Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 28.10.2010

OVG NRW (auf probe, gesetzliche grundlage, probe, antrag, beamtenverhältnis, rechtsfrage, folge, unwirksamkeit, interesse, zulassung)

Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 2049/10
Datum:
28.10.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 A 2049/10
Schlagworte:
Beamtenverhältnis auf Probe Höchstaltersgrenze Laufbahnverordnung
Ermächtigungsgrundlage
Leitsätze:
Zur Rechtmäßigkeit der Neuregelungen der laufbahnrechtlichen
Höchstaltersgrenze (wie Urteile des Senats vom 27. Juli 2010 – 6 A
858/07, 6 A 228/08, 6 A 3302/08 -, juris)
Die Verordnungsermächtigung in § 5 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW n.F. bildet
eine ausreichende gesetzliche Grundlage zur Regelung von
laufbahnrechtlichen Altersgrenzen durch den Verordnungsgeber
(Anschluss an OVG NRW, Urteil vom 30. Mai 2008 6 A 3347/07 - und
BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2009 - 2 C 18.07 , BVerwGE 133, 143).
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe
bis 30.000 Euro festgesetzt.
Gründe:
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Der Antrag hat keinen Erfolg.
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Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen
Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1
VwGO.
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Die Einwände gegen die Neuregelungen der laufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenze
greifen nicht durch. Die in den §§ 6 Abs. 1, 52 Abs. 1 LVO NRW n.F. festgelegte
Höchstaltersgrenze von 40 Jahren für die Einstellung oder Übernahme in das
Beamtenverhältnis auf Probe ist von einer Ermächtigungsgrundlage gedeckt. Die
Verordnungsermächtigung in § 5 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW n.F. (zuvor: § 15 Abs. 1 Satz
1 LBG NRW a.F.) bildet eine ausreichende gesetzliche Grundlage zur Regelung von
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laufbahnrechtlichen Altersgrenzen durch den Verordnungsgeber, mit denen der in Art.
33 Abs. 2 GG verankerte Leistungsgrundsatz eingeschränkt wird. Es ist insoweit
unschädlich, dass die Ermächtigung die Bestimmung von Altersgrenzen nicht
ausdrücklich erwähnt.
St. Rspr., vgl. Urteil des Senats vom 30. Mai 2008 - 6 A 3347/07 - und BVerwG, Urteil
vom 19. Februar 2009 - 2 C 18.07 -, BVerwGE 133, 143, m.w.N.
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Die §§ 6 Abs. 1, 52 Abs. 1, 84 LVO NRW n.F verstoßen auch im Übrigen nicht gegen
höherrangiges Recht. Die Höchstaltersgrenze ist mit den Vorgaben des § 10 Satz 1 und
2 AGG und der Richtlinie 2000/78/EG vereinbar. Der Verordnungsgeber hat mit den
Neuregelungen ferner - auch bei der Fassung des § 84 LVO NRW n.F. - den Vorgaben
und Bedenken der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar
2009 (2 C 18.07, a.a.O.) hinreichend Rechnung getragen und das Gebot der
Normenklarheit beachtet. Schließlich hätte eine etwaige nicht ordnungsgemäße oder
gar fehlende Beteiligung der Spitzenorganisationen (vgl. § 53 BeamtStG, § 94 Abs. 1
LBG NRW) nicht die Unwirksamkeit der neu gefassten Vorschriften zur
Höchstaltersgrenze zur Folge.
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Vgl. zum Ganzen näher OVG NRW, Urteile vom 27. Juli 2010 - 6 A 858/07, 6 A 228/08,
6 A 3302/08 , juris, sowie Beschlüsse vom 20. Oktober 2010 - 6 A 1494/10 - und vom 26.
Oktober 2010 - 6 A1690/10.
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Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 124 Abs.
2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die Klägerin wirft schon keine hinreichend konkrete, einer
Klärung im Berufungsverfahren zugängliche Rechtsfrage auf. Unabhängig davon zeigt
sie nicht auf, weshalb der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Höchstaltersgrenze
derart über den Einzelfall hinaus Bedeutung zukommen soll, dass sie im Interesse der
Rechtseinheitlichkeit oder der Fortbildung des Rechts im Berufungsverfahren zu klären
wäre. Dass sie sich, wie die Klägerin lediglich vorträgt, in einer Vielzahl ähnlich
gelagerter Streitfälle ebenfalls stellt, genügt für die Zulassung der Berufung nicht.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht
auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG.
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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des
Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4
VwGO).
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