Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 29.11.2002

OVG NRW: ermessen, hauptsache, datum

Oberverwaltungsgericht NRW, 5 D 18/01.AK
Datum:
29.11.2002
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
5. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 D 18/01.AK
Tenor:
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens zu je 1/5.
Der Streitwert wird auf 51.129,19 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
1
Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für
erledigt erklärt haben, ist das Verfahren gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 VwGO
und entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
2
Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen
unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Hier
entspricht es billigem Ermessen, den Klägern die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen,
da ihre Klage aus den im Erörterungstermin am 27. Juni 2002 angesprochenen
Gesichtspunkten voraussichtlich erfolglos geblieben wäre. Die anteilige Kostentragung
folgt aus § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.
3
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 73 Abs. 1 GKG i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG in
der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung; die Festsetzung auf einen Euro-
Betrag trägt dem Wegfall der D-Mark als gesetzlichen Zahlungsmittels Rechnung.
Wegen der Begründung im Übrigen wird auf die Streitwertfestsetzung im
Senatsbeschluss vom 14. Mai 2001 - 5 B 274/01.AK - Bezug genommen.
4
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 92 Abs. 3 Satz 2, 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3
Satz 2 GKG).
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