Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 20.01.2003

OVG NRW: treu und glauben, wand, gemeinde, stadt, grundstück, form, vertreter, gebäude, bauwerk, geschoss

Oberverwaltungsgericht NRW, 7 B 2501/02
Datum:
20.01.2003
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
7. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 B 2501/02
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 8 L 1734/02
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens
einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als
Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- EUR
festgesetzt.
G r ü n d e :
1
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
2
Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6
VwGO beschränkt ist, gibt keinen Anlass, die Einschätzung des Verwaltungsgerichts in
Frage zu stellen, dass das Interesse der Beigeladenen als Bauherren, von der ihnen
erteilten Baugenehmigung umgehend Gebrauch machen zu können, das Interesse der
Antragsteller überwiegt, die Realisierung des genehmigten Bauvorhabens bis zum
rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu verhindern.
3
Mit ihrem Beschwerdevorbringen wenden sich die Antragsteller ausschließlich gegen
die erstinstanzliche Bewertung des Vermerks vom 19. September 1973 über eine
Besprechung u.a. zwischen den Rechtsvorgängern der Antragsteller und Vertretern der
Stadt T. , darunter ihrem Stadtdirektor, sowie gegen die abstandsflächenrechtliche
Würdigung des Verwaltungsgerichts. Das hierzu Vorgetragene rechtfertigt keine
Abänderung des angefochtenen Beschlusses.
4
Aus dem Vermerk vom 19. September 1973 über die Besprechung vom 13. August 1973
können die Antragsteller unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ihnen Nachbarschutz
vermittelnde Rechte herleiten.
5
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht verneint, dass sich dem Vermerk eine
Vereinbarung zwischen der Gemeinde und den Rechtsvorgängern der Antragsteller
entnehmen lasse, die die Gemeinde verpflichte, auf Dauer für eine Ecksituation des
Grundstücks X. straße 56 zu sorgen. Von "Vereinbarungen" oder einem "Vertrag" ist in
dem Vermerk an keiner Stelle die Rede. Die Vertreter der Stadt T. haben lediglich die
Absicht der Gemeinde bekräftigt, den Bebauungsplan 1/4, der das Grundstück X. straße
54 erstmals als Eckgrundstück vorsah, möglichst zeitnah umzusetzen, indem das Haus
X. straße 54 kurzfristig abgerissen werde und Verhandlungen mit den Eigentümern des
Grundstücks X. straße 52/Neue-Q. - Straße 2 - 12 aufgenommen werden sollten mit dem
Ziel, die dort befindlichen Baulichkeiten abzureißen. Ferner wurde auf die neusten
Planungen der Gemeinde hinsichtlich der Neue-Q. -Straße hingewiesen. Aufgrund
dieser Absichtserklärungen - die offensichtlich in der Form auch umgesetzt worden sind
- haben die damaligen Eigentümerinnen des Hauses X. straße 56 ihre Zustimmung zur
Grenzbebauung des Amtsgerichts gegeben.
6
Eine Verpflichtung der Gemeinde, auf unabsehbare Zeit keine Planung zu betreiben, die
an der erst noch herzustellenden Ecksituation des Grundstücks etwas ändern würde
oder auch nur eine dahingehende Absichtserklärung lässt sich dem Vermerk nicht
entnehmen; er bezieht sich ausschließlich auf die Umsetzung des Bebauungsplans 1/4.
7
Mangels einer vertraglichen Vereinbarung greift das Vorbringen der Antragsteller nicht
durch, ihr Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Zustandes sei als
Abwägungsposition auch im Hinblick auf eine spätere Änderung des Bebauungsplans
vertraglich begründet und ausgestaltet worden. Die Rechtsvorgänger der Antragsteller
haben sich in der Besprechung Gewissheit über die Umsetzung des damals gerade erst
beschlossenen Bebauungsplans 1/4 beschaffen wollen. Sie hatten - wie die Vertreter
der Stadt - möglicherweise auch die Vorstellung, dass sich an den Planungsabsichten
der Gemeinde in absehbarer Zeit nichts ändern würde. Dafür aber, dass die Beteiligten
mit der Besprechung "Pflöcke" für eine 30 Jahre später erfolgende Planung und
Abwägung setzen wollten, die über die Berücksichtigung der Ecksituation des
Grundstücks hinausging, gibt der Vermerk nichts her.
8
Von daher liegt auch weder der hinsichtlich des Bebauungsplans 1/6 behauptete
Abwägungsmangel, der die Umsetzung des Bebauungsplans durch die Erteilung einer
Baugenehmigung für die Beigeladenen hindern soll, noch ein Verstoß gegen den
Grundsatz von Treu und Glauben vor.
9
Die Antragsteller halten darüber hinaus die abstandrechtliche Würdigung des
Verwaltungsgerichts insoweit nicht für überzeugend, als das Verwaltungsgericht die
ihrem Grundstück gegenüberliegende Wand zu Unrecht als einheitliche Außenwand
angesehen habe, die dann nur einmal das Schmalseitenprivileg in Anspruch nehme.
Der Senat tritt der Wertung des Verwaltungsgerichts bei.
10
Wann eine durch Vor- und Zurücktreten durch Wandteilen gegliederte Außenwand noch
als eine einheitliche Außenwand angesehen werden kann, beurteilt sich nach der
Rechtsprechung der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts nach Maßgabe einer
natürlichen Betrachtungsweise. Entscheidend ist für die Bewertung, welchen Abstand
die in unterschiedlichen Tiefen stehenden Gebäudeaußenflächen einhalten, ob also
trotz des Versatzes der Wandflächen noch der Eindruck von Einheitlichkeit des
Wandverlaufs festzustellen ist. Für die Frage dieser Einheitlichkeit können darüber
hinaus die jeweiligen - ggf. unterschiedlichen - Höhen der in Betracht stehenden
11
Wandflächen - ihre Gemeinsamkeiten und Unterschiedlichkeiten im äußeren
Erscheinungsbild und ggf. auch ihre gemeinsamen oder unterschiedlichen
Funktionalitäten in Bezug auf das gesamte Bauwerk in Betracht gezogen werden.
Vgl. Senatsurteil vom 17. August 2001 - 7 A 2286/00 -, BRS 64 Nr. 118.
12
In dem Urteil hat der Senat weiter ausgeführt, selbstverständlich könne sich ein
zurückgesetzter Wandabschnitt wie bei einem Staffelgeschoss als gegliederter Teil der
nicht zurückgesetzten Außenwand darstellen. Dies hatte der Senat in dem von den
Antragstellern für sich in Anspruch genommenen Urteil vom 17. August 2001 a.a.O. für
eine Wandgestaltung verneint, durch die das Gebäude den Eindruck einer zweiflügligen
Hausanlage erweckte, die durch einen Treppenbereich unterteilt wurde. Der bei einer
Gesamtbreite des Hauses von ca. 11 m um etwa 5 m zurück gesetzte Wandabschnitt
verlief in dem dort zu entscheidenden Fall in Richtung auf die gegenüberliegende Wand
und wies einen selbständigen Charakter aus.
13
Bei dem hier streitigen Bauvorhaben liegt noch der Fall einer abgestuften Bauweise mit
Staffelgeschoss vor, bei der das oberste Geschoss als ein zurückgesetzter Teil des
einheitlichen Bauwerkes erscheint.
14
Die Wand des Staffelgeschosses tritt zwar um 1,80 m und damit nicht nur geringfügig
zurück. Bei einer Gesamttiefe des Gebäudes von ca. 14 m und einer Tiefe des
Staffelgeschosses von ca. 10 m ist dieser Rücksprung aber noch nicht geeignet, die
Einheitlichkeit der Wand in Frage zu stellen. Hinzu kommt, dass die Höhe des
Staffelgeschosses sich nicht wesentlich von der der darunter liegenden Geschosse
unterscheidet. Beide Wandabschnitte haben auch insoweit dieselbe Funktion, als sie
Außenwände von Hotelzimmern sind. Dass diese Zimmer im Staffelgeschoss als
Studios insgesamt erheblich größer ausgestaltet sind, ist unerheblich. Schließlich hat
die zurückgesetzte Wand des Staffelgeschosses im Bereich der hier interessierenden
Nordwestseite des Gebäudes weit überwiegend die "klassische" Funktion der
zurückgesetzten Außenhaut des Gebäudes und ist - im Gegensatz zu den straßenwärtig
gelegenen Gebäudeseiten - nicht etwa Element eines weitläufigen zu den Außenkanten
des Gebäudes mit umlaufendem Geländer gesicherten Terrassenbereichs. Nach den
zum Nachtrag vom 17. Oktober 2002 gehörigen Bauvorlagen soll lediglich ein wenige
Meter langer, 1 m tiefer Bereich als dem Studio 3 zugehörige Terrasse genutzt werden,
während der weit überwiegende Teil des Gebäudes, der der Nordwestwand des
Staffelgeschosses vorgelagert ist, als begrüntes Flachdach genutzt werden soll.
15
Soweit die Antragsteller auf das Erscheinungsbild des gesamten Gebäudes mit einer
Front von ca. 32 m verweisen und hervorheben, ein Bruch im Erscheinungsbild sei
geradezu gewollt, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung.
16
Es trifft nicht zu, dass sich das Staffelgeschoss optisch so deutlich von den darunter
liegenden Geschossen unterscheidet, dass es als selbständiger Gebäudeteil und die
hier betrachtete Wand als eigenständige Wand zu werten waren. Die Fensterflächen
haben schon im dritten Obergeschoss ein geringeres Ausmaß als in den darunter
liegenden Geschossen. Demgegenüber lässt auch das Staffelgeschoss noch markante
Fensterflächen - etwa im Terrassenbereich und neben dem Aufzugbereich - erkennen.
Es setzt das auch äußerlich erkennbare Erscheinungsbild des Hotelkomplexes in
lediglich etwas modifizierter Form fort.
17
Im Hinblick auf die zeitnahe Entscheidung über die Beschwerde hat der Senat davon
abgesehen, über den Antrag der Antragstellerin auf eine vorläufige Regelung zu
entscheiden.
18
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO.
19
Die Festsetzung des Streitwerts stützt sich auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
20
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
21