Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 25.05.1999

OVG NRW (aufschiebende wirkung, antrag, vollziehung, belastung, anfechtungsklage, betrieb, grundstück, prognose, bewertung, bundesverwaltungsgericht)

Oberverwaltungsgericht NRW, 20 B 483/98
Datum:
25.05.1999
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
20. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
20 B 483/98
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 6 K 30043/94
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des
Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der
Beigeladenen. Der Streitwert wird auf 10.000,-- DM festgesetzt.
Gründe Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der im Berufungsverfahren OVG NW -
20 A 1138/97 - anhängigen Anfechtungsklage gegen den Planfeststellungsbeschluß
des Antragsgegners vom 16. Dezember 1983 in der Fassung des
Planänderungsbeschlusses vom 18. November 1985 bezüglich der unter A II. Nr. 1.1
Satz 1, 2. Satzhälfte getroffenen Regelung über die Mitbenutzung der (Parallel-)Start-
und -landebahn 06 L/24 R [heute: 05 L/23 R] in den Zeiten des Spitzenverkehrs über
Tage wiederherzustellen, ist nicht begründet. Der Antragsgegner hat die Anordnung der
sofortigen Vollziehung der im Antrag bezeichneten Teilregelung des
Planfeststellungsbeschlusses in der Vollziehungsanordnung vom 12. Dezember 1997 -
612-31-21/4 DL - den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügend
begründet. Er hat insoweit darauf abgestellt, daß eine Ausnutzung der
Änderungsgenehmigung vom 10. Dezember 1997 durch die Beigeladene erst möglich
ist, wenn das Parallelbahnsystem als solches genutzt werden kann. Damit ist das als
maßgeblich angesehene Vollziehungsinteresse hinreichend benannt. Ob die
angeführten Gründe die sofortige Vollziehung tatsächlich tragen, mag fraglich sein,
nachdem der Senat die Vollziehung der Änderungsgenehmigung vom 10. Dezember
1997 u.a. mit Beschluß vom heutigen Tage im Verfahren gleichen Rubrums OVG NW
20 B 440/98.AK mit Wirkung vom 1. November 1999 ausgesetzt hat. Dies ist indes keine
Frage der formellen Begründungslast des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die sofortige
Vollziehung der im Antrag bezeichneten Teilregelung des Planfeststellungsbeschlusses
hinsichtlich der Mitbenutzung der Parallelstart- und -landebahn in den Zeiten des
Spitzenverkehrs liegt zumindest im überwiegenden Interesse der Beigeladenen, §§ 80 a
Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO. Ausschlaggebend hierfür ist, daß die Beurteilung der
Erfolgsaussichten der hauptsächlich erhobenen Anfechtungsklage des Antragstellers
gegen den Planfeststellungsbeschluß einschließlich der Teilregelung unter A II. Nr. 1.1
Satz 1, 2. Satzhälfte keinerlei Anlaß für eine Aussetzung der Vollziehung bietet. Der
Senat hat die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses - auch in dem hier
streitigen Punkt - bereits wiederholt bejaht und mehrere Anfechtungsklagen
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Drittbetroffener zurückgewiesen. Vgl. Senatsurteile vom 28. April 1989 - 20 A 2427/86,
20 A 2430/86 sowie 20 A 1853/87 -, letzteres teilweise abgedruckt in ZLW 1991, 61 ff.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der
Revision in den genannten Urteilen mit Beschluß vom 20. August 1990 - 4 B 146-148.89
-, ZLW 1991, 50 ff. zurückgewiesen. Es ist nach dem Stand der Dinge nichts dafür
erkennbar, daß die im Antrag bezeichnete Anfechtungsklage in dem hier allein
fraglichen Punkt mit Blick auf Rechte des Antragstellers im Ergebnis anders zu
beurteilen sein könnte. Aus dem eingehenden Urteil des Verwaltungsgerichts ergibt sich
auf der Grundlage des erstinstanzlichen Vortrags des Antragstellers das Gegenteil. Der
vorliegende Antrag, der nicht begründet worden ist, bietet keine Anknüpfungspunkte für
weitergehende Erörterungen. Auch die Berufungsbegründung im Verfahren 20 A
1138/97 rechtfertigt keine andere Bewertung. Sie geht an den tragenden Erwägungen
vorbei, die den Senat wie auch das Bundesverwaltungsgericht in den genannten
Entscheidungen zur Bestätigung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses
veranlaßt haben. Die vom Antragsteller behauptete Belastung auf der Grundlage von
Meßergebnissen aus Oktober 1997 - deren Aussagekraft und rechtlicher Bewertung der
Senat nicht nachzugehen braucht - entspringt einem Flugbetrieb, der sich in den
vergangenen Jahren als Einbahnbetrieb auf der Hauptstart- und -landebahn entwickelt
hat, ohne den Beschränkungen des Planfeststellungsbeschlusses unterworfen gewesen
zu sein. Die von diesem Betrieb verursachte Lärmbelastung kann mit derjenigen aus
einem planfeststellungsgemäßen Flugbetrieb nicht gleichgesetzt werden. Die bei einem
solchen Betrieb zu erwartende Belastung hat der Senat in den oben genannten Urteilen
als im Rechtssinne zumutbar gebilligt, und zwar auch für Grundstücke, die mit
wesentlich mehr Lärm beaufschlagt waren als das Grundstück des Antragstellers. Bei
der weiteren, von den Erfolgsaussichten der Klage unabhängigen Interessenabwägung
sind keine Gesichtspunkte dafür vorgetragen oder ersichtlich, daß der Beigeladenen die
Ausnutzung der hier streitigen Teilregelung schon bis zum Abschluß des
Berufungsverfahrens zugunsten des Antragstellers untersagt werden müßte. Wegen des
technischen Fortschritts bei der Lärmminderung im Luftverkehr fallen die
Geräuschimmissionen bei einem den Regelungen des Planfeststellungsbeschlusses
entsprechenden Betrieb wesentlich niedriger aus als 1983 angenommen. Das Ausmaß
der Lärmminderung auf dem Grundstück des Antragstellers wird dabei aus den
lärmphysikalischen Untersuchungen der Gutachter L. , Müller und J. im Zusammenhang
mit der Genehmigung vom 10. Dezember 1997 deutlich: Nach der Prognose im
lärmphysikalischen Gutachten vom 22. Dezember 1994 liegt das Grundstück des
Antragstellers selbst im Kapazitätsfall VK2 nur noch am Rande der 62 dB(A)-Zone.
Ausweislich der gutachterlichen Feststellungen L. /N. /J. vom 9. November 1998
(vorgelegt im Verfahren OVG NW 20 D 41/98.AK) dürfte sich die Lärmbelastung
gegenüber der Prognose tatsächlich sogar noch günstiger entwickeln. Daraus läßt sich
ohne weiteres abschätzen, daß ein Flugbetrieb gemäß den Festlegungen des
Planfeststellungsbeschlusses (PFB A II. Nr. 1.2, Satz 2: 91.000, davon 71.000
gewerbliche Flugbewegungen mit Flugzeugen über 5,7 t MTOM) unter gegenwärtigen
Betriebsbedingungen eine noch erheblich niedrigere Belastung erzeugte. Die
Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO, die
Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.