechtsschutzinteresse für die gegen eine Beurteilung gerichtete Klage -
entfällt mit dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand, mit der bestandskräftigen
Entlassung aus dem Beamtenverhältnis und wenn der Beamte im Hinblick auf § 8 Abs.
7 Nr. 4 der Verordnung über die Laufbahn der Polizeivollzugsbeamten des Lande
Nordrhein-Westfalen - LVO Pol - bis zum Eintritt in den Ruhestand nicht mehr befördert
werden kann.
27
Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31.01 -,
Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 2003, 1398 m.w.N.;
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom
30. April 1999 - 6 A 1233/97 -.
28
Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
29
Urteile vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31.01 -, NVwZ 2003, 1398 f., vom 27. Februar
2003 - 2 C 16.02 -, NVwZ 2003, 1397 (1398), und vom 21. August 2003 - 2 C 14.02 -,
Zeitschrift für Beamtenrecht (ZBR) 2004, 101 (103),
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der der Senat folgt,
31
vgl. Urteil vom 03. Februar 2004 - 6 A 2664/02 -, Nordrhein-Westfälische
Verwaltungsblätter (NWVBl.) 2004, 353 (354 m.w.N.),
32
entfällt die rechtliche Zweckbestimmung einer dienstlichen Beurteilung,
Auswahlgrundlage für künftige Personalentscheidungen zu sein, und damit auch das
Rechtsschutzinteresse für eine Klage gegen die Beurteilung nicht allein dadurch, dass
der Beamte erneut beurteilt und (oder) befördert worden ist. Von Rechts wegen bleiben
frühere dienstliche Beurteilungen auch nach einer Beförderung für künftige
Verwendungs- und Auswahlentscheidungen von Belang. Dafür sind in erster Linie
aktuelle Beurteilungen maßgebend, die den gegenwärtigen Leistungsstand
wiedergeben. Ältere dienstliche Beurteilungen können aber daneben als zusätzliche
Erkenntnismittel berücksichtigt werden. Zwar verhalten sie sich nach einer Beförderung
nicht zu dem nunmehr erreichten Leistungsstand im neuen statusrechtlichen Amt.
33
Gleichwohl können sie vor allem bei einem Vergleich von Bewerbern bedeutsame
Rückschlüsse und Prognosen über die künftige Bewährung in einem Beförderungsamt
ermöglichen. Ihre zusätzliche Berücksichtigung bei der Auswahl ist deswegen mit Blick
auf Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) geboten, wenn eine Stichentscheidung unter
aktuell im Wesentlichen gleich beurteilten Beamten zu treffen ist.
Die Klage hat auch in der Sache Erfolg.
34
Der Kläger hat einen Anspruch auf Aufhebung der ihm erteilten dienstlichen Beurteilung
vom 00.00.0000 und auf eine erneute, rechtsfehlerfreie Beurteilung für den Zeitraum
00.00.0000 bis 00.00.0000. Der dem entgegenstehende Widerspruchsbescheid der
Bezirksregierung E. vom 00.00.0000 verletzt den Kläger in seinen Rechten und kann
daher keinen Bestand haben. Die ihm erteilte Beurteilung ist rechtswidrig.
35
Dienstliche Beurteilungen sind von den Verwaltungsgerichten nur beschränkt
nachprüfbar. Die Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob die
Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie
sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt
ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde
Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat.
36
Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31.01 -, NVwZ 2003, 1398 (1399).
37
Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen
hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit
den gesetzlichen Regelungen in Einklang stehen.
38
Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31.01 -, a.a.O. (1399 m.w.N.).
39
Gemessen daran weist die für den Kläger auf der Grundlage der BRL Pol erstellte
dienstliche Beurteilung materielle Beurteilungsfehler auf.
40
Der Kläger hat in dem hier maßgeblichen Beurteilungszeitraum einen
amtsangemessenen (A 12-fähigen) Dienstposten wahrgenommen. Wie von
Beklagtenseite eingehend dargelegt, war zwar eine höhere Funktionsbewertung des
vom Kläger wahrgenommenen Dienstpostens länger in der Diskussion, erfolgte jedoch
erst nach dem hier einschlägigen Beurteilungszeitraum, nachdem auf Grund
organisatorischer Änderungen dem Kläger als Sachgebietsleiter VL 23 mit Schreiben
vom 00.00.0000 zusätzlich die Ausbildungsleitung übertragen worden ist. Dies stellt der
Kläger auch nicht mehr in Abrede.
41
Die Vorgehensweise der Beurteilerkonferenz bezüglich der Vergabe der Spitzennoten
sowie die vom Endbeurteiler vorgenommene Absenkung des Gesamturteils des Klägers
von 5 Punkten auf 4 Punkte auf Grund der in dem Hauptmerkmal Sozialverhalten
vorgenommenen Absenkung auf 4 Punkte hält einer rechtlichen Überprüfung nicht
stand. Zwar ist es rechtlich grundsätzlich unbedenklich, wenn der Dienstherr mit Blick
auf die Einhaltung von festgelegten Richtwerten für Spitzennoten Notenabsenkungen
vornimmt. Denn dienstliche Beurteilungen müssen zum einen hinlänglich differenziert
sein. Eine allzu häufige Vergabe von Spitzennoten führt zur Nivellierung und kann das
Beurteilungswesen unbrauchbar machen. Dem kann durch Richtsätze für die einzelnen
Notenstufen entgegen gewirkt werden,
42
vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. November 2002 - 6 A 5645/00 -, Der Öffentliche Dienst
(DÖD) 2003, 139 (140),
43
wie dies hier in Nr. 8.2.2 BRL Pol vorgesehen ist. Dabei benötigen ggf. angewandte
Richtsätze ihrerseits einen Bezugsrahmen in Gestalt von Vergleichsgruppen (vgl. Ziffer
8.2.1 BRL Pol). Zum anderen verlangt ein zweckorientiertes Beurteilungswesen die
Zugrundelegung eines abstraktes Maßstabs; anderenfalls wären Beurteilungen als
Mittel der Bestenauslese ungeeignet. Dieser Maßstab darf sich nach allgemeiner
Auffassung nicht an der Funktion, also an dem Tätigkeitsbereich bzw. dem Dienstposten
des Beamten, der von Fall zu Fall wechselt, orientieren; die Orientierung muss vielmehr
am Statusamt bzw. den daraus abgeleiteten Anforderungen erfolgen. Die dienstliche
Beurteilung hat demgemäß die fachliche Leistung des Beamten in Bezug auf sein
Statusamt und im Vergleich zu den amtsgleichen Beamten seiner Laufbahn
darzustellen. Diese - aus dem Prinzip der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 des
Grundgesetzes) abgeleitete - Aussage hat im Kern Verfassungsrang und ist deshalb
auch für den Gesetz- und Verordnungsgeber nicht in jeder Hinsicht disponibel.
44
Vgl. OVG NRW, Urteil 20. November 2002 - 6 A 5645/00 -, DÖD 2003, 140 und juris
Dokument Nr. MWRE203011329 m.w.N.; Beschluss vom 11. Januar 2000 - 6 A 1316/97
-, DÖD 2001, 157; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Urteil vom 08. April
1987 - Nr. 3 B 86.01404 -, Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder,
Entscheidungssammlung Ordner 5, ES/D I 2 Nr. 33.
45
Vorliegend hat der Dienstherr des Klägers in Beachtung der Ziffer 8.2.1 Satz 1 erster
Spiegelstrich und Satz 2 BRL Pol rechtlich zutreffend eine am Statusamt der
Besoldungsgruppe A 12 BBesO ausgerichtete Vergleichsgruppe mit 57 Beamtinnen
und Beamten gebildet. Hingegen hält die in der Beurteilerkonferenz am 00.00.0000 zur
Einhaltung der Richtwerte nach Ziffer 8.2.2 BRL Pol praktizierte Vorgehensweise einer
rechtlichen Überprüfung nicht stand.
46
Die Erstbeurteilungsvorschläge (10 Personen - 17,5 % - mit einer 5-Punkte- Beurteilung,
18 Personen - 31,6 % - mit einer 4-Punkte-Beurteilung) wichen erheblich von den
Richtsatzvorgaben der Ziffer 8.2.2 BRL Pol (10 % im 5-Punkte-Bereich, 20 % im 4-
Punkte-Bereich) ab. Demnach war zur Einhaltung der Richtsätze eine Reduzierung auf
5-6 Personen im 5-Punkte-Bereich und auf 11-12 Personen im 4- Punkte-Bereich
erforderlich. Indessen bilden diese Richtsätze nur einen Orientierungsrahmen. Der
übergeordnete Grundsatz der Richtigkeit der Beurteilung im Einzelfall darf nicht
verhindert werden (vgl. Ziffer 8.2.2 Satz 2 BRL Pol). Das kann u.U. zu einem
tendenziellen Widerspruch dieser beiden Prinzipien führen. Demgemäß ist es Aufgabe
des Beurteilers, im konkreten Anwendungsfall Richtsatzwahrung und
Einzelfallgerechtigkeit miteinander in einen optimalen Ausgleich zu bringen. Dem
genügt die Vorgehensweise im Streitfall nicht.
47
Dabei war der gedankliche Ansatz der Beurteilerkonferenz, unter Leistungsaspekten auf
Grund der konkreten Verwendung der Beamten zwischen A 13-fähigen und A 12-
fähigen Dienstposten weiter zu differenzieren, durchaus sachgerecht. Denn ein höher
bewerteter Dienstposten stellt grundsätzlich höhere Anforderungen. Die weitere
Vorgehensweise des beklagten Landes verhinderte jedoch zwangsläufig, dass
Beamten mit einem A 12-fähigem Dienstposten eine 5- Punkte-Beurteilung zu Teil
werden konnte. Das beklagte Land hat - ausweislich des Protokolls der
48
Beurteilerbesprechung und der Angaben des Leitenden Regierungsdirektors V. in der
mündlichen Verhandlung erster Instanz - zunächst allein die Beamten, die einen A 13-
fähigen Dienstposten wahrgenommen und mit 5 Punkten vorgeschlagen waren, für die
Spitzenwerte in Betracht gezogen. Diese Vorgehensweise hatte zur Folge, dass die
Beamten mit A 12-fähigen Dienstposten für eine 5-Punkte-Beurteilung ausschieden,
sobald das von der Beurteilerkonferenz auf 5 Personen festgelegte Richtsatzkontingent
ausgeschöpft war, wie dies auch geschehen ist. Damit hat das beklagte Land zwar den
Richtsatzvorgaben Geltung verschafft, jedoch unter Preisgabe der
Einzelfallgerechtigkeit, weil dem Kläger eine Spitzenbeurteilung ohne Rücksicht auf
sein individuelles Leistungs- und Befähigungsprofi zwangsläufig vorenthalten blieb. Die
Ergebnisrichtigkeit im Einzelfall blieb dabei zu Lasten des Klägers auf der Strecke. Dies
wird um so deutlicher, als nach den Angaben des Leitenden Regierungsdirektors V. in
der mündlichen Verhandlung erster Instanz (wie auch nach den Angaben der Vertreter
des beklagten Landes in der Berufungsverhandlung) der Kläger nach Meinung der
Beurteilerkonferenz - gerade auch unter Berücksichtigung des von ihr gewählten
Ansatzes, die Leistungen auf einem A 13-fähigen Dienstposten höher zu bewerten als
auf einem amtsangemessenen A 12-fähigen Dienstposten - in den Hauptmerkmalen
Leistungsverhalten und Leistungsergebnis gleichwohl "wirklich als herausragend zu
beurteilen war".
Im Weiteren verstößt die Vorgehensweise des beklagten Landes auch gegen das
Prinzip der Beurteilungswahrheit. Zwar mag die in der streitigen Beurteilung allein auf
den Quervergleich abstellende Begründung,
49
vgl. hierzu: OVG NRW, Urteil vom 13. Februar 2001 - 6 A 2966/00 -, NWVBl. 2002, 351
(352 f.); Beschluss vom 05. August 2004 - 6 B 1158/04 -, DÖD 2005, 61 f.,
50
unter "IV. Gesamturteil (Nr. 8 BRL Pol)" für sich allein betrachtet ausreichen können, um
eine Absenkung des Hauptmerkmals Sozialverhalten auf 4 Punkte und in der Folge die
Absenkung einer Gesamtbeurteilung von 5 auf 4 Punkte plausibel zu machen. Unter
Berücksichtigung der vorliegenden Gesamtumstände beruhte sie aber auf sachwidrigen
Erwägungen. Dies ergibt sich aus Folgendem:
51
Aus dem Protokoll vom 00.00.0000 über die Beurteilerbesprechung vom 00.00.0000,
insbesondere den darin niedergelegten Kriterien zur Vermeidung einer
Richtsatzüberschreitung (dort Ziffer 6 Nrn. 1 bis 3), und den Ausführungen des Vertreters
des beklagten Landes in der mündlichen Verhandlung erster Instanz zu den für die
Absenkung der Bewertung des Hauptmerkmals Sozialverhalten maßgeblichen Gründen
erschließen sich die Erwägungen, die der Endbeurteiler im Streitfall angestellt hat. Zum
einen war für ihn maßgebend, dass eine Grundlage für die Absenkung des
Gesamturteils geschaffen werden sollte; letztere sollte wiederum erfolgen, um die
Richtsatzvorgaben der Nr. 8.2.2 BRL Pol nicht zu überschreiten. Die Absenkung der
Bewertung gerade des Hauptmerkmals Sozialverhalten war zum anderen darin
begründet, dass eine Herabsetzung der durch den Erstbeurteiler für die Hauptmerkmale
1 und 2 vorgeschlagenen Benotungen vermieden werden sollte, weil der Kläger auch
nach Meinung der Beurteilerkonferenz in diesen Hauptmerkmalen "wirklich als
herausragend zu beurteilen war". Der Rückgriff auf das Hauptmerkmal Sozialverhalten
erfolgte dabei in der Vorstellung, dass es sich um ein "mildes Hauptmerkmal" handelte,
womit gemeint sein dürfte, dass es - nach Auffassung des Endbeurteilers - im Vergleich
zu den anderen Hauptmerkmalen als weniger wichtig einzustufen war. Diese vom
Dienstherrn für die Absenkung der Bewertung des Hauptmerkmals Sozialverhalten
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gegebene weitere Begründung legt offen, dass für die Herabstufung der Note weder der
allgemeine Quervergleich noch eine das individuelle Qualifikationsprofil betreffende,
vom Vorschlag des Erstbeurteilers abweichende Einschätzung des beim Kläger zu
beobachtenden Sozialverhaltens ausschlaggebend waren. In Wahrheit ging es allein
darum, die Beurteilung im Gesamtergebnis stimmig zu machen, ohne dem Kläger in den
für bedeutsamer erachteten Hauptmerkmalen 1 und 2 zu nahe zu treten. Hieraus folgt,
dass die schlechtere Bewertung des Sozialverhaltens nicht der wirklichen Auffassung
des Endbeurteilers entsprach und deshalb dem Prinzip der Beurteilungswahrheit
zuwider lief.
Die auf den vorgenannten Gründen beruhende Rechtswidrigkeit der dienstlichen
Beurteilung vom 00.00.0000 begründet einen Anspruch des Klägers auf Aufhebung
dieser Beurteilung und Erteilung einer fehlerfreien neuen Beurteilung.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 der
Zivilprozessordnung.
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Die Revision wird nicht zugelassen, weil weder die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2
VwGO noch des § 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes gegeben sind.
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