Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 02.12.1997

OVG NRW (antragsteller, antrag, zweifel, verwaltungsgericht, gefahr, menschenwürde, unterbringung, verletzung, gesundheitszustand, gkg)

Oberverwaltungsgericht NRW, 9 B 2859/97
Datum:
02.12.1997
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
9. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 B 2859/97
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 1 L 1439/97
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als
Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.000,00 DM
festgesetzt.
G r ü n d e :
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Der zulässige Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
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Soweit die Antragsteller die Grundsatzrüge erheben (Zulassungsgrund nach § 146 Abs.
4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), fehlt es in jeder Hinsicht an der nach § 146 Abs. 5
Satz 3 erforderlichen Darlegung, warum die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung
haben soll.
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Die des weiteren geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des
angefochtenen Beschlusses (Zulassungsgrund nach § 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2
Nr. 1 VwGO) greifen nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der
Antragsteller zu Recht abgelehnt. Insoweit wird zunächst gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3
VwGO auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen.
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Die Begründung des Zulassungsantrags rechtfertigt unter dem Aspekt der ernstlichen
Zweifel keine andere Bewertung. Auch das nunmehr vorgelegte Attest läßt nicht
erkennen, daß die den Antragstellern nunmehr zugewiesene Unterkunft angesichts des
lediglich vorübergehenden Charakters der Unterbringung zu einer Verletzung der
Menschenwürde führt. Aus dem Attest ergibt sich lediglich, daß die Gefahr einer
Nierenruptur oder einer starken Blutung bei dem Antragsteller zu 1. durch eine starke
Infektion bzw. einen Harnwegsinfekt hervorgerufen werden kann, wobei diese Gefahr
bei schlechten hygienischen Verhältnissen erhöht ist. Daß die hygienischen
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Verhältnisse in der neu zugewiesenen Unterkunft bereits zur Zeit in diesem Sinn
„schlecht" sind, haben die Antragsteller auch nicht ansatzweise geltend gemacht;
vielmehr gehen sie offenbar davon aus, daß allein aufgrund der Größe der Unterkunft
von 30 qm die befürchteten schlechten hygienischen Verhältnisse eintreten werden.
Dies kann jedoch allein aus diesem Grund nicht unterstellt werden, da die Antragsteller,
insbesondere die Antragsteller zu 1. und 2., es auch bei beengten Wohnverhältnissen in
der Hand haben, im Rahmen der ihnen zumutbaren Eigenleistungen für an den
Gesundheitszustand des Antragstellers zu 1. angepaßte hygienische Verhältnisse zu
sorgen. Daß sie hierzu in der neuen Unterkunft nicht in der Lage sein werden, haben die
Antragsteller ebenfalls nicht dargelegt.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO. Die Bemessung
des Streitwertes richtet sich nach §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.
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Der Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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