Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 19.02.2004

OVG NRW: wohnung, scheune, begünstigung, wohnhaus, breite, landschaft, nummer, bauherr, leichtfertigkeit, neubau

Oberverwaltungsgericht NRW, 7 A 1423/03
Datum:
19.02.2004
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
7. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 A 1423/03
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 2 K 10288/00
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens;
außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,-- EUR
festgesetzt.
G r ü n d e:
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Der zulässige Antrag ist nicht begründet. Aus den vom Kläger dargelegten Gründen
ergeben sich die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht.
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Das angefochtene Urteil unterliegt nicht deshalb ernstlichen Zweifeln (Zulassungsgrund
nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), weil das Verwaltungsgericht die Zulässigkeit des
strittigen Vorhabens - Errichtung der "Wohnung 1" im ehemaligen Stallgebäude auf dem
Grundstück Gemarkung U. Flur 1 Flurstück 923 gemäß Bauantrag vom 5. Dezember
1997/2. Februar 1998 - verneint hat. Das Zulassungsvorbringen gibt keinen Anlass zu
einer von der Einschätzung des Verwaltungsgerichts abweich-enden Beurteilung der
Zulässigkeit des strittigen Vorhabens.
3
Das Verwaltungsgericht hat die Anwendbarkeit von § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB
verneint, weil keine im Sinne von Buchstabe a) der genannten Vorschrift "erhaltens-
werte Bausubstanz" mehr vorhanden ist, die bei Realisierung des strittigen Vorha-bens
zweckmäßig verwendet werden könnte. Zutreffend weist das Zulassungsvor-bringen (S.
3 der Begründung vom 11. März 2003) insoweit darauf hin, dass mit der Begünstigung
des § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB die Weiterverwendung vorhande-ner Bausubstanz
erleichtert werden soll. Diese Zielsetzung kann die genannte Vor-schrift jedoch nur dann
erfüllen, wenn das Vorhaben, das nach der genannten Vor-schrift begünstigt werden
soll, tatsächlich unter Verwendung vorhandener erhaltens-werter Bausubstanz realisiert
wird. Davon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein.
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Gegenstand des hier strittigen Bauantrags ist die Errichtung der sog. "Wohnung 1" im
südlichen, dem Wohnhaus zugewandten Teil des mittleren Trakts der Hofanlage U. .
Diese sich über 2 Geschosse erstreckende, zu beiden Seiten angebaute Wohnung, die
mit einer Breite von über 10 m und einer Tiefe von gut 9,50 m faktisch einem großen
Reihenhaus gleichkommt, soll in der Tat ohne Verwendung nennens-werter
"erhaltenswerter" Bausubstanz errichtet werden. Nach den mit dem genann-ten
Bauantrag zur Genehmigung gestellten Bauvorlagen soll die Wohnung 1 - abge-sehen
von der alten Bodenplatte - lediglich im Erdgeschoss unter Verwendung von Teilen der
ursprünglichen westlichen Außenwand, im übrigen jedoch vollständig unter
Verwendung neuer Bauteile (östliche Außenwand, Decke zwischen Erd- und
Obergeschoss, Dachkonstruktion und interne Zwischenwände) errichtet werden. Dass
diese in den Bauvorlagen teilweise als "wiederhergestellt" bezeichnet werden, ändert
nichts daran, dass es sich um neue Bausubstanz handelt und nicht um "erhaltenswerte"
Bausubstanz des ehemaligen Stalls. Die genannten Tatsachen werden durch den
Vortrag in der Begründung des Zulassungsantrags bestätigt. Dort heißt es auf Seite 3:
"Es sind noch die im verwaltungsgerichtlichen Urteil benannten Bauteile vorhanden".
Wenn das Verwaltungsgericht die auf Seite 8 des Urteils aufge-listete vorhandene
Bausubstanz als "Fragmente" der alten Bausubstanz des Stalls bezeichnet hat, wird
allein dies den Realitäten gerecht und nicht etwa die beschöni-gende Bezeichnung in
der Zulassungsbegründung als "große Teile der Außenwände und des Daches".
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Die Auffassung im Zulassungsvorbringen, es sei auf "erhaltenswerte Bausubstanz" der
gesamten Hofanlage, mithin auch des von dem strittigen Vorhaben nicht tangier-ten
südlichen Wohnhauses und der nördlichen Scheune, abzustellen, widerspricht dem
eindeutigen Wortlaut und der bereits angesprochenen Intention des Gesetzes. Das
Wohnhaus und die Scheune, die lediglich an den mittleren ehemaligen Stalltrakt der
Hofanlage angebaut sind, werden von dem Vorhaben nicht tangiert, sondern können
trotz der nahezu vollständigen Beseitigung des mittleren ehemaligen Stall-trakts
weitergenutzt werden. Schon deswegen "dient" die Errichtung der hier strittigen
Wohnung 1 - wie auch der in dem vom Bruder des Klägers geführten Parallel-verfahren
7 A 1421/03 strittigen Wohnung 2 - nicht einer zweckmäßigen Verwen-dung
erhaltenswerter Bausubstanz des Wohnhauses und der Scheune.
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Dass aus der im Zulassungsvorbringen angeführten Rechtsprechung des Bayerischen
Verwaltungsgerichtshofs
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- BayVGH, Urteil vom 28. September 2001 - 1 B 00.2504 - BRS 64 Nr. 105 -
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für den vorliegenden Fall nichts Gegenteiliges hergeleitet werden kann, hat das
Verwaltungsgericht bereits näher ausgeführt. Im vorliegenden Fall geht es gerade nicht
um ein Vorhaben, das sich bautechnisch in einem Zustand befindet, der es wirtschaftlich
sinnvoll erscheinen lässt, dieses instand zu setzen oder in Teilen zu ersetzen, damit es
weiterhin genutzt werden kann. Zutreffend hat der Beklagte im Verfahren vielmehr
wiederholt darauf hingewiesen, dass es der Sache nach um einen Neubau geht, der -
bezogen auf beide Wohnungen - in einer Breite von über 20 m die in diesem Bereich
nahezu vollständig beseitigte Bausubstanz des mittleren Trakts der Hofanlage in
Anlehnung an die früher vorhanden gewesene Kubatur wieder herstellt. Neubauten sind
gemäß § 35 Abs. 4 BauGB jedoch nur unter den Voraussetzungen der Nummern 2 und
3 der genannten Vorschrift, nicht jedoch nach der betrachteten Nummer 1 begünstigt.
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Der Vortrag zur Frage des maßgeblichen Zeitpunkts für die Beurteilung des Vorhan-
denseins erhaltenswerter Bausubstanz verkennt, dass es bei § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1
BauGB - wie dargelegt - um die Begünstigung der Weiterverwendung vorhan-dener
Bausubstanz geht. Ist, wie im vorliegenden Fall, die erhaltenswerte Bausub-stanz, um
deren Weiterverwendung es gehen soll, abgesehen von rudimentären Resten, nicht
mehr vorhanden, scheidet eine Anwendung von § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB schon
wegen Fehlens der Voraussetzungen des Buchstaben a) der genannten Vorschrift aus.
Aus welchen Gründen die ursprünglich vorhanden gewe-sene Bausubstanz beseitigt
worden ist, ist unerheblich. Insoweit ist ergänzend anzumerken, dass selbstverständlich
die Bauherren - hier der Kläger und sein Bruder - das Risiko tragen, dass sich die
Einschätzung, vorhandene Bausubstanz könne weiterverwendet werden, als falsch
erweist. Wenn der Bauherr - sei es aus Leichtfertigkeit, sei es aus anderen Gründen -
seine Planung darauf aufbaut, dass die vorhandene Bausubstanz in Übereinstimmung
mit den gesetzlichen Vorgaben für sein Vorhaben weiterverwendbar ist, hat er die
Folgen einer diesbezüglichen Fehleinschätzung, wie sie der Kläger in der
Baubeschreibung zum hier strittigen Bauantrag (Bl. 99 der Beiakte Heft 5 zu 7 A
1420/03) näher dargelegt hat, nämlich dass sich bei der Baudurchführung die bauliche
Substanz der vorhandenen Erdgeschossdecke, des Drempels und des Daches als nicht
mehr voll tragfähig (morsch) erwies, selbst zu tragen.
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Soweit das Zulassungsvorbringen erneut betont, dass jedenfalls die äußere Gestalt des
früher vorhanden gewesenen Stalltrakts gewahrt werde, kommt es hierauf schon
deshalb nicht an, weil die Voraussetzungen des Buchstaben b) des § 35 Abs. 4 Satz 1
Nr. 1 BauGB nicht weiter zu prüfen sind, wenn bereits die Voraussetzungen des
Buchstaben a) dieser Vorschrift zu verneinen sind. Mit der Wahrung der äußeren Gestalt
nach Buchstabe b) wird eine zusätzliche, neben die Voraussetzungen des Buchstaben
a) tretende Einschränkung der nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB begünstigten
Vorhaben festgelegt, nämlich dahingehend, dass die nach Buchstabe a) der genannten
Vorschrift begünstigten Veränderungen zwecks Weiterverwendung erhaltenswerter
Bausubstanz nicht im Ergebnis dazu führen dürfen, dass die äußere Gestalt des Objekts
beachtlich verändert wird.
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Soweit im Zulassungsvorbringen erneut eine Begünstigung nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr.
4 BauGB angesprochen wird, liegen die Voraussetzungen dieser Vorschrift -
unabhängig von allem anderen - schon deshalb nicht vor, weil durch die umfang-
reichen Umbauarbeiten der Gestaltwert der nach Auffassung des Klägers die Kultur-
landschaft prägenden Hofstelle nicht erhalten wird. Dies machen die Lichtbilder in dem
seitens der Kläger vorgelegten Zeitungsausschnitt vom 26. September 2002 (Bl. 1 der
Beiakte Heft 2) geradezu plastisch deutlich. Der Mitteltrakt der Hofanlage ist auch nicht
ansatzweise mehr als das erkennbar, was er ursprünglich darstellte, nämlich der
Wohnhaus und Scheune verbindende Stalltrakt eines Bauernhofes.
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Vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 1991 - 4 B 186/90 - BRS 52 Nr. 83.
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Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2
Nr. 3 VwGO) kommt der Sache schon deshalb nicht zu, weil die Auffassung des
Zulassungsvorbringens, bei der Beurteilung nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a)
BauGB könne auch tatsächlich nicht mehr vorhandene Bausubstanz als "erhaltenswert"
zu berücksichtigen sein, offensichtlich mit dem Gesetz nicht vereinbar ist.
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Die Sache weist schließlich auch nicht die geltend gemachten besonderen recht- lichen
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Schwierigkeiten auf (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die hier
vorzunehmenden Prüfungen der Tatbestandsmerkmale des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1
Buchstabe a) BauGB, auf die es allein ankommt, bewegen sich ohne weiteres im
Rahmen der Normalität baurechtlicher Verfahren, wenn man von den zutreffenden
rechtlichen Ansätzen ausgeht.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
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Die Festsetzung des Streitwertes stützt sich auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
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Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§
124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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