Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 30.09.1997

OVG NRW (bundesrepublik deutschland, einbürgerung, staatsangehörigkeit, integration, ermessen, antrag, interesse, aufenthalt, entlassung, ausdrücklich)

Oberverwaltungsgericht NRW, 25 A 5478/94
Datum:
30.09.1997
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
25. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
25 A 5478/94
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 10 K 3612/92
Tenor:
Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 7.
September 1994 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die
außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden
Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 16.000,-- DM
festgesetzt.
G r ü n d e :
1
Die Berufung ist entgegen der Auffassung der Beigeladenen zulässig. Sie genügte den
Anforderungen des § 124 Abs. 3 Satz 1 VwGO in der Fassung der Bekanntmachung
vom 19. März 1991, BGBl. I 686, und des Änderungsgesetzes vom 23. November 1994,
BGBl. I 3486, auch insoweit, als dort vorgeschrieben war, daß die Berufungsschrift
einen bestimmten Antrag enthalten mußte. Nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts reichte es, wenn das Ziel des Rechtsmittels aus der
Tatsache seiner Einlegung allein oder in Verbindung mit den während der
Rechtsmittelfrist abgegebenen Erklärungen erkennbar war.
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Vgl. Beschluß vom 14. April 1961 - 7 B 7.61 -, BVerwGE 12, 189, 190; Beschluß vom 3.
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Oktober 1961 - 6 B 23.61 -, BVerwGE 13, 94, 95; Urteil vom 21. September 1979 - 7 C
7.78 -, BVerwGE 58, 299, 300 f.
Die fristgerecht eingegangene Berufungsschrift der Klägerin vom 10. November 1994
enthielt zwar keinen ausdrücklich formulierten Antrag. Aus dem Umstand, daß sie sich
dort mit der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil wandte, ergab sich jedoch in
Verbindung mit dem in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts
ausdrücklich gestellten Antrag ohne weiteres, daß sie im Berufungsverfahren ihr
Begehren, in den deutschen Staatsverband eingebürgert zu werden, weiter zu verfolgen
beabsichtigte.
4
Abgesehen davon hat die Klägerin von sich aus im Schriftsatz vom 28. März 1995 den
Sachantrag erster Instanz ausdrücklich wiederholt. Daß dieser Schriftsatz erst nach
Ablauf der Berufungsfrist bei Gericht eingegangen ist, ist unschädlich. Denn insofern
kann die Klägerin nicht schlechter gestellt werden, als hätte sie die Antragstellung
innerhalb einer vom Gericht gemäß §§ 82 Abs. 2 Satz 1, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO
gesetzten, nach Ablauf der Berufungsfrist endenden Frist nachgeholt.
5
Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Oktober 1961, aaO, 95 ff.
6
Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluß nach § 130 a
VwGO. Denn er hält die Berufung mit dem sinngemäßen Antrag,
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das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte zu verpflichten, die Klägerin in den
deutschen Staatsverband einzubürgern,
8
einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die
Klägerin hat keinen Einbürgerungsanspruch. Auf die zutreffenden Gründe des
angefochtenen Urteils wird gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug genommen. Das
Berufungsvorbringen rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.
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Als Grundlage für einen Einbürgerungsanspruch der Klägerin ist auch derzeit noch
allein § 8 Abs. 1 RuStAG vom 22. Juli 1913, RGBl. I 583, in der Fassung des Gesetzes
vom 30. Juni 1993, BGBl. I 1062, in Betracht zu ziehen. Ob die in dieser Vorschrift
normierten Tatbestandsvoraussetzungen hier vorliegen, kann dahinstehen. Selbst wenn
dies zugunsten der Klägerin unterstellt wird, so hat sich jedenfalls das in § 8 Abs. 1
RuStAG eingeräumte behördliche Ermessen nicht derart verdichtet, daß die Beklagte
gehalten wäre, die Klägerin einzubürgern.
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Auch mit Rücksicht auf die Grundrechte aus Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 16 a Abs. 1 GG
sowie das Wohlwollensgebot des Art. 34 Satz 1 GK ist das der Einbürgerungsbehörde
in § 8 Abs. 1 RuStAG eingeräumte Ermessen nicht grundsätzlich dahin reduziert, daß
asylberechtigte Bewerber mit deutschen Ehegatten bei Fehlen anderer Hindernisse
unter Inkaufnahme von Mehrstaatigkeit eingebürgert werden müssen. Eine
Schrumpfung des Ermessens zu einem Einbürgerungsanspruch kann vielmehr nur unter
engen Voraussetzungen aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles bejaht
werden. Allerdings ist in diesem Zusammenhang ein allgemeines Interesse daran
anzuerkennen, Ausländer im fortgeschrittenen Lebensalter nicht ständig von der
staatlichen Gemeinschaft auszuschließen, wenn sie aufgrund ihrer hiesigen
langjährigen familiären, beruflichen und sozialen Bindungen auf Dauer im
Bundesgebiet leben. Danach verdichtet sich bei auf Dauer im Bundesgebiet lebenden
11
Bewerbern das Ermessen zu einem Einbürgerungsanspruch vor allem mit Rücksicht auf
einen langen ununterbrochenen - zumal verfolgungsbedingten - Aufenthalt im Inland,
eine langjährige Ehe mit einem deutschen Staatsangehörigen, ein fortgeschrittenes
Lebensalter sowie das Zusammenwirken dieser Umstände, wenn alle übrigen
Voraussetzungen, die aufgrund des Ermessens verlangt werden dürfen, erfüllt sind.
Eine Verwaltungspraxis, die nach einem 20-jährigen ununterbrochenen Aufenthalt und
einer 15-jährigen Ehe mit einem deutschen Staatsangehörigen zur Einbürgerung unter
Hinnahme von Mehrstaatigkeit bereit ist, gibt einen grundsätzlich zutreffenden Anhalt für
das Vorliegen einer Ermessensreduktion, wenn beachtet wird, daß letztlich nicht starre
Fristen, sondern eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Besonderheiten des
Einzelfalls ausschlaggebend sein muß.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 1988 - 1 C 20.88 -, Buchholz 130 § 8 RuStAG
Nr. 36, S. 34, 45 ff.; Senatsurteil vom 23. Februar 1996 - 25 A 2571/94 -, S. 13 ff.
12
Entgegen der Auffassung der Klägerin sind die genannten Orientierungsgrößen nicht
deswegen zu reduzieren, weil es sich bei ihr um eine - zudem mit einem Deutschen
verheiratete - Asylberechtigte handelt, zu deren Gunsten Art. 34 Satz 1 GK eingreift.
Denn die zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, mit welcher die in Rede
stehende Verwaltungspraxis gebilligt wurde, betraf gerade einen solchen Fall. Die nach
Ergehen jener Entscheidung in Kraft getretene Vorschrift des § 86 Abs. 1 AuslG vom 9.
Juli 1990, BGBl. I 1354, in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 30. Juni 1993,
BGBl. I 1062, wonach unter den dort normierten Voraussetzungen bereits ein 15-jähriger
Aufenthalt für die Einbürgerung ausreicht, kann freilich als Bestätigung dafür gesehen
werden, daß die oben erwähnten Regeln in der Verwaltungspraxis keine starren Fristen
beschreiben.
13
Vgl. Senatsurteil vom 23. Februar 1996 - 25 A 2571/94 -, S. 15.
14
Bei Anwendung der vorgenannten Maßstäbe auf den vorliegenden Fall ergibt sich, daß
sich das Ermessen der Beklagten schon deshalb nicht zu einem
Einbürgerungsanspruch aus § 8 Abs. 1 RuStAG verdichtet hat, weil die Klägerin die
hierfür vorausgesetzte Eingliederung in die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse,
die vornehmlich in den bereits erwähnten Regelfristen für die Aufenthalts- und Ehedauer
zum Ausdruck kommt, nicht aufweist. Solange das nicht der Fall ist, darf die Beklagte
ihrer Einbürgerung das staatliche Interesse an der Vermeidung von Mehrstaatigkeit
ermessensfehlerfrei entgegenhalten. Denn sie hält sich im Zeitpunkt dieser gerichtlichen
Entscheidung erst seit fast 14 Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet auf und führt
auch die Ehe mit ihrem deutschen Ehemann erst seit 12 Jahren.
15
Vgl. in einem nahezu gleichgelagerten Fall: Senatsurteil vom 23. Februar 1996 - 25 A
2571/94 -, S. 15 f.
16
Auch von einem fortgeschrittenen Lebensalter als Indiz für ein die Einbürgerung
gebietendes Maß an Integration kann im Fall der im Zeitpunkt der gerichtlichen
Entscheidung gerade 38-jährigen Klägerin noch nicht die Rede sein. In der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist im Zusammenhang mit der Frage,
inwieweit entwicklungspolitische Gesichtspunkte einer Einbürgerung noch
entgegenstehen können, ausgesprochen worden, daß ein fortgeschrittenes Lebensalter
vor Ablauf des 40. Lebensjahres nicht anzunehmen ist.
17
Vgl. Beschluß vom 22. Dezember 1987 - 1 B 147.97 -, Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 31,
S. 2; ebenso für den Fall eines deutschverheirateten Einbürgerungsbewerbers: Urteil
vom 24. August 1994 - 11 C 20.93 -, S. 13; ebenso für den Fall eines asylberechtigten
Einbürgerungsbewerbers: Urteil vom 24. August 1994 - 11 C 23.93 -, S. 13.
18
Zwar spielen im vorliegenden Fall entwicklungspolitische Gründe keine Rolle. Der
Gedanke, daß erst ein bestimmtes Maß an Integration in die hiesigen
Lebensverhältnisse die Einbürgerung nach § 8 Abs. 1 RuStAG trotz eines gewichtigen
entgegenstehenden Grundes gebietet, greift jedoch auch hier ein. Vor Vollendung des
40. Lebensjahres ist bei einem Einbürgerungsbewerber, der - wie die Klägerin - erst im
Erwachsenenalter hier Aufenthalt genommen hat und die Staatsangehörigkeit seines
Heimatlandes behält, die Annahme gerechtfertigt, daß seine Hinwendung zur
Bundesrepublik Deutschland noch nicht vollständig abgeschlossen ist mit der Folge,
daß eine Einbürgerung, die sich allein nach § 8 Abs. 1 RuStAG beurteilt, nicht zwingend
vorzunehmen ist.
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Auch in beruflicher Hinsicht sind die Lebensverhältnisse der Klägerin im Bundesgebiet
noch nicht derart verfestigt, daß die Beklagte sie unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit
einbürgern muß. Ihre medizinische Ausbildung hat sie - mit dem Bestehen des 3.
Abschnitts der ärztlichen Prüfung im Mai 1992 - erst vor weniger als fünfeinhalb Jahren
abgeschlossen. Erst seit eindreiviertel Jahren - nach Abschluß der "spezifischen
Ausbildung in der Allgemeinmedizin" - ist sie berechtigt, die Bezeichnung "praktische
Ärztin" zu führen. Ihrem Schriftsatz vom 17. Juni 1996 ist ferner zu entnehmen, daß sie
derzeit noch lediglich über eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des
ärztlichen Berufes nach § 10 Abs. 1 der Bundesärzteordnung - BÄO - in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16. April 1987, BGBl. I 1218, und des Änderungsgesetzes vom
27. September 1993, BGBl. I 1666, verfügt. Zwar gilt der 4-Jahres- Zeitraum, für welchen
höchstens die Erlaubnis erteilt oder verlängert werden kann (§ 10 Abs. 2 Satz 2 BÄO),
für die Klägerin als mit einem Deutschen verheiratete asylberechtigte Ausländerin nicht
(§ 10 Abs. 3 Nr. 1, 3 BÄO). Dies ändert jedoch nichts daran, daß die Erlaubnis
widerruflich und befristet ist, gegenständlich beschränkt werden kann (§ 10 Abs. 2 Satz
1 BÄO) und ihre Verlängerung im behördlichen Ermessen steht. Der Inhaber der
Erlaubnis verfügt daher - ihrem gesetzlich gewollten Charakter als bloßes Provisorium
entsprechend (§§ 2 Abs. 2, 10 Abs. 1 BÄO) - über kein Dauerrecht und befindet sich im
Vergleich zum approbierten Arzt in einer erheblich schwächeren Rechtsposition.
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Vgl. zur staatsangehörigkeitsrecht lichen Bedeutung jenes Umstandes in Fällen
deutschverheirateter Einbürgerungsbewerber: BVerwG, Urteil vom 24. August 1994 - 11
C 15.93 -, S. 13; Urteil vom 24. August 1994 - 11 C 20.93 -, S. 13 f.
21
Gegen die Berücksichtigung jenes Umstandes kann nicht etwa eingewandt werden, die
volle berufliche Integration setzte die im vorliegenden Verfahren erstrebte Einbürgerung
gerade voraus. Ein derartiger Einwand wäre unzutreffend. Denn auch ausländischen
Ärzten, die wie die Klägerin nicht zum Personenkreis des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BÄO
zählen, kann unter den in § 3 Abs. 3 Satz 1 BÄO normierten Voraussetzungen die
Approbation erteilt werden. Ein "besonderer Einzelfall" im Sinne der ersten Alternative
der letztgenannten Bestimmung setzt aber wiederum ein Maß an beruflicher Integration
voraus, welches die Klägerin, die ihre volle ärztliche Qualifikation erst Ende 1995
erworben hat, gegenwärtig noch nicht erfüllt.
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Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 13. September 1979 - 3 C 119.79 -, BVerwGE 58, 290,
23
294; Narr, Ärztliches Berufsrecht, Die Ausbildung zum Arzt, RdNr. 57 (Oktober 1988).
Nach alledem steht fest, daß Aufenthalts- und Ehedauer, Lebensalter und Maß der
beruflichen Integration es derzeit noch nicht gebieten, die Klägerin nach § 8 Abs. 1
RuStAG unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit einzubürgern.
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Unabhängig hiervon liegt eine Ermessensreduktion auch deshalb nicht vor, weil der
Klägerin zugemutet werden kann, sich um die Entlassung aus der iranischen
Staatsangehörigkeit zu bemühen. Die Zumutbarkeit derartiger Bemühungen gehört
ebenfalls zu den erwähnten Besonderheiten, die im Einzelfall eine Ermessensreduktion
ausschließen können. Ein Einbürgerungsanspruch besteht danach regelmäßig nicht,
wenn der Einbürgerungsbewerber dem Interesse an der Vermeidung von
Mehrstaatigkeit zumutbar entsprechen kann, indem er sich bei seinem Heimatstaat
ernsthaft und nachhaltig um die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit
bemüht. Dies gilt nicht nur für Ehegatten deutscher Staatsangehöriger, sondern auch für
Asylberechtigte. In der Regel ist es nicht rechtsfehlerhaft, das Interesse an der
Vermeidung von Mehrstaatigkeit ausschlaggebend sein zu lassen, wenn der Bewerber
seine bisherige Staatsangehörigkeit zumutbar aufgeben kann.
25
Vgl. im einzelnen Senatsurteil vom 23. Februar 1996 - 25 A 2571/94 -, S. 17 ff. m.w.N.
26
Solange die Klägerin keine dahingehenden Bemühungen unternommen hat, kann nicht
davon ausgegangen werden, daß ein von ihr gestellter Antrag auf Entlassung aus der
iranischen Staatsangehörigkeit scheitern wird. Weder ihre Asylberechtigung noch ihre
berufliche Position als Ärztin rechtfertigen eine abweichende Beurteilung. Nach der
Verbalnote Nr. 720/2/8908 der iranischen Botschaft Bonn an das Auswärtige Amt vom 3.
Januar 1995 können auch solche iranischen Staatsangehörigen, welche in der
Bundesrepublik Deutschland als Asylberechtigte anerkannt wurden, einen
Entlassungsantrag stellen, falls sie die Voraussetzungen des § 988 des iranischen
Zivilgesetzbuchs erfüllen.
27
Vgl. das ins Verfahren eingeführte Senatsurteil vom 23. Februar 1996 - 25 A 2571/94 -,
S. 22.
28
Daß es sich bei dieser Aussage nicht nur um eine Absichtserklärung der iranischen
Seite handelt, sondern daß sie ihre frühere ablehnende Haltung gegenüber
Entlassungsanträgen asylberechtigter Iraner damit auch tatsächlich aufgegeben hat,
zeigt die ins Verfahren eingeführte Aufstellung der Beigeladenen über
Entlassungsbemühungen iranischer Staatsangehöriger, unter denen sich auch eine
Reihe von Asylberechtigten finden. Dieser Umstand belegt zugleich, daß die pauschale
Behauptung der Klägerin, sie werde durch ihren Entlassungsantrag ihre Angehörigen im
Iran gefährden, nicht zutreffend ist. Denn es kann nicht angenommen werden, daß
Asylberechtigte überhaupt ihre Entlassung aus der Heimatstaatsangehörigkeit betreiben
würden, wenn dies für ihnen nahestehende Personen im Iran mit einem Risiko
verbunden wäre. Die vom Senat vorsorglich beigezogene Asylakte der Klägerin enthält
keinen entgegenstehenden Anhalt. Ihrem eigenen Asylvorbringen ist zu entnehmen,
daß iranische staatliche Stellen von ihrer regimekritischen Einstellung unterrichtet sind.
Daß deswegen im Iran lebende nahe Angehörige der Klägerin Repressalien
unterworfen waren oder sind, hat die Klägerin nicht behauptet. Aus der erwähnten
Aufstellung der Beigeladenen ergibt sich auch, daß eine Reihe von Ärztinnen und
Ärzten aus der iranischen Staatsangehörigkeit entlassen worden sind.
29
Der vorgenannte Gesichtspunkt fehlender Entlassungsbemühungen kann der Klägerin
von der Beklagten entgegengehalten werden. Zwar hat diese in ihrer
Einbürgerungszusicherung vom 25. Februar 1992 Entlassungsbemühungen als "derzeit
nicht zumutbar" bezeichnet. Doch zum einen können der Klägerin aus jener
Zusicherung frühestens ab Dezember 1998 Rechte erwachsen. Zum anderen stand die
Zusicherung - der Regelung in § 38 Abs. 3 VwVfG Rechnung tragend -
30
vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 31. März 1987 - 1 C 26.86 -, NJW 1987, 2180, 2181,
31
unter dem ausdrücklichen Vorbehalt, daß sich die für die Einbürgerung maßgebliche
Sach- und Rechtslage nicht ändert. Eben dies ist aber mit der veränderten Haltung der
iranischen staatlichen Seite gegenüber asylberechtigten Einbürgerungsbewerbern
geschehen.
32
Ein Neubescheidungsanspruch (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) steht der Klägerin schon
deswegen nicht zu, weil die Einbürgerungsbehörden wegen der Fortgeltung der Nr. II
des Schlußprotokolls zum deutsch-iranischen Niederlassungsabkommen vom 17.
Februar 1929, RGBl. II 1930, 1002, 1006, BGBl. II 1955, 829, nicht ermächtigt sind,
iranische Staatsangehörige ohne Zustimmung des iranischen Staates im
Ermessenswege einzubürgern.
33
Vgl. Senatsurteil vom 23. Februar 1996 - 25 A 2571/94 -, S. 22 ff. mit Nachweisen aus
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts .
34
Wie die Klägerin schließlich selbst nicht verkennt, steht ihr derzeit ein
Einbürgerungsanspruch nach § 86 Abs. 1 AuslG wegen Nichterreichens der 15-jährigen
Aufenthaltsdauer nicht zu. Ergänzend sei darauf hingewiesen, daß für Einbürgerungen
nach dem 7. Abschnitt des Ausländergesetzes (§§ 85 - 91 AuslG) nach den
einschlägigen landesrechtlichen Bestimmungen nicht die Beklagte, sondern die
Kreisordnungsbehörde zuständig ist.
35
Vgl. Senatsbeschluß vom 4. Juli 1997 - 25 A 977/94 -.
36
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Absätze 2 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Der
Ausspruch über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708
Nr. 10, 711 ZPO.
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Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
38
Vgl. Nr. 41.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 1996,
563, 566.
39
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO
nicht gegeben sind.
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