Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 13.08.1998

OVG NRW (wirtschaftliche einheit, beitragspflicht, einheit, fläche, bebauungsplan, grundstück, bildung, antrag, eigentümer, gkg)

Oberverwaltungsgericht NRW, 15 A 3650/98
Datum:
13.08.1998
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 A 3650/98
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 9 K 2350/95
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Beklagte.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 4.491,-- DM
festgesetzt.
G r ü n d e :
1
Der Antrag ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.
Weder bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen
Bewertung, daß die Beitragsforderung verjährt sei, noch weist die Rechtssache in dieser
Hinsicht besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf.
2
Die Beitragspflicht ist - unbeschadet der Frage, ob und in bezug auf welche Fläche
bereits vorher eine Beitragspflicht entstanden ist - spätestens im Jahre 1985 entstanden,
als das Grundstück an den Kanal im A weg angeschlossen werden konnte und durch
den Bebauungsplan 20 E überplant und damit Bauland war. Eine Herausparzellierung
kleinerer Grundstücke aus dem ehemaligen Flurstück 258 war dafür entgegen der
Auffassung des Beklagten nicht erforderlich.
3
Von der Beitragspflicht erfaßt war das Grundstück als wirtschaftliche Einheit, also der
demselben Eigentümer gehörende Teil der Grundfläche, der selbständig baulich oder
gewerblich genutzt werden darf und an die Anlage angeschlossen werden kann.
Ausgangspunkt bei der Bildung wirtschaftlicher Einheiten ist das Buchgrundstück, denn
in der Mehrzahl der Fälle sind Grundstücke im Sinne des Grundbuchrechts zugleich
auch wirtschaftliche Einheiten. Davon ausgehend ist festzustellen, ob das
Buchgrundstück zur Bildung einer wirtschaftlichen Einheit um Flächen vergrößert oder
verkleinert werden muß.
4
Vgl. OVG NW, Beschluß vom 9. Juni 1998 - 15 A 6852/95 -, S. 6 des amtlichen
5
Umdrucks m.w.N.
Im beplanten Gebiet ist bei der Bildung wirtschaftlicher Einheiten davon auszugehen,
was der Bebauungsplan selbst als Einheit vorsieht.
6
Vgl. OVG NW, Beschluß vom 16. Januar 1998 - 15 A 5375/97 -, S. 3 des amtlichen
Umdrucks m.w.N.
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Das bedeutet hier, daß die zwischen dem A weg und dem im Bebauungsplan
vorgesehenen, das ehemalige Flurstück 258 durchschneidenden Weg gelegene Fläche
als wirtschaftliche Einheit anzusehen ist. Für eine weitere Unterteilung des Flurstücks
258 in diesem Bereich in wirtschaftliche Einheiten besteht angesichts der
Unverbindlichkeit des Bebauungsvorschlags auf der als überbaubar ausgewiesenen
Fläche kein Raum. Damit ist das Grundstück der Klägerin, das innerhalb der oben
beschriebenen Fläche liegt, von der spätestens 1985 entstandenen Beitragspflicht
erfaßt gewesen, so daß eine weitere Beitragspflicht später nicht mehr entstehen konnte
und der entstandene Beitragsanspruch verjährt ist.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertentscheidung
beruht auf § 13 Abs. 2 GKG.
9
Dieser Beschluß ist unanfechtbar.
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