Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 12.05.2006

OVG NRW: besoldung, referat, nachzahlung, umwelt, naturschutz, anknüpfung, vollstreckung, erlass, begriff, vergütung

Oberverwaltungsgericht NRW, 1 A 3606/04
Datum:
12.05.2006
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 A 3606/04
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 15 K 384/03
Tenor:
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Kläger.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des
beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
1
Der Kläger, ein promovierter Chemiker, steht im Dienst des Bundesministeriums für
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und hat seit dem 00.00.0000 das Amt eines
Ministerialrates (Besoldungsgruppe A 16) inne. Der Kläger ist Vater dreier in den Jahren
00.00.00, 00.00.00 und 00.00.00 geborener Töchter. Mit Schreiben vom 6. Oktober 1991
beantragte er, gerichtet an das Referat X der Beklagten, unter dem Betreff: „a.
Kindergeld und b. Ministerialzulage" ihm rückwirkend ab dem 1. Januar 1987 ein
höheres Kindergeld zu gewähren; darüber hinaus beantragte er eine Anhebung seiner
Ministerialzulage. Das Schreiben hatte bezüglich des Betreffs a. den folgenden
Wortlaut:
2
„Zu a.: Kindergeld
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Gemäß § 44 des Sozialgesetzbuches X beantrage ich rückwirkend ab 01.01.1987 ein
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höheres Kindergeld, da nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29.
05.1990 (Az 1 BvL 20/84) die bisherige gesetzliche Regelung verfassungswidrig ist. Ich
bitte Sie, die Entscheidung bis zu einer gesetzlichen Neuregelung bzw. bis zur
Entscheidung des laufenden Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgerichts (Az 1 BvL
1022/788) auszusetzen und beziehe mich dabei auf den Erlass der Bundesanstalt für
Arbeit vom 13.08.1990. Vorsorglich erstrecke ich diesen Antrag auf die Jahre 1983 bis
1986, für den Fall, dass der Gesetzgeber von sich aus, eine weitergehende
Rückwirkung vorsieht."
Nach den Angaben des Klägers beruhte der Antrag auf einem Schreiben seines
Ministeriums von August 1991, Referat 1.
5
Diese Mitteilung hatte den folgenden Wortlaut:
6
„ - Besoldung August 1991
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Hausruf:
8
An alle
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Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
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des Bundesministeriums für Umwelt,
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Naturschutz und Reaktorsicherheit
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Betr.: Dienstbezüge;
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hier: Kindergeld und steuerlicher Kinderfreibetrag,
14
Ministerialzulage
15
Durch diese Mitteilung sollen Sie über Rechte informiert werden, die aufgrund der
neueren Rechtsprechung zum Kindergeld und steuerlichen Kinderfreibetrag sowie
aufgrund der jüngsten Rechtsentwicklung zu den Stellenzulagen von besonderem
Interesse sein können.
16
1. Kindergeld und steuerlicher Kinderfreibetrag
17
...
18
Und so sichern Sie sich Nachzahlungen beim Kindergeld und beim
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Kinderfreibetrag.
20
- Kindergeld
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Nach einem Erlaß der Bundesanstalt für Arbeit vom 26.10.1990 werden neue
Kindergeldbescheide hinsichtlich der Kindergeldkürzung ab dem zweiten Kind offen
gehalten. Achten Sie daher auf einen Vermerk mit dem Inhalt, daß die Höhe des
Anspruchs überprüft wird, wenn eine Gesetzesänderung erfolgt. Sollte dieser Vermerk
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fehlen, dann legen Sie Widerspruch ein. Die Kindergeldkürzung für die Vergangenheit
können Sie nach Ansicht von Rechtsexperten nachträglich rückwirkend für vier Jahre
anfechten. Dazu können Sie jetzt noch an A3. I 1 folgenden Antrag stellen: „
Anschließend daran folgte in der Mitteilung der von dem Kläger in seinem Antrag vom 6.
Oktober 1991 verwendete Text. Daran schlossen sich unter „2. Ministerialzulage" jene
Zulage betreffenden Ausführungen an.
23
Nachdem der Kläger am 13. Juni 2002 beim Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit telefonisch nachgefragt hatte, ob sein Antrag vom 6.
Oktober 1991 nunmehr beschieden werde, und er erfahren hatte, dass seinem Antrag
vermutlich nicht stattgegeben werden könne, legte er seine Auffassung mit Schreiben
vom 17. Juni 2002 ergänzend dar. Dabei wies er darauf hin, dass er seinerzeit der
Empfehlung des Referates A2. I 1 (Az. A2. I 1 - Besoldung) vom August 1991 gefolgt sei.
In der Mitteilung sei es unzweifelhaft um das Thema „Dienstbezüge" gegangen, wie es
auch im Betreff des Schreibens A1. I 1 zum Ausdruck komme.
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Etwa zeitgleich hatte die Beklagte mit Bescheid vom 14. Juni 2002 den Antrag des
Klägers vom 6. Oktober 1991 im Hinblick auf die Überprüfung bindender
Kindergeldbewilligungen abgelehnt. Gegen diese Entscheidung legte der Kläger am 24.
Juni 2002 Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30. Juli
2002 zurückwies. In einem Schreiben vom gleichen Tage erläuterte die Beklagte u.a.,
dass der durch Telefonat vom 13. Juni 2002 mit einem Mitarbeiter des Referates A. I 7
gestellte Antrag auf Nachzahlung kinderbezogener Besoldungsbestandteile ab dem
Jahre 1991 abgelehnt werden müsse. Denn der Kläger habe in seinem Antrag nicht zum
Ausdruck gebracht, dass er die ihm gewährte Besoldung im Hinblick auf die zu niedrig
bemessenen kinderbezogenen Anteile für rechtswidrig halte. Sein Antrag auf ein
höheres Kindergeld könne nicht im Wege der Auslegung in einen Antrag auf einen
höheren besoldungsrechtlichen Familienzuschlag umgedeutet werden.
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Mit Schreiben vom 23. Oktober 2002 nahm der Kläger zu dem Schreiben Stellung und
führte an, dass er, wie zahlreiche andere Dienstkolleginnen und -kollegen auch, bei der
Fertigung seines Antrages die Vorformulierung des Referates A. I 1 genutzt habe. Den
so vorformulierten Antrag habe er fristgerecht gestellt und habe im Folgenden darauf
vertrauen dürfen, dass er nach einer gewissen Zeit auch eine Entscheidung in der
Sache erhalte. Er begehre eine Erhöhung seiner Bezüge und somit seines Einkommens
unabhängig davon, ob es sich hierbei um Grundgehalt, Zuschläge oder das Kindergeld
handele.
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Mit Bescheid vom 29. November 2002 lehnte die Beklagte die Nachzahlung von
kinderbezogenen Besoldungsbestandteilen für die Zeit bis zum 31. Dezember 1998 ab,
da sie sich nicht befugt sehe, den Antrag auf ein höheres Kindergeld in einen Antrag auf
einen höheren besoldungsrechtlichen Familienzuschlag umzudeuten.
27
Den gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruch des Klägers vom 5. Dezember
2002 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13. Januar 2003 zurück.
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Der Kläger hat am 22. Januar 2003 Klage erhoben und zur Begründung im
Wesentlichen vorgetragen, er könne für die Zeit ab dem 1. Januar 1991 bis zum 31.
Dezember 1998 eine höhere amtsangemessene Alimentierung für sein drittes Kind
verlangen. Aufgrund der „wichtigen Mitteilung" des Bundesministeriums für Umwelt,
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Naturschutz und Reaktorsicherheit von August 1991 sei er dahingehend sensibilisiert
worden, dass für kinderreiche Beamtenfamilien eine Nachzahlung und somit eine
Erhöhung des Einkommens aufgrund der aktuellen Rechtsprechung und aufgrund der
eingeleiteten Musterverfahren zu erwarten sei. Zur Sicherung seiner Ansprüche und zur
Vermeidung seiner Verjährung habe er daher mit Schreiben vom 6. Oktober 1991 seine
bisherigen Bezüge beanstandet. Im Hinblick auf die Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juni 2001 (- 2 C 48.00 -) sei dieser Antrag
ausreichend gewesen.
Der Kläger hat beantragt,
30
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 29. November 2002 und des
Widerspruchsbescheides vom 13. Januar 2003 zu verpflichten, ihm für die Zeit vom 1.
Januar 1991 bis 31. Dezember 1998 den familienbezogenen Gehaltsbestandteil für das
dritte Kind gemäß den im Bundesbesoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz vom
19. November 1999 vorgesehenen monatlichen Erhöhungsbeträgen zu zahlen.
31
Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
33
Zur Begründung hat sie auf ihr bisheriges Vorbringen Bezug genommen.
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Das Verwaltungsgericht hat der Klage durch das angefochtene Urteil, auf dessen
Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, stattgegeben. Es hat im Kern ausgeführt,
dass dem Kläger ein Anspruch auf die Nachzahlung der im Besoldungs- und
Versorgungsanpassungsgesetz vom 19. November 1999 vorgesehenen monatlichen
Erhöhungsbeträge für seine dritte Tochter in dem geltend gemachten Zeitraum zustehe.
Er habe zeitnah durch das Schreiben vom 6. Oktober 1991 seinen Anspruch geltend
gemacht. Dieser sei inhaltlich nicht nur auf ein höheres Kindergeld, sondern auf eine
amtsangemessene Besoldung gerichtet. Eine nahezu wortgleiche Erklärung habe das
OVG NRW, Urteil vom 9. Mai 2003 - 6 A 891/01 - als Antrag auf einen erhöhten Orts-
bzw. Familienzuschlag ausgelegt. Dieser Auslegung der Erklärung schließe sich das
erkennende Gericht für die streitgegenständliche, nahezu wortgleiche Erklärung an.
Dem stehe auch die Rechtsprechung des 1. Senats des Oberverwaltungsgerichts, Urteil
vom 4. September 2003 - 1 A 2430/01 - nicht entgegen, wonach allein ein Antrag auf
Kindergeld in gesetzlicher Höhe, ohne sich zugleich gegen die Verfassungsmäßigkeit
der zugrundeliegenden Vorschriften zu wenden, keine zeitnahe Beanstandung im Sinne
der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darstelle.
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Mit der vom Senat unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3.
März 2005 - 2 C 13.04 - zugelassenen Berufung macht die Beklagte im Wesentlichen
geltend, das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass der Kläger eine
„Neufestsetzung" seiner Bezüge für den im Streit stehenden Zeitraum und einen
Anspruch auf amtsangemessene Besoldung geltend gemacht habe. Dem Wortlaut des
damals gestellten Antrags nach habe er lediglich ein höheres Kindergeld beantragt.
Welche Qualität die Geltendmachung haben müsse, sei das Kernproblem der
vorliegenden Auseinandersetzung. Aus einem „nebenbei" erwähnten Bezug zwischen
dem Besoldungs- und Kindergeldrecht in der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts (1 BvR 1022/88) lasse sich nicht zwingend auf eine
Antragstellung in Bezug auf die Erhöhung der Besoldung schließen. Das
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Verwaltungsgericht habe sich zu Unrecht auf das Urteil des OVG NRW vom 9. Mai
2003, gestützt. In dieser Entscheidung habe das OVG NRW als entscheidend den
Gesichtspunkt hervorgehoben, dass der Antragsempfänger den Antrag in einem sehr
umfassenden Sinne verstanden habe. Dies sei jedoch im vorliegenden Fall nicht
gegeben, da die den Antrag entgegennehmende Behörde von Anfang an eine
einschränkende Interpretation des Begehrens vorgenommen habe. Außerdem habe es
sich bei dem Kläger um einen Beamten des höheren Dienstes gehandelt, dem der
Unterschied zwischen Besoldungsleistung nach dem Bundesbesoldungsgesetz
einerseits und Erhöhung des Kindergeldes nach den Regelungen des
Sozialgesetzbuches X andererseits hätte bekannt sein müssen. Das OVG NRW habe in
seinem Urteil vom 4. September 2003 ausgeführt, dass allein ein Antrag auf Kindergeld
keine Beanstandung im Sinne eines Antrags auf amtsangemessene Alimentation
darstelle. Dies habe das Verwaltungsgericht verkannt.
Die Beklagte beantragt,
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das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Zur Begründung bezieht er sich auf sein bisheriges Vorbringen im erstinstanzlichen
Verfahren und im Berufungszulassungsverfahren und macht geltend, dass das
Verwaltungsgericht Köln in seinem Urteil zutreffend die allgemeinen Grundsätze der
Auslegung herangezogen habe. Bei der Auslegung komme es nicht allein auf den
Antrag an, sondern auch auf die Begründung. Diese lasse eindeutig erkennen, dass es
ihm auf eine Entscheidung zu seinen Gunsten als kinderreicher Beamter im
Zusammenhang mit den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts angekommen
sei.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (Beiakten Hefte 1, 13 bis
19 und 21 bis 23) Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
43
Die zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg.
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Der Bescheid der Beklagten vom 29. November 2002 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 13. Januar 2003 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger
deswegen nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung -
VwGO -. Der Kläger hat für den hier in Rede stehenden Zeitraum vom 1. Januar 1991
bis zum 31. Dezember 1998 keinen Anspruch auf die Gewährung und Nachzahlung der
monatlichen Erhöhungsbeträge für sein drittes Kind nach
45
Art. 9 § 1 Abs. 1 Sätze 2 und 3 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und
Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1999 (Bundesbesoldungs- und -
versorgungsanpassungsgesetz 1999 - BBVAnpG 99 - vom 19. November 1999, BGBl. I
S. 2198). Diese Vorschriften finden keine Anwendung, weil der Kläger einen
entsprechenden Anspruch nicht bis zum 31. Dezember 1998 geltend gemacht hat.
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Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 3 BBVAnpG 99 erhalten Kläger und
Widerspruchsführer, die ihren Anspruch auf den höheren Orts- bzw. Familienzuschlag
innerhalb des Zeitraums vom 1. Januar 1988 bis zum 31. Dezember 1998 geltend
gemacht haben, ohne dass darüber schon abschließend entschieden worden ist,
Erhöhungsbeträge nach Satz 1 der Vorschrift vom 1. Januar des Haushaltsjahres an, in
dem das Vorverfahren begonnen hat. Mit der Koppelung der Anspruchsberechtigung an
die Verfahrenspositionen "Kläger" und "Widerspruchsführer" einerseits wie auch mit der
Anknüpfung an das betreffende Haushaltsjahr andererseits entspricht Art. 9 § 1 Abs. 1
Sätze 2 und 3 BBVAnpG 99 der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.
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Vgl. Beschlüsse vom 22. März 1990 - 2 BvL 1/86 -, BVerfGE 81, 363, und vom 24.
November 1998 - 2 BvL 26/91 u.a. -, BVerfGE 99, 300.
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Die vom Bundesverfassungsgericht festgestellte langjährige verfassungswidrige
Unteralimentierung der Beamten mit drei oder mehr Kindern ist danach rückwirkend
zugunsten derjenigen Beamten zu beheben, die ihren verfassungsrechtlich verbürgten
Anspruch auf amtsangemessene Alimentierung zeitnah durch Klage oder Widerspruch
geltend gemacht haben.
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Vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2001 - 2 C 48.00 -, BVerwGE 114, 350;
ferner Senatsurteil vom 4. September 2003 - 1 A 2430/01 -.
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Durch die zitierte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowie des
Bundesverwaltungsgerichts ist inzwischen geklärt, dass der Beamte den
verfassungsrechtlichen Anspruch auf amtsangemessene Alimentation unmittelbar mit
dem Widerspruch verfolgen kann. Darüber hinaus bedarf es keines dem Widerspruch
vorausgehenden Antrags an den Dienstherrn und ebenso wenig dessen Ablehnung. Für
den Dienstherrn muss allerdings erkennbar sein, wogegen der Rechtsbehelf eingelegt
und was mit ihm begehrt wird. Hiervon ausgehend genügt etwa auch eine schriftliche
Erklärung, mit der der Betroffene höhere als die ihm tatsächlich fortlaufend gezahlten
Bezüge begehrt, den sich aus § 126 Abs. 3 BRRG ergebenden inhaltlichen
Anforderungen an einen Widerspruch.
51
Die Beklagte hat den Antrag des Klägers vom 6. Oktober 1991 (hier: zum Betreff a.
Kindergeld) zu Recht nach seinem Wortlaut dahingehend verstanden, dass er
ausschließlich auf die Gewährung höheren Kindergeldes gerichtet war.
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In dem Antrag unter a. kommt nicht zum Ausdruck, dass der Kläger höhere als die ihm
gewährten Bezüge begehrt. Der Kläger hat am 6. Oktober 1991 wortwörtlich
„rückwirkend ab 01.01.1987 ein höheres Kindergeld" beantragt und nicht die Begriffe
„Besoldung", „Bezüge", „Alimentation" oder „Geld" verwendet. Zur Begründung des
Antrags hat er sich zudem auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29.
Mai 1990 (- 1 BvL 20/84, 26/84 und 4/86 - BVerfGE 82, 60) berufen, wonach die
einkommensabhängige Minderung des Kindergeldes gemäß § 10 Abs. 2
Bundeskindergeldgesetz (BKGG) in den Jahren 1983 bis einschließlich 1985 mit Art. 3
Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG unvereinbar ist. Ferner hat er darum gebeten, die
Entscheidung über seinen Antrag entsprechend dem Erlass der Bundesanstalt für Arbeit
vom 13. August 1990 bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im
Verfahren 1 BvR 1022/88 auszusetzen. Gegenstand auch dieses Verfahrens war die
Kürzung des Kindergeldes für Besserverdienende nach § 10 Abs. 2 BKGG für die Jahre
53
1983 bis 1987.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Juni 1994 - 1 BvR 1022/88 -, BVerfGE 91, 93.
54
Zudem hat der Kläger seinen Antrag auf § 44 SGB X gestützt, eine Vorschrift, die sich
ausschließlich auf Sozialleistungen bezieht, auf Besoldungsansprüche jedoch keine
Anwendung findet. Somit ist der Antrag von seinem Wortlaut her ausschließlich auf ein
höheres Kindergeld, d.h. im Ergebnis auf eine Nachzahlung von Kindergeld gerichtet.
55
Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. März 2005 - 2 C 13/04 -, juris und NVwZ-RR 2005, 591.
56
In einem Fall, in welchem ein fast wortgleicher Antrag eines Beamten zu beurteilen war,
hat das Bundesverwaltungsgericht (a.a.O.) keinen Raum für eine inhaltlich erweiternde
Auslegung des bloß auf die Gewährung höheren Kindergeldes gerichteten Antrags
dahingehend gesehen, dass der Begriff „Kindergeld" A. .B. im Zusammenhang mit einer
aktuellen Diskussion zur Höhe der Besoldung in einem umfassenderen Sinne zu
verstehen sei und etwa allgemein finanzielle Leistungen des Dienstherrn für Kinder
meinen könnte. Eine Auslegung des Antrags, wie sie das Verwaltungsgericht unter
Hinweis auf das Urteil des 6. Senates des OVG NRW vom 9. Mai 2003 als richtig
erachtet hat,
57
vgl. Urteil vom 9. Mai 2003 - 6 A 891/01 -,
58
und wie sie auch der Senat in seiner Entscheidung vom 12. November 2003,
59
vgl. Urteil vom 12. November 2003 - 1 A 252/01 -,
60
vorgenommen hat, kommt daher in reiner Anknüpfung an den Wortlaut der in Rede
stehenden Erklärung des Klägers unter a. in seinem Antrag vom 6. Oktober 1991 nicht
(mehr) in Betracht.
61
Damit ist der in Rede stehende Antrag vom 6. Oktober 1991 im Einklang mit seinem
Wortlaut als auf die Geltendmachung eines höheren Kindergeldes (bzw. auf die
Rückgängigmachung der Kürzung des Kindergeldes für Besserverdienende) gerichtet
zu verstehen.
62
Der Antrag bietet auch unter dem Gesichtspunkt der bloß falschen Bezeichnung keine
hinreichenden Anhaltspunkte für einen vom Wortlaut abweichenden Erklärungswillen.
Insoweit fehlt es an hinreichend besonderen Umständen, aus denen es zumindest
naheliegen könnte, dass dem nach seinem Wortlaut eindeutigen Antrag eine von jenem
Wortlaut abweichende, auf die Rüge nicht ausreichender Alimentation wegen des
Vorhandenseins eines dritten Kindes gerichtete Bedeutung beigemessen werden
könnte.
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Zwar gebietet die auch auf öffentlich-rechtliche Erklärungen anwendbare Vorschrift des
§ 133 BGB eine Auslegung, die nicht beim Wortlaut - einer gegebenenfalls eindeutigen
Erklärung - stehen bleibt, sondern stets Sinn und Begleitumstände einbezieht. Dabei
sind alle bei verständiger Würdigung einschlägigen außerhalb des Erklärungsakts
liegenden Begleitumstände zum Zwecke der Klarlegung des Bedeutungsgehalts eines
Anliegens einzubeziehen.
64
Vgl. BVerwG, Urteile vom 3. März 2005, a.a.O, juris, Rn. 20; vom 28. Mai 2003 - 8 C 6/02
-, juris.
65
Solche Begleitumstände, die eine inhaltlich (erweiternde) Auslegung des Schreibens
des Klägers vom 6. Oktober 1991 dahingehend gebieten könnten, dass er im Hinblick
auf die seine Kinder betreffende familiäre Situation eine höhere als die gewährte und
damit eine amtangemessene Besoldung begehrte, ergeben sich aber weder aus dem
Vorbringen des Klägers noch sind sie sonst ersichtlich.
66
Namentlich die insoweit in Betracht zu ziehende Würdigung der Mitteilung des
Referates A. I 1 vom August 1991 an den Kläger vermag eine dem Kläger günstige
Auslegung seines Schreibens vom 6. Oktober 1991 über seinen Wortlaut hinaus nicht
zu begründen. Denn jene Mitteilung enthält keinen Umstand, aus dem heraus die
Beklagte das Schreiben vom 6. Oktober 1991 verständigerweise als einen Antrag auf
höhere Besoldung hätte verstehen müssen.
67
Die genannte Mitteilung war vom Referat A. I 1 mit der Absenderbezeichnung „A. I 1 -
Besoldung" herausgegeben worden. Ausweislich des Geschäftsverteilungsplans aus
dem Jahr 1992, der nach den Angaben der Beklagten im Schriftsatz vom 5. Mai 2006
auch im Jahre 1991 Geltung hatte, handelte es sich dabei um das mit
Personalangelegenheiten betraute Referat, das auch Grundsatzangelegenheiten des
öffentlichen Dienstrechtes bearbeitete. Dem Referat A. I 7 war hingegen die Bearbeitung
der Personalausgaben wie Besoldung, Vergütung, Löhne, Kindergeld zugewiesen. Die
den Referaten A. I 1 und A. I 7 im Geschäftsverteilungsplan zugewiesenen Aufgaben in
besoldungsrechtlichen Angelegenheiten lassen namentlich nicht schon mit Blick auf die
erwähnte Absenderbezeichnung einen sicheren Rückschluss dahin zu, dass der an das
Referat A. I 1 zurückgereichte Antrag vom 6. Oktober 1991 umfassend als Antrag auf
höhere Besoldung wegen eines dritten Kindes zu verstehen war. Denn die Erwähnung
des Begriffs „Besoldung" hatte hier ersichtlich einen untechnischen weiten
Bedeutungsgehalt, der neben der thematisierten Ministerialzulage auch das Kindergeld
unter diesen Begriff fasste. Der Umstand, dass es hier also im weitesten Sinne um
„Besoldung" gehen sollte, führt nicht auf den Schluss, dass die Erklärung vom 6.
Oktober 1991 in einem dem Klagebegehren günstigen Sinne verstanden werden
musste. Gleiches gilt hinsichtlich der Verwendung des Begriffes „Dienstbezüge" im
Betreff der Mitteilung der Beklagten aus August 1991. Mit dieser Bezeichnung des
Betreffs waren zwar sachlich nicht zutreffend weil unterschiedslos die Begriffe
„Kindergeld", „steuerlicher Kinderfreibetrag" und „Ministerialzulage" als Dienstbezüge
bezeichnet worden. Daraus lässt sich indes nicht herleiten, dass in Anknüpfung daran
der Kläger mit seinem Antrag eine nicht ausreichende Alimentation kinderreicher
Familien rügen wollte. Das Wort „Dienstbezüge" diente in dem in Rede stehenden
Betreff lediglich dazu, den Gegenstand der in der „wichtigen Mitteilung" gegebenen
Information ganz allgemein und zusammenfassend zu umreißen. Diese Information war
überdies an alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, also auch an Kinderlose oder
Mitarbeiter mit nur zwei Kindern und damit nicht nur an kinderreiche Beamte gerichtet.
Die Beklagte hatte deswegen (auch) in der Zusammenschau des konkreten Antrags,
des Betreffs der Mitteilung sowie der Absenderbezeichnung keinen auch nur
ansatzweise ausreichenden Anhalt anzunehmen, dass es dem Kläger mit seinem
Antrag zumindest auch um höhere kinderbezogene Anteile in der Besoldung ging.
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Ferner führt der Umstand, dass der Kläger seinen Antrag entsprechend der „wichtigen
Mitteilung" seines Dienstherrn vom August 1991 formuliert hat, nicht zu einem anderen
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Ergebnis. In der genannten Mitteilung war unter dem Betreff „Dienstbezüge; hier:
Kindergeld und steuerlicher Kinderfreibetrag, Ministerialzulage" über die Rechte
informiert worden, die aufgrund der neueren Rechtsprechung zum Kindergeld und
steuerlichem Kinderfreibetrag sowie aufgrund der jüngsten Rechtsentwicklung zu den
Stellenzulagen von besonderem Interesse sein konnten. Diese Mitteilung war generell
an alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundesministeriums für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit gerichtet und nicht speziell an den Kläger. Sie war
damit ersichtlich dazu gedacht, zu bestimmten aktuellen Fragen namentlich das
Kindergeld betreffend allgemeine Informationen weiterzuleiten, nicht aber, jeden
einzelnen Beamten im Hinblick auf seine individuelle Situation zu beraten. Vielmehr
musste jeder Leser der Mitteilung die gegebene Information speziell für sich umsetzen
und entscheiden, ob und ggfs. welchen Antrag er an seine Dienststelle richten wollte.
Diese Entscheidung hat auch der Kläger getroffen und einen Antrag betreffend (nur)
Kindergeld und die Ministerialzulage angebracht. Andere Aspekte seiner Besoldung hat
er damit gerade nicht erwähnt oder zur Prüfung gestellt.
Die Beklagte hat den Kläger durch die Mitteilung vom August 1991 schließlich auch
nicht - wie der Kläger meint - auf eine „falsche Fährte" gebracht, indem sie ihn mit dem
(alleinigen) Hinweis auf die Möglichkeit, eine Nachzahlungen beim Kindergeld zu
beantragen, angeblich davon abgehalten hat, einen Antrag auf Erhöhung seiner
Besoldung zu stellen. Denn auch die gegebenenfalls bewusste Beschränkung der
Mitteilung auf u.a. Probleme des Kindergeldes würde nicht dazu führen, dass die
Beklagte den Antrag des Klägers umfassend als auch auf einen höheren
kindbezogenen Anteil im Ortszuschlag gerichtet hätte verstehen müssen. Dieses könnte
man allenfalls dann anders sehen, wenn die Beklagte aus besonderen Umständen
heraus damals gehalten gewesen wäre, in Erfüllung ihr obliegender Fürsorgepflichten
den Kläger insoweit speziell zu beraten und aufzuklären. Dies ist hier indes nicht der
Fall gewesen.
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Dem Dienstherrn obliegt eine aus der allgemeinen Fürsorgepflicht (§ 79 BBG)
herzuleitende Pflicht zur Belehrung über alle für den Beamten einschlägigen
Vorschriften grundsätzlich nicht, und er ist auch nicht verpflichtet, seine Beamten von
sich aus auf für sie etwa in Betracht kommende Möglichkeiten einer Antragstellung
aufmerksam zu machen.
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Vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Dezember 1980 - 6 C 58/78 -, ZBR 1981, 254; vom 29.
Oktober 1992 - 2 C 19/90 -, ZBR 1993, 182.
72
Eine entsprechende Hinweispflicht besteht nur bei besonderen Fallgestaltungen, etwa
dann, wenn die Belehrung allgemeiner Verwaltungspraxis entspricht.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 1997 - 2 C 10/96 -, BVerwGE 104, 55.
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Das Vorliegen einer besonderen Fallgestaltung ist hier aber weder vorgetragen noch
sonst ersichtlich.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711
Zivilprozessordnung.
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Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§
77
132 Abs. 2 VwGO, § 127 BRRG).
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